LVwG-450077/18/Gf/Mu – 450078/3

Linz, 18.11.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerden 1.) des Dr. O S und 2.) der Mag. G S gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 1. April 2016, Zl. 3-851-2013-2016, wegen der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr auf Grund des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

 

I.              Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

II.            Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den

          Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding vom 3. Juli 2013, Zl. 3-851-2013-46, wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides für ihre Liegenschaft (EZ x, KG H) infolge Vergrößerung der Bemessungsgrundlage (durch Errichtung eines mehrgeschoßigen Neubaus) eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von insgesamt 2.427,26 Euro (darin enthalten 10% USt in Höhe von 220,66 Euro) zu entrichten.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass den Rechtsmittelwerbern auf deren Antrag hin die Errichtung eines Neubaus bewilligt und für diesen die Bemessungsgrundlage mit 278,67 m2 neu festgesetzt worden sei. Abzüglich der zuvor für das abgetragene Bauwerk vorgeschriebenen Mindestgebühr für den Kanalanschluss verbleibe sohin eine Restfläche von 118 m2, für die unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von 18,70 Euro pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 16. Dezember 2011, im Folgenden: KGebO Leonding) eine Ergänzungsgebühr in Höhe von 2.427,26 (118 x 18,70 = 2.206,60 Euro + 10% USt = 2.427,26 Euro)  resultiere.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Gemeinde mit der Herstellung des Kanals de facto kein zusätzlicher Aufwand entstanden wäre, weil dieser zur Gänze auf Kosten der Rechtsmittelwerber errichtet worden sei; daher werde mit der gegenständlichen Kostenvorschreibung gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstoßen.

 

Davon abgesehen hätte sich die Höhe des Gebührensatzes nicht an den Außenmaßen des Gebäudes, sondern am Nutzen des Kanals zu orientieren, weshalb nur die tatsächliche Innennutzfläche des Gebäudes als Bemessungsgrundlage hätte herangezogen werden dürfen; diese betrage aber lediglich 232,60 m2, von der die bisherige Bemessungsgrundlage abgezogen werden müsse.

 

Daher wurde beantragt, den auf einer gesetzwidrigen Verordnung basierenden Bescheid zur Gänze aufzuheben bzw. in eventu, die Ergänzungsgebühr bloß für eine Fläche von 72 m2 festzusetzen.

 

3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 29. April 2015, Zl. 3-850-2013-2015, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass in Entsprechung zur höchstgerichtlichen Judikatur keine Bedenken gegen die Berechnung der Bemessungsgebühr nach der bebauten Grundfläche, der Summe der Geschoßflächen und der verbauten Fläche bestünden. Außerdem vermöge eine Ergänzungsgebühr in Höhe von bloß ca. 1% des Objektwertes auch kein wirtschaftliches Missverhältnis zu begründen, zumal – wie sich aus einem von der Behörde eingeholten Gutachten ergebe – im Falle der Herstellung einer biologischen Kläranlage für das Objekt der Rechtsmittelwerber (anstelle des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz) für diese vergleichsweise Kosten in Höhe von ca. 32.000 Euro anfallen würden.

 

Eine Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips liege sohin nicht vor.

 

4. Gegen diesen den Rechtsmittelwerbern am 7. Mai 2015 zugestellten Bescheid wurde am 26. Mai 2015 – und damit rechtzeitig – Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (im Folgenden auch kurz: LVwG ) erhoben.

 

Darin wurde neuerlich auf die Gesetzwidrigkeit der KGebO Leonding sowie darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelwerber die Kosten für den Anschluss an den Kanal zur Gänze selbst getragen hätten und der Gemeinde somit tatsächlich keine Aufwendungen entstanden seien. Außerdem sei die Heranziehung der Außenmaße als Bemessungsgrundlage wegen der daraus resultierenden Benachteiligung von wärmetechnisch besser ausgestatteten Gebäuden (sog. „Passivhäusern“) gesetzlich nicht gedeckt.

 

Daher wurde wiederum beantragt, den auf einer gesetzwidrigen Verordnung basierenden Bescheid zur Gänze aufzuheben bzw. in eventu, die Ergänzungsgebühr bloß für eine Fläche von 72 m2 festzusetzen.

 

5. Mit Beschluss des LVwG vom 4. August 2015, LVwG-450077/2/Gf/Mu u.a., wurde dieser Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die  Rechtssache an den Gemeinderat der Gemeinde Leonding zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Oö. Interessentenbeitragsgesetzes (OöIntBeitrG) an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden dürfe, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge dürfe ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies nicht zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

 

Diesbezüglich seien die Beschwerdeführer dem Vorbringen der belangten Behörde, dass die in den Rechnungsabschlüssen für die Wasserver- und ‑entsorgung ausgewiesenen Einnahmen die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht überstiegen haben, nicht substantiell entgegengetreten.

 

Mit ihrem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, dass die Wassergebührenordnung (WGebO) bzw. die KGebO der Gemeinde Leonding das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzen würde, vermögen die Rechtsmittelwerber sohin keine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit dieser Normen aufzuzeigen, weshalb sich das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich angesichts der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip (vgl. insbesondere VfGH vom 11. März 1987, G 169/86; vom 11. Dezember 1986, V 5/85; und [speziell zum Ergänzungsbeitrag] VfGH vom 9. Dezember 1986, B 561/86; sowie VwGH vom 16. Februar 2004, 99/17/0319; und [speziell zum OöIntrBeitrG] VwGH vom 21. März 2005, 2004/17/0165 [jeweils m.w.N.]) auch nicht dazu veranlasst sehe, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG bzw. Art. 140 Abs. 1 B‑VG einen entsprechenden Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

 

In Entsprechung zu § 1 Abs. 1 lit. a OöIntBeitrG lege § 1 KGebO Leonding fest, dass der Eigentümer des an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks als Gebührenschuldner anzusehen ist, wobei jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner haftet.

 

Die Kanalanschlussgebühr betrage 18,70 Euro pro Quadratmeter, mindestens jedoch 2.992,00 Euro (entspricht 160 m2; vgl. § 3 Abs. 2 KGebO Leonding), wobei als Bemessungsgrundlage bei eingeschoßigen Bauwerken die bebaute Grundfläche, bei mehrgeschoßigen Bauwerken die Summe des Geschoßflächen (jeweils Außenflächen) maßgeblich seien (§ 3 Abs. 3 KGebO Leonding).

 

Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage – wie insbesondere bei einem Neubau nach Abbruch – sei gemäß § 4 Abs. 1 KGebO Leonding eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu errichten, als gegenüber dem früheren Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; dieser Gebührenanspruch entstehe nach § 6 Abs. 1 KGebO Leonding mit der Fertigstellung des Bauwerks.

 

Im gegenständlichen Fall hätten die Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft ein zuvor bestanden habendes Gebäude, für das in Bezug auf die Wasserleitungsanschlussgebühr bei einer Bemessungsgrundlage von 134 m2 der Mindesttarif (2.992,00 Euro) zu entrichten gewesen sei, abgetragen und in der Folge einen mehrgeschoßigen Neubau errichtet, der laut Einreichplan eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 278,67 m2 aufweise.

 

Von der Gesetzmäßigkeit der KGebO Leonding ausgehend (vgl. diesbezüglich auch die bereits im angefochtenen Bescheid angeführte ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg 6192/1970] und des Verwaltungsgerichtshofes [z.B. VwGH vom 20. Februar 1987, 85/17/0096]) sei zwischen den Verfahrensparteien primär die Frage strittig, ob die Ergänzungsgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 118 m2 (278 m2 minus 160 m2; so die belangte Behörde) oder von 72 m2 (232 m2 minus 160 m2; so die Rechtsmittelwerber) entrichtet werden muss.

 

Diesbezüglich lege § 4 Abs. 1 KGebO Leonding fest, dass „bei Neubau nach Abbruch ..... eine ergänzende Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 in dem Umfange zu entrichten [ist], als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage (Fläche) für den bisherigen Bestand ebenfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. (3) bis (10) dieser Verordnung zu ermitteln.

 

Daraus gehe hervor, dass hinsichtlich der Höhe der Ergänzungsgebühr die Differenz zwischen dem Ausmaß der früheren und der aktuellen Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus dem Verweis auf § 3 KGebO Leonding ergebe, sei in diesem Zusammenhang auf die Summe der Geschoßflächen – wobei insoweit jeweils die Außenflächen maßgeblich seien – abzustellen (vgl. § 3 Abs. 3 lit. b KGebO Leonding).

 

Bezogen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bedeute dies, dass der frühere Bestand eine Bemessungsgrundlage von 134 m2 aufgewiesen habe. Hierfür sei von den Eigentümern jedoch nicht bloß eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 134 x 18,70 = 2.505,80 (plus 10% USt = 2.756,38) Euro, sondern eine vergleichsweise um (26 x 18,70 =) 486,20 Euro höhere Mindestgebühr von 2.992,00 Euro entrichtet worden, die einer Bemessungsgrundlage von 160 m2 entsprochen habe.

 

Würde dieser Umstand nun im Zuge der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt bleiben, so stünde der daraus (für eine Fläche von 26 m2) resultierenden Doppelleistung der Rechtsmittelwerber allerdings kein äquivalente Leistung der Gemeinde gegenüber. Verfassungskonform interpretiert könne daher der Anordnung des § 4 Abs. 1 KGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor bereits die Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende tatsächliche (niedrigere), sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.

 

Dies sei hier von der belangten Behörde allerdings auch entsprechend beachtet worden.

 

Davon ausgehend ergebe sich im vorliegenden Fall, in dem die Bemessungsgrundlage des Neubaus nach § 3 Abs. 3 lit. b KGebO – demzufolge entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber explizit nicht auf die Innennutz-, sondern auf die Außenfläche abzustellen ist – nunmehr 278,67 m2 betrage, nach Abzug einer Fläche von 160 m2 eine Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsgebühr in Höhe von 118 m2.

 

Insgesamt resultiere daher gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 lit. b KGebO Leonding eine Ergänzungsgebühr in Höhe von 118 x 18,70 Euro = 2.206,60 Euro plus 10% USt = 2.427,26 Euro.

 

Allerdings sei im gegenständlichen Fall noch Folgendes zu berücksichtigen:

 

In seinem – einen der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall betreffenden – Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 91/17/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt (Hervorhebungen jeweils im Original):

 

§ 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG [stellt] ohne Ausnahme auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Interessentenbeiträge einerseits, dem Wert der LIEGENSCHAFT sowie dem für die LIEGENSCHAFT aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen andererseits ab, ohne dass für den Fall eines auf die Errichtung eines Aus-, Zu-, Ein- oder Umbaus zurückzuführenden Ergänzungsbeitrages eine Ausnahme vorgesehen wäre. In einem so gelagerten Fall kann daher ein sachgerechtes Ergebnis nur erzielt werden, wenn SÄMTLICHE für eine bestimmte Liegenschaft bereits entrichteten bzw. zu entrichtenden Interessentenbeiträge einer Gattung (Kanalanschlussgebühren, Wasserleitungsanschlussgebühren) zusammengerechnet und dem nunmehrigen Wert der Liegenschaft bzw. dem oben definierten Nutzen gegenübergestellt werden. So wäre etwa durchaus der Fall denkbar, dass ein zunächst zu entrichtender Interessentenbeitrag noch in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnis zum Wert der Liegenschaft und zum ‚Nutzen‘ steht, derselbe Interessentenbeitrag ZUZÜGLICH eines auf Grund der genannten Umstände fällig werdenden Ergänzungsbeitrages jedoch in ein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Missverhältnis zu den genannten Werten gerät.

 

In einem Fall wie dem vorliegenden ist es daher erforderlich, die Summe sämtlicher auf die Liegenschaft entfallenden Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem wiederholt genannten ‚Nutzen‘, beides NACH Errichtung des Zubaus, gegenüberzustellen, um der Vorschrift des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG Genüge zu tun. Hierbei wird rechnerisch der Betrag der in der Vergangenheit allenfalls geleisteten Interessenbeiträge durch entsprechende Valorisierung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches für den Zubau aufzuwerten und dieser Betrag dem nunmehrigen Wert der GESAMTEN Liegenschaft einerseits, den fiktiven Kosten der Errichtung eines Brunnens bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage andererseits für die GESAMTE Liegenschaft im selben Zeitpunkt gegenüberzustellen sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr werden im Berufungsbescheid lediglich die ERGÄNZENDEN Anschlussgebühren einerseits, die auf den NEUBAU anteilig entfallenden fiktiven Errichtungskosten andererseits gegenübergestellt.

 

Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeute dies, dass hier zwar fiktive Kosten für die Errichtung eines Brunnens bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage ermittelt, jedoch weder der nachmalige Wert der Liegenschaft noch anteilige fiktive Errichtungskosten für den Neubau festgestellt noch entsprechende Valorisierungen vorgenommen worden seien.

 

Da dem von der Gemeinde Leonding vorgelegten Akt keinerlei Hinweise auf solche Daten zu entnehmen seien, die nötig wären, um den Anforderungen des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH vom 19. Mai 1994, 91/17/0165, entsprechen zu können, sei der angefochtene Bescheid sohin – angesichts des Umstandes, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde selbst offensichtlich sowohl im Interesse der Raschheit gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist – gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde Leonding zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen.

 

6. In der Folge hat die Gemeinde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass der von den Rechtsmittelwerbern errichtete Neubau einen Sachwert von 716.247,00 Euro aufweist.

 

Dazu stehe die vorgeschriebene Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr in Höhe von 2.427,26 Euro aber weder dann, wenn diese auf der Grundlage des Quadratmeterpreises im Jahr 2013, noch dann, wenn diese auf Basis des Verbraucherpreisindices valorisiert werde, in einem Missverhältnis, weil diese bloß 0,80% bzw. bloß 0,56% des Objektwertes betrage.

 

Dies wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, Zl. 3-851-2013-2015, gemäß § 183 BAO zur Kenntnis gebracht; eine Äußerung hierzu ist von den Rechtsmittelwerbern nicht ergangen.

 

7. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 1. April 2016, Zl. 3-851-2013-2016, wurde schließlich die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding vom 3. Juli 2013, Zl. 3-851-2013-46 (s.o., I.1.), vollinhaltlich bestätigt; unter einem wurde der Ablauf der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding vom 16. Februar 2016 gewährten Aussetzung der Einhebung verfügt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Kanalanschlussgebühr 18,70 Euro pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage betrage. Davon ausgehend, dass jene Bemessungsgrundlage, für die bereits eine Mindestgebühr (nämlich für das vor der Errichtung des Neubaus abgetragene Gebäude im Ausmaß von 160 m2) entrichtet wurde, durch die Bauführung um 118 m2 (auf insgesamt 278,67 m2) vergrößert worden sei, resultiere unter Berücksichtigung von 10% Umsatzsteuer eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von 2.427,26 Euro (118 x18,70 = 2.206,60 + 220,66 = 2.427,26). Im Sinne des § 1 Abs. 3 OöIntBeitrG stehe diese offensichtlich weder in einem Missverhältnis zum Objektwert (716.247,00 Euro) noch zu jenen Kosten, die den Beschwerdeführern entstünden, wenn diese eine biologische Kleinkläranlage errichten würden (32.000 Euro).

 

8. Gegen diesen den Rechtsmittelwerbern am 5. April 2016 zugestellten Bescheid richtet ich die vorliegende, am 20. April 2016 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die KGebO Leonding insoweit dem § 1 Abs. 3 IntBeitrG widerspreche, als in dieser bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Außenfläche der Gebäude abstelle; dadurch werde jedoch auch das – für Eigentümer faktisch nicht nutzbare – Mauerwerk erfasst, ganz abgesehen davon, dass auf diese Weise ökologisch höherwertige Bauwerke systematisch benachteiligt würden. Bei richtiger Sichtweise hätte daher bloß die Innenfläche des Gebäudes – in einem Gesamtausmaß von 232 m2 – herangezogen werden dürfen, sodass für eine Neufläche von 72 m2 (anstelle von 118 m2) lediglich eine Ergänzungsgebühr in Höhe von 1.346,40 Euro (exkl. USt) resultieren würde.

 

Außerdem sei der Gemeinde durch den Neubau kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weil diese den Kanalanschluss bereits für das zuvor bestanden habende Haus errichtet und hierfür auch die entsprechenden Gebühren vorgeschrieben hatte.

 

Im Übrigen hätte die Gebühr beiden Liegenschaftseigentümern jeweils bloß zur Hälfte vorgeschrieben werden dürfen.

 

9. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016, Zl. 3-851-2013-2016, hat die Gemeinde Leonding die Beschwerden der Rechtsmittelwerber dem LVwG Oberösterreich vorgelegt und beantragt, diese als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

II.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Leonding zu Zl. 3-851-2013-2015 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. Oktober 2016, an der als Parteien der Beschwerdeführer einerseits sowie Ing.Mag. H B als Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Schließlich hat die belangte Behörde im Anschluss an diese Verhandlung am 18. Oktober 2016 eine Stellungnahme erstattet.

 

1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnten über den bereits oben unter I. dargestellten Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen getroffen werden:

 

1.1. Im gegenständlichen Fall haben die Rechtsmittelwerber den von ihrem Haus zu dem auf ihrem Grundstück gelegenen Kanalschacht führenden Kanal, den Kanalschacht selbst und auch die von dort weiterführende Leitung bis zum Anschluss an den in der Mitte der Straße verlaufenden öffentlichen Kanal auf eigene Kosten errichtet.

 

1.2. Zum Zeitpunkt der Errichtung der gemeindeeigenen Kanalanlage im Jahr 1982 befand sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück noch ein Altbau; dieser wurde noch vom Voreigentümer unmittelbar nach deren Fertigstellung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, wobei er hierfür die Mindestgebühr zu entrichten hatte. In der Folge haben die Beschwerdeführer diesen Altbau zur Gänze abgetragen; anlässlich der Errichtung des Neubaus wurde von diesen – wie zuvor unter II.1.1. ausgeführt – auf eigene Kosten ein neuer Kanalanschluss hergestellt, wobei der Gemeinde in diesem Zusammenhang keine Kosten entstanden sind.

 

1.3. Die Aufwand-Ertrags-Rechnung der Gemeinde Leonding für den Zeitraum von 1958 bis 2015 ergibt, dass während dieser nahezu 60 Jahre allein im Bereich „Abwasser (Kanal)“ ein Defizit von ca. 6 Mio. Euro entstanden ist.

 

1.4. Die Beschwerdeführer haben die Liegenschaft seinerzeit um einen im Grundbuch eingetragenen Kaufpreis von 265.000 Euro erworben, wobei der nunmehrige Sachwert des Neubaus der Beschwerdeführer mit ca. 716.000 Euro anzusetzen ist. Laut  einem Sachverständigengutachten vom 28. April 2015 beträgt der gegenwärtige Verkehrswert eines annähernd vergleichbaren Objektes 302.000 Euro.

 

Davon ausgehend beträgt die valorisierte Kanalanschlussgebühr 3.966,60 Euro und die valorisierte Wasserleitungsanschlussgebühr 3.424,96 Euro, was insgesamt 1,03% (0,55% + 0,48%) des Objektwertes entspricht.

 

2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den – wechselseitig jeweils unbestritten gebliebenen – Aussagen der Parteien(vertreter); ergänzend wird das Verhandlungsprotokoll (ONr. 11 des hg. Aktes) zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Im Wege des § 1 Abs. 1 lit. a und b des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl 28/1958 i.d.g.F. 57/1973 (im Folgenden: OöIntBeitrG) sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines freien Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I 103/2007 i.d.g.F. BGBl I 118/2015 [im Folgenden: FAG 2008]) von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisations- und/oder Wasserversorgungsanlage (Kanal- bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr) zu erheben; als „gemeindeeigen“ gilt dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde – auch dann, wenn diese nicht oder nicht zur Gänze in ihrem Eigentum steht – zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient.

 

Nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG werden solche Interessentenbeiträge mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig.

 

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 OöIntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG i.V.m. § 2a OöIntBeitrG).

 

1.2. Gemäß § 1 Abs. 3 OöIntrBeitrG darf an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

 

1.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, m.w.N.) sind im Falle einer rechtskräftigen Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG oder § 278 Abs. 1 BAO sämtliche Verfahrensparteien und Gerichte an die in der zurückverweisenden Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden.

 

 

2. In der Sache selbst

 

 

2.1. Zum Einwand eines Widerspruches der KGebO Leonding gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip

 

Vor diesem Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 4. August 2015, LVwG-450077/2/Gf/Mu, mit näheren Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur davon ausgegangen ist, dass die KGebO Leonding als selbständige, gesetzesvertretende Verordnung keinen Bedenken im Hinblick auf einen Widerspruch zum gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip begegnet (vgl. S. 5, Pkt. 2.1.).

 

Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang auch die Beschwerdeführer selbst dem Vorbringen der Gemeinde, dass die in deren Rechnungsabschlüssen für die Wasserver- und ‑entsorgung ausgewiesenen Einnahmen die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht überstiegen haben, nicht substantiell entgegengetreten.

 

 

2.2. Zur Berechnung der Ergänzenden Kanalanschlussgebühr

 

2.2.1. In diesem Zusammenhang legt § 1 KGebO Leonding in Entsprechung zu § 1 Abs. 1 lit. a OöIntBeitrG fest, dass der Eigentümer des an das gemeindeeigene Kanalnetz angeschlossenen Grundstücks als Gebührenschuldner anzusehen ist, wobei jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner haftet.

 

Die Kanalanschlussgebühr beträgt 18,70 Euro pro Quadratmeter, mindestens jedoch 2.992,00 Euro (entspricht 160 m2; vgl. § 3 Abs. 2 KGebO Leonding), wobei als Bemessungsgrundlage bei eingeschoßigen Bauwerken die bebaute Grundfläche, bei mehrgeschoßigen Bauwerken die Summe der Geschoßflächen (jeweils Außenflächen) maßgeblich sind (§ 3 Abs. 3 KGebO Leonding).

 

Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage – wie insbesondere bei einem Neubau nach Abbruch – ist gemäß § 4 Abs. 1 KGebO Leonding eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu errichten, als gegenüber dem früheren Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; dieser Gebührenanspruch entsteht nach § 6 Abs. 1 KGebO Leonding mit der Fertigstellung des Bauwerks.

 

2.2.2. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft ein zuvor bestanden habendes Gebäude, für das in Bezug auf die Wasserleitungsanschlussgebühr bei einer Bemessungsgrundlage von (lediglich) 134 m2 der Mindesttarif (2.992,00 Euro) zu entrichten war, abgetragen und in der Folge einen mehrgeschoßigen Neubau errichtet, der laut Einreichplan eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 278,67 m2 aufweist.

 

Von der Gesetzmäßigkeit der KGebO Leonding ausgehend (vgl. diesbezüglich auch die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes [z.B. VfSlg 6192/1970] und des Verwaltungsgerichtshofes [z.B. VwGH vom 20. Februar 1987, 85/17/0096]) ist zwischen den Verfahrensparteien primär die Frage strittig, ob die Ergänzungsgebühr nach den jeweiligen Außenflächen (so die Gemeinde Leonding) oder den Innenflächen (= Außenflächen abzüglich der Mauerstärken – so die Beschwerdeführer) zu berechnen, konkret also auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 118 m2 (278 m2 minus 160 m2; so die belangte Behörde) oder lediglich von 72 m2 (232 m2 minus 160 m2; so die Rechtsmittelwerber) entrichtet werden muss.

 

Diesbezüglich legt § 4 Abs. 1 KGebO Leonding fest, dass „bei Neubau nach Abbruch ..... eine ergänzende Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 in dem Umfange zu entrichten [ist], als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage (Fläche) für den bisherigen Bestand ebenfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. (3) bis (10) dieser Verordnung zu ermitteln.“ Und die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 KGebO Leonding ordnet an, dass „Bemessungsgrundlage ..... die Fläche der an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Bauwerke“ ist, „und zwar: (b) bei mehrgeschossigen Bauwerken die Summe der Geschossflächen (jeweilige Außenfläche)“.

 

Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der Höhe der Ergänzungsgebühr die Differenz zwischen dem Ausmaß der früheren und der aktuellen Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus dem Verweis auf § 3 KGebO Leonding ergibt, ist in diesem Zusammenhang auf die Summe der Geschoßflächen – wobei insoweit jeweils explizit die Außenflächen maßgeblich sind – abzustellen.

 

Bezogen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bedeutet dies, dass der frühere Bestand eine Bemessungsgrundlage von 134 m2 aufwies. Hierfür wurde von den Eigentümern jedoch nicht bloß eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 134 x 18,70 = 2.505,80 (plus 10% USt = 2.756,38) Euro, sondern eine vergleichsweise um (26 x 18,70 =) 486,20 Euro höhere Mindestgebühr von 2.992,00 Euro entrichtet, die einer Bemessungsgrundlage von 160 m2 entsprach.

 

Bliebe dieser Umstand nun im Zuge der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt, so würde der daraus (für eine Fläche von 26 m2) resultierenden Doppelleistung der Rechtsmittelwerber allerdings kein äquivalente Leistung der Gemeinde gegenüberstehen. Verfassungskonform interpretiert kann daher der Anordnung des § 4 Abs. 1 KGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor bereits die Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende tatsächliche (niedrigere), sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.

 

Dieser Umstand wurde hier von der belangten Behörde auch entsprechend beachtet.

 

Davon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall, in dem die Bemessungsgrundlage des Neubaus nach § 3 Abs. 3 lit. b KGebO – demzufolge entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber explizit nicht auf die Innennutz-, sondern auf die Außenfläche abzustellen ist – nunmehr 278,67 m2 beträgt, nach Abzug einer Fläche von 160 m2 eine Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsgebühr in Höhe von 118 m2.

 

Insgesamt resultiert daher – wie bescheidmäßig festgestellt – gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 lit. b KGebO Leonding eine Ergänzungsgebühr in Höhe von 118 x 18,70 Euro = 2.206,60 Euro plus 10% USt = 2.427,26 Euro.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in diesem Zusammenhang nicht auf die Außen-, sondern auf die Innenflächen der Geschoße abzustellen, um auf diese Weise eine systematische Benachteiligung von ökologisch höherwertigen Bauwerken zu verhindern, steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen (vgl. insbesondere VwGH vom 22. August 2012, 2010/17/0228 = VwSlg 8739 F/2012, 351 ff).

 

 

2.3. Zum Verhältnis zwischen dem aus dem Kanalanschluss resultierenden Gesamtwert der Liegenschaft sowie dem Gesamtnutzen für die Liegenschaft einerseits und der Höhe der gesamten Anschlussgebühr einerseits  

 

2.3.1. Aus dem im hg. Zurückweisungsbeschluss vom 4. August 2015, LVwG-450077/Gf/Mu u.a., angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, 91/17/0165, ergibt sich, dass das in § 1 Abs. 3 OöIntBeitrG normierte Äquivalenzprinzip auch im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Ergänzungsbeiträgen zu beachten ist.

 

Dies derart, dass sämtliche für eine bestimmte Liegenschaft bereits entrichteten bzw. zu entrichtenden Interessentenbeiträge einer Gattung – hier: Kanalanschlussgebühren – zusammengerechnet und dem nunmehrigen Wert der Liegenschaft bzw. dem für die Liegenschaft aus dem Kanalanschluss entstehenden Nutzen gegenübergestellt werden. (Dadurch soll bspw. verhindert werden, dass ein zunächst zu entrichtender Interessentenbeitrag noch in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnis zum Wert der Liegenschaft und zum Nutzen steht, derselbe Interessentenbeitrag zuzüglich eines in der Folge fällig werdenden Ergänzungsbeitrages jedoch in ein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Missverhältnis zu diesen Werten gerät.)

 

Es ist daher erforderlich, die Summe sämtlicher auf die Liegenschaft entfallenden Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem aus dem Kanalanschluss für diese entstandenen Nutzen – beides jeweils nach der Errichtung des Neubaus – gegenüberzustellen, um der Vorschrift des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IntBeitrG zu genügen. Hierbei ist zunächst der Betrag von in der Vergangenheit geleisteten Interessenbeiträgen durch entsprechende Valorisierung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches für den Neubau rechnerisch aufzuwerten; sodann ist dieser Betrag dem nunmehrigen Wert der gesamten Liegenschaft einerseits sowie (gleichsam als für die Liegenschaft erzielter Nutzen) den fiktiven Kosten für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage andererseits (und zwar jeweils für die gesamte Liegenschaft sowie ebenfalls im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs) gegenüberzustellen.

 

Diesbezüglich ergibt sich eine zwischen den Verfahrensparteien unstrittige valorisierte Kanalanschlussgebühr in Höhe von 3.966,60 Euro sowie eine valorisierte Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von 3.424,96 Euro, was bezogen auf einen – ebenfalls unbestritten gebliebenen – Sachwert des Neubaus der Rechtsmittelwerber in Höhe von 716.247 Euro bloß einem Anteil von insgesamt 1,03% (Kanalanschlussgebühr: 0,55%; Wasserleitungsanschlussgebühr: 0,48%) des Objektwertes entspricht.

 

2.3.2. Hinsichtlich des für die Beschwerdeführer aus dem Anschluss an die gemeindeeigene Kanalanlage resultierenden Nutzens ist darauf hinzuweisen, dass eine alternativ zu errichtende biologischen Kleinkläranlage laut dem im Akt erliegenden Sachverständigengutachten vom 3. Juli 2014 Gesamtkosten in einer Höhe von 32.000 Euro – und damit nach Abzug der (valorisierten) Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühren in Höhe von 7.391,56 Euro Mehrkosten in einer Höhe von 24.608,44 Euro – verursachen würde.

 

2.3.3. Somit ergibt sich insgesamt, dass  Kanalanschluss- und Wasserleitungsanschlussgebühren, die lediglich ca. 1,03% des Objektwertes betragen und die zudem für die Eigentümer im Hinblick auf ein sonst umzusetzendes Alternativprojekt zu einer Ersparnis von mehr als 24.000 Euro führen, offensichtlich nicht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zum Wert der und zum Nutzen für die angeschlossene Liegenschaft stehen.

