LVwG-200013/11/Wei

Linz, 09.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Weiß über die Beschwerde der G.W., D., S., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L.J.K., Dr. J.M., X, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Dezember 2015, Zl. Sich96-47-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 52 Abs. 2 Z 1 und Z 4 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.      Die Beschwerdeführerin hat weder einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde über die Beschwerdeführerin (Bfin) wie folgt abgesprochen:

 

„Straferkenntnis

 

1.     Übertretung

Sie haben es im Zeitraum vom 29.10.2013 bis zum 09.07.2015 unterlassen, vor Aufnahme einer Datenanwendung mit einer Wildfalle in D., S., neben der Gemeindestraße Parz.Nr. x, KG F., eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten.

2.     Übertretung

Sie sind trotz mehrfacher Aufforderung durch die Datenschutzbehörde Ihrer Offenlegungs- oder Informationspflicht im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Datenanwendung im Zeitraum vom 28.04.2015 bis 01.10.2015 nicht nachgekommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu 1. § 17, 18 Abs. 2 Z 1, 50c iVm § 52 Abs 2 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 132/2015

Zu 2. § 24 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 132/2015”

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde über die Bfin je eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren der einheitliche Betrag von 20 Euro vorgeschrieben. Das entspricht nicht 10 % sondern 20 % der Geldstrafen, ergibt sich aber aus dem im § 64 Abs 2 Satz 1 VStG vorgesehenen Mindestkostenbeitrag.

 

I.2. Zur Begründung ihres Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus:

 

„Begründung:

Zum Sachverhalt/Ermittlungsverfahren

 

Mit E-Mail vom 29.10.2013 informierte die Marktgemeinde S. die Datenschutzbehörde darüber, dass Sie sogenannte ‚Wildkameras‘ an ihren neben der Gemeindestraße Parz.Nr. x, KG. F. stehenden Bäumen so angebracht hätten, dass Sie die Benützer dieser Gemeindestraße fotografisch festhalten würden. Die Straßenbenützer würden sich durch diese ‚Privatüberwachung‘ irritiert fühlen, zumal bekannt sei, dass Sie die Benützung der Gemeindestraße nicht wünschen und mit diversen Maßnahmen wie Besitzstörungsklagen, Anzeigen, gegen die Straßenbenützer vorgehen würden. Seitens der Marktgemeinde werde daher angefragt, ob seitens der Datenschutzkommission eine Bewilligung für das Anbringen der de facto Überwachungskameras erteilt wurde. Wenn dies nicht der Fall sei, würde die Marktgemeinde Anzeige wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz erheben.

 

Aufgrund dieser Anzeige erhielten Sie mit Schreiben vom 12.11.2013 von der Datenschutzkommission eine Aufforderung zur Stellungnahme, in der sämtliche Beweismittel zum gegenständlichen Sachverhalt eingefordert wurden.

 

Am 10.12.2013 nahmen Sie zum amtswegigen Prüfungsverfahren gemäß § 30 DSG 2000 Stellung. Stark zusammengefasst brachten Sie vor, dass es sich bei der verwendeten Wildkamera um keine Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs. 1 DSG 2000 handeln würde. Zudem würde es sich jedenfalls um einen rechtmäßigen Zweck der Videoüberwachung handeln. da nur der eigene Grund überwacht würde und die Kamera nur zur Feststeilung von Übergriffen wie Absetzung von Exkrementen und Vergiftung von Tieren verwendet werden würde und die Datenanwendung für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Strafdaten von der Meldepflicht angebracht wurde. Daher greife die Meldeverpflichtung nach § 17 ff DSG 2000 nicht.

 

Die Datenschutzbehörde antwortete auf Ihre Stellungnahme dahingehend, dass es sich bei den gegenständlichen Kameras um Videoüberwachungen im Sinne des § 50a DSG 2000 handeln würde und damit einhergehend grundsätzliche eine Meldeverpflichtung bestehe. Sie wurden aufgefordert Screenshots der anhand der Kamera überwachten Bereiche sowie Fotos, die belegen, dass sie ihrer Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 50d DSG 2000 nachgekommen sind vorzulegen und anzugeben, inwiefern sie ihrer Löschungsverpflichtung im Sinne des § 50b DSG 2000 nachgekommen sind.

 

Da Sie auf die Aufforderung nicht reagierten, stellte die Datenschutzbehörde am 17.06.2014 eine Strafanzeige zur Ahndung der Verletzung der datenschutzrechtlichen Melde- und Informationsverpflichtungen.

 

Mit Strafverfügung vom 09.07.2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Eferding jeweils 50 Euro für die Übertretungen nach dem DSG 2000.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie Einspruch und begründeten diesen Einspruch mit Argumenten die Sie in der Rechtfertigung vom 10.12.2013 vorbracht haben.

 

Anzuwendende Rechtsvorschriften des DSG 2000

§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.

 

§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meidung aufgenommen werden.

 

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie sensible Daten enthalten erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

 

§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 − ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

 

§ 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise

1.     über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und

2.     über Namen und Adresse des Auftraggebers,

zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.

 

 

§ 52 Abs. 2: Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt.

 

 

Erwägungen der Behörde

 

Zur angelasteten Verwaltungsübertretung wegen Verletzung der Meldepflicht

Das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Videoüberwachung betreibt

und diese Datenanwendung nicht vor Inbetriebnahme der Datenschutzbehörde meldet.

 

Sie bestreiten, dass es sich überhaupt um eine Videoüberwachung im rechtlichen Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 handelt. Dazu ist festzuhalten, dass § 50a Abs 1 DSG 2000 Videoüberwachungen als die systematische, insbesondere fortlaufend Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte, bezeichnet. Ob diese Überwachung anhand von Videoaufnahmen oder Fotoaufnahmen erfolgen, ist allein aus der Interpretation des Wortlautes - unbeachtlich. Daher geht die Behörde bei der gegenständlichen Anlage von einer Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 aus. Damit ist die Anlage auch von der Meldeverpflichtung des § 17 DSG erfasst.

 

Ein Nachweis über eine dementsprechende Meldung wurde der Behörde nicht vorgelegt.

 

Dass die Kamera ausschließlich den eigenen Grund überwacht, wiesen Sie mit keinerlei Beweismittel nach. Des weiteren wiesen Sie nicht nach, dass Sie Ihrer Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 50d DSG nachgekommen sind. Auch Belege, wie Sie Ihrer Löschungsverpflichtung nach § 50b nachgekommen sind, fehlen.

 

Da Sie keine stichfesten Beweise vorgelegten, kann von einer rechtswidrig unterlassenen Meldeverpflichtung zumindest im Zeitraum wie im Spruch festgelegt, ausgegangen werden.

 

Zur angelasteten Verwaltungsübertretung wegen Unterlassener Informations- und Offenlegungspflichten

Sie legten im Laufe des Verfahrens mit der Datenschutzbehörde und der Verwaltungsstrafbehörde keine Beweismittel vor, die Ihre schriftlichen Ausführungen belegen konnten.

 

 

Zur subjektiven Tatseite und zum Verschulden

Wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die ‚Glaubhaftmachung‘ nicht.

 

Sie brachten keine zu Ihrer Entlastung dienlichen Beweismittel vor und konnten sich auch sonst mit Ihrem Vorbringen nicht Ihrer Verantwortung entziehen.

 

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und Ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden. Es sind Ihnen daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

 

Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Strafrahmen bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen liegt bei 10.000 Euro. Die Höhen der verhängten Strafen sind im ganz untersten Bereich angesiedelt. Die Strafen können daher als tat- und schuldangemessen und auch Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst betrachtet werden.

 

Sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

II. Gegen dieses der Bfin zu Händen ihrer Rechtsvertreter am 4. Dezember 2014 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Beschwerde vom 29. Dezember 2014, die am 31. Dezember 2014 rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit der in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Zur Begründung führt die Beschwerde wie folgt aus (auszugsweise):

 

 

„[...]

 

Als Beschwerdegründe werden

 

1. formelle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger und unvollständiger Tatsachfeststellungen und

 

2. materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung

 

geltend gemacht, wie folgt:

 

 

ad 1) formelle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger und unvollständiger Tat-

sachfeststellungen:

 

(1)

 

1. Die belangte Behörde traf überhaupt keine Feststellungen darüber, ob die ‚Wildkamera‘ auch einen öffentlichen Raum mitumfasst hat, insbesondere einen Raum, der auch allgemein von Dritten benutzt wird, so beispielsweise eine öffentliche Straße, die in diesem Bereich nicht vorhanden ist, da hier kein allgemeiner Verkehr stattfindet und der in der Natur vorhandene Feldweg auch nicht als Straße entsprechend verordnet ist, so dass von einer öffentlichen Straße auch keine Rede sein kann.

 

2. Weiters traf das Erstgericht auch keine Feststellung, ob im Sinne der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei ein Schild beim Eingang das auf die Fotoaufnahmen durch die Wildkamera hinweist, in der Natur angebracht worden ist.

 

3. Schließlich wurde auch nicht festgestellt, ob die Wildkamera zu von der be-schwerdeführenden Partei behaupteten rechtmäßigen Zwecken im Sinne des § 50a Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 angebracht wurde und die Kamera auch keinen höchst persönlichen Lebensbereich im Sinne des § 50 a Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000 aufgenommen hat, sondern ausschließlich den Eingangsbereich auf dem Privatgrundstück der beschwerdeführenden Partei.

 

4. Mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen kann daher auch nicht beurteilt werden, ob die beschwerdeführende Partei gegen die im Rahmen des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Rechtsvorschriften verstoßen hat.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde daher nicht festgestellt, sodass das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde mit Mangelhaftigkeit belastet ist.

 

(2)

 

1. Auch wenn es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wäre dennoch die belangte Behörde im Rahmen der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht verhalten gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen ob überhaupt eine ‚Überwachung‘ eines Bereiches stattgefunden hat, der über den Privatbereich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei hinausgeht und ob eine entsprechende Kennzeichnung stattgefunden hat oder nicht, wie sie dies behauptet hat.

 

2. Der bloße Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, dass die beschwerdeführende Partei durch keinerlei Beweismittel nachgewiesen habe, dass die Kamera ausschließlich den eigenen Grund überwacht habe und sie auch nicht nachgewiesen habe, dass sie ihrer Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 50d Datenschutzgesetz 2000 nachgekommen sei und auch belege, wie sie ihrer Löschungsverpflichtung nach § 50b Datenschutzgesetz nachgekommen sei, ist verfehlt, da nicht die beschwerdeführende Partei verpflichtete gewesen wäre den Beweis zu führen, dass die Kamera ausschließlich eigenen Grund überwacht habe, sodass die belangte Behörde festzustellen gehabt hätte, ob ein öffentlicher Raum von der Kamera aufgenommen wurde.

 

3. Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Rechtfertigungen ohnehin die Durchführung von Beweisen zum Beweise ihrer Rechtfertigungsangaben beantragt hat, so die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme des Herrn H.W. als Zeugen beantragt hat.

 

Die belangte Behörde hat es aber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen, was zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt. Hätte die belangte Behörde den beantragten Zeugen H.W. einvernommen und hätte die belangte Behörde weiters einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt, hätte die belangte Behörde feststellen können, dass mit der Wildkamera ausschließlich der eigene Grund der Beschwerdeführerin ‚überwacht‘ war und von der Wildkamera ausschließlich der eigene Grund umfasst war, nicht aber auch eine darüber hinausgehende Grundstücksfläche.

 

Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die gesamte Fläche vor dem Haus der beschwerdeführenden Partei praktisch den Innenhof ihres Anwesens bildet der zu ihrem privaten Bereich gehört und schließlich das im Bereich der anschließenden Grundparzelle x kein öffentlicher Verkehr und keine öffentliche Begehung etwa durch Fußgänger stattfindet.

 

Schließlich hätte die belangte Behörde durch die angebotenen Beweismittel feststellen können, dass auch eine Hinweisschild beim Eingang des Anwesens der beschwerdeführenden Partei angebracht war, welches auf die Fotoaufnahmen durch die Wildkamera hinweist.

 

Auf den vom Anzeiger vorgelegten Lichtbildern ist eindeutig erkennbar, dass die Wildkamera ausschließlich auf den Eigengrund der beschwerdeführenden Partei gerichtet war.

 

Die belangte Behörde hat daher gegen den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung verstoßen, indem es die angebotenen Beweise der be-schwerdeführenden Partei einfach nicht aufgenommen hat und pauschal behauptete, dass die beschwerdeführende Partei ihrer diesbezüglichen Beweispflicht nicht nachgekommen sei; abgesehen davon eine diesbezügliche Beweispflicht durch die Behörde dahingehend vorgelegen hat, dass hier überhaupt über den Privatbereich hinausgehend Aufnahmen durchgeführt worden sind, was tatsächlich nicht der Fall war.

 

(3)

 

Zusammengefasst ist daher zu konstatieren, dass die belangte Behörde auch gegen die sie treffende Begründungsverpflichtung verstoßen hat, in dem die belangte Behörde einfach pauschal darauf hinwies, dass die beschwerdeführende Partei keine Beweise vorgelegt habe, andererseits aber die von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Beweise nicht aufgenommen wurde.

 

Die belangte Behörde führt keinen Grund an, warum die beantragten Beweise nicht aufgenommen wurde oder warum durch die beantragten Beweise ihre Rechtfertigungsangaben nicht unter Beweis zu stellen gewesen wären.

Insoweit läuft auch die Argumentation der belangten Behörde auf eine unzulässige vorweggreifende Beweiswürdigung hinaus, wenn die belangte Behörde damit argumentiert, dass die beschwerdeführende Partei ihre Behauptungen nicht unter Beweis stellen konnte, obwohl zum Beweise ihrer Rechtfertigungsangaben ihre angebotene Beweise von der belangten Behörde nicht aufgenommen wurden.

 

(4)

 

Bei richtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und bei Aufnahme der angebotenen Beweise hätte daher festgestellt werden müssen, dass

 

·                     die Wildkamera ausschließlich auf das Privatgrundstück der beschwerdeführenden Partei gerichtet war und ausschließlich den Privatbereich des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei umfasst hat und zwar ausschließlich den Eingangsbereich des Anwesen des beschwerdeführenden Partei und den dazu gehörigen Vorgarten des Objekt D.

 

·                     das über den Hauseingang des völlig alleinstehenden Anwesens der beschwerdeführenden Partei hinausgehend kein Bereich von der Wildkamera umfasst war

 

·                     diese Wildkamera ausschließlich zur Feststellung vor Übergriffen in das Eigentum der beschwerdeführenden Partei angebracht wurde und diese Wildkamera ausschließlich dazu gedient hat, um Vergiftung von Nutztieren der beschwerdeführenden Partei oder Verunreinigung ihrer Liegenschaft feststellen zu können

 

·                     keine systematische fortlaufende Feststellung von Ereignissen im Sinne des § 30a Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 mit der Wildkamera erfolgt ist

 

·                     mit der verwendeten Wildkamera nicht gem. § 50a Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000 Ereignisse, Bereiche an Orten aufgenommen wurden, die etwa zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen gezählt hat, weil es sich bei dem Anwesen D. um ein völlig alleinstehendes Objekt handelt (im Radius von mehr als 550 m befindet sich kein einziges bewohntes Objekt), wobei das Objekt D. praktisch nur vom hauseigenen Güterweg D. erschlossen wird und dieser Güterweg direkt beim Objekt D. endet

 

·                     gem. § 50a Abs. 6 DSG 2000 keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen Betroffener verletzt wurden

 

·                     die mit der Wildkamera aufgenommen Fotos unverzüglich wieder gelöscht wurden, wenn keine Übergriffe auf das Eigentum der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurden

 

·                     die Wildkamera ausschließlich für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf ihrem Grundstück aufgestellt worden ist

 

·                     die beschwerdeführende Partei der Kennzeichnungspflicht gem. § 50d Datenschutzgesetz 2000 auch insoweit nachgekommen ist, dass ein Schild beim Eingangsbereich ihres Objektes angebracht wurde, das auf die Fotoaufnahmen durch die Wildkamera hinweist

 

·                     hier ausschließlich eine Überwachung eines eigenen bebauten Privatgrundstückes samt Hauseingang durch die beschwerdeführende Partei stattgefunden hat, die von der Meldepflicht ausgenommen ist, weil der Standort nicht verlassen wurde und dabei öffentlicher Raum nicht erfasst wurde; also eine darüber hinausgehende Überwachung des öffentlichen Grundes nicht stattgefunden hat und es sich bei dem in der Natur vorhandenen Feldweg nicht um eine öffentliche Straße mit allgemeinem Verkehr gehandelt hat; diesbezüglich vielmehr überhaupt kein allgemeiner Verkehr stattgefunden hat und der überwachte Bereich ausschließlich zum privaten Bereich der beschwerdeführenden Partei gehört hat.

 

(5)

 

 

Der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen H.W. und Durchführung eine Lokalaugenscheines zum Beweise der oben beantragten Feststellungen wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufrecht erhalten.

 

 

ad 2) materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

 

 

 

(1)

 

Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt hat, insbesondere auch nicht festgestellt hat, ob überhaupt durch die Wildkamera über den Privatbereich des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei hinausgehend Aufnahmen durchgeführt worden sind bzw. ob nur der Hauseingang der beschwerdeführenden Partei bzw. das Privatgrundstück der beschwerdeführende Partei von der Wildkamera umfasst war oder nicht.

 

Weiters hat die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Sinne der Rechtfertigungsangaben der beschwerdeführenden Partei ein Schild beim Eingang angebracht war, das auf die Fotoaufnahmen durch die Wildkamera hingewiesen hat und die Fotos laufend im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführerin sofort wieder gelöscht werden.

 

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt wurde, kann auch gar nicht beurteilt werden, ob die beschwerdeführende Partei überhaupt die ihr im Rahmen des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

(2)

 

Die Videoüberwachungen in Banken, Juweliergeschäften, Trafiken und Tankstellen sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie sich innerhalb des Standards bewegen. Mit dem Standard ‚Videoüberwachung‘ wird schließlich auch die Überwachung von ‚bebauten Privatgrundstücken (samt Hauseingang und Garage)‘ von der Meldepflicht ausgenommen, wenn der Standort nicht verlassen wird, was gegenständlich ohnehin nicht der Fall ist.

 

Wenn also tatsächlich nur eine Überwachung eines bebauten Privatgrundstückes durch die beschwerdeführende Partei im Sinne ihrer Rechtfertigungsangaben stattgefunden hat, so hat sie gegen die diesbezügliche Meldepflicht nicht verstoßen.

 

Die belangte Behörde hätte auch prüfen müssen, ob im Sinne der Rechtfertigungsangaben der beschwerdeführenden Partei ein Hinweisschild angebracht wurde, um überhaupt beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei gegen die Kennzeichnungspflicht gem. § 50 d Datenschutzgesetz 2000 verstoßen hat.

 

(3)

 

Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen ihrer Rechtfertigungsangaben vorgebracht, dass die Wildkamera ausschließlich Fotos herstellen würde.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung kann daher nicht von einer fortlaufenden Feststellung von Ereignissen im Sinne des § 50a Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 ausgegangen werden.

 

(4)

 

Weiters hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen werden müssen, dass im Sinne der Rechtfertigungsangaben der beschwerdeführenden Partei die Aufnahmen der Wildkamera spätestens innerhalb von 72 Stunden gelöscht wurden und die Aufnahmen ausschließlich für Zwecke nach § 30a Datenschutzgesetz 2000 durchgeführt wurden.

 

Weiters wurden keine Personen in einem öffentlichen Raum aufgenommen und hat auch keine Videoüberwachung im Sinne des § 50 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000 stattgefunden.

 

(5)

 

Vielmehr hat hier, wenn überhaupt dann nur eine Datenanwendung für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten stattgefunden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Meldepflicht aber ausgenommen sind, weil dies zur Verwirklichung des Zwecks der Datenanwendung notwendig war.

 

(6)

 

Im Übrigen hat ohnehin gegenüber der Datenschutzbehörde eine Offenlegung und Information u.a. mit Schriftsatz vom 10.12.2013 stattgefunden, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei gegen die sich treffende Offenlegungs- und Informationspflicht verstoßen hat.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre aber auch davon auszugehen gewesen, dass keine Meldung an die Datenschutzbehörde im Sinne obiger Darlegungen erforderlich gewesen wäre.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre zusammenfassend daher das Ver-waltungsstrafverfahren gegen die beschwerdeführende Partei einzustellen gewesen.

 

 

P., am 29.12.2015 G.W.“

 

 

III. Der erkennende Richter des Landesverwaltungsgerichts Oö. hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung der Beschwerde festgestellt, dass der im Straferkenntnis angelastete Sachverhalt nach dem Akteninhalt nicht durch entsprechende Ermittlungen und Beweisergebnisse gesichert erscheint.

 

Zur Klärung wurde am 8. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdevertreters Rechtsanwalt Dr. L.J.K. und der Behördenvertreterin Mag. A.O. durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Erörterung der Aktenlage (insb E-Mail Anzeige mit 2 Fotos), Einsichtnahme in Unterlagen aus dem Akt des UVS-Verfahrens VwSen-420634-2010, nämlich in diverse Fotos und einen Lageplan (Beilage A) betreffend den Verlauf des Güterwegs D., Parzelle Nr. x, und dessen Fortsetzung durch die gemeindeeigene Wegparzelle Nr. x der KG F. sowie in ein aktuelles Orthofoto des Anwesens D. aus dem DORIS (vgl Beilage B) zur örtlichen Orientierung, weiters in eine Skizze des Rechtsvertreters (Beilage ./1) zum örtlich eingestellten Überwachungsbereich der Wildkamera und durch Einvernahme des Zeugen H.W., den Ehegatten der Bfin, der die Wildkamera im Auftrag seiner Gattin montiert und eingestellt hatte. Der geladenen Zeuge und Anzeigeleger J.B. konnte nicht befragt werden, weil er sich nach Mitteilung des neuen Amtsleiters der Marktgemeinde S. (vgl ON 9) bis etwa Mitte Dezember in I. auf einer Fußwanderung nach A. befindet. Auf seine Einvernahme wurde von den Parteienvertretern nach der Beweisaufnahme in der durchgeführten Verhandlung verzichtet. Der neue Amtsleiter hat keine eigenen Wahrnehmungen in der Angelegenheit und gab dem Gericht auch niemanden bekannt, der Angaben zur Sache machen könnte (vgl dazu AV vom 27.10.2016).

 

Auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten Verhandlung ergibt sich der im Folgenden beschriebene wesentliche Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

III.1. Prüfverfahren der Datenschutzbehörde nach § 30 DSG 2000

 

III.1.1. Mit E-Mailschreiben vom 29. Oktober 2013 erstattete J.B., der damals noch Amtsleiter der Marktgemeinde S. war, unter Anschluss von 2 Fotos mit Datumsvermerk vom gleichen Tag, die aus einer Perspektive von dem am Wohnhaus der Bfin in D. vorbeiführenden Weg in Richtung Süden aufgenommenen wurden, Anzeige an die Datenschutz­kommission zum Gegenstand „Private Überwachungskamera im öffentlichen Raum“. Die in südliche Richtung zur Parzelle x der KG F.  aufgenommenen Fotos zeigen zwei große Nussbäume links und rechts des Weges. Hinter dem linken Baum befindet sich ein zum Anwesen der Bfin gehörendes Nebengebäude (Wirtschaftsgebäude). Auf einem der Fotos ist neben dem rechten Baum noch eine Garage erkennbar. Am Stamm des linken Baumes wurde eine Wildkamera befestigt, die auf den beiden Farbfotos (Ausdrucke in DIN A4) nur sehr schlecht erkennbar ist. Erst durch die Kennzeichnung des Anzeigelegers mit rotem Pfeil ist so etwas wie eine Linse in einem schemenhaften grauen Viereck erkennbar, das als Wildkamera bezeichnet wurde.

 

Im Anzeigeschreiben ist ohne nähere Erläuterung die Rede vom Anbringen von sog. Wildkameras an den Bäumen der Bfin neben der Gemeindestraße Parzelle Nr. x, KG F., solcher Art, dass sie die Benützer der Gemeindestraße fotografisch festhalten. Die Straßenbenützer würden sich irritiert fühlen, zumal bekannt sei, dass die Bfin und ihr Gatte die Benützung der Gemeindestraße nicht wünschen und gegen die Straßenbenützer vorgehen würden.

 

Auf Grundlage der vom Anzeigeleger vorgelegten ungenauen Fotos kann die Ausrichtung der angebrachten Wildkamera vom Gericht nicht zuverlässig festgestellt werden. Insbesondere ist nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar, welchen Blickwinkel die Linse tatsächlich hatte und ob auch Benutzer des Weges dabei erfasst und fotografiert werden konnten.

