LVwG-601477/3/Sch/Bb
Linz, 10.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A G, geb. x, vom 17. Juni 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. Mai 2016, GZ VerkR96-225-2015, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) warf A G (Beschwerdeführer – in der Folge kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 24. Mai 2016, GZ VerkR96-225-2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.06.2014 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 21.04.2014 um 13:39 Uhr in Rainbach i.M., Ortschaftsgebiet Apfoltern auf der B 310 bei Straßenkilometer 43.020 gelenkt hat. Sie haben innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8. Juni 2016, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er u.a. folgendes vorbringt:
„Die Beschwerde beruht darauf, da von Beginn an eine Person benannt wurde und somit die Auskunftspflicht nicht verletzt wurde.
Es ist nicht meine Aufgabe Detektiv zu spielen und auszuspionieren, ob die genannte Person noch unter dieser Anschrift wohnt oder diese das Schreiben annimmt, mit auch zu beachten, dass diese Person ihren Wohnsitz im Ausland hat. Weiters ist anzumerken, der Verbesserungsauftrag vom 14.11.2014 durfte nicht hinterlegt werden, da eine postalische Ortsabwesenheit bestand (Post wird es gern bestätigen), somit das Weiterführen rechtswidrig war.“
I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 15. Juli 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-225-2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde – weder ausdrücklich noch konkludent – gestellt.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch der Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat.
I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Juni 2014, GZ VerkR96-1737-2014, wurde der Bf in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x gemäß § 103 Abs. 2 KFG binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 21. April 2014 um 13.39 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit Gemeinde Rainbach im Mühlkreis, B 310 bei km 43,020, Richtung Leopoldschlag, oder jener Person, welche Auskunft darüber erteilen kann, aufgefordert. In dieser Aufforderung befand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen der Auskunft oder unrichtiger Auskunftserteilung.
Der Bf teilte auf die entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mit, dass D K, wohnhaft in M, die verlangte Lenkerauskunft erteilen kann.
Nachdem eine behördliche Kontaktaufnahme mit der genannten Auskunftsperson an der angegebenen Adresse in Griechenland fehlschlug und die Briefsendung unerledigt mit dem Vermerk „unbekannt“ und „Adresse unzureichend“ rückübermittelt wurde, wurde der Bf mit Schreiben vom 14. November 2014 um verstärkte Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren ersucht und aufgefordert, die aktuelle und vollständige Adresse der benannten Auskunftsperson bekanntzugeben. Trotz dieser Aufforderung, welche durch Hinterlegung zugestellt wurde, und der Mitteilung der Behörde vom 12. Mai 2015 betreffend den bisherigen Verfahrensgang, unterließ es der Bf sonstige, die benannte Auskunftsperson betreffende individualisierende Angaben zu machen, sodass er letztlich nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und schuldig erkannt wurde.
Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.500 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Er ist im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
I.5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, […], zuwiderhandelt […].
I.5.2. Der Bf hat in Beantwortung der Lenkeranfrage eine Auskunftsperson bekanntgegeben, die in Griechenland wohnt. Der Versuch der Behörde, mit dieser Person in Kontakt zu treten, verlief erfolglos, da das behördliche Schriftstück mit dem Hinweis „unbekannt“ bzw. „Adresse unzureichend“ retourniert wurde. Dies wurde dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, die aktuelle und vollständige Wohnadresse der benannten Auskunftsperson mitzuteilen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens tatsächlich eine Ortsabwesenheit des Bf vorgelegen haben mag, so hatte er doch jedenfalls spätestens durch die behördliche E-Mail-Mitteilung vom 12. Mai 2015 davon Kenntnis erlangt, dass die von ihm der Behörde bekannt gegebene Anschrift der Auskunftsperson ungenügend war.
Der Bf hatte damit noch ausreichend Gelegenheit ein entsprechendes Vorbringen bzw. nachprüfbare Angaben für die Richtigkeit seiner erteilten Auskunft zu erstatten und die Existenz der Auskunftsperson und darüber hinaus auch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an diese glaubhaft zu machen. Davon hat er jedoch im gesamten Verfahren keinen Gebrauch gemacht, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG, den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren verpflichtet (VwGH 15. Dezember 2000, 99/02/0290 uvm.).
Der Bf hat sich bloß auf die Aussage beschränkt, es sei nicht seine Aufgabe Detektiv zu spielen und auszuspionieren, ob die Person noch unter dieser Anschrift wohnt oder Schreiben annimmt. Mit diesem Vorbringen ist er der ihm obliegenden verstärkten Mitwirkungspflicht aber nicht nachgekommen. Er hat weder Beweise noch Bescheinigungsmittel dafür angeboten, dass die angeführte Adresse jemals tatsächlich die des Auskunftspflichtigen gewesen ist, noch ist ein Hinweis hervorgekommen, dass die als mangelhaft erkannte Adresse zu irgendeinem Zeitpunkt geeignet gewesen wäre, eine rechtsverbindliche Zustellung zu ermöglichen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt (VwGH 30. September 1998, 98/02/0070). Die belangte Behörde war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes berechtigt, die Auskunft des Bf als unrichtig zu qualifizieren. Der Bf hat damit das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt.
Das Verfahren hat auch keine Hinweise ergeben, welche den Bf subjektiv entlasten könnten und sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist ihm nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Tat gilt somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht.
I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu sechs Wochen.
Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist die belangte Behörde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bf (Einkommen: 1.500 Euro, keine gewichten Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen) ausgegangen und hat strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet und keine Straferschwerungsgründe angenommen.
Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0109). Die Verweigerung der Lenkerauskunft sowie auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung machen geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich bzw. erschweren diese. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Behörde an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unerheblich.
Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht der Strafzumessung nichts entgegen. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 1,6 % der Maximalstrafdrohung, sodass sich für eine Strafherabsetzung kein Ansatz findet. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 16 Stunden festgesetzt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 16 Euro vorzuschreiben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n