LVwG-190018/8/MK – 190020/3

Linz, 30.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kitzberger in der Rechtssache der Beschwerden von 1. G H, 2. E F und 3. W J E, alle x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.07.2016, GZ: 0028531/2001 BBV SuG, mit welchem eine Vollstreckungsverfügung erlassen und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Die Präambel des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.11.2016, LVwG-190018/2/MK – 190020/2 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt berichtigt:

 

„Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von 1. G H, 2. E F und 3. W J E, alle x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.07.2016, GZ: 0028531/2001 BBV SuG, mit welchem eine Vollstreckungsverfügung erlassen und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde,

zu Recht  e r k a n n t :“

 

Im Übrigen bleibt das obzitierte Erkenntnis vollinhaltlich aufrecht.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automatisationsunterstützten Datenver-arbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

In der Sache ist anzumerken, dass aus nun nicht mehr exakt nachvollziehbaren Gründen in die Präambel des zitierten Erkenntnisses nicht der bekämpfte Bescheid im Vollstreckungsverfahren, sondern der dieser Vollstreckung zu Grunde liegende Titelbescheid angeführt wurde. Dass es sich dabei aber um ein Versehen handelt, lässt sich aus dem Umstand schließen, dass Gegenstand der materiellen Auseinandersetzung im gesamten Erkenntnis ausschließlich der „richtige“ Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz im Zuge des Vollstreckungsverfahrens war.

 

Infolge der nicht nochmaligen Zitierung des dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheides im unmittelbaren Spruch ist das Zitat in der Präambel iSe mittelbaren normativen Wirkung zu berichtigen.

 

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kitzberger