LVwG-650712/5/SCH/CG

Linz, 07.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn M H,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 14. September 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. September 2016, GZ: 16/325875, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 3. November 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom           6. September 2016, GZ: 16/325875, die Lenkberechtigung des Herrn M H eingeschränkt und befristet. Im Spruch des Bescheides heißt es:

 

„Die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE wird Ihnen unter folgenden Auflagen, Befristungen und Beschränkungen eingeschränkt:

 

Klasse:

ausgestellt:

befristet bis:

Einschränkungen:

AM

11.01.2006

29.08.2018

104

A1

06.08.2010

29.08.2018

104

A2

06.08.2010

29.08.2018

104

A

06.08.2010

29.08.2018

104

B

11.01.2006

29.08.2018

104

BE

12.02.2010

29.08.2018

79.06; 104

 

-           Die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und B wird bis zum 29.08.2018 befristet.

-           Code 79.06 = Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,500 kg übersteigt

-           Code 104 = Vorlage von Befunden:

       Sie haben 6 Mal in den nächsten 24 Monaten, jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde, aktuelle alkoholspezifische Laborparameter (CDT-im Normbereich, LFP, MCV), der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen.

 

Nachuntersuchung durch den Amtsarzt bis spätestens 29.08.2018!

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 24 Abs. 1 Zif. 2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr.43/2013 §§ 56, 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBL Nr. 51/1991“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Am 3. November 2016 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

3. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Beachtung der einschlägigen Rechtslage eingehend erörtert.

Bei der Verhandlung vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer der Befund der Fachärztin für Labordiagnostik Dr. S L vom 25. Oktober 2016, der einen CDT-Wert von 0,91 % ausweist.

Dieser Befund dokumentiert neuerlich unbedenkliche CDT-Werte, hat doch der Beschwerdeführer bereits solche zwischen 4. Mai und 16. August 2016 datierte vorgelegt, wo Werte zwischen 0,3 und 0,85 % festgestellt wurden.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dieser Sachverhaltslage Folgendes:

Gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, wenn beim Besitzer der Lenkberechtigung die Voraussetzungen für die Erteilung derselben (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind.

Zu dieser Bestimmung existiert eine umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur. Bei der Befristung einer Lenkberechtigung ist grundsätzlich zu beachten, dass diese nur dann zulässig ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254).

Dazu ist es geboten, dass vom ärztlichen Sachverständigen konkret darzulegen ist, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Betreffenden nur bis zu einem bestimmten Termin, nicht jedoch darüber hinaus, ein Lenken von KFZ vertretbar macht (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0091).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z.2 FSG besteht nur dann, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067). Solche Feststellungen finden sich bei der hier gegebenen Sachlage weder in der verkehrspsychologischen Stellungnahme noch im amtsärztlichen Gutachten. Auch die Erörterung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat nicht die geringsten Hinweise erbracht, die eine solche Annahme in der Form stützen könnte, dass allenfalls eine Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens in Erwägung zu ziehen wäre. Sohin konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich eine weitere Beweisaufnahme in diese Richtung unterbleiben, zumal die Diagnose einer „Krankheit“ mit Verschlechterungstendenz von vornherein nicht zu erwarten war.

Wesentlich in diesem Sinne ist auch, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt beigebrachten und unauffälligen alkoholspezifischen Laborwerte keinesfalls bei der Entscheidung unbeachtet bleiben dürfen (VwGH 14.12.2010, 2008/11/0021).

Diese Werte erwähnt die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung mit keinem Wort, sie beschränkt sich im Übrigen bloß auf den Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 29. August 2016.

Bei Würdigung der so gegebenen Sachlage erscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Kontrolldruck der Vorlage von entsprechenden Befunden in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines KFZ künftighin zu trennen.

Die Sachverhaltslage bietet also keinen Anlass, solche Auflagen zu verfügen; abgesehen davon können sie gemäß § 2 Abs.1 Z.4 FSG-GV ohnehin nur zusammen mit einer Befristung der Lenkberechtigung angeordnet werden, die gegenständlich, wie oben dargelegt, unter Beachtung der Rechtslage und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht in Betracht kommen kann.

 

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n