LVwG-601392/5/SE
Linz, 25.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau M H, vom 15. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. April 2016, GZ. VStV/915301694833/2015, wegen Nichtbeachtung des Verbotszeichens „EINFAHRT VERBOTEN“
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit auf 23 Stunden herabgesetzt wird, teilweise stattgegeben.
II. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (kurz: belangte Behörde) vom 20. April 2016, GZ: VStV/915301694833/2015, wurde Frau M H, geb. am 14.11.1949 (kurz: Beschwerdeführerin) belangt, weil sie am 4. November 2015, 15:54 Uhr, in 4020 Linz, Krankenhausstraße 26-30, Richtung Darrgutstraße, stadtauswärts, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, das Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausgenommen RadfahrerInnen, Rettungsfahrzeuge, gewerbliche Krankentransporte und Taxis“ nicht beachtet hat. Dadurch wurde § 52 lit. a Z 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) verletzt und gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von Euro 70,-, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt.
Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von Euro 10,- (10% der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-) verhängt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt von einem zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten angezeigt worden sei. Das Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ mit der Zusatztafel sei sichtbar aufgestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin falle nicht unter die auf der Zusatztafel angeführten Ausnahmen.
I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 16. Mai 2016, eingelangt am 18. Mai 2016, das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpft und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin wendete zusammenfassend ein,
· dass es sich um einen Krankentransport eines Behinderten gehandelt habe,
· die Einschränkung „gewerbliche Krankentransporte“ rechtsunwirksam sei,
· dass eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Behinderten bestehe,
· die „Hausdurchfahrt“ ein Privatgrundstück sei sowie
· die auf der Zusatztafel angeführten Ausnahmen keine Auswirkung auf die Verssicherheit hätten.
Überdies bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie am 4. November 2015 um 15:54 Uhr in der Krankenhausstraße durch die Durchfahrt gefahren ist. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 23. Mai 2016, eingelangt am 27. Mai 2016, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I. 4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die gegenständliche Straße eine öffentliche Straße i. S. d. § 1 StVO 1960 und ihre Fahrt als privater Krankentransport zu qualifizieren ist.
I. 5. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 aus, dass sie alle Einwendungen aufrecht erhalte, der Strafbetrag überhöht sei, der Magistrat Eigentümer sei, weshalb es sich um eine Privatstraße handeln würde sowie für eine gewerbliche Nutzung weder ein Gewerbeschein noch ein Entgelt vorliegen müsse und deshalb eine gewerbliche Nutzung vorliege.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie Grundstücksabfrage im DORIS (Digitales Oö. Raum-Informations-System). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es waren Rechtsfragen zu beurteilen, deren weitere Klärung durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten war. Ferner wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesondert beantragt.
II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am 4. November 2015, 15:54 Uhr, in Linz, Krankenhausstraße 26-30 Richtung Darrgutstraße, stadtauswärts, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausgenommen RadfahrerInnen, Rettungsfahrzeuge, gewerbliche Krankentransporte und Taxis“ nicht beachtet. Sie hat ihren Ehegatten, der im Besitz eines Parkausweises für Behinderte ist, vom Krankenhaus nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen „Gewerbeschein“ für die Ausübung von gewerblichen Krankentransporten.
Grundstückseigentümerin der Krankenhausstraße 26-30 ist die Stadt Linz. Es handelt sich um öffentliches Gut.
Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro, verfügt über kein relevantes Vermögen und hat keine Sorgepflichten.
II. 3. Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2015, 15:54 Uhr, in Linz, Krankenhausstraße 26-30 Richtung Darrgutstraße, stadtauswärts, das Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x, gelenkt hat und das Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausgenommen RadfahrerInnen, Rettungsfahrzeuge, gewerbliche Krankentransporte und Taxis“ für den gegenständlichen Bereich gilt.
Die Grundstücksabfrage im DORIS hat ergeben, dass es sich beim Tatort um öffentliches Gut handelt. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Tatort eine Privatstraße sei, wurde somit nicht bestätigt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III. 1. Anzuwendende Rechtsbestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„§ 52. Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[...]
2. „EINFAHRT VERBOTEN“
[...]
Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.
[...]
§ 99. Strafbestimmungen
[...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
lit. a) wer als Lenker eines Fahrzeuges [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
[...].“
III. 3. Der gegenständliche Tatort ist öffentliches Gut, in dessen Bereich die StVO 1960 volle Anwendung findet.
III. 4. Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2015, 15:54 Uhr, in Linz, Krankenhausstraße 26-30 Richtung Darrgutstraße, stadtauswärts, das Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x, gelenkt hat und das Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausgenommen RadfahrerInnen, Rettungsfahrzeuge, gewerbliche Krankentransporte und Taxis“ für den gegenständlichen Bereich gilt.
III. 5. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten vom Krankenhaus nach Hause gebracht. Sie hat nichts vorgebracht, woraus hergehen würde, dass sie gewerblich Krankentransporte durchführt. Dem Einwand, dass aufgrund der Bezahlung des Treibstoffes und der Abnützung durch den Patienten (Ehegatten) ein gewerblicher Krankentransport vorliege, ist entgegenzuhalten, dass für die gewerbsmäßige Ausübung der Beförderung von Personen eine Konzession nach der Gewerbeordnung erforderlich ist. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Die Beschwerdeführerin hat dahingehend nichts vorgebracht, sondern erklärt, dass sie über keinen Gewerbeschein verfügt.
Der Transport ihres Ehegatten war daher ein privater Krankentransport.
Auch werden keine weiteren Ausnahmetatbestände erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat somit § 52 lit. a Z 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in objektiver Hinsicht erfüllt.
III. 6. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die hier anzuwendende Bestimmung der StVO 1960 über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt, zumal allein das Nichtbeachten des Verbotszeichens „EINFAHRT VERBOTEN“ mit Strafe bedroht ist. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung.
Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Beschwerdeführerin subjektiv entlasten könnten bzw. darstellen könnten, dass sie zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihr diese nicht zumutbar gewesen wäre. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039). Die Beschwerdeführerin hätte das Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ schlicht beachten müssen, zumal es auch offensichtlich war, dass sie die Voraussetzung für eine Ausnahme nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat daher ihr objektiv rechtswidriges Verhalten auch zu verantworten.
III. 7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs.1 Z.4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn diese geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt bezüglich des Nichtbeachtens des Verbotszeichens „EINFAHRT VERBOTEN“ nicht vernachlässigbar ist, weil für den gegenständlichen Bereich aus Sicherheitsgründen nur ein eingeschränkter Verkehr zugelassen wird. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist daher nicht als gering anzusehen. Von der Verhängung einer Strafe kann somit nicht abgesehen werden.
Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro, verfügt über kein relevantes Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Sie ist bisher unbescholten.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 70 Euro nicht tat- und schuldangemessen. Aus spezialpräventiver Sicht ist eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro ausreichend, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für die Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer