LVwG-151088/4/VG/KHu

Linz, 05.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde der G W, wohnhaft in M, vertreten durch RA Dr. R S, LL.M., x, L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz vom 1. Juli 2016, GZ Bau‑233/Wb/B, betreffend Antrag bzw. Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Oö. Straßengesetzes 1991,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz vom 7. November 1997, GZ Bau-233, ergingen Entfernungsaufträge nach dem Oö. Straßengesetz 1991, gegen die die Beschwerdeführerin (Bf) Berufung erhob. Der gegen den Berufungsbescheid vom 12. Dezember 1997 erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Juni 1998, GZ BauR-012121/1-1998/SEE/Lg, Folge gegeben.

 

Mit dem im zweiten Verfahrensgang ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz vom 6. November 1998, GZ Bau-233, wurde der Bf zusammengefasst aufgetragen, den entlang der x-straße Grundstück Nr. x, KG F, zum Grundstück Nr. x, KG F, hin auf einer Länge von ca. 170 m errichteten Zaun und vier Eisenstangen binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen (Spruchpunkt 1) sowie die entlang des Zaunes gepflanzten Obstbäume zu entfernen oder auf einen Mindestabstand von 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand zu versetzen (Spruchpunkt 2).

 

Mit Eingabe vom 19. November 1998 erhob die Bf gegen diesen (ihr am 10. November 1998 zugestellten) Berufungsbescheid Vorstellung. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. Mai 1999, GZ BauR-012121/2-1999-See/Vi, wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 28. September 1999, 99/05/0137, als unbegründet abgewiesen.

 

I.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 brachte die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den/die „Antrag/Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG“ samt Beilagen ein. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Entfernungsbescheid „erschlichen“ worden sei, da unrichtig behauptet worden sei, die Zäune bzw. Bäume seien erst im April 1997 (statt richtig bereits im April 1995, so die Bf) gesetzt worden und dass infolgedessen das Oö. Straßengesetz in der falschen Fassung angewendet worden sei. Ferner sei unrichtig angegeben worden, dass das betreffende Grundstück als öffentliches Gut im Grundbuch eingetragen gewesen sei, was nicht zugetroffen habe. Die Gemeinde hätte außerdem offenbar vorgegeben, dass eine Verordnung gemäß § 11 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991 vorgelegen sei, was tatsächlich offenbar nicht der Fall gewesen sei. Davon, dass keine Verordnung aufliege, habe die Bf zufällig am 21. April 2016 erfahren.

 

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde die Bf vom Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden könne. Ferner gehe das Vorbringen des Erschleichens eines Bescheides ins Leere, da dieser Tatbestand für die Behörde selbst von vornherein nicht in Betracht komme.

 

Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 brachte die Bf zusammengefasst vor, dass sie davon ausgehe, dass die Gemeinde als mitbeteiligte Partei durch die oben schon näher beschriebenen Verhaltensweisen den Erschleichungstatbestand gesetzt habe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG sei die Behörde zur amtswegigen Wiederaufnahme verpflichtet. Die dreijährige Frist des § 69 Abs 3 AVG komme dabei nicht zur Anwendung.

 

I.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz (kurz: belangte Behörde) vom 1. Juli 2016, GZ Bau-233/Wb/B, zugestellt am 6. Juli 2016, wurde der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden könne. Diese Frist sei eine objektive und absolute Frist. Der Bescheid vom 6. November 1998 sei nachweislich am 10. November 1998 zugestellt worden, damit habe die Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem 10. November 2001 geendet. Der Antrag sei nicht rechtzeitig eingebracht worden und daher zurückzuweisen gewesen. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass die Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bescheidmäßig abgehandelt werde.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der Bf vom 3. August 2016. Darin wird in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, dass die Partei zwar kein Recht auf Wiederaufnahme habe, da sie im Ermessen der Behörde liege; doch werde eine Partei in ihren subjektiven Rechten dadurch verletzt, dass die Behörde die amtswegige Wiederaufnahme unterlasse, wenn sie dabei das ihr zukommende Ermessen missbrauche. Die amtswegige Wiederaufnahme sei – auch nach Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides – möglich, weil der Tatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliege.

 

Die Behörde sei verpflichtet, zumindest zu begründen, wieso sie keine amtswegige Wiederaufnahme angeordnet habe. Fehle eine solche Begründung, sei diese Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen gestützt worden oder lasse sie sich aus dem Bescheid nicht selbst ersehen, liege ein Ermessensfehler vor. Wenn der Gemeinderat die Entscheidung damit begründe, dass die Frist von drei Jahren zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages abgelaufen sei, stütze er diese Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen sowie auf zweck- und sachfremde Erwägungen, die zur Annahme eines Ermessensfehlgebrauches führten. Der Hinweis, dass die Anregung nicht bescheidmäßig abgehandelt werde, ließe den Schluss zu, dass die Behörde nicht erkannt habe, dass sie eine Entscheidung zu treffen habe, ob die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme vorlägen oder nicht. Sie negiere daher bereits die diesbezügliche Entscheidungspflicht, was zu einer Ermessungsüberschreitung führe. Ferner habe die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren abgeführt bzw. keine Beweise aufgenommen. Sie habe schließlich den Bescheid nicht hinreichend begründet, weil keine Ausführungen dazu enthalten seien, warum keine amtswegige Wiederaufnahme verfügt worden sei.

 

I.5. Die Beschwerde wurde mit Vorlageschreiben vom 23. September 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.6. Mit Eingabe vom 18. November 2016 erstattete die Bf eine Stellungnahme zum Vorlageschreiben der belangten Behörde, worin der betreffende Sachverhalt erneut ausführlich dargestellt und abschließend ausgeführt wurde, dass die Behörde eine neue Beurteilung hätte vornehmen müssen sowie die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach § 68 Abs 2 AVG vorlägen.

 

 

II.            Beweiswürdigung, Feststellungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die erwähnten Eingaben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt widerspruchsfrei. Insbesondere ergibt sich daraus unstrittig, dass der Antrag bzw. die Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2016 und damit nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des betreffenden Bescheides im Jahr 1998 erfolgte.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des vorliegenden Antrages der Bf verzichtet werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt. Es waren vielmehr ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085). Darüber hinaus zählt ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Angelegenheiten, auf die Art 6 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0059).

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl 161/2013, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen stattzugeben. In concreto beruft sich die Bf auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG, wonach „der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“.

 

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlang. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden. Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs 1 auch von Amts wegen verfügt werden, wobei nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden kann.

 

Soweit die Bf ihre Eingabe vom 2. Mai 2016 als „Antrag“ auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet haben möchte, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag gemäß § 69 Abs 2 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall ist diese dreijährige Frist unstrittig abgelaufen. Der Behörde ist daher darin zuzustimmen, wenn sie den förmlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet angesehen und daher zurückgewiesen hat.

 

Sofern die Bf nun darauf verweist, dass ihre Eingabe auch als „Anregung“ auf amtswegige Wiederaufnahme iSd § 69 Abs 3 AVG zu werten sei, ist ihr darin – nach dem insofern klaren Wortlaut ihres verfahrenseinleitenden Schriftsatzes – zuzustimmen. Der von ihr daraus gezogene Schluss, dass der gegenständliche Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen wurde, sie bezüglich der Anregung in ihren subjektiven Rechten verletzten würde bzw. die Behörde dabei ihre Entscheidungspflicht verkannt habe, erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als verfehlt:

 

Zunächst steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes niemandem ein Rechtsanspruch auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 69 AVG zu. Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann daher auch keine Verletzung in Rechten erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/07/0012 sowie 21.9.2007, 2006/05/0273 mwN).

 

Ferner zeigt sich in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Entscheidung (nämlich eine Bewilligung oder Versagung der Wiederaufnahme) nur dann in Frage kommen kann, wenn ein Antrag im Sinne des § 69 Abs 1 AVG gestellt wurde, nicht aber bei Vorliegen einer Anregung, die Behörde möge die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen. Eine solche Anregung verpflichtet die Behörde in keiner Weise zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, weshalb die Behörde auch nicht verpflichtet ist, hierüber eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. etwa VwGH 10.4.1967, 0279/67). Da keine Verpflichtung der belangten Behörde besteht, über die von der Bf eingebrachte „Anregung“ bescheidmäßig abzusprechen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eingabe der Bf – soweit sie eine „Anregung“ darstellt – in bescheidmäßiger, einem Rechtsmittel an die Gerichte des öffentlichen Rechts zugänglichen Art und Weise zu erledigen wäre.

 

Wenn die Bf noch vorbringt, dass die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 68 Abs 2 AVG vorlägen, genügt es darauf hinzuweisen, dass hier ausschließlich ein Antrag bzw. eine Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG verfahrensgegenständlich ist. Davon abgesehen, könnte vom in § 68 Abs 2 AVG normierten Abänderungs- bzw. Behebungsrecht schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausschließlich die Behörde, die den Bescheid erlassen hat bzw. die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Gebrauch machen, nicht aber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Gubesch