 

III.1.2. Die Datenschutzkommission der Republik Österreich nahm die Eingabe - unter Hinweis auf die behauptete Überwachung einer Gemeindestraße und die bislang fehlende Meldung zum Datenverarbeitungsregister - zum Anlass für die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens nach § 30 DSG 2000 zu GZ.: DSK‑K212.241/0002-DSK/2013 und forderte die Bfin und ihren Ehegatten im Schreiben vom 12. November 2013 mit Hinweisen zur Rechtslage zur Stellungnahme zu den Vorwürfen des Anzeigers auf.

 

Mit dem durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 erstattete die Bfin eine Stellungnahme an die Datenschutz­kommission und beantragte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Darin wird vorgebracht, dass es sich bei der von der Bfin verwendeten Wildkamera um keine Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs. 1 DSG 2000 handle, weil damit keine Videoaufnahmen, sondern lediglich Fotos vom Eingangsbereich des Anwesens der Bfin und von dem dazugehörigen Vorgarten des Objektes D. geschossen und sofort wieder gelöscht werden würden, es sei denn ein „Täter werde auf frischer Tat fotografiert. In diesem Fall werde das Foto zu Beweis­zwecken sofort der zuständigen Behörde übermittelt. Es handle sich somit um keine systematische, fortlaufende Feststellung von Ereignissen durch technische Bildaufnahme oder Bildübertragungsgeräte, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen. Bei Fotoaufnahmen würden Ereignisse nicht systematisch festgestellt.

 

Jedenfalls liege aber ein rechtmäßiger Zweck einer allenfalls angenommenen Videoüberwachung gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 vor, insbesondere der Auswertung der dabei ermittelten Daten, nur zum Schutz des überwachten Objektes. Die Bfin verwende die Wildkamera ausschließlich auf eigenem Grund zur Überwachung des Hauseingangs ihres völlig alleinstehenden Anwesens, um Übergriffe wie die bereits häufig erfolgte Absetzung von Exkrementen vor der Haustür durch die damit verbundene Präventivwirkung zu unterbinden. Auch sollte die Vergiftung von Nutztieren der Bfin etwa auch des Hofhundes verhindert und die Ausforschung der Täter, die sich in diesem Bereich auf das Grundstück begeben, ermöglicht werden.

 

Die Bfin komme der Kennzeichnungspflicht gemäß § 50d DSG 2000 durch ein Schild beim Eingang, welches auf die Fotoaufnahmen durch die Wildkamera hinweist, nach. Die Person, die (insbesondere als Täter) nicht fotografiert werden will, müsse diesen Bereich ohnehin nicht betreten. Sie werde aber jedenfalls entsprechend vorgewarnt. Mit der Wildkamera würden grundsätzlich keine öffentlichen Bereiche, sondern lediglich der Eingangsbereich und dazugehöriger Vorgarten des Anwesens D. erfasst.

 

Schließlich wird auf die mit Novelle BGBl II Nr. 152/2010 zur Standard und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004) vorgenommene Erweiterung des Standards „Videoüberwachung“ verwiesen, die auch die Überwachung von bebauten Privatgrundstücken von der Meldepflicht ausnehme. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Überwachung von bebauten Privat­grundstücken, nämlich dem Anwesen D., und sei diese Überwachung von der Meldepflicht ausgenommen.

 

III.1.3. Mit Schreiben vom 28. April 2014 trat die an die Stelle der aufgelösten Datenschutzkommission getretene, nunmehr zuständige Datenschutzbehörde, (vgl § 61 Abs. 9 DSG 2000 idF BGBl I Nr. 83/2013), der Rechtsmeinung der Bfin entgegen, wonach keine Videoüberwachung iSd § 50a DSG 2000 vorliege, weil nur Fotos vom Eingangsbereich und dem Vorgarten des Objekts D. und keine Videoaufnahmen gemacht werden würden. Ob Videoaufnahmen oder Foto­aufnahmen sei nach der geltenden Definition unbeachtlich. Da eine Aufzeichnung erfolge unterliege die Überwachung grundsätzlich der Meldepflicht iSd § 17 DSG 2000.

 

Das Vorbringen, es werde ausschließlich Eigengrund erfasst, und damit das behauptete Vorliegen einer Ausnahme von der Meldepflicht nach der Standard- und Musterverordnung (SA032E) sei nicht durch Screenshots der überwachten Bereiche nachgewiesen worden. Die Datenschutzbehörde forderte daher noch folgende Aufklärungen:

 

„Sie werden daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen

 

1.      Screenshots der anhand ihrer Kamera überwachten Bereiche, sowie

 

2.      Fotos, die belegen, dass sie ihrer (auch in der SA032E geregelten) Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 50 d DSG 2000 nachgekommen sind

 

vorzulegen, und

 

3.      anzugeben, inwiefern sie ihrer (auch in der SA032E geregelten) Löschungsverpflichtung im Sinne des § 50 b DSG 2000 nachkommen.“

 

 

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 zu Händen der Rechtsvertreter der Bfin urgierte die Datenschutzbehörde die geforderte Stellungnahme und setzte zur Nachholung eine Frist von einer Woche, widrigenfalls die Verwaltungsstrafanzeige  wegen § 52 Abs. 2 Z 1 und Z 4 DSG 2000 (Unterlassung der Melde- und Kennzeichnungspflicht) erstattet werde.

 

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 erstattete die Datenschutzbehörde unter Hinweis auf die unterbliebene Stellungnahme Anzeige an die belangte Behörde. und teilte mit, sie gehe davon aus, dass die Kameras in Betrieb sind und damit Daten ermittelt und aufgezeichnet werden. Eine solche Überwachungsanlage unterliege der Meldepflicht gemäß §§ 17 ff DSG 2000. Es bestehe der Verdacht der Verletzung der datenschutzrechtlichen Meldepflicht gemäß §§ 17, 18 Abs. 2 Z 1, 50c DSG 2000 und dadurch der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und Z 4 DSG 2000.

 

III.2. Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde

 

III.2.1. Mit Strafverfügung vom 09. Juli 2014, Zl. Sich96-47-2014, hat die belangte Behörde gegen die Bfin ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und folgende Tatvorwürfe formuliert

„...

1.    Sie haben es zumindest seit dem 29.10.2013 bis zum heutigen Tage unterlassen, vor Aufnahme einer Datenanwendung mit einer Wildfalle in D., S. neben der Gemeindestraße Parz. Nr. x KG F., eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung Datenverarbeitungsregister zu erstatten.

2.    Sie sind trotz mehrfacher Aufforderung durch die Datenschutzbehörde ihrer Offenlegungs- und Informationspflicht nicht nachgekommen.

...“

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu Punkt 1. den § 17 DSG 2000 und zu Punkt 2. den § 24 DSG 2000 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte je eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), und zwar zu Punkt 1. „gemäß § 52 Abs. 2.Z. 1 Datenschutzgesetz 2000“ und zu Punkt 2. „gemäß § 52 Abs. 2.Z. 4 Datenschutzgesetz 2000“.

 

III.2.2. Die Bfin erhob gegen diese Strafverfügung durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Einspruch und erstattete nach Akteneinsicht bzw Übermittlung von Kopien der Anzeige samt Beilagen mit Schriftsatz vom 11. August 2014 eine Rechtfertigung. In dieser bringt die Bfin wie schon im Prüfverfahren nach § 30 DSG 2000 vor, dass keine Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs 1 DSG 2000 vorliege, weil keine systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen durch technische Bildaufnahme - oder Bildübertragungsgeräte erfolgt seien, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen. Denn mit der Wildkamera würden keine Videoaufnahmen, sondern lediglich Fotos vom Eingangsbereich des Anwesens der Bfin und dem dazugehörigen Vorgarten des Objektes D. geschossen und sofort wieder gelöscht, außer es wäre ein „Täter auf frischer Tat betreten" fotografiert worden. Eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem im § 19 Datenschutzgesetz 2000 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister wäre nicht erforderlich gewesen. Eine Verletzung von Offenlegungs- und Informations­pflichten hätte nicht stattgefunden.

 

Die Bfin hätte die Wildkamera ausschließlich auf ihrem eigenen Grundstück verwendet und diente die Verwendung der Wildkamera dazu, den Hauseingang des alleinstehenden Anwesens zu überwachen, weil es seit Jahren zu Übergriffen gegen die Bfin und ihr Eigentum gekommen sei. Sie diene dazu, die bereits häufig erfolgte Absetzung von Exkrementen vor der Haustür der Bfin und die Vergiftung von Nutztieren (Hofhund sei bereits vergiftet worden) aufgrund der damit verbundenen Präventivwirkung zu unterbinden und Täter, die sich in diesem Bereich auf das Grundstück der Bfin begeben, auszuforschen zu können.

 

Sollte davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs. 1 DSG 2000 handelt, liege jedenfalls ein rechtmäßiger Zweck der Videoüberwachung gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 vor. Die Wild­kamera werde nur zum Schutz des eigenen überwachten Objektes und zur Beweissicherung verwendet. Eine allfällige Videoaufnahme unterliege nicht der Meldepflicht gemäß den § 17 ff DSG 2000, weil gemäß § 17 Abs. 3 DSG 2000 Datenanwendungen für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Strafdaten von der Meldepflicht ausgenommen seien, soweit dies zur Verwirklichung des Zwecks der Datenanwendung notwendig ist.

 

Der Kennzeichnungspflicht gemäß § 50d DSG 2000 sei die Bfin durch ein Schild beim Eingang, welches auf die Fotoaufnahmen durch die Wildkamera hinweist, nachgekommen. Die Person, die (insbesondere als Täter) nicht fotografiert werden will, müsse diesen Bereich ohnehin nicht betreten. Sie werde aber entsprechend vorgewarnt.

 

Schließlich wird auf die von der Meldepflicht ausgenommenen Standardanwendung SA032 „Videoüberwachung" verwiesen, welche auch für die Überwachung von „bebauten Privatgrundstücken (samt Hauseingang und Garage)" einen Standard enthalte, der auch für das Anwesen D. gelte und eingehalten werde.

 

Zum Zweck des Eigentumsschutzes dürfe öffentlicher Raum nur insoweit erfasst werden, als es zur Erreichung dieses Zweckes unumgänglich notwendig sei (z.B. unmittelbar an das Gebäude angrenzende Teile des Gehsteigs bei Überwachung einer Gebäudefassade gegen Beschädigung). Darüber hinausgehende Überwachung des öffentlichen Grundes durch private Auftraggeber sei unzulässig (und entspreche auch nicht mehr dem Zweck Eigentumsschutz).

 

III.2.3. Die belangte Behörde hat die ausführliche Rechtfertigung der Bfin vom 11. August 2014, die inhaltlich ausreichend konkretisiert ist und auch Beweis­anträge beinhaltet, nicht zum Anlass für eigene Ermittlungen und Beweis­aufnahmen genommen. Weder der beantragte Lokalaugenschein noch die Einvernahme des Ehegatten der Bfin als Zeugen wurde durchgeführt. In weiterer Folge wurde nur das angefochtene Straferkenntnis vom 3. Dezember 2015 erlassen und darin zum Sachverhalt ausgeführt, die Bfin habe nicht bewiesen, dass die Kamera nur den eigenen Grund überwacht, ebenso wenig, dass sie der Kennzeichnungspflicht iSd § 50d DSG 2000 nachgekommen sei. Auch würden Belege fehlen, wie die Bfin der Löschungsverpflichtung nach dem § 50b DSG 2000 nachgekommen sei. Da die Bfin keine stichfesten Beweise vorlegte, könne von einer rechtswidrig unterlassenen Meldeverpflichtung in dem im Spruch festgelegten Tatzeitraum ausgegangen werden. Auch zu der nur ganz allgemein angelasteten Unterlassung von Informations- und Offenlegungspflichten stellt die belangte Behörde nur fest, dass die Bfin im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt habe, die die schriftlichen Ausführungen belegen konnten.

 

III.3. Feststellungen zur Beweislage im gerichtlichen Beschwerdeverfahren

 

III.3.1. In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2016 wurde zunächst versucht, die im Straferkenntnis angeführten, aus der Aktenlage aber nicht schlüssig ableitbaren Tatzeiträume zu den beiden angelasteten Verwaltungs­übertretungen aufzuklären. Dabei räumte die Behördenvertreterin ein, dass die Angabe des Jahres 2015 in beiden Spruchpunkten irrtümlich erfolgt sein musste. Der Tatzeitraum der unterlassenen Meldung an die Datenschutzbehörde im Spruchpunkt 1. sollte wohl mit 09.07.2014 (= Datum der Strafverfügung) enden. Ein Tatzeitraum zu Spruchpunkt 2. wurde in der Strafverfügung nicht angegeben. Erst im Straferkenntnis wird ein Tatzeitraum vom 28. April 2014 bis 1. Oktober 2015 angeführt, der aus der Aktenlage aber nicht erschließbar ist. Der Beginn deckt sich mit dem Datum eines Schreibens der Datenschutzbehörde an die Bfin mit ergänzender Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen, das Ende des Tatzeitraums ist überhaupt nicht nachvollziehbar und konnte auch von der Behördenvertreterin nicht aufgeklärt werden.

 

Zur örtlichen Orientierung hat das Gericht in den vormaligen UVS-Verfahrensakt VwSen-420634-2010 betreffend eine Maßnahmenbeschwerde der Bfin Einsicht genommen und daraus den Lageplan (Beilage A: Auszug aus Grundbuchsmappe) beigeschafft. Dieser zeigt den bis zum Anwesen der Bfin verlaufenden, gelb eingefärbten Güterweg D., Parzelle x der KG F., und die Lage der umliegenden Grundstücke. Eine Einsichtnahme via Intranet des Landes Oberösterreich in das DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) während der Verhandlung ergab, dass der Lageplan (Beilage A) mit dem Orthofoto (Beilage B) vom Anwesen D. samt Wegsituation im Wesentlichen übereinstimmt. Der DORIS-Ausdruck im Maßstab 1:500 besteht aus einem Orthofoto (Luftaufnahme), auf dem durch gelbe Grundstücksbezeichnungen und Begrenzungslinien der Verlauf des Güterweges x und die Fortsetzung des Weges durch die Parzelle x sowie die angrenzenden Grundstücke gut erkennbar sind.

 

Aus diesem Kartenmaterial ergibt sich im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen H.W., dass der zwischen Wohnhaus und Neben­gebäuden des Anwesens D. in südlicher Richtung verlaufende Güterweg x etwa in der Mitte eines Wirtschaftsgebäudes endet, das am Foto des Anzeigelegers links hinter dem Nussbaum mit der Wildkamera erkennbar ist. Dieser auf eigenem Grund der Bfin stehende Nussbaum befindet sich links neben dem Güterweg x, weshalb die Anlastung „neben der Gemeindestraße Parz.Nr. x, KG F.“ nicht den Tatsachen entspricht. Nach dem vorgegebenen Maßstab 1:500 (1 cm = 5 m) der am 8. November 2016 aktuell aus dem DORIS mittels Orthofoto erstellten Karte beginnt die Wegparzelle x erst 15 m nach dem Baum mit der Wildkamera. Dies folgt aus der zum Grundstück x bzw. zum Wohnhaus (Grundstück x) der Bfin abgrenzenden linken Begrenzungslinie des Güterwegs mit den eingezeichneten Markierungen für die Positionen des Baums und des Güterwegendes im Abstand von 3 cm. Demnach war die Ortsangabe zur Position der Wildkamera im gesamten vorgelegten Akt wie auch schon im E-Mailschreiben des Anzeigelegers vom 29. Oktober 2013 unzutreffend.

 

III.3.2. In der Verhandlung hat der Beschwerdevertreter vorgebracht, dass die Wildkamera vom Zeugen W. durch das Unterlegen eines Astes so am Baum befestigt worden wäre, dass sie nur den eigenen Grund des Anwesens der Bfin erfasst hätte. Zur Veranschaulichung wurde eine vom Beschwerdevertreter angefertigte Skizze (Beilage 1) vorgelegt, in der der Überwachungsbereich gelb dargestellt wird. Beim Hauseingang habe sich überdies das Hinweisschild „Achtung Videoüberwachung“ befunden. Da die bei der Fa. H. gekaufte Kamera aber nicht richtig funktionierte, wäre sie etwa Mitte November 2013 zurückgegeben worden. Die von der Kamera aufgenommenen Bilder wären täglich durchgesehen und gelöscht worden. Aus diesem Grund hätten der Datenschutzbehörde auch keine Bilder oder Screenshots vorgelegt werden können.

 

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge W. hat die örtlichen Verhältnisse und das Vorbringen des Beschwerdevertreters entsprechend der Skizze Beilage 1 bestätigt. Nach der durchaus plausiblen Darstellung des Zeugen sollte die Kamera den Hauseingang und den an der Südseite des Hauses befindlichen Brunnen überwachen. Gerade die Einstellung der Kamera auf diesen Bereich wäre wichtig gewesen und vom Zeugen auch ausgetestet worden. In der Vergangenheit hätten sich Übeltäter, vermutlich den Sichtschutz der Thuje an der nördlichen Hausecke nutzend, schon insgesamt 11-mal genähert, um dann vor der Haustüre ihre Exkremente zu hinterlassen. Außerdem sei im Jahr 2009 der Jagdhund mit einem Köder aus Wildfleisch mit Pflanzenschutzmittel vergiftet worden. Die gleichzeitige Überwachung des Güterweges wäre gar nicht möglich gewesen.

 

Die Wildkamera hätte ein Speichermedium ähnlich einer Fotokamera gehabt. Die Fotos auf der Speicherkarte konnten mit einem eigenen Gerät am PC durchgesehen und gelöscht werden. Der Speicherplatz wäre nicht groß gewesen und hätte die Speicherkarte täglich gelöscht werden müssen. Es wären auch viele sinnlose „leere“ Bilder gespeichert worden, die durch irgendwelche Bewegungen ausgelöst wurden. Die Bewegungssensoren hätten einen weiteren Winkel als die Kameralinse erfasst. Die Kamera hätte dann vermutlich wegen der ständigen Überlastung nicht mehr richtig funktioniert und wäre nach einem vergeblichen Reparaturversuch etwa Mitte oder Ende November 2013 an die H. KG zurückgegeben worden. Nach dem Entfernen der Wildkamera wäre keine Kamera mehr angeschafft worden. Das verwendete Schild „Achtung Videoüberwachung“ sei zur Abschreckung nunmehr am Nussbaum angebracht worden. Alle Fotos von der Wildkamera wären gelöscht worden und daher nicht vorhanden. Da die Kamera entfernt worden war, hätte der Datenschutzbehörde auch kein Screenshot übermittelt werden können.

 

III.3.3. In Würdigung der dürftigen Beweislage vertritt der erkennende Richter die Ansicht, dass der Vorwurf des Anzeigelegers nicht objektivierbar ist, weil auf Grund der beiden ungenauen Fotos nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit Feststellungen zum Nachteil der Bfin getroffen werden können. Es lässt sich aus den Fotos nur feststellen, dass jedenfalls am 29. Oktober 2013 am Stamm des Nussbaumes, der mit etwas Seitenabstand links neben dem in südliche Richtung führenden Weg steht, eine Wildkamera in einer wohl grundsätzlich geeigneten Höhe (etwas niedriger als das gegenüber erkennbare Straßenschild „Wintersperre“) befestigt war. Es kann aber aus den Fotos nicht abgeleitet werden, wie die Wildkamera genau ausgerichtet war und welchen Bereich ihre Linse genau erfasste. Der Anzeigeleger hat dazu in seinem E‑Mailschreiben an die Datenschutzbehörde nur allgemein ohne Erläuterung behauptet, dass sog. „Wildkameras“ (Verwendung der Mehrzahl war offenkundig übertrieben und insofern falsch, als tatsächlich nur eine einzige Kamera aus den Fotos ersichtlich ist) so angebracht worden wären, dass sie Benützer der Gemeindestraße Parz. Nr. x fotografisch festhalten. Es existieren keine aussagekräftigen Beweise, aus denen der Umstand der Überwachung des Güterweges eindeutig abzuleiten wäre. Auf den Fotos des Anzeigelegers ist die Kamera kaum erkennbar. Sie würde einem uninformierten Betrachter auch kaum auffallen, wenn nicht der Anzeigeleger durch einen roten Pfeil auf die Kamera aufmerksam gemacht hätte. Aus der ziemlich ungünstigen Perspektive der aufgenommenen Fotos kann für die wesentliche Beweisfrage der Positionierung und Ausrichtung der Kamera nichts gewonnen werden.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass seit der Meldung des Anzeigelegers vom 29. Oktober 2013 über „Wildkameras“ bis dato praktisch nichts zur weiteren Klärung des Anfangsverdachtes und zur Beweissicherung von behördlicher Seite unternommen wurde. Nunmehr nach dem Ablauf von mehr als drei Jahren seit dem E-Mailschreiben des Anzeigelegers erscheinen Ermittlungen nicht mehr zielführend und sind auch keine Aufklärungen mehr im vorliegenden Fall zu erwarten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Beweis­aufnahme in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung, in der die Bfin durch ihren Rechtsvertreter noch ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat, das durch die an sich plausible und demnach glaubhafte Darstellung des Zeugen W. bestätigt wurde und nach der Aktenlage jedenfalls nicht widerlegbar erscheint, weil aussagekräftige Gegenbeweise nicht erkennbar sind. Der erkennende Richter kann schon in Ermangelung einer aktenkundigen Dokumentation der ursprünglichen Überwachungssituation, dh mangels einer zeitlich (Tatzeitraum) und örtlich (auch genaue Angaben zur Positionierung der Kamera!) bestimmten, nachvollziehbar beschriebenen Situation der Überwachung vor Ort durch die Wildkamera, im Zweifel nur der oben beschriebenen Darstellung (vgl Punkt III.3.2.) der Bfin und den unter Wahrheits­pflicht gemachten Angaben ihres Gatten H.W. folgen.

 

Wie dem erkennenden Richter aus früheren Verfahren des UVS Oberösterreich bekannt geworden ist, wurden zumindest seit dem Jahr 1997 zahlreiche Rechtstreitigkeiten zwischen der Gemeinde S. und der Bfin ausgetragen, die sich im Grunde immer wieder als Streit über den Grenzverlauf der gemeindeeigenen Wegparzelle x, KG F., und über deren Qualifikation als öffentliche Gemeindestraße darstellen lassen (vgl dazu näher UVS Oö. 06.05.2011, Zlen. VwSen-420634/46/WEI/Ba, VwSen-440126/39/WEI/Ba; UVS Oö. 21.03.2012, Zl. VwSen-420665/27/WEI/Ba; zur Vorgeschichte auch VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/06/0107 und VwGH 20.09.2012, Zlen. 2012/06/0107 und 2012/06/0113). In diesem Zusammenhang fanden auch immer wieder nachhaltige Auseinandersetzungen mit Personen aus der Nachbarschaft und der Gemeinde statt, die die zitierte Wegparzelle befahren hatten und mitunter auch provokativ benutzten. Vor diesem gerichtsbekannten Hintergrund hält der erkennende Richter die Darstellung der Bfin und die Angaben ihres Ehegatten, dass angesichts der vergangenen unaufgeklärten Übeltaten, nämlich der häufigen Verunreinigung des Hauseinganges mit Exkrementen und der Vergiftung des Hofhundes, gerade die Überwachung des Hauseinganges und auch der Südseite des Hauses mit dem Brunnen (Bereich Hofzufahrt in Beilage 1) besonders wichtig gewesen sei, für nachvollziehbar und glaubhaft. Eine Überwachung des Güterweges hätte jedenfalls weniger Sinn gemacht, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher nicht anzunehmen ist, dass sich ein solcher Übeltäter offen mit einem Fahrzeug über den Güterweg nähern wird, um so seine Identität vorzeitig preiszugeben. Ob eine gleichzeitige Überwachung des Güterweges, die heute nicht mehr feststellbar ist, überhaupt noch möglich gewesen wäre, wird vom Zeugen bestritten, hängt aber wohl von Erfassungswinkel der Kameralinse ab. Auch sind technische Daten zur Wildkamera, die allenfalls Rückschlüsse erlauben würden, nicht vorhanden. Schließlich ist auch auf Grund der Angaben des Zeugen mangels gegenteiliger Beweise davon auszugehen, dass die bei der Fa. H. KG gekaufte Wildkamera wegen wesentlicher Funktionsmängel nach einem vergeblichen Verbesserungs­versuch bereits Mitte bis Ende November 2013 wieder zurückgegeben und damit vor Ort nicht mehr verwendet wurde.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 52 Abs. 2 DSG 2000 begeht in den unten zitierten Fällen der Z 1 und Z 4 eine Verwaltungsübertretung, die mit 10 000 Euro zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

 

·      Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50 c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt (Abs. 2 Z 1) und

 

·      seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24, 25 oder 50d verletzt (Abs 2 Z 4).

 

 

Wesentliche Begriffsbestimmungen enthält § 4 DSG 2000 der im Folgenden (Hervorhebungen nicht im Original) wiedergegeben wird:

 

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;

5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);

6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)

11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);

12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

....

 

§ 23 DSG 2000 lautet:

 

Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen

§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

 

 

§ 24 DSG 2000 enthält nähere Bestimmungen über Art und Umfang von Informationspflichten des Auftraggebers von Datenanwendungen gegenüber Betroffenen (vgl § 4 Z 3). Bei Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht meldepflichtig sind, besteht keine Informationspflicht (Abs. 4).

 

§ 25 DSG 2000 enthält eine Regelung über die Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers bei Übermittlungen (vgl § 4 Z 12) und Mitteilungen an Betroffene.

 

§ 30 DSG 2000 lautet:

 

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(2a) Sofern sich eine zulässige Eingabe nach Abs. 1 oder ein begründeter Verdacht nach Abs. 2 auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den §§ 22 und 22a vorgehen.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Dazu zählt auch die Verwendung für Zwecke der gerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Einschreiter oder die Datenschutzbehörde nach § 32. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes, einer strafbaren Handlung nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde, sofern nicht Maßnahmen nach den §§ 22 und 22a oder nach Abs. 6a zu treffen sind, Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder

2. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder

3. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird, oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6a) Liegt durch den Betrieb einer Datenanwendung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Wird einer Untersagung nicht sogleich Folge geleistet, ist Strafanzeige nach § 52 Abs. 1 Z 3 zu erstatten. Nach Rechtskraft einer Untersagung nach diesem Absatz ist ein Berichtigungsverfahren nach § 22a Abs. 2 formlos einzustellen. Die Datenanwendung ist im Umfang der Untersagung aus dem Register zu streichen.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

 

IV.2. Einschlägige Bestimmungen zur Videoüberwachung

 

Der Abschnitt 9a „Videoüberwachung“ (§§ 50a bis 50e) wurde mit der DSG‑Novelle 2010, BGBl I Nr. 133/2009, eingefügt, weil die bisherigen Regelungen für die klassischen Datenanwendungen im Fall der Videoüberwachung mit personenbezogenen (Bild-)Daten Vollzugsprobleme bereiteten. Es wurde daher eine explizite Regelung für die Videoüberwachung durch Private in bestimmten Fällen geschaffen, die aber nicht abschließend ist und nach § 50a Abs. 1 Satz 2 DSG 2000 nur (subsidiär) gilt, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes  bestimmt ist (vgl RV DSG-Novelle 2010 zitiert bei Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2, zu § 50a).

 

Nach der Definition im § 50a Abs. 1 Satz 1 DSG 2000 bezeichnet Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.

 

Gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 gelten für Videoüberwachung die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Absatz 5 (= Verbot der Videoüberwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten) nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Absatz 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt. Die Absätze 3, 4 und 6 enthalten Regelungen zur Frage der Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) eines durch Videoüberwachung Betroffenen. Absatz 7 verbietet einen Bilddatenabgleich von mit einer Videoüberwachung gewonnenen Daten Betroffener mit anderen Bilddateien und die Durchsuchung nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium.

 

Nach § 50b Abs. 1 leg.cit. ist jeder Verwendungsvorgang einer Video­überwachung, ausgenommen Fälle der Echtzeitüberwachung, zu protokollieren. Gemäß § 50b Abs. 2 sind aufgezeichnete Daten, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweis­sicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen.

 

Gemäß § 50c Abs. 1 DSG 2000 unterliegen Videoüberwachungen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff leg.cit. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 (zur Rechtfertigung der Annahme eines gefährlichen Angriffs) müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungs­gesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

 

Nach § 50c Abs. 2 leg.cit. ist eine Videoüberwachung über die Fälle des § 17 Abs. 2 und 3 hinaus noch von der Meldepflicht ausgenommen

 

1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder

2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.

 

Nach § 50 d Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber einer Videoüberwachung diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 leg.cit. hat jeder Auftraggeber, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung).

 

Nach § 17 Abs. 2 leg.cit. sind Datenanwendungen nicht meldepflichtig, die

1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder

3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder

4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder

5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder

6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

 

§ 17 Abs. 3 leg.cit listet Datenanwendungen für bestimmte Zwecke im öffentlichen Bereich auf, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, soweit dies zur Verwirklichung des Zwecks der Datenanwendung notwendig ist.

 

Nach § 18 Abs. 1 darf der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung grundsätzlich – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden. Erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde (nach § 20) dürfen gemäß § 18 Abs. 2 meldepflichtige Datenanwendungen aufgenommen werden, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, wenn sie

 

1. sensible Daten enthalten oder

2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs 4 enthalten oder

3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder

4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

 

Die Verordnung des Bundeskanzlers (StF BGBl II Nr. 312/2004 idF BGBl II Nr. 278/2015) über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung  2004 - StMV 2004) enthält in der Anlage 1 nicht meldepflichtige Datenanwendungen iSd § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 und in der Anlage 2 vereinfacht zu meldende Musteranwendungen gemäß § 19 Abs. 2 DSG 2000.

 

Die Standardanwendung „SA032 Videoüberwachung“ der Anlage 1 kennt folgende Bereiche: A Bank; B Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied; C Trafik; D Tankstelle; E Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage); F Ausländische Vertretungsbehörden und Internationale Organisationen; G Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger; H Rechenzentren; I Parkgaragen und – plätze.

 

Die Regelung der Standardanwendung SA032E lautet:

 

E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)

Zweck der Datenanwendung:

Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

 

E.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

08

Rolle der Betroffenen (z. B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

E.2 Empfängerkreise:

 

1

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) gemäß §§ 80 bzw. 109 ff StPO iVm §§ 7, 8 und § 50a Abs. 6 Z 1 DSG 2000;

2

Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) gemäß § 53 Abs. 5 SPG iVm § 50a Abs. 6 Z 2 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) gemäß §§ 384 ff ZPO iVm §§ 7 und 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.“„

 

Die Standardanwendung ist demnach durch genaue Angabe des Zwecks der Datenanwendung, der betroffenen Personen, der zulässigen Datenarten, der Höchstdauer der Datenspeicherung (ausgenommen Bilddaten zur Beweissicherung im Anlassfall) und der Empfängerkreise definiert.

 

IV.3. Zum Tatvorwurf im Spruchpunkt 1.

 

Entgegen der Ansicht der Bfin und mit der Datenschutzbehörde geht der erkennende Richter davon aus, dass der Begriff der Videoüberwachung iSd § 50a Abs. 1 DSG 2000 nicht notwendig Videoaufnahmen voraussetzt. Die definitionsgemäß erforderliche systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte kann auch durch einzelne Fotoaufnahmen erfolgen, die von Bewegungssensoren fortlaufend ausgelöst werden. Die durch eine Kamera aufgezeichneten Bilddaten erfüllen den Begriff der personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), weil die Bestimmbarkeit der Identität der von der Aufnahme betroffenen Person regelmäßig gegeben ist (vgl mwN VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0011). Mit der gegenständlichen Wildkamera, die über ein am PC lesbares Speichermedium zur digitalen Aufzeichnung der Bilder verfügte, konnte daher grundsätzlich eine Videoüberwachung iSd § 50 a Abs. 1 DSG 2000 stattfinden.  Eine solche unterliegt nach § 50 c Abs. 1 leg.cit. der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff DSG 2000 und überdies der Vorabkontrolle, wenn die Videoüberwachungsdaten nicht verschlüsselt werden.

 

Der weite Begriff des Verarbeitens von Daten iSd § 4 Z 9 DSG 2000 wird durch das Erfassen und Speichern von (personenbezogenen) Bilddaten mit der gegenständlichen Wildkamera unzweifelhaft erfüllt und ist auch Teil der Tathandlung der angelasteten Übertretung nach § 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000. Die Ausnahmen von der Meldepflicht nach dem § 50 c Abs. 2 leg.cit. (Z 1 bloße Echtzeitüberwachung oder Z 2 Speicherung auf einem analogen Speicher­medium) kommen nach dem gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht.

 

Somit bleibt nur mehr die Frage, ob im konkreten Fall eine nicht meldepflichtige Datenanwendung gemäß § 17 Abs. 2 DSG 2000 vorliegen könnte, die den erhobenen Tatvorwurf als unzutreffend ausweist. Einschlägig erscheint der § 17 Abs. 2 Z 6 leg.cit. betreffend Datenanwendungen, die einer vom Bundeskanzler verordneten Standardanwendung entsprechen. Nach den gegebenen Umständen kommt nur der Fall der oben wiedergegebene Standardanwendung SA032E „Bebautes Privatgrundstück“ nach Anlage 1 der StMV 2004 in Betracht, auf die sich die Bfin auch berufen hat.

 

Dabei geht es um die mit Zustimmung aller Hausbewohner vorgenommenen Videoüberwachung (Zutrittskontrolle zum Gebäude) eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall.

 

Nach der nicht widerlegbaren Darstellung der Bfin und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Gatten hat dieser im Einvernehmen mit der Bfin eine Wildkamera am Stamm des Nussbaumes so angebracht und eingestellt, dass nur eine Überwachung der links neben dem Weg befindlichen Seite des Wohnhauses mit dem Hauseingang sowie des Bereichs „Hofzufahrt“ an der Südseite des Hauses erfolgte (vgl Beilage 1). Diese Videoüberwachung diente dem Eigenschutz und dem Zweck der Verhinderung, Eindämmung und allenfalls Aufklärung der geschilderten Übeltaten (vgl dazu unter III.3.2. und III.3.3.), die als strafrechtlich relevantes Verhaltens zumindest im Bereich von Hausfriedens­bruch und Sachbeschädigung einzuordnen sind. Die Bilddaten seien schon wegen der geringen Kapazität der Speicherkarte täglich gelöscht worden. Die gemäß § 50a Abs. 2 DSG 2000 vorausgesetzte rechtliche Befugnis für die Videoüberwachung ergibt sich gegenständlich aus Bestimmungen zum Schutz des Eigentums und des Hausrechtes (vgl näher dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2, Anm 3 zu § 50a).

 

Danach ist im Ergebnis mangels gegenteiliger Beweise davon auszugehen, dass der in der StMV 2004 definierte Rahmen der Standardanwendung SA032E eingehalten worden und eine Meldepflicht nicht gegeben war.

 

Die belangte Behörde hat sich auf den verfehlten Standpunkt gestellt, die Bfin müsste beweisen, dass die Kamera nur den eigenen Grund überwacht hat. In diesem Fall liegt aber gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 eine nicht meldepflichtige Standardanwendung nach SA032E vor (vgl StMV 2004 Anlage 1), weshalb der objektive Tatbestand des Ungehorsamsdelikts der unterlassenen Meldepflicht schon wegfällt. Derartige Umstände und Beweisfragen sind von der Strafbehörde aufzuklären, weil sie die Nichtbefolgung des Gebots und damit den objektiven Tatbestand des Ungehorsamsdelikts betreffen, dessen Vorliegen von der Vermutung des Verschuldens im § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vorausgesetzt wird. Die objektive Tatseite hat die Strafbehörde stets von Amts wegen zu ermitteln (vgl mwN Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, § 5 VStG [Stand 1.7.2013, rdb.at] Rz 8).

 

Außerdem ist entsprechend den Angaben des Gatten der Bfin anzunehmen, dass die bei der Fa. H. KG gekaufte Wildkamera wegen wesentlicher Funktions­mängel bereits Mitte bis Ende November 2013 zurückgegeben und damit nicht mehr verwendet wurde. Selbst wenn ursprünglich – was allerdings nach der Aktenlage ohnehin nicht bewiesen ist – eine meldepflichtige Video­überwachung anzunehmen gewesen wäre, könnte heute nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Beendigung des strafbaren Verhaltens nur mehr Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG konstatiert werden.

 

Der Tatvorwurf ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht berechtigt. Auf die daneben noch bestehenden wesentlichen Spruchmängel iSd § 44a Z 1 VStG brauchte nicht mehr näher eingegangen zu werden. Angemerkt sei zur ungenügenden Spruchfassung, dass diese die wesentlichen Merkmale des Tatzeitraumes und der Örtlichkeit offenbar unrichtig angibt (vgl Feststellungen im Punkt III.3.1.) und auch nicht zum Ausdruck bringt, dass die Videoüberwachung die Benutzer des öffentlichen Güterweges und nicht nur Eigengrund der Bfin betrifft. Die rechtlich unschlüssige Anlastung enthält keine tatsächlichen Umstände für das Bestehen einer Meldepflicht und schließt somit das Vorliegen der nicht meldepflichtigen Standardanwendung SA032E nicht aus.

 

IV.4. Zum Tatvorwurf im Spruchpunkt 2.

 

Die belangte Behörde hat auch in diesem Punkt einen rechtlich unschlüssigen Vorwurf erhoben, weil die im Spruchpunkt 2 angeführte Übertretung nach § 52 Abs. 2 Z 4 iVm § 24 DSG 2000 auf die Verletzung von im § 24 leg.cit. geregelten Informationspflichten des Auftraggebers einer Datenanwendung gegenüber Betroffenen abstellt, während der Spruch nur pauschal davon spricht, dass die Bfin „trotz mehrfacher Aufforderung durch die Datenschutzbehörde Ihrer Offenlegungs- und Informationspflicht im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Datenanwendung“ in dem angeführten Zeitraum nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon, dass der Tatzeitraum nicht nachvollzogen werden kann, ist offen geblieben, was konkret mit dieser Anlastung gemeint ist.

 

Wenn die belangte Behörde eine Pflichtverletzung gegenüber der Datenschutzbehörde vorwerfen wollte, dann wäre auf den § 23 Abs. 2 leg.cit. abzustellen gewesen, der bestimmt, dass der Datenschutzbehörde nicht-meldepflichtige Datenanwendungen bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen sind. Eine solchen Vorwurf iSd § 23 Abs. 2 DSG 2000 hat die belangte Behörde aber nicht formuliert. Dazu hätte sie nämlich auf die von der Datenschutzbehörde geforderten ergänzenden Aufklärungen iZm der Frage des Vorliegens der Standardanwendung SA032E Bezug nehmen müssen, auf die sich die Bfin im Prüfverfahren der Datenschutzbehörde berufen hat. Im Anzeigeschreiben an die belangte Behörde ging die Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit der unterlassenen weiteren Stellungnahme der Bfin auf das ergänzende Aufforderungsschreiben der Datenschutzbehörde vom 28. April 2014 (mit drei konkreten ergänzenden Fragen) von einer Verletzung der Meldepflicht nach §§ 17 ff und wohl auch der Kennzeichnungspflicht iSd § 50d leg.cit. aus. Die belangte Behörde hat diese Kennzeichnungspflicht im Tatvorwurf aber überhaupt nicht berücksichtigt. Sie warf der Bfin nur ganz undifferenziert und mehrdeutig das Unterlassen „Ihrer Offenlegungs- oder Informationspflicht“ vor und zitierte als verletzte Rechtsvorschrift den nach den Umständen gegenständlich offenkundig nicht einschlägigen § 24 DSG 2000. Eine derartig unklare und substanzlose Anlastung enthält keine fallbezogenen Sachverhaltselemente, die einer der Tatbildvarianten der Strafbestimmung des § 52 Abs. 2 Z 4 DSG zugeordnet werden könnten.

 

Entgegen den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG hat die belangte Behörde den für die Subsumtion unter die Fälle des § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 erforderlichen Sachverhalt nicht konkretisiert. Die Konkretisierung des Spruches gemäß § 44a Z 1 VStG ist einerseits deshalb erforderlich, damit der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits, um den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden  und damit der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 18.10.2011, Zl. 2011/02/0281). Die dafür erforderliche Klarheit und Bestimmtheit des Spruches ist nicht gegeben. Mangels eines konkreten Vorhalts durch die Behörde kann die Beschwerde auf Seite 21 schlicht darauf hinweisen, dass eine Offenlegung und Information gegenüber der Datenschutzbehörde in dem im Prüfverfahren erstatteten Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 ohnehin stattgefunden habe.

Es reicht auch nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung von Tatzeit und Tatort wiederzugeben, sondern die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren (näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1522 Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Der mangelhafte Tatvorwurf im Spruchpunkt 2 war aus den dargelegten Gründen ungeeignet und konnte auch dieser Spruchpunkt mangels einer ausreichenden Verfolgungshandlung im vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wegen der längst eingetretenen Verfolgungsverjährung nach Ablauf der Jahresfrist des § 31 Abs 2 VStG nicht von Bestand sein.

 

IV.5. Im Ergebnis war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straf­erkenntnis in beiden Spruchpunkten aufzuheben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG mangels einer strafbaren Verwaltungs­übertretung einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 66 Abs. 1 VStG) als auch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs. 9 VwGVG).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Rechtsnormen klar und eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch nicht ergangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof wäre sonst häufig zur Entscheidung berufen, obwohl die Rechtslage geklärt ist und es – wie im gegenständlichen Fall – im Wesentlichen um Fragen der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0030). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof  beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß