LVwG-601494/11/ZO/KA

Linz, 30.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Zöbl über die Beschwerde des Herrn M D, geb. x, 4020 Linz, vom 28.7.2016, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oö. vom 4.7.2016, GZ: VStV/916300856783/2016, wegen einer Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 sowie am 23.11.2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 240 Euro zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oö. hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.6.2016 um 18:45 Uhr in Linz, Wiener Straße B1, aus Richtung Ansfelden kommend in Fahrtrichtung stadtauswärts bis zum Abstellort in 4030 Linz, T Nr. 1 den PKW mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse war.

 

Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.200 Euro (EFS 23 Tage und 2 Stunden) gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 FSG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Behauptung des Bf, er sei im Besitz einer polnischen Lenkberechtigung, nicht glaubwürdig sei, weil die polnischen Behörden auf Anfrage mitgeteilt hätten, dass der Bf im polnischen Führerscheinregister nicht aufscheine.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf zusammengefasst geltend, dass er im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Er werde den Führerschein vorweisen, sobald er ihn gefunden habe.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4.8.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 sowie 23.11.2016. An dieser haben der Bf und ein Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen, der vom Bf vorgewiesene polnische Führerschein wurde von BI R auf seine Echtheit überprüft.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bf lenkte am 12.6.2016 um 18:30 Uhr den PKW seines Vaters mit dem Kennzeichen x im Stadtgebiet von Linz auf der B1 in Richtung stadtauswärts, wobei es zu einem Vorfall mit einem anderen PKW-Lenker kam. Beide Fahrzeuglenker lenkten ihre Fahrzeuge bis zum Objekt T. Der andere PKW-Lenker verständigte die Polizei und erstattete wegen dieses Vorfalles Anzeige gegen den Bf. Im Zuge der Amtshandlung stellten die Polizeibeamten fest, dass der Bf keinen Führerschein mit sich führte, wobei er nach den Angaben der Polizeianzeige den Beamten gegenüber auch eingeräumt hatte, dass er keine Lenkberechtigung besitze.

 

Im behördlichen Verfahren behauptete der Bf, seit Mai im Besitz eines polnischen Führerscheines zu sein, diesen habe er aber verlegt. Eine Überprüfung dieser Angaben im Wege des PKZ Drasenhofen bei den polnischen Behörden ergab, dass der Bf in den polnischen Datenbanken nicht gespeichert ist und er daher keine polnische Lenkberechtigung besitze.

 

In der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 wies der Bf ein Dokument vor und behauptete, dass es sich bei diesem um seinen polnischen Führerschein handle, welcher ihm nach Absolvierung der Fahrschulausbildung und der Fahrprüfung in Polen zugeschickt worden sei. Er habe den Führerschein in der Zwischenzeit verlegt gehabt, sein Bruder habe ihn vor ein paar Wochen zwischen Büchern wieder gefunden. Es wurde daher eine neuerliche Anfrage bei den polnischen Behörden im Wege des PKZ Drasenhofen unter Anschluss einer Kopie des vom Bf vorgewiesenen Dokumentes durchgeführt. Diese ergab, dass der Bf in den polnischen Evidenzen nicht gespeichert ist, auch nicht in der Führerscheinevidenz. Die Angaben auf dem Führerschein seien unüblich.

 

In der fortgesetzten Verhandlung wies der Bf neuerlich dieses Dokument vor und es wurde dem Polizeibeamten BI R, einem besonders ausgebildeten „Dokumentenprüfer“ zur Überprüfung der Echtheit übergeben. Dieser führte dazu aus, dass es sich seiner Ansicht nach augenscheinlich um eine Fälschung handle. Das Dokument sei nicht aus dem richtigen Material, nämlich Polykarbonat, hergestellt, sondern aus einem anderen Material. Dies erkenne man bereits anhand einer „Klangprobe“, wenn man das Dokument auf eine harte Unterlage fallen lasse. Weiters seien in dem rechts unten befindlichen weißen Feld eine Zahl und im Hintergrund die Buchstaben „PL“ zu sehen. Auf Originalführerscheinen müssten diese Zahl bzw. die Buchstaben in Form eines Kippeffektes zu sehen sein, sodass je nach Blickwinkel einmal die Zahl und einmal die Buchstaben „PL“ zu sehen sind, bei dem vom Bf vorgelegten Dokument sei jedoch aus jedem Blickwinkel immer die Zahl im Vordergrund und das „PL“ im Hintergrund. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde dazu noch angeführt, dass die im weißen Feld ersichtliche Zahl mit dem Befristungsdatum übereinstimmen müsse, was ebenfalls nicht der Fall sei. Der Zeuge führte aus, dass es sich aus seiner Sicht jedenfalls um ein gefälschtes Dokument handelte.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse     (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Bei dem von ihm vorgewiesenen polnischen Führerschein handelt es sich offensichtlich um eine Fälschung, was einerseits durch die Ausführungen des entsprechend ausgebildeten Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung bewiesen ist, andererseits auch durch den Umstand, dass in den polnischen Evidenzen, insbesondere in den Führerscheinevidenzen keine für den Bf ausgestellte Lenkberechtigung aufscheint. Der Bf hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Behauptung des Bf, dass er in einer polnischen Fahrschule eine Ausbildung absolviert und eine Fahrprüfung abgelegt habe und er deshalb der Meinung gewesen sei, dass er eine polnische Lenkberechtigung gültig erworben habe, ist nicht glaubwürdig. Seine Angaben zu dem angeblichen Aufenthalt in Polen und zum Erwerb der Lenkberechtigung sind vage und unschlüssig. Insbesondere ist die von ihm vorgelegte Bestätigung der „Avtoprofil education agency“ wenig glaubwürdig, weil sie in Englisch geschrieben ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine polnische Fahrschule ein Dokument in englischer Sprache ausstellen sollte. Auch seine Ausführungen, wonach er den Führerschein verlegt gehabt und sein Bruder ihn zwischen Büchern wieder gefunden habe, sind wenig glaubwürdig. Es ist sehr viel wahrscheinlicher, dass der Bf das Dokument bei der belangten Behörde bewusst nicht vorzeigte, weil er befürchten musste, dass dieses als Fälschung erkannt würde. Dem Bf ist daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FSG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung zwischen 363 Euro und 2.180 Euro (Ersatz-freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).

 

Der Bf weist eine einschlägige Vormerkung wegen einer weiteren Schwarzfahrt vom Dezember 2013 auf. Diese bildet einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Die übrigen im Behördenakt noch aufscheinenden verkehrsrechtlichen Vormerkungen aus dem Jahr 2011 sind bereits getilgt, weshalb sie bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden. Dennoch ist die von der Behörde verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu etwas mehr als die Hälfte ausschöpft, angemessen. Der Bf hat die Übertretung vorsätzlich begangen und der Unrechtsgehalt ist als hoch einzuschätzen. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Bf in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Auch die eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse machen eine Herabsetzung der Strafe nicht erforderlich. Der Bf hat keine Sorgepflichten, sodass er trotz seines lediglich geringen Einkommens (Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 900 Euro) in der Lage sein müsste, die Strafe zu bezahlen.

 

 

zu II.:

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ergibt sich aus § 52 VwGVG.

 

 

zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Strafverfahren wegen „Schwarzfahrten“ ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Zöbl