LVwG-650739/5/KOF/HK

Linz, 21.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G Z,
geb. x, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. September 2016, GZ. 150474-2016, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03. Mai 2016, GZ: 150474-2016
dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B wie folgt erteilt:

-      befristet bis 03. Mai 2018

-      Vorlage einer Haaranalyse auf Ethyglucuronid und einer psychiatrischen Betreuungsbestätigung (über die zuverlässige Einhaltung der Therapie und den Therapieverlauf alle drei Monate bis spätestens 03.08.2016, 03.11.2016, 03.02.2017, 03.05.2017, 03.08.2017, 03.11.2017, 03.02.2018, 03.05.2018 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde

-      Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme

zur amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens 03. Mai 2018.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bf hat die Auflage:

Vorlage einer Haaranalyse bis spätestens 03.08.2016 nicht erfüllt –

Gegenteiliges behauptet der Bf selbst nicht.

 

Auflagen sind jedoch erst dann wirksam, wenn der Betreffende von der

ihm erteilten Bewilligung (hier: Lenkberechtigung) Gebrauch macht.

VwGH vom 05.09.2001, 99/04/0123; vom 21.02.2002, 2001/07/0106.

 

Die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Auflage ist somit erst dann erforderlich, wenn der Bf von der Lenkberechtigung Gebrauch macht,

d. h. ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug lenkt.

 

 

 

 

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG – (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen,
die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080; vom 18.03.2015, Ra 2015/11/0016;

vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023; vom 23.05.2013, 2013/11/0052 und

vom 28.06.2011, 2009/11/0095 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Die Nichteinhaltung einer Auflage iSd § 7 Abs.3 Z12/Z13 FSG führt nicht
etwa an sich zur Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, sondern
bildet eine bestimmte Tatsache, welche allenfalls die Verkehrszuverlässigkeit
des Betreffenden ausschließt;

VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0077 – Rz 9 mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 und Z13 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des

§ 7 Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges

-      die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen nicht eingehalten hat bzw.

-      sonstige vorgeschriebene Auflagen wiederholt nicht eingehalten hat.

 

 

 

 

 

 

 

Zum Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung gehört aber nicht nur das Unterlassen einer als Auflage vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchung oder einer sonstigen Auflage, sondern auch, dass der Betroffene tatsächlich ein Kraftfahrzeug lenkt, ohne die entsprechende Auflage eingehalten zu haben; VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0077 – Rz 10 mit Vorjudikatur.

 

Der Bf hat zwar – unbestrittenermaßen – die im Bescheid der belangten Behörde vom 03. Mai 2016, GZ: 150474-2016 angeführte Auflage: „Haaranalyse“ nicht eingehalten, er wurde jedoch bislang nicht beim Lenken eines führerschein-pflichtigen Fahrzeuges betreten.

 

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 23. März 2017, Zl.: Ra 2017/11/0005-9