LVwG-601563/4/KOF/HK LVwG-601594/4/KOF/HK

Linz, 29.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde sowie den Vorlageantrag des Herrn N O, geb. 1964, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J B gegen

·         das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

vom 17.12.2015, VerkR96-23533-2015  sowie

·         die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
vom 07.09.2016, VerkR96-26522-2015–Spruch-Punkt 2) – Ausgangsbescheid: Straferkenntnis vom 17.12.2015, VerkR96-26522-2015 – Spruch-Punkt 2)

jeweils wegen der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG,

nach der am 24. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird festgestellt, dass die Schuldsprüche
o des Straferkenntnisses vom 17.12.2015, VerkR96-23533-2015   und 

o der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2016, VerkR96-26522-

   2015 – Spruch-Punkt 2) einschließlich Ausgangsbescheid:

   Straferkenntnis vom 17.12.2015, VerkR96-26522-2015 – Spruch-Pkt. 2)

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen sind.

 

 

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag insofern stattgegeben, als unter Anwendung des § 37 Abs. 2 FSG

-      zu VerkR96-23533-2015 eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen und

-      zu VerkR96-26522-2015 – Spruch-Punkt 2:

(ebenfalls) eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen

verhängt wird.

 

Der Kostenbeitrag für die behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt o zu VerkR96-23533-2015: 140 Euro und

o zu VerkR96-26522-2015 – Spruch-Punkt 2): 140 Euro.

 

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse - auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

VerkR96-23533-2015 bzw. LVwG-601563:

„Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde Riedau, Gemeindestraße Ortsgebiet, Dammstraße,

            Kreuzung Dammstraße mit Unterinnviertler Landesstraße.       

Tatzeit: 30.08.2015, 18:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen GR-....., PKW, Marke, Type

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                      Freiheitsstrafe von                                                        gemäß

                            20 Tage                                               § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG           

                                                                                                                                 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 200 Euro.

 

 

VerkR96-26522-2015- Spruch-Punkt 2)  bzw. LVwG-601594:

Tatort: Gemeinde Riedau, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung:

            FR Neumarkt im H., Nr. 137 bei km 36.900.

Tatzeit: 26.09.2015, 00:05 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen GR-....., PKW, Marke, Farbe

 

1)   ...............

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                                      Freiheitsstrafe von                                                 gemäß            

                   1)  ............................                        ...................................

                     2)              21 Tage                                § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 210 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 210 Euro.

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Betreffend VerkR96-26522-2015 – Spruch-Punkt 2) hat die belangte Behörde

die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Bf innerhalb offener Frist

einen Vorlageantrag erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 24. November 2016 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde gegen das Straferkenntnis VerkR96-23533-2015 und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung VerkR96-26522-2015 jeweils hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnisses und der Beschwerde-vorentscheidung sind dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250.  

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 37 Abs.1 FSG lautet auszugsweise:

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen
der Bestimmung des § 1 Abs. 3 leg. cit, sofern der Lenker überhaupt keine
gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.

 

§ 37 Abs. 2 FSG lautet auszugsweise:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft,
so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig,
wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen
der gleichen Art abzuhalten.

 

Die belangte Behörde hat in beiden Straferkenntnissen jeweils 24 einschlägige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG angeführt.

 

Mittlerweile ist jedoch eine Vielzahl dieser einschlägigen Verwaltungsvorstrafen bereits getilgt und weist der Bf „nur noch“ 13 einschlägige Vorstrafen auf. –

Dieser – erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene – Umstand ist
zu berücksichtigen; siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 265 zu § 19 VStG (Seite 340) zitierte Judikatur.

 

In allen diesen noch nicht getilgten insgesamt 13 Verwaltungsvorstrafen wurden primäre Freiheitsstrafen verhängt.

 

Somit bedarf es auch in den gegenständlichen Fällen der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe, um den Bf im Sinne des § 37 Abs. 2 letzter Satz FSG von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Freiheitsstrafen (20 Tage bzw.
21 Tage) sind bzw. wären auch bei „nur noch“ 13 Verwaltungsvorstrafen nach
§ 1 Abs. 3 FSG rechtmäßig; VwGH vom 30.11.2007, 2007/02/0267.

 

Da jedoch – durch den Ablauf der Tilgungsfrist – 11 einschlägige Verwaltungs-vorstrafen als erschwerender Umstand weggefallen sind, ist auf Grund des „Verbotes der reformatio in peius“ (§ 51 Abs. 6 VStG aF bzw. § 42 VwGVG) die von der belangten Behörde festgesetzte Freiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen; VwGH vom 07.03.2016, Ra 2015/02/0225.

 

Es wird daher in beiden Verfahren die Freiheitsstrafe auf jeweils zwei Wochen herabgesetzt.

 

Im Spruch des Erkenntnis wird als Strafbestimmung: „§ 37 Abs.2 FSG“ angeführt; dies verstößt nicht gegen das „Verbot der reformatio in peius“; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E 214 zu § 51 VStG (Seite 997f) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Die Strafbestimmung kann auch nach Ablauf der Frist für

die Verfolgungsverjährung geändert und/oder ergänzt werden;

VwGH vom 19.12.2005, 2001/03/0162; vom 23.04.1998, 96/07/0227 uva.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzurechnen; pro Tag Freiheitsstrafe betragen die Kosten 10 %, somit 10 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision ist

eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler