LVwG-601645/2/KOF/CG
Linz, 06.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kofler über die Beschwerde des Herrn R T, geb. 1970, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.11.2016, GZ. VStV/916301507868/2016, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer den in der Präambel zitierten Bescheid wie folgt erlassen:
„Am 13.09.2016 hat ein hiezu ermächtigtes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen der Verwaltungsübertretung – Anmerkung: des KFG iVm der EG-VO 165/2014 -, bei deren Begehung Sie auf frischer Tat betreten wurden, einen Betrag von 500 Euro
als vorläufige Sicherheit festgesetzt.
Nunmehr hat sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen, weswegen die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt wird.
Begründung:
Gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, wenn sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
Sie haben im Inland keine Abgabestelle, eine Zustellung im Ausland ist nicht möglich.
Da somit der Vollzug der Strafe sich als unmöglich erwiesen hat, musste der Verfall ausgesprochen werden.“
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist;
VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0191 – Punkt 3.1. mit Vorjudikatur.
In
· der Anzeige vom 08.10.2016,
· der „Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung/Beschlagnahme aufgrund des VStG“ vom 13.09.2016 und
· der Beschwerde
ist die Wohnadresse des Bf angeführt.
Die Erlassung eines Strafbescheides einschließlich dessen Zustellung an die Wohnadresse des Bf ist bzw. wäre somit möglich.
Da es im gegenständlichen Fall bislang nicht zur rechtskräftigen Verhängung einer Strafe wegen der in Rede stehenden Übertretung des KFG iVm der
EG-VO 165/2014 gekommen ist, kann der behördliche Bescheid nicht darauf gestützt werden, dass sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
siehe dazu ebenfalls VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0191 – Punkt 3.1.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der behördliche Bescheid aufzuheben.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Kofler