LVwG-300847/23/Kl/TO

Linz, 25.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M.W., x, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2015, GZ: SanRB96-120-2015, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 und am 1. September 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch zitierte Verwaltungsstrafnorm „§ 33 Abs. 1 ....ASVG“ zu lauten hat.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf insgesamt 36,50 Euro. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kosten­beitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2015, GZ: SanRB96-120-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 49 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber Ihres Unternehmens mit Sitz in E., X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber Herrn P.W., geb. X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiter im Ausmaß von mehreren Stunden, zumindest am 22.6.2015, beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (22.6.2015, 8.00 Uhr), eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten. Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Freistadt, Rohrbach, Urfahr, bei einer Kontrolle am 22.6.2015 um 10.04 Uhr auf der Baustelle in P., X, indem die oa. Person beim Montieren von Fenstern betreten wurde, festgestellt. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtende Meldung verspätet erst am 22.6.2015 um 10.32 Uhr nach der Kontrolle erstattet wurde.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 22. Juni 2015 festgestellt worden sei. Aufgrund der Aktenlage sei der Sachverhalt erwiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht wurde:

Bei Hrn W.P. handelt es sich nicht um einen Dienstnehmer im Sinne des ASVG. Herr W.P. wurde zwar auf der Baustelle in P. angetroffen. Er ist allerdings seit März 2015 in Polen selbständig erwerbstätig, und möchte nun auch in Österreich seine Geschäfte ausüben, deshalb war er zur Besichtigung und Besprechung eines Auftrags anwesend.

Es handelte sich hierbei aber nicht um die - wie im Kontrollblatt der Finanzpolizei angegeben - ausgeübte Tätigkeit des Montieren von Fenstern, sondern um eine Geschäftsanbahnung. Hr. W. hat keinerlei Tätigkeit für mich ausgeübt.“

 

3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015. Nachdem der geladenen Zeuge Herr P.W. nicht mehr im ZMR aufschien und der Zeuge Herr S. von der Finanzpolizei aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht geladen werden konnte, wurde die Verhandlung auf 1. September 2016 vertagt. An dieser Verhandlung nahm der Zeuge S. teil. Herr W. war nicht mehr in Österreich aufhältig und konnte daher nicht geladen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war entschuldigt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist im Besitz der Gewerbeberechtigung für das Bauhilfsgewerbe und ist Montagepartner für den Einbau von Fenster und Türen von D. & X.

 

Am 22. Juni 2015, um 10:04 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei an der Adresse P., X eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden drei polnische Staatsbürger auf der Baustelle angetroffen. Dabei handelte es sich um den Bf, einen Arbeiter, der beim Unternehmen des Bf beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet war, und Herrn W., der seit 8:00 Uhr dieses Tages auf der Baustelle tätig war, jedoch erst um 10:32 Uhr, nach durchgeführter Kontrolle, zur Sozialversicherung gemeldet wurde.

Die angetroffenen Personen sind gemeinsam mit dem Firmenauto D. & X zur Baustelle gefahren. Sie konnten bei Arbeiten an den Fenstern nicht fotografiert werden, weil sie bei der Kontrolle gerade etwas aus dem Firmenauto geholt haben. Alle drei Personen waren in Arbeitskleidung und war erkennbar, dass gearbeitet wurde. Von W. wurde bei der Kontrolle angegeben, dass er 20 Euro erhält. Er war bereits vor dem Kontrollzeitpunkt mehrmals (in den Jahren 2013, 2014 und 2015) durch den Bf zur Sozialversicherung gemeldet und war auch im Zeitraum 19.8.2015 bis 17.7.2016 als Arbeiter beim Bf als Dienstgeber gemeldet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 7. Juli 2015, welchem auch die mit Herrn W. im Beisein des Bf aufgenommene Niederschrift angeschlossen ist sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vom 10. Dezember 2015 und vom 1. September 2016. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Die Meldungen sind auch durch Versicherungsdatenauszüge belegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Steile) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensions­versicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundes­gesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)Verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienst­vertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungs­möglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs. 2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht­lichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs. 3 ASVG).

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bf mit Arbeitern auf der Baustelle in P., X, angetroffen wurde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt auch in ständiger Judikatur aus, dass bei einfachen manuellen Arbeiten an sich das Vorliegen eines Beschäftigungs­verhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – bei organisatorischer Einbringung in den Betrieb des Arbeitgebers ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24.4.2014, 2012/08/0177, bestätigt, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienst­leistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Solche atypischen Umstände sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr stellt der Einbau von Fenster und Türen zweifelsohne eine einfache manuelle Tätigkeit dar, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht Voraussetzung sind.

 

Der Bf behauptet in seinem Beschwerdevorbringen, dass der im Straferkenntnis angeführte Arbeiter selbständig sei und zu Geschäftsanbahnungszwecken auf der Baustelle angetroffen worden sei, daher treffe ihn die sozialversicherungs­rechtliche Meldepflicht nicht.

 

Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt (vgl. VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor). Bei einem Werkvertrag handelt es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkrete Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit. Bei einem Dienstvertrag kommt es jedoch primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers an, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit. Kein Werk liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes z.B. bei folgenden regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten in Eingliederung des Betriebes des Leistungsempfängers vor: Maurerarbeiten, Montagearbeiten, Paketzustellungen, Speisenzustellungen, Reinigungstätigkeiten.

 

Bei der von Herrn W. durchgeführten Tätigkeit handelt es sich um keine individualisierte abgrenzbare Leistung, die für sich eine geschlossene Einheit darstellt. Herr W. hat damit im Wesentlichen keine Werkleistung erbracht sondern nur gegen Bezahlung seine Arbeitsleistung beim Einbau von Fenster und Türen zur Verfügung gestellt, weshalb er im gegenständlichen Fall als ein in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigter Dienstnehmer des Bf im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu werten ist.

 

Da der Bf diese Beschäftigung nicht vor Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet hatte, hat er das Tatbild der ihm vorge­worfenen Verbotsnorm erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaft­machung“ nicht aus.

 

Die Tat ist dem Bf in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorge­bracht und ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliegen. Es liegt erstmaliges ordnungswidriges Handeln des Bf vor, der unbescholten ist. Zudem wurde dem Bf im ange­fochtenen Straferkenntnis nur ein sehr kurzer Tatzeitraum zur Last gelegt. Der Bf hat seinen Betrieb bisher ordentlich ohne einschlägige Beanstandungen geführt und die gegenständliche Verwaltungsübertretung steht daher mit dem sonstigen Verhalten des Bf in Widerspruch.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ausreichend, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsüber­tretungen abzuhalten.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Zur Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 730 Euro festgelegt, welche 30 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts die Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 49 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger als 7 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine geringere Strafe und wurde durch die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zu der verhängten Geldstrafe entsprechend gemildert. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war nicht in Erwägung zu ziehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1.        Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungs­gerichtshof einzubringen.

 

2.        Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt