LVwG-550871/9/Kü/BHu - 550873/2

Linz, 23.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerden von 1.) R L, X, X, 2.) Ing. M N, X, X und 3.) P P BEd, X, X, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. März 2016, GZ: ForstR10-55/18-2015/Ka, und N10-7/6-2015/Ka, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001)

A)      zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde von Herrn Ing. M N stattgegeben und der Bescheid im Spruchpunkt B) soweit er ihn betrifft behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

B)      den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

I.         Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren betreffend Herrn R L und Herrn P P BEd, aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. März 2016, GZ: ForstR10—55/18-2015/Ka, und N10-7/6-2015/Ka, wurde im Spruchpunkt B) allen drei Beschwerdeführern gemeinsam gemäß § 58 iVm § 5 Oö. NSchG 2001 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, die auf den Grund­stücken Nr. X, KG X, sowie Nr. X, KG X, jeweils Gemeinde X, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 5 Oö. NSchG 2001 und somit widerrechtlich durchgeführten Baumaßnahmen zur Errichtung von Forstwegen sowie damit verbunden Gerinneverrohrungen vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand so weit wie möglich wieder herzustellen. Weiters wurden von der Behörde hinsichtlich des Rückbaus Auflagen vorgeschrieben.

 

I.2.       Begründend wurde festgehalten, dass auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der schlüssigen und nachvollzieh­baren Feststellung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz iVm den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die vorgefundene Maßnahme – die Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage – eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 vorliege. Für die verfahrens­gegenständliche Maßnahme sei die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erwirkt worden. Weder die Bewilligungspflicht noch die Tat­sache, dass keine derartige Bewilligung beantragt worden sei, sei im laufenden Verfahren angezweifelt oder bestritten worden. Aus diesem Grund würden daher die Voraussetzungen zur Erlassung der vorliegenden administrativen Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 vorliegen.

 

Die Möglichkeit, nach Z 1 des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, innerhalb einer an­gemessenen Frist eine nachträgliche Bewilligung zu erwirken, sei auf Grund der festgestellten Bedenken nicht einzuräumen gewesen. Dazu habe der befasste Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass die Störung des Landschaftsbildes erheblich sei. Diese Störung des Landschaftsbildes könne aus fachlicher Sicht nur durch einen vollständigen Rückbau beseitigt werden. Ferner würde der Waldboden und der Bewuchs keineswegs unter Be­rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte möglichst gering in Anspruch genommen, Eingriffe in den Naturhaushalt hätten auf Grund der Überformung des natürlich gewachsenen Bodens als auch im Gewässerquerungs­bereich stattgefunden. Somit sei gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 die Ent­fernung anzuordnen gewesen.

 

Im Sinne der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 sei die Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsi­diär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde aufzutragen, auf ihre Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen, oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich sei, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur- und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt würden.

 

Im Verfahren sei durch R L, Ing. M N und P P BEd, ausgeführt worden, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen ge­meinsam umgesetzt worden seien. Herr P P BEd, habe in finanzieller Hinsicht seinen Beitrag geleistet, Herr Ing. N habe Schotter und einen Radlader zur Verfügung gestellt, Herr L sei mit Traktor und Bagger im Ein­satz gewesen. Die Planung dazu sei von allen drei gemeinsam erfolgt. In Anwen­dung der angeführten rechtlichen Bestimmungen seien daher alle drei genannten Parteien unabhängig vom grundbücherlichen Eigentum sowie von etwaigen Wegerechten für die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen verantwortlich und somit für den naturschutzrechtlichen Auftrag Verpflichtete.

 

 

II.1.      Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in denen gleichlautend beantragt wird, Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides auf­zuheben sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Hinsichtlich des letztgenannten Antrages ist festzustellen, dass den eingebrach­ten Beschwerden ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, so dass eine geson­derte Entscheidung über diesen Antrag nicht zu treffen war.

 

Herr Ing. M N führt in der Beschwerde aus, dass er im gegenständ­lichen Verfahren nie Partei gewesen bzw. geworden sei. Er sei im Verfahren lediglich Vertreter von Herrn R L und für den Fall, dass seine Ehegattin I N im Verfahren beteiligt worden wäre, auch ihr rechtlicher Ver­treter gewesen. Die Vertretung von Herrn R L habe er bei einer Amts­handlung gegenüber dem Behördenvertreter bekanntgegeben und sei diese Ver­tretungsvollmacht akzeptiert worden.

 

Er seie seit längerer Zeit nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft R, EZ X, KG X. Daher könne er auch aus dem Umstand eines Nachbar­schaftsverhältnisses zu den Herren L und P nicht Partei geworden sein. Mit den beiden habe er auch für sich keine Vereinbarung zu Erhaltungsarbeiten getroffen. Weiters besitze er als X keinen Radlager und könne damit auch keinen zur Verfügung stellen. Er erzeuge und besitze auf persönliche Rech­nung auch keinen Schotter, den er zur Verfügung stellen könnte. Er habe sich mit seiner manuellen Arbeitskraft nie an der Wegsanierung beteiligt. Wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding darauf komme und woraus sie dies schließe, sei für ihn nicht erkennbar.

 

Herr R L begründet seine Beschwerde zusammenfassend damit, dass der Bescheid an groben Verfahrensmängel leide, es sich bei dem Weg nicht mehr um Wald im Sinne des Forstgesetz handle und die Waldstücke maschinell nur äußerst schwierig bewirtschaftbar seien.

 

Herr P P BEd, bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass er eine Vereinbarung auf Erhaltung eines bestehenden Waldweges geschlossen habe. Es handle sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, die die belangte Behörde nichts angehe. Die Wegfläche sei im Jahr 2013 (Sanierungsbeginn) kein Wald mehr gewesen. Der alte Weg sei nur mit enormem Risiko befahrbar gewe­sen.

 

II.2.      Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde die drei Beschwerden samt bezughabendem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Neben dem hier gegenständlichen Spruchpunkt B) enthielt der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt A) einen forstrechtlichen Auftrag zur Herstellung der rechtlichen Ordnung auf den Grundstücken Nr. X, KG X, sowie Nr. X, KG X, welcher ebenfalls an die drei Beschwerdeführer gerichtet war.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde zu diesem forstrechtlichen Auftrag ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei in diesem Verfahren zu GZ: LVwG-550874 – 550876, am 26. Juli 2016 und am 27. September 2016 an Ort und Stelle mündliche Verhandlungen durchgeführt wurden.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. Oktober 2016, GZ: LVwG-550871/2, wurde den drei Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass beabsichtigt ist auch dem natur­schutzrechtlichen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse der im forstrechtlichen Verfahren durchgeführten Verhandlungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

In Beantwortung dieses Schreibens wurde vom Beschwerdeführer
P P BEd, mit Eingabe vom 7. November 2016 mitgeteilt, dass er seine Beschwerde zurückzieht. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer R L mit Schreiben vom 17. November 2016 mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Zahl LVwG-550874/24/KLe – 550876/3 erkannt hat, dass seiner Beschwerde gegen den forstrechtlichen Auftrag nicht stattgegeben wurde. Aus verfahrensökonomischen Gründen zieht er seine Beschwerde gegen den natur­schutzbehördlichen Auftrag zurück und erwartet die Einstellung des Verfahrens gegen ihn.

 

Vom Beschwerdeführer Ing. M N wurde mit dem am 17. November 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangten Schreiben dargelegt, dass aufgrund des Beweisergebnisses im Verfahren GZ: LVwG-550874/24/KLe – 550876/3, auch im Verfahrensteil betreffend § 58 Oö. NSchG 2001 kein anderes Erkenntnis ergehen kann. Aus diesem Grund beantragte er seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, sofern dies seine Person betrifft, stattzugeben, insofern den Bescheid aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzustellen.

 

II.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und ist der Entscheidung jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, den das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits im Verfahren GZ: LVwG-550874 – 550876, festgestellt hat.

 

Danach ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

R L ist Eigentümer des Grundstücks Nr. X, KG X. Bei den verfahrensgegenständlichen Flächen handelt es sich um Wald. Im Jahr 2013 wurde zwischen R L, P P BEd, und I N, der Ehegattin von Ing. M N, vereinbart, den Weg, der der forstlichen Bringung dient, zu sanieren.

Aus dem Vermessungsplan der Vermessung X ZT GmbH, DI W S vom 22. August 2016 ergibt sich, dass das Grundstück X, KG X, nicht vom verfahrensgegenständlichen Erdweg betroffen ist.

