LVwG-601644/2/FP

Linz, 06.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.  Pohl über die Beschwerde von J Z, geb. x 1948, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. November 2016, GZ. BHSDVerk-352419/3-Mos, wegen einer Übertretung der StVO,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten  des  Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 2. November 2016 warf die belangte Behörde dem Bf Nachstehendes vor:

 

„[…] Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder mehr gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab am 13.09.2016 um 15:57 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Mindestabbauwertes von 0,05 mg/l errechnet sich zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,9 mg/l.

 

Tatort: Gemeindegebiet Raab, GW S auf Höhe Objekt W x

Tatzeit: 13.09.2016, 14:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960

 

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l.

 

Tatort: Gemeindegebiet Riedau, J R x (PI Riedau)

Tatzeit: 13.09.2016, 15:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Volkswagen, VW Polo, blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1)         2.000,00 Euro

18 Tagen

§ 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960

2)         2.000,00 Euro      

18 Tagen

§ 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960

 

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

-x-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.400,00 Euro.

 

[…]

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Begründung:

Die strafbaren Tatbestände sind durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Riedau, das Messergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung sowie das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

 

§5 Abs. 1 StVO 1960

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§99 Abs. 1 lit.a StVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Zur Sachlage:

Laut Anzeige bzw. Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Riedau vom 14.09.2016 bzw. 16.09.2016 haben Sie am 13.09.2016 gegen 14:30 Uhr den auf Sie zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Raab von Ihrem Wohnhaus bis nach W 15 gelenkt. Dort wollten Sie eine unbekannte Menge an Pflastersteinen, die vor dem Haus aufgestapelt waren, an sich nehmen und in Ihrem PKW abtransportieren. Nachdem Sie die ersten zwei Pflastersteine zu Ihrem PKW tragen wollten, wurde Sie von der Geschädigten, S H ertappt. Sie legten die beiden Steine wieder zurück und flüchteten mit dem PKW. Sie wurden von der Polizeiinspektion Riedau ausgeforscht. Sie konnten zu Hause telefonisch erreicht werden und wurden zur PI Riedau bestellt. Um 15:40 Uhr kam Sie mit Ihrem PKW zur PI Riedau. An Ihnen konnten Anzeichen einer Alkoholisierung - wie deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Aussprache, wirkten schläfrig und deutliche Rötung der Augenbindehäute -wahrgenommen werden. Sie wurden deshalb zum Alkotest aufgefordert und ergab der Test mittels geeichtem ergab am 13.09.2016 um 15:57 Uhr bzw. 15:59 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l (relevanter Messwert). Dies entspricht umgerechnet einer Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰. Der Führerschein wurde Ihnen gegen Bestätigung am 13.09.2016 vorläufig abgenommen. Gegenüber der Polizei gaben Sie Ihren Alkoholkonsum am 13.09.2016 bis 12:00 Uhr mit 1 Gespritzter Weißwein und 1 Halbe Bier an.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.09.2016 wurde gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführten Übertretungen zur Last gelegt. Diese Aufforderung wurde Ihnen nachweislich durch persönliche Übernahme am 28.09.2016 zugestellt. Innerhalb der gesetzten 2-wöchigen Frist wurde der Behörde dazu keine Äußerung bekannt, weshalb das Straferkenntnis ohne Ihre Anhörung erlassen wird.

 

Erwägungen:

Die Behörde nimmt nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige bzw. Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Riedau vom 14.09.2016 bzw. 16.09.2016. Diese Anzeige und der Bericht sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Umstände bekannt geworden, welche die darin enthaltenen Angaben in Frage stellen würden. Solche Umstände wurden Ihrerseits auch nicht behauptet. Die Alkoholbeeinträchtigung wurde mittels geeichtem Alkomaten festgestellt, wobei keine Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung vorliegen. Derartiges wurde Ihrerseits ebenso wenig vorgebracht. Die Anzeige als auch das Alkomatmessergebnis können dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

 

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wird von einer Person mindestens 0,1 ‰ Alkohol je Stunde im Blut abgebaut. Zwischen der Fahrt um 14:30 Uhr und dem Alkomattest sind etwa 1,5 Stunden verstrichen. Ihre Blutalkoholkonzentration lag daher auch zum Zeitpunkt der ersten Lenkung des PKW's im Gemeindegebiet von Raab um 14:30 Uhr deutlich über 1.6 ‰ (bei ca. 1,8 ‰).

 

Für die Behörde steht daher unter Hinweis auf den obigen Sachverhalt auch zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - wie im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführt - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten haben.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding sind gegen Sie bereits drei Vorstrafen evident. Verwaltungsstrafrechtlich gelten Sie daher nicht mehr als unbescholten und kann Ihnen dieser Milderungsgrund nicht mehr zugebilligt werden. Vielmehr liegen massive Erschwerungsgründe vor: Über Sie wurde bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960

- mit bereits rechtskräftigem Straferkenntnis vom 02.05.2012, GZ. VerkR96-3063-2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400,00 Euro und

- mit bereits rechtskräftigem .Straferkenntnis vom 06.06.2013, GZ. VerkR96-3125-2013 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,00 Euro sowie

- mit bereits rechtskräftigem Straferkenntnis vom 22.01.2015, GZ. VerkR96-251-2015 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,00 Euro

verhängt. Bei Ihnen muss somit ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit in Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr geortet werden.

Der Sinn und Zweck der Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten liegt darin, die Allgemeinheit, aber auch den Einzelnen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlich. So gesehen dienen Verwaltungsstrafen auch dem Zweck, Verkehrsteilnehmer zu schützen, die durch das vorschriftswidrige Verhalten anderer gefährdet werden könnten. Mit unverständlich milden Verwaltungsstrafen gegenüber Personen vorzugehen, welche sich uneinsichtig gezeigt haben, könnte dies mit dem erwähnten Zweck von Verwaltungsstrafen nicht mehr in Einklang gebracht werden.

Aus spezialpräventiven Überlegungen bedarf es daher der im Spruch festgesetzten Strafe, welche angesichts des bis 5.900 Euro reichenden Strafrahmens nicht als überhöht betrachtet werden kann. Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist die dazu verhängte Geldstrafe angemessen.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

[…]

 

[Formatierung nicht übernommen]

 

I.2. Gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer (Bf) mit Schriftsatz vom 16. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, wie folgt:

 

„[…] Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02.1L2016 erhebe ich insofern

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, als die Behörde rechtlicherseits davon ausgeht, dass ich in einer Zeitspanne von einer Stunde zwei Alkoholdelikte gesetzt habe und nicht nur eines, also, dass über mich zwei Gelstrafen á € 2.000,-- verhängt werden und nicht nur eine.

Dieses Rechtsmittel richtet sich somit gegen die zweite Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit. a StVO, womit die erste mangels Anfechtung in Kürze rechtskräftig wird, weil diesbezüglich auch die Strafhöhe nicht bemängelt wird.

Das gegenständliche Rechtsmittel ist fristgerecht eingebracht, weil mir der behördliche Strafbescheid vorletzten Donnerstag, den 03.11.2016 zugestellt worden ist; die Be-schwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist gewahrt.

Der gegenständliche Fall gleicht jenem Sachverhalt, welcher dem Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 07.03.2011, VwSen-165756, zu Grunde lag.

Im zitierten Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über den dortigen Bemfungswerber zwei Geldstrafen á € 1.300,— verhängt, weil dieser am 12.09.2010 um 03:00 und 03:55 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand mit 0,61 bzw. 0,56 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hat.

Der UVS des Landes Oberösterreich hat der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und das zweite behördliche Straferkenntnis aufgehoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es ausschließlich die Frage zu klären gilt, ob der zur Last gelegte Tatbestand einmal oder zweimal verwirklicht wurde. Damals waren die Lenkereigenschaft sowie der Alkoholisierungsgrad ebenfalls unbestritten.

Aus den vom UVS zitierten VwGH-Erkenntnissen seien zumindest zwei Kriterien abzuleiten, um von mehreren Übertretungen nach § 5 StVO ausgehen zu können, nämlich einerseits der Zeitfaktor und andererseits der Umstand, ob nach dem Beenden des Lenkens bzw. bei der Unterbrechung der Fahrt zusätzlich alkoholische Getränke konsumiert werden. Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist auch der Umstand, ob ein Lenker trotz positiven Ergebnisses des Alko-Tests und vorläufiger Abnahme des Führerscheins das Fahrzeug neuerlich in Betrieb genommen bzw. gelenkt hat.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zwischen den Fahrten nicht einmal eine Stunde liegt, weil man ja auch die Fahrtstrecken noch berücksichtigen muss und zwischen diesen beiden Fahrten kein Alkohol genossen wurde; dies war zuletzt gegen 12:00 Uhr dieses Tages der Fall (letzter Satz auf Seite 2 des Straferkenntnisses).

Zwischen diesen Fahrten hatte ich keine Verkehrskontrolle, keinen Alko-Test und keine Führerscheinabnahme, weswegen unter Anwendung der Leitlinien im zitierten UVS-Erkenntnis von einer einzigen Alko-Fahrt und nicht von zwei Übertretungen des § 99 Abs 1 lit a StVO auszugehen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber erlaube ich mir noch auf den im Raum stehenden Vorwurf des Diebstahlsversuchs betreffend zwei Pflastersteine einzugehen. Diesbezüglich handelt es sich um einen Irrtum der Anzeigerin, wenn sie meint, ich hätte ihr zwei Pflastersteine stehlen wollen, welche angeblich pro Stück € 0,39 wert sind.

Vielmehr war es so, dass ich von einem Jagdkollegen erfahren habe, dass ich mir die paar fehlenden Pflastersteine, welche ich an diesem Tag bei Vorlegearbeiten bei unserem Haus in der Ortschaft W besorgen kann, wo noch einige Palletten stehen.

Ich bin dort hingefahren und habe dreimal angeläutet. Als niemand geöffnet hat, habe ich zwei Pflastersteine genommen und wollte diese ins Auto tun, als Frau H aus dem Hause rausgekommen ist und mich lauthals des Diebstahls bezichtigt hat. Es war mir leider nicht möglich, ihr die Hintergründe zu erklären und wie ich auf das Vorhandensein dieser Steine bei ihr aufmerksam wurde, weswegen ich mich der Schimpferei dieser Dame dadurch entzogen habe, dass ich weggefahren bin.

Beim Wegfahren war mir aber schon klar, dass ich diesen Vorwurf keinesfalls auf mir sitzen lassen kann und dass ich, nachdem ich mit dem Jagdkollegen Kontakt aufgenommen habe, von welchem ich die Kenntnis vom Vorhandensein der Pflastersteine in der Ortschaft W hatte, wieder zurück zu diesem Haus in W fahre und dort die Sache mit der Liegenschaftseigentümerin, die ich vom Sehen aus kenne, kläre. Als ich zu Hause wegfahren wollte, hat die Polizei Riedau angerufen im Zusammenhang mit einem angezeigten Versuch des Diebstahls von zwei Pflastersteinen, weswegen ich nicht direkt nach W sondern nach Riedau zur Polizei gefahren bin; zur Weiterfahrt nach W ist es dann nicht mehr gekommen, weil mir die Polizei den Führerschein abgenommen hat

Ich habe mein ganzes Leben lang noch nie etwas gestohlen und werde auch den im Raum stehenden Tatverdacht entkräften.

Auf dieser Basis möge die Bezirkshauptmannschaft Schärding nach § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

 

Ich stelle somit höflich den

ANTRAG,

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02.11.2016 da-hingehend abändern, dass nicht zwei Übertretungen des § 99 Abs 1 lit a StVO geahndet werden sondern nur eine, dass also eine der von der Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von € 2.000,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe und Verfahrenskostenbeitrag aufgehoben wird.

[…]

 

[Formatierung nicht übernommen]

 

I.3. Mit Schreiben vom 24. November 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (VwG) die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Wie sich aus der Beschwerde ergibt, fühlt sich der Bf nur durch Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses in seinen Rechten verletzt. Er hat nur gegen diesen Punkt 2 Beschwerde erhoben, sodass Punkt 1 in Rechtswirksamkeit erwachsen konnte.

