LVwG-650706/5/WP
Linz, 12.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde der R H S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juni 2016, GZ: 16/221185, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und es entfallen daher im angefochtenen Bescheid die Auflagen 05.02 (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 100 km des Wohnortes) sowie 05.07 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen und maßgeblicher Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 28. Juni 2016 wurde der Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B befristet bis 28. Juni 2019 unter folgenden Auflagen erteilt: „Code 104; 01.01 (Brille); 05.02 (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 100 km des Wohnortes); 05.07 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt) ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend EEG-Kontrollen in den Kalendermonaten Dezember 2016, Juni und Dezember 2017, Juni und Dezember 2018 sowie Juni 2019 in der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Bei der Nachuntersuchung ist eine neurologische Facharzt-Stellungnahme vorzulegen.“ Begründend führt die belangte Behörde aus, im Ermittlungsverfahren sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden, das als widerspruchsfrei und schlüssig anzusehen sei.
1.2. In diesem Gutachten kommt der Amtsarzt der belangten Behörde zu dem Ergebnis, die Bf sei für die Lenkberechtigung der Gruppe 1 (AM, A, B) befristet geeignet, es habe eine „Nachuntersuchung mit Neurologie FA-Stellungnahme mit 1/2 jährlichem EEG“ zu erfolgen und seien ihr folgende Auflagen vorzuschreiben: Brille, „Umkreis 100 Km vom Wohnort, keine Autobahnen, NU in 3 Jahren“. Begründend führt der Amtsarzt aus: „Zust. n. 2 x SHT, cerebrales Anfallsleiden, leicht red. kognitive Leistungsfähigkeit, bei NU eventuell kfz spez. Leistungsüberprüfung“.
1.3. Auf Basis dieses Gutachtens seien die im Spruch angeführten Auflagen und Beschränkungen vorzuschreiben gewesen.
1.4. In seiner – im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeholten – fachärztlichen neurologischen Stellungnahme kommt Dr. med. T M zu folgender
„Zusammenfassung und Beurteilung:
Bei [der Bf], besteht ein Zustand nach 2 x Schädel-Hirn-Trauma 1969 sowie mit mehrtätiger Bewusstlosigkeit 1983, wie anamnestisch von der Untersuchten und ihrem Gatten zu erfahren ist.
Ebenso sind anamnestisch insgesamt 4 Anfallsereignisse zu erfahren, 2 x der Schilderung nach als generalisierte Krampfanfälle, 2 x als Anfälle mit kurzer Bewusstseinsstörung und motorischen Symptomen einzustufen, wobei der letzte Anfall 2010 zur Beobachtung kam.
Unter kontinuierlich antiiktaler Medikation mit Carbamazepin retard sind seit dieser Zeit keine weiteren Anfallsereignisse bemerkt, respektive beobachtet worden.
Die Compliance der Medikamenteneinnahme wird glaubhaft geschildert und ist an Hand des erhobenen Carbamazepinspiegels auch dokumentiert, sodass kein vernünftiger Grund vorliegt an den Angaben [der Bf] zu zweifeln dass sie diese Medikamente auch regelmässig einnimmt.
Im neurologischen Status zeigt [die Bf] eine residuale periphere Facialisparese rechts geringer Ausprägung als posttraumatische Spätfolge nach dem Schädel-Hirn-Trauma 1969, darüberhinaus leicht positive Pyramidenzeichen im Bereich der rechten oberen Extremität mit minimal eingeschränkter Diadochokinese, diese neurologischen Herdzeichen klinisch für die Handfunktion jedoch nicht relevant.
In der Romberg-Prüfung zeigt sich eine minimale Standataxie, ebenso im Einbeinstand beidseits.
Im Tandemgang zeigt sich ebenso eine minimale Gangataxie, klinisch ebenfalls irrelevant und möglicherweise ein Effekt der Carbamazepinmedikation.
In psychischer Hinsicht zeigt [die Bf] einen unauffälligen Befund ohne Anhalt für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsdefizite, respektive kognitive Einschränkungen, sie bietet weder affektive noch psychotische Symptome.
Der EEG-Befund ist pathologisch bei Hinweisen auf ein subkortikales Schädigungsmuster einerseits, mehrfach auch Sharp wave Entladungen im Bereich der rechten Frontalregion andererseits sowie vereinzelt auch linksfrontal als Zeichen der regionalen cerebralen Erregungssteigerung.
Diese EEG-Veränderungen stellen jedoch keinen Ausschlussgrund für das Erteilen einer Fahrerlaubnis dar.
Angesichts der Anamnese, des neurologischen u. psychischen Befundes sowie der glaubhaft geschilderten stabilen Anfallsremission seit 2010 unter konstanter antiiktaler Medikation mit Carbamazepin retard, der verlässlichen Compliance mit Bezug auf die Medikamenteneinnahme, besteht somit neurologischerseits kein Einwand, [der Bf] eine Fahrerlaubnis Gruppe 1 zu erteilen, respektive zu belassen.
Einmal jährliche klinische und EEG-Kontrollen werden jedoch ausdrücklich empfohlen.“
2. Gegen den unter Punkt 1. angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt die rechtsfreundliche vertretene Bf einleitend aus, die gegenständliche Beschwerde richte „sich ausdrücklich lediglich gegen nachstehende Beschränkungen: 05.02 (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 100 km des Wohnortes) und 05.07 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt).“ Begründend bringt die Bf vor, die angeführten Auflagen seien auf Basis der fachärztlichen Stellungnahme nicht zu begründen. „Auch die Stellungnahme des Amtsarztes, der kein Facharzt für Neurologie [sei], [könne] daher die anders lautenden Schlussfolgerungen bzw. Ergebnisse des Gutachtens Dris. M nicht ersetzen oder aus eigenem abändern. Aus medizinischer Sicht [sei] die Erteilung der Auflagen 05.02 und 05.07 nicht erforderlich, sodass der bekämpfte Bescheid der BH Gmunden insoweit rechtswidrig [sei].“
3. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens holte die belangte Behörde eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Juni 2016 ein. Diese lautet wie folgt:
„Bei [der Bf] besteht ein Zustand nach zweimaligem schweren Schädel- Hirn-Trauma mit posttraumatischer Epilepsie. Es sind bisher 4 generalisierte tonisch-klonische Anfälle bekannt. Weiters besteht eine Rest-Facialisparese rechts als Folge der SHT.
Die bisher durchgeführten EEG Kontrollen zeigten meist ein leicht abnormes EEG. Eine Dauermedikation erfolgt mit Tegretol 400 1-0-1/2, (Auszug aus der Austria-Kodex Fachinformation bezüglich Auswirkungen von Tegretol auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen - „Carbamazepin (Wirkstoff) hat größeren Einfluss auf das Reaktionsvermögen des Patienten etc.......Die Patienten sollen vor den möglichen Gefahren gewarnt werden, wenn sie ein Fahrzeug lenken oder Maschinen bedienen.")
Zusätzlich besteht eine funktionelle Einäugigkeit bei rechtsseitiger Maculopathie. Es bestehen somit mehrfache Einschränkungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit. Im Rahmen der FS Untersuchung zeigte sich die Probandin etwas verlangsamt und auch in der Umstellungsfähigkeit leicht erschwert.
Die Einschränkung auf 100 Km Umkreis erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung langer Autofahrten (somit maximal 200 Kilometer bei Hin- und Rückfahrt). Eine durch lange Autofahrten mögliche Übermüdung sollte wegen des bestehenden cerebralen Anfallsleidens unbedingt vermieden werden. Es ist auch davon auszugehen dass in Folge der SHTs und der erforderlichen Dauermedikation die Leistungskurve nicht dem eines Gesunden entspricht und diese bei längerer konzentrativer Belastung rasch absinken kann.
Auch das Benützen von Autobahnen sollte aus denselben Gründen, insbesondere wegen des erhöhten Geschwindigkeitsniveaus und der damit verbundenen erhöhten Aufmerksamkeitsleistung vermieden werden.
Im amtsärztlichen Gutachten vom 28.6.2016 wurde bereits ausgeführt, dass im Rahmen der NU in 3 Jahren eine Überprüfung der kfz-spezifischen Leistungsfähigkeit erfolgen sollte. Dies wegen des bestehenden Grundleidens und eines möglichen alters- und leidensbedingten vorzeitigen Leistungsabbaues.
[Die Bf] hat sich im Rahmen der Amtsarzt Begutachtung mit den Auflagen einverstandenen erklärt.
Ein Abgehen von den verlangten Auflagen erscheint nur bei einer positiven verkehrspsychologischen Testung einschließlich der KFZ-spezifischen Leistungsüberprüfung möglich. Die Befristung der LB bleibt jedenfalls aufrecht.“
4. Mit Schreiben vom 6. September 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. September 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. September 2016, der Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23. September 2016 nachweislich zugestellt, wurde der Bf die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis 24. Oktober 2016 (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) eine Stellungnahme vorzulegen, in welchem auf die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme im Hinblick auf die in Beschwerde gezogenen Beschränkungen näher eingegangen wird.
6. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 nahm die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Stellung, wobei sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholt.
II. Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftsätze der Bf sowie die fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. T M, Facharzt für Neurologie, vom 27. Juni 2016 sowie das Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde, Dr. E T vom 28. Juni 2016 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 2016. Aus den angeführten Beweismitteln ergab sich der oben wiedergegebene maßgebliche Sachverhalt widerspruchsfrei.
2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid – im beantragten Umfang – aufzuheben war.
III. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. […]
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), […]
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. […]
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. […]
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. […]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Gem § 8 Abs 2 FSG ist – wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde […] erforderlich sind – das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Gem Abs 3 par cit hat das (amts-)ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen […]. Stützt sich das (amts-)ärztliche Gutachten – wie im gegenständlichen Fall – auf einen solchen Befund, so hat es sich mit dieser Stellungnahme nachvollziehbar auseinander zu setzen (vgl VwGH 22.4.2008, 2008/11/0043 uHa 20.2.2001, 2000/11/0287, 17.10.2006, 2003/11/0318). Im vorliegenden Fall hat das – oben wörtlich wiedergegebene – amtsärztliche Gutachten die neurologische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie wohl inhaltlich übernommen, sich aber mit dessen Ergebnis nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wird im amtsärztlichen Gutachten – ohne nähere Begründung – von der Empfehlung in der neurologischen Stellungnahme eines jährlichen Kontrolluntersuchungsintervalls abgegangen und werden die Kontrolltermine verdoppelt (halbjährliche Untersuchungen). Zudem weicht das amtsärztliche Gutachten im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Auflagen (Einschränkungen) wesentlich von der neurologischen Stellungnahme ab, sieht doch diese keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Gruppe 1 vor („besteht somit neurologischerseits kein Einwand, [der Bf] eine Fahrerlaubnis Gruppe 1 zu erteilen, respektive zu belassen.“). Diese zusätzlichen – massiven – Einschränkungen werden im amtsärztlichen Gutachten zwar begründet; eine Bezugnahme auf die – gegenteilige – neurologische Stellungnahme fehlt allerdings. Setzt sich aber das amtsärztliche Gutachten über den Befund des Facharztes hinweg, so ist dies ausführlich zu begründen (vgl dazu beispielsweise die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern [2013] erstellt im Auftrag des BMVIT).
2. Das amtsärztliche Gutachten stellt damit keine ausreichende Grundlage für die beschwerdegegenständliche Einschränkung der Lenkberechtigung der Bf dar. Da sich die Beschwerde ausdrücklich lediglich „gegen nachstehende Beschränkungen: 05.02 (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 100 km des Wohnortes) und 05.07 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt)“ richtet, hatte die Anpassung des Kontrolluntersuchungsintervalls und die Dauer der Befristung zu unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Peterseil