LVwG-601345/10/Zo/Bb

Linz, 23.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des K D, geb. 1965, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, vom 18. April 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. März 2016, GZ VerkR96-201-2016, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Oktober 2016,  

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 22 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) warf K D (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 25. März 2016, GZ VerkR96-201-2016, eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Stunden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 11 Euro auferlegt. 

 

Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben das angeführte Probefahrtkennzeichen dem J W überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke Fiat Punto montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person gelenkt.

 

Tatort: Gemeinde Vöcklamarkt, B 1 Wiener Landesstrasse, Bum Kreuzung.

Tatzeit: 18.12.2015, 16:12 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 1. April 2016, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. April 2016 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er begründend vorbringt, dass nach § 45 KFG als Probefahrten nicht nur Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder Fahrten zur Vorführung von Fahrzeugen anzusehen seien.

 

Es sei in der zitierten Bestimmung auch ausdrücklich normiert, dass als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes zählen. Er habe bereits im Einspruch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fahrt am 18. Dezember 2015 um eine derartige Überfahrungs-/Überstellungsfahrt gehandelt habe. Dass die Überstellung nicht durch den Käufer persönlich erfolgte, ändere nichts an der Zulässigkeit der Verwendung des Probefahrtkennzeichens.

 

Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 21. April 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-201-2016 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG), welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet (Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2016, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilgenommen hat und zum Sachverhalt gehört wurde. Als Zeuge wurde der Lenker des Fiat Punto, Herr J W, wohnhaft in E, vernommen. Der Beschwerdeführer selbst sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

J W lenkte am 18. Dezember 2015 um 16.12 Uhr den Pkw der Marke Fiat Punto in Vöcklamarkt auf der B 1. Im Bereich der Kreuzung B 1 mit der Frankenburger Landesstraße kam es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Im Zuge der Unfallaufnahme wurde festgestellt, dass am Fiat Punto die Probefahrtkennzeichen x verwendet wurden, welche auf den Beschwerdeführer registriert sind. Der Beschwerdeführer überließ dem Lenker die Probefahrtkennzeichen und händigte ihm einen Fahrbefehl (Bescheinigung nach § 45 Abs. 6 KFG) zur Überstellung des Fiat Punto vom Verkäufer (Vöcklamarkt) zum Käufer des Fahrzeuges nach Brunnenthal aus.

 

Laut Kaufvertrag vom 18. Dezember 2015 erwarb C W (Sohn von J W den Pkw nach Durchführung einer Probefahrt von R M, der in Vöcklamarkt einen Fahrzeughandel ausübt. Der Beschwerdeführer hat das zum Verkauf angebotene Fahrzeug im Zuge von Recherchen im Internet ausfindig gemacht. Der Zeuge Wundsam vereinbarte daraufhin einen Termin mit dem Verkäufer, wobei das Fahrzeug schließlich am 18. Dezember 2015 gekauft wurde. Der Beschwerdeführer betreibt laut eigenen Angaben in Esternberg eine KFZ-Werkstätte und übt im Rahmen dieses Betriebes auch den An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Fahrzeugkäufen aus.

 

Er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.500 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf.

 

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem beigebrachten Kaufvertrag und den Angaben des J W, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Die im Anlassfall heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

 

Gemäß § 45 Abs. 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrt­kennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.   Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.   Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.   Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.   das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 KFG ist bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. [...]

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz […], zuwiderhandelt […].

 

5.2. Unbestritten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Inhaber des Probefahrtkennzeichens x war, welches er J W überlassen hat, um diesem von Vöcklamarkt die Heimfahrt mit dem gekauften Fiat Punto zu ermöglichen.

 

Aus § 45 KFG ergibt sich, dass der Inhaber der Probefahrtkennzeichen die Probefahrt nicht selbst durchführen muss, eine zulässige Probefahrt liegt aber nur dann vor, wenn eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z1 – 4 erfüllt ist.

 

Der Beschwerdeführer hat den Kauf des Fiat Punto zwischen dem Käufer und dem Verkäufer insofern vermittelt, als er das Fahrzeug im Internet ausfindig gemacht und den zukünftigen Verkäufer auf dieses Angebot hingewiesen hat. Er hat damit lediglich die beiden Interessenten, ev. gegen Provision, zusammengeführt, war aber weder am Kaufvertrag beteiligt noch steht sein Geschäftsbetrieb mit der Abwicklung des Kaufes in irgendeinem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer ist laut Kaufvertrag weder Käufer noch Verkäufer des Fahrzeuges. Er ist damit nicht Vertragspartner und am Fahrzeugkauf nur durch den Hinweis auf das Angebot im Internet involviert, das Fahrzeug hat sich auch nie auf seinem Betriebsgelände befunden. Der Kaufvertrag wurde zwischen C W (Käufer) und R M (Verkäufer) am Betriebsstandort des Verkäufers abgeschlossen. Der Ankauf des Fahrzeuges und die gegenständliche Fahrt erfolgten damit nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers im Sinne des § 45 Abs. 1 Z1 KFG. Diese Bestimmung verlangt einen engeren Zusammenhang zwischen dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der Probefahrtkennzeichen und dem Kfz als dessen bloßes Ausfindigmachen im Internet.

 

Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z2 KFG setzt voraus, dass entweder der Käufer oder der Verkäufer Inhaber der Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten ist. Auch das ist hier nicht der Fall. Es besteht keine Verbindung des Beschwerdeführers als Inhaber des Probefahrtkennzeichens zum überführten Fahrzeug. Die Verwendung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Probefahrtkennzeichens für die Überstellung des Fiat Punto vom Verkäufer zum Käufer war somit nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hat dem Lenker das Probefahrtkennzeichen in rechtswidriger Weise überlassen und damit den Tatbestand des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG erfüllt.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, welche den Beschwerdeführer subjektiv entlasten könnten und sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Er konnte nicht darlegen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Tat gilt somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu sechs Wochen.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist sie von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen: 1.500 Euro, Sorgepflichten: keine, Vermögen: keines) ausgegangen, hat strafmildernd keinen Umstand gewertet und auch keine Straferschwerungsgründe angenommen.

 

Sinn und Zweck der Norm des § 45 KFG ist es, sicherzustellen, dass Probefahrtkennzeichen ausschließlich zu den im Gesetz vorgegebenen Zwecken benutzt werden. Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als bei Probefahrten ist verboten und strafbar (VwGH 7. Juni 1961, 1953/60, ZVR 1962/47). Der Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung ist daher nicht unerheblich.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 110 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht der Strafzumessung nichts entgegen. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 2,2 % der gesetzlichen Höchststrafe, sodass sich für eine Strafherabsetzung kein Ansatz findet. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 22 Stunden festgesetzt.

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 22 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendung von Probefahrtkennzeichen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l