 

 

2.4. Zur sachlichen Rechtfertigung im Lichte des Art. 7 B‑VG bzw. Art. 2 StGG

 

Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass sich – wie ein Blick auf § 3 Abs. 1 KGebO Leonding einerseits bzw. auf § 5 Abs. 1 lit. a KGebO Leonding andererseits zeigt – sowohl die Höhe der Kanalanschlussgebühr als auch die Höhe der Kanalbenützungsgebühr gemäß § 3 Abs. 3 KGebO Leonding jeweils am Ausmaß der Gesamtgeschoßfläche orientiert, wodurch es für die Eigentümer gleichsam in doppelter Weise zu einer verbrauchsunabhängigen Gebührenbelastung kommt.

 

Dieser Einwand lässt sich jedoch dadurch entkräften, dass sowohl die Herstellung des Kanals als auch dessen weitere Erhaltung für die Gemeinde einen finanziellen Aufwand versursacht, der selbst dann entsteht, wenn der Kanal im Extremfall überhaupt nicht benützt werden würde. So besehen erweist sich eine „Bereitstellungsgebühr“ weder für sich besehen noch dann, wenn diese – wie in § 5 Abs. 1 lit. a KGebO Leonding – als Teil einer Benützungsgebühr fungiert, als unsachlich.

 

 

3. Entscheidung

 

 

Aus allen diesen Gründen waren daher die vorliegenden Beschwerden gemäß § 279 BAO abzuweisen.

 

 

 

IV.

 

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt (vgl. oben, III.2.1. und III.2.3.2.) noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wurde.

 

Im Besonderen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch dann unzulässig, wenn die Rechtslage eindeutig ist, weil insoweit kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005); hinsichtlich der Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung vgl. insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

 

LVwG-450077/18/Gf/Mu vom 18. November 2016

 

Erkenntnis

 

Normen:

Art. 7 B VG

Art. 2 StGG

§ 1 Oö InteressentenbeiträgeG

§ 3 Kanalgebührenordnung (KGebO) Leonding

§ 5 KGebO

 

 

Abstract:

 

Mit bestätigendem Bescheid des Gemeinderates wurde den Bf. eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von 2.427,26 Euro vorgeschrieben. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wendeten die Bf. im Wesentlichen ein, dass zur Gebührenberechnung bei gleichheitskonformer Interpretation der Kanalgebührenordnung nicht die Außen-, sondern vielmehr die Innenflächen des Gebäudes heranzuziehen seien.

 

Rechtssätze:

 

* Dem Vorbringen der Bf., im Zuge der Gebührenberechnung nicht auf die Außen-, sondern auf die Innenflächen der Geschoße abzustellen, um auf diese Weise eine systematische Benachteiligung von ökologisch höherwertigen Bauwerken zu verhindern, steht die Judikatur des VwGH entgegen (vgl. insbesondere VwGH vom 22. August 2012, 2010/17/0228 = VwSlg 8739 F/2012, 351 ff);

 

* Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass sich – wie ein Blick auf § 3 Abs. 1 KGebO einerseits bzw. auf § 5 Abs. 1 lit. a KGebO andererseits zeigt – sowohl die Höhe der Kanalanschlussgebühr als auch die Höhe der Kanalbenützungsgebühr gemäß § 3 Abs. 3 KGebO jeweils am Ausmaß der Gesamtgeschoßfläche orientiert, wodurch es für die Eigentümer gleichsam in doppelter Weise zu einer verbrauchsunabhängigen Gebührenbelastung kommt. Dieser Einwand lässt sich jedoch dadurch entkräften, dass sowohl die Herstellung des Kanals als auch dessen weitere Erhaltung für die Gemeinde einen finanziellen Aufwand versursacht, der selbst dann entsteht, wenn der Kanal im Extremfall überhaupt nicht benützt werden würde. So besehen erweist sich eine „Bereitstellungsgebühr“ weder für sich besehen noch dann, wenn diese – wie in § 5 Abs. 1 lit. a KGebO – als Teil einer Benützungsgebühr fungiert, als unsachlich.

 

 

Beschlagwortung:

 

Kanalergänzungsgebühr; Berechnung; Außen- oder Innenfläche; verbrauchsunabhängige Gebührenbelastung; Bereitstellungsgebühr