LVwG-600829/17/ZO/CG

Linz, 20.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des S D, geb. 1988, vom 7.4.2015, gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 5.3.2015, Zl. VerkR96-13880-2014, wegen zwei Übertretungen der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Hinsichtlich Punkt 1 wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.      Hinsichtlich Punkt 3 wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatort auf A1 Westautobahn bei km 245,700 sowie die Tatzeit auf 1.6.2014, ca. 08:00 Uhr, korrigiert werden.

 

III.   Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 120 Euro, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 240,00 Euro zu bezahlen.

 

IV.     Gegen Punkt I dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

V.        Gegen Punkt II dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen  Straferkenntnis (u.a.) vorgeworfen, dass er

1) am 1.6.2014 um 08:00 Uhr in St. Georgen im Attergau auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien bei km 245,700 mit dem PKW x mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl er und die Personen in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist einander ihre Namen und Anschrift nicht nachgewiesen haben sowie

3) am 1.6.2014 um 08:57 Uhr in St. Georgen im Attergau auf der A1 in Richtung Wien bei km 246,200 den PKW mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO sowie zu 3) eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO zu 1) sowie von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gemäß § 99 Abs.1a StVO zu 3) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 140 Euro (betreffend die Punkte 1 und 3) verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am Abend des 31.5.2014 viel Alkohol getrunken habe. In den Morgenstunden des 1.6.2014 habe er im Lokal „A f“ einen Bekannten, Herrn S G gesehen. Er habe von einem Verwandten einen Anruf bekommen, weshalb er nach St. Georgen habe fahren müssen. Weil er betrunken gewesen sei, habe er Herrn G 50 Euro angeboten, damit dieser ihn fahre. Herr G habe jedoch ebenfalls Alkohol getrunken, weshalb er nicht gefahren sei. Dieser habe im Lokal „A f“ einen Bekannten von ihm gesehen und habe ihm vorgeschlagen, dass er diesen fragen solle, ob er ihn fahre. Er habe den Vornamen dieses Bekannten des Herrn G nicht verstanden, weil er zu stark betrunken gewesen sei. Er habe gedacht, dass dieser Bekannte N heiße. Dieser Vorname habe aber nicht gestimmt, eine Woche später habe er von Herrn G erfahren, dass der Vorname dieses Bekannten M gewesen sei.

 

Er habe M gefragt, ob ihn dieser für 50 Euro nach St. Georgen und wieder zurück fahren könne und dieser habe zugestimmt. Er habe angegeben, keinen Alkohol getrunken zu haben und habe auf ihn nüchtern gewirkt. Er habe gemeinsam mit M das Lokal verlassen. Er sei so stark betrunken gewesen, dass er auf dem Weg zum Auto mehrmals gestürzt sei und er sich habe übergeben müssen. Auf dem Parkplatz habe er M nach einen Führerschein gefragt und dieser habe ihn kurz einen österreichischen Führerschein gezeigt. Er habe nur auf das Foto geschaut, den Rest habe er nicht beachtet, weil er zu betrunken gewesen sei. M sei losgefahren und er habe auf dem Beifahrersitz geschlafen.

 

Er sei von einem lauten Knall geweckt worden, M sei gegen eine rot-weiß-rote Baustellenbodenmarkierung gefahren. Ein paar Meter weiter vorne in einer Pannenbucht sei dieser stehen geblieben und habe die Warnblinkanlage eingeschaltet. Er selbst habe die Warnweste angezogen und das Warndreieck aufgestellt. Als er wieder zum Fahrzeug gekommen sei, habe M gesagt, dass er weg müsse. Dieser sei panisch und sehr aggressiv geworden. Er habe ihn aufgefordert, zu bleiben, M sei aber vom Auto weggelaufen und habe entlang des Pannenstreifens angefangen, Autos zu stoppen. Er sei nicht fähig gewesen, ihm hinterher zu laufen, es sei ihm wegen des Alkohols übel gewesen und er habe sich übergeben müssen. Ein PKW sei am Pannenstreifen stehengeblieben und habe M mitgenommen. Er wisse nicht genau, welche Farbe dieses Auto gehabt habe, er vermute blau. Das Kennzeichen habe er nicht erkennen können.

 

Er sei zum Fahrersitz gegangen und habe dort nach dem Heft für den Zulassungsschein gesucht, in welchem sich auch die Karte betreffend die Pannenhilfe befunden habe. Er habe dieses Heft unter dem Fahrersitz gefunden. Dann sei er zur Beifahrerseite gegangen. Den Fahrzeugschlüssel habe er nirgends finden können. Wahrscheinlich habe ihn M mitgenommen. Danach habe er sein Handy gesucht, welches er unter dem Beifahrersitz gefunden habe. Der Akku des Handys sei jedoch leer gewesen, weshalb er niemanden habe anrufen können. Er sei am Beifahrersitz sitzen geblieben, wegen des Alkohols sei ihm übel und schwindlig gewesen.

 

Nach dem Eintreffen der Polizei habe er diesen gleich gesagt, dass ein Bekannter mit dem Vornamen N den PKW gelenkt habe. Auf die Frage, wie lange dieser gestoppt habe, habe er angegeben, dass er das nicht genau wisse, vielleicht eine halbe Stunde. Diese Zeitangabe könne nicht genau genommen werden, weil er alkoholisiert gewesen sei und nicht auf die Zeit geachtet habe.

 

Der Lenker, Herr M, sei ca. 1,90 m groß, er selbst ca. 1,88 m. Er habe in weiterer Folge einen Alkotest machen müssen und die Polizei habe ihm den Führerschein abgenommen, welchen er jedoch später zurückbekommen habe.

 

Eine Woche später habe er Herrn G getroffen und diesem den Vorfall erzählt. Herr G sei verwundert gewesen, weil er den Lenker als N bezeichnet habe und habe ihn darüber aufgeklärt, dass dieser M heiße. Er habe dann Herrn G nach der Telefonnummer, den Nachnamen und der Adresse von M gefragt, Herr G habe diese jedoch auch nicht gekannt. Seit dem Vorfall sei er mehrmals im Lokal „A f“ gewesen, habe dort M jedoch nicht mehr gefunden. Auch Herr G habe ihn seit dem 1.6.2014 nicht mehr gesehen. Er habe einige Leute nach diesem M befragt, er habe jedoch weder Telefonnummer noch Nachname, Wohnort oder Arbeitsstelle erfahren können.

 

Beim Vorfall sei er nur Beifahrer gewesen, das Fahrzeug habe M gelenkt. Zum Vorwurf, dass er den Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Polizei gemeldet habe, gab er an, dass der Akku bei seinem Handy leer gewesen sei, weshalb er den Unfall und die Flucht von M nicht habe melden können. Die Notrufsäule habe er nicht bemerkt, weil er zu betrunken gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2015. Anzumerken ist, dass bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses (Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes) gleichzeitig die Verhandlung durch das nach der Geschäftsverteilung für diesen Punkt zuständige Mitglied Dr. Grof stattfand. An dieser Verhandlung haben der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen und es wurden die Zeugen G, GI S und Insp. H zum Sachverhalt befragt. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x verursachte am 1.6.2014 gegen 08:00 Uhr auf der A1 bei km 245,700 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er gegen einen Leitbaken einer Baustellenabsicherung stieß. Er hielt das Fahrzeug ca. 500 m später in einer Pannenbucht an, verständigte jedoch in weiterer Folge weder die Autobahnmeisterei Seewalchen als Geschädigte noch die Polizei.

 

Zur Frage, wer der Lenker dieses PKW zur Vorfallszeit war, ergibt sich aus den Aussagen der Beteiligten folgendes:

Die Polizeibeamtinnen gaben übereinstimmend, gut nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass sie bereits auf dem Weg zur Unfallstelle, beim Vorbeifahren im Gegenverkehrsbereich gesehen hätten, dass der Unfall-PKW im Bereich der Pannenbucht gestanden sei und sich dort nur ein Mann, nämlich der Beschwerdeführer, aufgehalten habe. Eine zweite Person hätten sie nicht gesehen. Sie seien dann, nachdem sie noch einen anderen Unfall aufgenommen hatten, zu diesem PKW in der Pannenbucht gefahren, zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz gesessen. Dieser habe auf ihr Befragen angegeben, dass nicht er selbst sondern ein gewisser N mit dem PKW gefahren sei. Genauere Daten zu diesem angeblichen Lenker habe er nicht angeben können, dieser habe sich angeblich per Autostopp entfernt. Der Beschwerdeführer sei augenscheinlich alkoholisiert gewesen und habe sich aggressiv verhalten, er habe die Amtshandlung und die Fragen der Polizistinnen jedoch verstanden und dazu passende Antworten gegeben. Bei der Polizei sei im gegenständlichen Zeitraum keine Mitteilung bzw. Anzeige wegen eines Autostoppers auf der Autobahn eingegangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Fahrzeugschlüssel bei sich zu haben, weshalb das Fahrzeug unversperrt in der Pannenbucht stehen gelassen wurde.

 

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er stark alkoholisiert gewesen sei und einen Anruf bekommen habe, dass er nach St. Georgen kommen solle. Wegen seiner Alkoholisierung habe er nicht mehr selbst fahren wollen und einen Bekannten, Herrn G gefragt, ob ihn dieser nach St. Georgen fahren könne. Herr G sei jedoch ebenfalls alkoholisiert gewesen, habe ihn jedoch auf einen Bekannten von ihm aufmerksam gemacht. Er habe diesen Mann gefragt, ob er ihn nach St. Georgen bringen könne. Damals habe er geglaubt, dass dieser Mann M heiße. Er habe sich bereit erklärt, ihn für 50 Euro nach St. Georgen zu bringen. Er habe sich noch den Führerschein zeigen lassen und dieser sei für ihn in Ordnung gewesen. Im PKW sei er eingeschlafen und erst aufgrund des Verkehrsunfalles wieder munter geworden. Er habe gesehen, dass M gegen einen Leitbaken gefahren sei und dann in einer Pannenbucht stehen geblieben sei. Er selbst sei ausgestiegen und habe das Pannendreieck aufgestellt. Als er zum Fahrzeug zurückgekommen sei, sei M plötzlich hektisch gewesen und habe gesagt, dass er dringend weg müsse. Er sei dann auf dem Pannenstreifen weggegangen und habe sich von ihm nicht aufhalten lassen. M habe Auto gestoppt und ein anderer PKW habe ihn mitgenommen.

 

Er habe der Polizei gleich gesagt, dass nicht er der Lenker gewesen sei, sondern ein gewisser M. Die Angabe, dass M ca. eine halbe Stunde Auto gestoppt habe, habe er nur auf Druck der Polizei angegeben, es habe sich aber nur um eine grobe Schätzung gehandelt. Eine Woche später habe er dann Herrn G wegen dieses M angesprochen und erfahren, dass der Lenker gar nicht Miroslav sondern N geheißen habe.

 

Er sei so stark alkoholisiert gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Lenker am Verlassen der Unfallstelle zu hindern.

 

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die Namen offenbar vertauscht hatte, weil er im bisherigen Verfahren den Lenker vorerst immer als N bezeichnet hatte und erst eine Woche später von Herrn G erfahren habe, dass dieser M heiße, während er dies in der Verhandlung genau umgekehrt geschildert hatte. Daraufhin gab er an, dass dies richtig sei, er könne sich jetzt wieder daran erinnern, dass er ursprünglich geglaubt habe, der Lenker habe N geheißen und dann später von Herrn G erfahren habe, dass er in Wirklichkeit M geheißen habe.

 

Er habe in weiterer Folge mehrmals versucht, diesen M wieder zu finden, er sei mehrmals im Lokal „A f“ gewesen und habe auch sonst versucht, ihn in der Stadt wieder zu finden. Auch sein Bekannter, Herr G, habe M nicht mehr finden können.

 

Der Zeuge G bestätigte im Wesentlichen, dass ihn Herr D in jener Nacht im Lokal „A f“ gefragt habe, ob er ihn nach St. Georgen fahren könne. Er habe das aber abgelehnt, weil er bereits alkoholisiert gewesen sei und habe Herrn D auf einen in der Nähe befindlichen Bekannten aufmerksam gemacht. Herr D habe diesen Bekannten, M, gefragt, ob er ihn nach St. Georgen fahren könne, was dieser zugesagt habe. Er kenne diesen M vom Fortgehen, er habe ihn ab und zu gesehen, hauptsächlich im Lokal „A f“, wisse aber nur seinen Vornamen.

 

Irgendwann später habe er Herrn D wieder getroffen und dieser habe ihn nochmals wegen des Lenkers angesprochen, wobei er jedoch einen anderen Namen genannt habe. Er habe ihn dann darauf hingewiesen, dass der Lenker M heiße. Er wisse nicht, was damals genau vorgefallen sei, Herr D habe ihn nicht gefragt, ob er ihm bei der Suche nach M helfe bzw. habe ihm auch nicht genau erklärt, weshalb er diesen wieder brauche.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Grundsätzlich ist es natürlich denkbar, dass der Beschwerdeführer von einer ihm im Wesentlichen unbekannten Person für 50 Euro nach St. Georgen gefahren wurde. Dafür spricht auf den ersten Blick, dass der Beschwerdeführer dies von Anfang an behauptet hat. Dagegen spricht aber, dass die Polizistinnen bereits bei ihrer Anfahrt zur Unfallstelle lediglich den Beschwerdeführer alleine im Bereich des PKW gesehen haben. Dies wäre nur damit erklärbar, dass sich der angebliche Lenker tatsächlich zu Fuß bzw. als Autostopper vom Fahrzeug entfernt hat, wie der Beschwerdeführer dies behauptet. Dagegen spricht jedoch, dass von keinem Fahrzeuglenker ein Fußgänger bzw. Autostopper bei der Polizei gemeldet wurde, obwohl ein derartiger Vorfall wegen seiner Ungewöhnlichkeit üblicherweise sehr rasch der Polizei angezeigt wird.

 

Es ist auch nicht besonders wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen PKW einer ihm praktisch unbekannten Person anvertraut hat, wobei dieser Umstand noch damit erklärt werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer selbst im PKW befunden hat. Die Tatsache jedoch, dass dieser angebliche Lenker einen Verkehrsunfall verursacht und dadurch den PKW des Beschwerdeführers erheblich beschädigt hat, ohne dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht hat, den Lenker davon abzuhalten, sich von der Unfallstelle zu entfernen bzw. zumindest für die Schadensregulierung konkret nachvollziehbare Daten zu ermitteln, kann logisch nicht nachvollzogen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Derartiges ohnedies versucht, es ihm aber aufgrund seiner Alkoholisierung nicht möglich gewesen sei, kann in diesem Zusammenhang nicht überzeugen, weil der Beschwerdeführer zwar erheblich alkoholisiert war, das Ergebnis des Alkotests aber nicht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer – so wie er es darzustellen versucht – nur noch sehr eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei.

 

Kaum nachvollziehbar ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht möglichst rasch nach dem Vorfall bemüht hat, den von ihm behaupteten Lenker auszuforschen, sondern sich darauf beschränkt hat, eine Woche später Herrn G nach dem angeblichen Lenker befragt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Bekannten G trotz des erheblichen Schadens an seinem PKW auch nicht zu einer aktiven Suche nach dem behaupteten Fahrzeuglenker aufgefordert. Dies scheint ausgesprochen unwahrscheinlich.

 

Erhebliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer den Namen des angeblichen Lenkers mehrfach gewechselt hat. Während er bei der Polizeikontrolle diesen noch als N bezeichnete, will er erst eine Woche später von seinem Bekannten erfahren haben, dass er tatsächlich M geheißen hat. In der mündlichen Verhandlung bezeichnete er den Lenker hingegen als N und stellte den Sachverhalt so dar, dass er ursprünglich geglaubt habe, dieser heiße M. Diese mehrfachen Verwechslungen sind ein deutliches Indiz dafür, dass es in Wahrheit keinen weiteren Fahrzeuglenker gegeben hat, sondern der Beschwerdeführer versucht, durch Angabe eines nur dem Vornamen nach bekannten – und damit nicht näher überprüfbaren – anderen Fahrzeuglenkers seine Verantwortung am gegenständlichen Vorfall zu verheimlichen. Auch diese Verwechslung des Namens kann nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten starken Alkoholisierung erklärt werden, weil der Beschwerdeführer entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Polizistinnen bei der Amtshandlung durchaus zielgerichtete Antworten gegeben hat. Auch der Alkoholisierungsgrad kann eine derartige Verwechslung nicht erklären.

 

Insgesamt sprechen alle erhobenen Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den ihm gehörenden PKW selbst gelenkt und den angeblichen Lenker nur erfunden hat, um die erheblichen Konsequenzen seiner Alkoholfahrt abzuwenden.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

 

5.2.      Der Beschwerdeführer hat nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung am 1.6.2014 um ca. 08:00 Uhr den im Spruch angeführten PKW auf der A1 bei km 245,700 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,71 mg/l) gelenkt. Er hat dabei einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem er einen Leitbaken, also eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs, beschädigt hat, ohne den Straßenerhalter oder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Die Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen und das Unterlassen dieser Unfallmeldung stellt jedoch entgegen dem Tatvorwurf im Straferkenntnis keine Übertretung des § 4 Abs.5 sondern eine solche des § 31 iVm § 99 Abs.2e StVO dar. Eine derartige Übertretung wurde dem Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens nicht (mit allen erforderlichen Tatbestandselementen) vorgeworfen, weshalb der Beschwerde bezüglich Punkt 1 stattzugeben war. Das Verwaltungsstrafverfahren war einzustellen, weil die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Unfall auch andere Gegenstände als Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt hätte, sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Der Beschwerdeführer hat das ihm in Punkt 3 des Straferkenntnisses vorgeworfene Alkoholdelikt in objektiver Hinsicht begangen, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, welche sein Verschulden ausschließen würden. Allerdings hat er dieses Delikt nicht zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeistreife in der Pannenbucht um 08:57 Uhr bei km 246,200 begangen, sondern bereits um ca. 08:00 Uhr an der Unfallstelle bei km 245,700. Diesbezüglich war das Straferkenntnis entsprechend zu korrigieren, wobei diese Abänderung des Tatvorwurfes auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist, weil sich ein vollständiger und richtiger Tatvorwurf bezüglich dieser Übertretung (Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.1.2015 an Herrn G) im Akt befindet.

 

5.3.      Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für diese Übertretung zwischen 1.200 und 4.400 Euro.

 

Der Beschwerdeführer weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen bei der LPD Salzburg auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Strafmildernd ist hingegen die lange Verfahrensdauer zu werten, welche überwiegend nicht vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist hoch, weshalb der Gesetzgeber eine entsprechend strenge Mindeststrafe vorgesehen hat. Gerade im gegenständlichen Fall hat sich durch den wohl zumindest teilweise auf die Alkoholisierung zurückzuführenden Verkehrsunfall die Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erwiesen.

 

Die Behörde hat sich mit der gesetzlichen Mindeststrafe begnügt, wobei eine Herabsetzung dieser Strafe trotz der langen Verfahrensdauer nicht angemessen erscheint. Die Mindeststrafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen, wobei mangels anders lautender Angaben des Beschwerdeführers die behördliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zu Grunde gelegt wird. Sie erscheint erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen derartigen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu IV.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu I und III

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 StVO ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

Zu V.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu II und III

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Alkoholdelikten und zur Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Zu I und III:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Zu II und III:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl