LVwG-670016/10/WP
Linz, 06.12.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Säumnisbeschwerde des DDr. D S, bezüglich Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 iVm 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 10. November 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. April 2016 zur Entscheidung vor.
2. Mit Schreiben vom 21. November 2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da in seinem Schriftsatz weder glaubhaft gemacht wird, dass die Frist zur Entscheidung bereits abgelaufen, noch ein konkretes Begehren enthalten ist. Für die Behebung dieses Mangels wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 5. Dezember 2016 (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) eingeräumt, widrigenfalls die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf am 23. November 2016 nachweislich zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag vom 21. November 2016 innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht nachgekommen.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Schriftsatz des Bf. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21. November 2016 wurde dem Bf die Behebung der Mängel seines Anbringens aufgetragen und darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Behebung der Mängel sein Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Da der Bf diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt die nicht fristgerechte Verbesserung eines Mangels das Verwaltungsgericht zur Zurückweisung des Anbringens (vgl etwa zuletzt VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Peterseil