 

Das VwG entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt. Der Bf gesteht den im behördlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt dem Grunde nach zu und macht lediglich geltend, dass die belangte Behörde diesen unrichtig rechtlich beurteilt hat (Doppelverwertung). Der Bf hat auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, weshalb von einer solchen gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden konnte.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf hat am 13. September 2016 um 14:30 Uhr seinen PKW in alkoholisiertem Zustand (0,9 mg/l) zum Objekt W, Gemeinde Raab gelenkt. (Rechtskräftiger Punkt 1 des Straferkenntnisses vom 2. November 2016)

 

Er fuhr daraufhin nachhause. Zuhause erreichte den Bf ein Anruf der Polizei, die ihn auf die Dienststelle in Riedau, J R x, bestellte. Der Bf fuhr daraufhin in einem durch 0,83 mg/l (Atemluft) Alkohol beeinträchtigten Zustand zur PI Riedau und kam dort gegen 15.40 Uhr an. (Verwaltungsakt, Vorbringen)

 

Der Bf hat einen vom Fahrtentschluss von Zuhause nach W zu fahren (Pflastersteine holen) unabhängigen Entschluss gefasst, eine weitere Fahrt durchzuführen. Dieser diente der Fahrt von zuhause zur Polizei nach Riedau (bzw. der Rückkehr nach W zurückzukehren). (Akt, Vorbringen)

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf (insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln).

Insbesondere ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Bf, dass zwei voneinander getrennte Fahrtentschlüsse gefasst hat. Zunächst entschloss sich der Bf nach W 15 zu fahren um dort Pflastersteine an sich zu nehmen. Er fuhr daraufhin nachhause.

Dort erreichte ihn ein Anruf der Polizei und entschloss sich der Bf zur Polizei zu fahren. Wie in der rechtlichen Beurteilung darzustellen sein wird, kommt es nicht darauf an, ob der Bf zu diesem  Zeitpunkt bereits den inneren Entschluss gefasst hatte, nach W 15 zurückzukehren. Auch dies wäre insbesondere angesichts der Fahrtunterbrechung und seiner Rückkehr nachhause ein gesonderter Fahrtentschluss gewesen.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:

 

a)   § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012) lautet:

 

 

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

 

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

 

 

b)   § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) lautet:

 

 

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, […]

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Der Bf macht in seiner Beschwerde einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend und behauptet, dass es sich bei seinen Fahrten unter Alkoholeinfluss um eine einheitliche Tathandlung gehandelt hat, also ein fortgesetztes Delikt vorlag.

Der Bf verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. März 2011 (VwSen-165756/2/Fra/Gr) und die dort zitierte Judikatur und geht von gleichgelagerten Sachverhalten aus.

 

Der Ansicht des Bf ist jedoch nicht zu folgen:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1982, 82/03/0051, festgestellt hat, ist für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes die Gleichartigkeit der Begehungsform mehrerer gesetzwidriger Einzelhandlungen, die Gleichartigkeit der Schuldform, die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitliche und örtliche Zusammenhang erforderlich.

In seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass  beim fortgesetzten Delikt das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten muss. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus.

Am 4. September 1992 (90/17/0426) sprach er aus, dass unter einem fortgesetzten Delikt eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, verstanden wird, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellten somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssten in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürften. Der Zusammenhang müsse sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich soweit auseinander liegen, dass sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden könnten, würden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen. (Hervorhebungen nicht in den Originalen)

 

 

Anders als der Bf durch Behauptung eines Entschlusses, wieder zum Ort des ursprünglichen Geschehens zurückzukehren, darzulegen versucht, fehlt es im vorliegenden Fall primär am dargestellten rechtlichen Band (Gesamtkonzept) und dem örtlichen Zusammenhang. Zwar ist dem Bf zuzugestehen, dass zwischen den beiden Fahrten nur wenig Zeit lag (wenige Minuten), also der zeitliche Zusammenhang ggf. vorlag, dennoch handelt es sich bei seiner zweiten Fahrt, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bf bereits im Rahmen seiner Heimfahrt von W den Entschluss fasste, wieder dorthin zurückzukehren, um einen eigenen Handlungsstrang, den der Bf insbesondere durch eine Rückkehr nachhause vom ersten getrennt hat. Der Bf übersieht, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, dass er einen bereits zuvor besuchten Ort neuerlich aufsuchen wollte, sondern darauf, dass er sich entschloss, eine weitere, von seiner ersten unabhängige und sachlich getrennte, Fahrt unter Alkoholeinfluss vorzunehmen.   Insofern unterscheidet sich der ggst. Fall deutlich von jenem, den der UVS Oö. in der vom Bf dargestellten Entscheidung behandelt hat, weil dort ein einzelner Handlungsstrang, nämlich die Fahrt von A nach B bloß durch einen kurzen Stopp an einer Tankstelle unterbrochen wurde. Nichtsdestotrotz war Zweck der Fahrt immer nur die Fahrt (von A nach B).

 

Im vorliegenden Fall ist der Bf zunächst von Zuhause nach W gefahren um Pflastersteine zu besorgen (A nach B). Danach fuhr er nach Hause und entschloss sich, bereits zuhause angekommen und nachdem er einen Anruf von der Polizei erhalten hatte, zu dieser, also von A nach C zu fahren. Auch wenn der Bf auf der Fahrt zurück nach A bereits wieder vor hatte, nach B zurückzukehren um dort ein klärendes Gespräch mit einer Person zu führen, ändert das nichts daran, dass seine ursprüngliche Fahrt bereits beendet und abgeschlossen war. Es fehlt am einheitlichen rechtlichen Band und wird dies besonders dadurch deutlich, dass der Bf problemlos in der Lage gewesen wäre, nach Abschluss seiner ersten Fahrt sein bereits zuhause befindliches Fahrzeug nicht mehr in Betrieb zu nehmen, sondern auf anderem Weg (Taxi, Bus, etc.) zur Polizei zu gelangen. Zudem fehlt der örtliche Zusammenhang. Schließlich hatte die neuerliche Fahrt des Bf ein anderes Ziel.

 

Es fehlt daher vorliegend auch am vom VwGH herausgearbeiteten Gesamtkonzept, das sich auf den jeweiligen (neuen), abstrakten Fahrtentschluss, nicht auf im Hintergrund stehende Gedanken des Bf beziehen muss. Insofern ist es einerlei, ob der Bf vor hatte, zurück nach W oder zur Polizei, zu fahren. Es geht um den Entschluss im Hinblick auf eine bestimmte neue Fahrt, die von der ursprünglichen trennbar ist. Tatsächlich liegen vollkommen unterschiedliche Fahrten vor und hat der Bf deshalb zwei voneinander getrennte Verstöße gesetzt.

 

Der Bf hat daher neuerlich den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 1 lit a StVO erfüllt.

 

III.2.2. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker muss zugemutet werden können, dass er das Fahren unterlässt, wenn er durch Alkohol beeinträchtigt ist.

 

III.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen der Bf in Höhe von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Diesen Bemessungsgrundlagen hat der Bf nicht widersprochen.

 

Aufgrund dreier einschlägiger Vorstrafen ortet die belangte Behörde „ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit in Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr“.

Damit geht die belangte Behörde milde mit dem Bf ins Gericht zumal ihm angesichts dreier gleichartiger Vorstrafen erhebliche Uneinsicht zu attestieren ist.

 

Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und sind oftmals Grund für schwerste Unfälle, vielfach mit Todesopfern, oft Kindern.

Die Einhaltung der gesetzlichen Alkoholgrenzwerte ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Bf nunmehr zum vierten Mal zuwidergehandelt.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro als  aus spezialpräventiver Sicht jedenfalls in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist dabei ohnehin noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Angesichts der von der belangten Behörde angenommenen und unwidersprochen gebliebenen persönlichen Verhältnisse des Bf (Einkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) kann die verhängte Strafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.

 

III.4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 400 Euro vorzuschreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  Pohl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. Sepember 2017, Zl.: E 1/2017-14