 

Der Nord-Süd-verlaufende Weg ist vom Waldrand auf dem Grst. Nr. X, KG X, bis zum Grst. Nr. X, KG X, ca. 70 m lang. Am Beginn des Weges (Waldrand) ist dieser 4 m breit. Im Bereich der westlichen Gabelung ist der Weg inkl. Graben 5,20 m breit. Die Höhe über dem ursprüng­lichen Gelände beträgt zwischen 30 cm und 50 cm. Die östliche Gabelung hat eine Länge von 18 m. Am Beginn dieser Gabelung ist der Weg 4 m breit, danach beträgt die Breite ca. 4,50 m, die Bauhöhe über dem Gewässer beträgt mind. 2 m. Die unter der Gabelung befindliche Gerinneverrohrung ist mind. 7 m lang.

Der Erdweg wurde mit massiven Bau- und Materialaufwand (Bauschutt, Beton­winkel, betonierten Bahnschwellen, betonierten Strommasten, PVC-Rohre,…) errichtet. Dies stellt keine fachlich durchgeführte Baumaßnahme dar. Die Gerinneverrohrung, die sich südlich des Erdweges befindet, ist 5,30 lang und 2 m breit.

 

Die Erschließung des Grst. Nr. X, KG X, mit einer LKW-befahr­baren Straße ist unwirtschaftlich. Das gesamte Grundstück erstreckt sich entlang dem Waldrand und erreicht keine Tiefe von mehr als 40 m, die angrenzenden Wiesenflächen stehen im Eigentum von Herrn R L. Es wären – übliche Ausrüstung wie Anbauseilwinde vorausgesetzt – sämtliche Bäume auf die angrenzende Wiese mit Seilzug bringbar. Die Erschließung des Grundstücks Nr. X, KG X, entspricht mit dem errichteten Weg nicht dem Stand der Technik. Der Weg verläuft in einem Graben, womit eine dauernde Erosions­gefahr bei Gewittern und geringe Standfestigkeit des Unterbaues wegen der dauernden Durchfeuchtung gegeben ist. Der vorhandene Weg ist zu steil, eine zeitgemäße Erschließung des Grundstücks Nr. X, KG X, würde ent­lang der Schichtenlinie oder allenfalls von bergoberseits über die nahen Wiesen­flächen erfolgen.

 

P P BEd, gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass er „den Bau nicht nur in finanzieller Hinsicht unterstützt hat, sondern auch teilweise in geringem Maße mitgeholfen hat z.B. mit der Schaufel Erdgrabungsarbeiten durchgeführt hat.“ R L führte aus, dass fast der gesamte Weg mit Schotter befestigt wurde. Er war der „Maschinist“, d.h. er führte die Traktor- und Baggerarbeiten durch. Von I N wurden ein Radlader, Schotter und Rohre zur Verfügung gestellt.

 

Ing. M N trat im gesamten Verfahren nur als Vertreter von Herrn L und Herrn P auf.

 

Die Errichtung des Weges wurde bei der belangten Behörde nicht angemeldet.

 

II.4.   Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Verfahrensakten sowie den Angaben der Verfahrensparteien in den abgeführten mündlichen Verhand­lungen, bei welcher auch der forsttechnische Amtssachverständige beigezogen wurde. Festzuhalten ist, dass nach der Gewährung des Parteiengehörs diesen Feststellungen von den Beschwerdeführern nicht entgegengetreten wurde bzw. die Beschwerden von zwei Verfahrensparteien zurückgezogen wurden.

 

 

III.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1.     Bereits zum hier nicht gegenständlichen forstrechtlichen Auftrag hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2016, GZ: LVwG-570874/24/KLe - 550876/3, entschieden, dass der Beschwerde von Herrn Ing. M N stattgegeben wird und der forstrechtliche Auftrag behoben wird, zumal im gesamten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass dieser keine eigenständigen Handlungen gesetzt hat sondern immer nur als Vertreter aufgetreten ist. Demnach ist festzustellen, dass diesem eine Verpflich­tetenstellung im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 auch im hier anhängigen Beschwerdeverfahren nicht zukommt, weshalb seiner Beschwerde zu folgen und ihm gegenüber der naturschutzbehördliche Auftrag zu beheben war.

 

III.2.     Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm
§ 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwer­de zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerdeführer R L sowie P P BEd, haben mit schrift­lichen Eingaben vom 8. November 2016 bzw. 17. November 2016 ihre Beschwer­den zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren bezogen auf diese Rechtsmittel einzustellen war und kein weiterer Abspruch über den gegen­ständlichen naturschutzbehördlichen Auftrag zu erfolgen hatte.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gegen beide Entscheidungen (Erkenntnis Punkt A. und Beschluss Punkt B.) ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechts­anwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger