LVwG-601598/2/KOF/LR
Linz, 04.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S-A I,
geb. 1964, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. August 2016, VerkR96-11026-2015, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 27. Juli 2015, GZ: VerkR96-11026-2015 über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 80 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden – verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Bf am Montag, dem 09. Mai 2016 zugestellt; siehe den vom Bf unterfertigten Rückschein.
Der Bf hat mit Schreiben vom Mittwoch, 08. Juni 2016 – welches am Dienstag, dem 02. August 2016 zur Post gegeben wurde – gegen diese Strafverfügung einen – als „Einspruch“ zu wertenden – Widerspruch erhoben.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten
Bescheid gemäß § 49 Abs.1 VStG diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Da die Behörde nur einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen hat – hier: Zurückweisung eines Einspruch als verspätet – ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzig und allein, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde.
Das „Grunddelikt“ – Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG – ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens!
VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157; vom 15.06.2010, 2008/22/0453;
vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vom 07.06.2016, Ra 2016/22/0028.
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde dem Bf
– wie bereits dargelegt – am Montag dem 09. Mai 2016 zugestellt;
siehe den von ihm unterfertigten Rückschein.
Obendrein schreibt der Bf selbst im Widerspruch vom 08. Juni 2016:
„VerkR96-11026-2015 (Eingang bei mir am 9.5.2016)“
Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen. –
Im vorliegenden Fall somit spätestens am Montag, dem 23. Mai 2016.
Der Bf hat den – als „Einspruch“ zu wertenden – Widerspruch vom 08. Juni 2016
am Dienstag, dem 02. August 2016 zur Post gegeben.
Dieser Einspruch wurde daher – um 10 Wochen + 1 Tag – verspätet erhoben.
Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht diesen Einspruch
als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
der behördliche Bescheid zu bestätigen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler