LVwG-850697/2/MS

Linz, 11.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau Mag. P W, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöckla­bruck vom 27. Juni 2016, GZ: Ge20-09-117-01-2016, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG und § 359b GewO als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. Juni 2016, GZ: Ge20-09-117-01-2016, wurde im Spruchabschnitt I. Folgendes festgestellt:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stellt fest, dass nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projekts­unterlagen und nach Maßgabe der unten stehenden Anlagenbeschreibung die für die Errichtung und den Betrieb einer X-pension in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude am Standort X, X, Grundstück Nr. X, KG. X, im § 359b GewO 1994 idgF festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Anlagenbeschreibung:

Ø    X-pension in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude

o     Errichtung von 6 X-zimmern im nordwestlichen Teil der Hofanlage (ehe­ma­liger Rinderstalltrakt)

§    Ausmaß der Zimmer 15 m2 bis 20 m2, Unterbringungsmöglichkeit für max. 11 X

§    Abtrennung mittels Paneelwänden

§    Verfliesung der Fußböden und der Ziegelwände (bis auf eine Höhe von ca. 1,50 m)

o     Auslaufbereiche nördlich der Zimmer

o     Freilaufbereich im Nordwesten auf einer vorhandenen Wiese (Einzäunung)

 

Ø    Betriebszeiten

o     Betrieb rund um die Uhr

o     Freilauf der X nur zur üblichen Tageszeit (keinesfalls ohne Betreuung)“

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Die gegenständliche Betriebsanlage unterliegt gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 i.d.g.F. dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, weil das Ausmaß der der Betriebs­anlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insge­samt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwen­dung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführungen der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belas­tungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Die Behörde hat daher unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interes­sen zu erteilen.

 

Zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen waren die im Spruch enthaltenen Aufträge zu erteilen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Gegen diesen Bescheid, der der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis übermittelt wurde, hat diese durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom
25. Juli 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

 

3. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

 

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

3.1.      Zu den Beschwerdegründen:

 

3.2.      Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Aus der Verhandlungsschrift vom 23.6.2016, Seite 4 ist zu Punkt C ersichtlich, dass Baumeister Ing. H B als technischer Amtssachverständiger ein Gutachten abgegeben hat.

In diesem Gutachten wird zum Thema Lärmemissionen darauf hingewiesen, dass schwer abgeschätzt werden kann in welchem Zusammenhang solche mit der X-­pension stehen.

 

Der Bausachverständige führt weiters aus, dass bei sachgemäßer Haltung davon auszu­gehen ist, dass mit der Anzahl von 11 X in der Pensionsbetreuung keine unzumut­bare Beeinträchtigung der Wohnanrainer erfolgt. Weiters erfolgt eine Anmerkung, dass im Umfeld landwirtschaftlich genutzte und ehemals landwirtschaftlich genutzte Liegen­schaft stehen.

 

Tatsache ist, dass der Amtssachverständige, der wohl nur in seiner Funktion als Bausachverständiger einvernommen wurde, zum Themenbereich mögliche Lärm­emissionen einerseits und sachgemäße Haltung andererseits überhaupt keine gutach­terliche Stellungnahme abgeben kann.

 

Zur Frage von Lärmemissionen ist es unabdingbar und für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens notwendig einen Lärmsachverständigen unter Berücksichtigung der Situierung der Gebäude bzw. des Umstandes, dass die vom Verfahren betroffene Liegenschaft vis-à-vis von jener der Einschreiterin liegt, mit Lärmmessungen zu beauf­tragen und hier ein entsprechendes lärmtechnisches Gutachten einzuholen.

 

Anders ist es schlicht und ergreifend nicht möglich die Lärmsituation abschließend und ausreichend zu beurteilen.

 

Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu Punkt b, Positionsnummer 2 der Lebensgefährte der Einschreiterin auch auf die Lärmsituation hinwies. Dies unter der Mitteilung, dass sich derzeit lediglich 5 X am Hof befinden. Im Gutachten wiederum ist aber von 11 X die Rede.

Aus diesem Grunde ist das Verfahren jedenfalls mangelhaft.

 

Es ist aber darüber hinaus eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens deshalb gegeben, weil der Amtssachverständige auch auf eine ,sachgemäße Haltung´ von X Bezug nimmt. Auch hier überschreitet er schlicht und ergreifend seine Kompetenzen, er kann dieses Thema weder behandeln noch dazu eine Stellungnahme abgeben. Hier wäre die Beiziehung eines veterinärmedizinischen Amtssachverständigen unabdingbar gewesen, weil nur dieser den Themenbereich ,sachgemäße Haltung´ von zumindest mehr als 10 X beurteilen kann.

 

Der lapidare Hinweis auf eine sachgemäße X-haltung ist nicht ausreichend und entspricht auch nicht dem Mindeststandard eines ordentlichen Verfahrens.

 

Diesen Themenbereich kann nur ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger beur­teilen.

 

Auch aus diesem Grunde ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

 

3.3. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Die Gewerbebehörde hat in ihrer Entscheidung neben gewerberechtlichen Aspekten, emissionsrechtliche Aspekte im Sinne des § 364 ABGB sowie auch veterinärme­dizinisch­rechtliche Aspekte miteinfließen lassen und diese Themenbereiche mitabgehandelt.

 

Dies ist rechtlich natürlich unrichtig und auch nicht zulässig. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier auf das vorab zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu Punkt 3.2 Gesagte verwiesen werden.

 

Ganz offensichtlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hier in Verkennung der Sach- und Rechtslage eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die über die Grenzen der Gewerbeordnung einerseits hinausgeht und die andererseits durch Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht gedeckt ist.

 

Aus diese Grunde ist auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung und somit eine Rechts­widrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegend.

 

4. Die Einschreiterin stellt sohin nachstehende

 

Anträge:

 

(1) Infolge Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck, Ge20-09-117-01-2016 vom 27.6.2016 vollinhaltlich zu beheben und auszusprechen, dass

 

für die Errichtung und den Betrieb einer X-pension in einem ehemaligen landwirtschaft­lichen Gebäude am Standort X, X, Grundstück Nr. X, KG X die in der Gewerbeordnung festgelegten Vorausset­zungen nicht erfüllt sind.

 

(2) Infolge Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen, zu Antragspunkt 1 genannten Bescheid vollinhaltlich zu beheben und der Bezirkshauptmannschaft Vöckla­bruck zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“

 

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 legte die belangte Behörde die gegen­ständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungs­relevanter Sachverhalt ableiten ließ:

 

Mit Eingabe vom 25. Jänner 2016 suchte Frau K J, X, X, unter Anschluss von Projektsunterlagen (Betriebs­beschreibung, Anrainerliste, Konzept X-pension, Planunterlagen, Ausbil­dungsnachweise) um die Erteilung der gewerbe­behördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in Form einer X-pension am Standort X, X, auf dem Grundstück Nr. X, KG X, an.

 

Über dieses Ansuchen hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 eine mündliche Verhandlung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß
§ 359b GewO 1994 anberaumt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen für alle Beteiligten beim Marktgemeindeamt F zur Einsichtnahme aufliegen und eine allfällige Stellungnahme spätestens bei der Verhandlung abzugeben ist. Weiters wurde bekannt gegeben, dass Nachbarn im Sinne des § 359b GewO eine beschränkte Parteistellung dahingehend haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen und dass diese Parteistellung verloren geht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder wäh­rend der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben werden.

 

Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erging u.a. auch an die mitbe­teiligte Partei und wurde dieser zugestellt.

 

Bei der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin durch Herrn G V vertreten. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme ab:

„Wenn der Lärm so bleibt wie er bisher ist (derzeit befinden sich 5 X am Hof), dann gibt es gegen den Betrieb der X-pension keinen Einwand.“

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die Beschaf­fenheit der Anlage gemäß § 359b GewO, wie unter I. dargestellt, festgestellt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, was Antragstellung, Projektsunterlagen, Anberaumung der mündlichen Verhandlung und deren Durchführung anbelangt, aus dem hierzu einliegenden Antrag der mitbeteiligten Partei und den von dieser vorgelegten Unterlagen, aus der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aus der sich auch ergibt, dass diese an die Beschwerdeführerin (siehe Punkt 7 der Anberaumung) gerichtet war sowie aus der einliegenden Verhandlungsschrift vom 23. Juni 2016, in der auf Seite 4 die Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin erfasst und von diesem unterfertigt wurde.

Die Tatsache, dass die Anberaumung zur mündlichen Verhandlung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein, aus dem hervor­geht, dass Herr V als Ersatzempfänger das Schriftstück übernommen hat.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

 

III.        Gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Geneh­migungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte
300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach­teilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt
(§ 69a) vermieden werden, das Projekt mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht über­schrei­tenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzu­wenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwen­dung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmi­gungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75
Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich fest­gelegt, dass Nachbarn grundsätzlich nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich zu der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
3. März 2001, G87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvor­aus­setzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterschei­den ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorlie­gen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs. 1 der GewO 1994.

 

Im Grunde dieser Judikatur erfolgte vom Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 85/2012 auch eine deutliche Klarstellung der eingeschränkten Parteistellung der Nach­barn.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entspre­chenden rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung materieller Verfahrens­themen des § 74 Abs. 2 GewO 1994.

 

Nachbarn können im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung lediglich geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des verein­fachten Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen. Weiters wurde vom Verwal­tungs­gerichtshof festgehalten, dass den Nachbarn aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und ist der Nachbar dadurch, dass die Einzelfallbeurteilung mangelhaft durch­geführt worden sei, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. zuletzt VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034).

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen von Frau K J vom
25. Jänner 2016 zugrunde, worin um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in Form einer X-pension am Standort X, X, auf dem Grundstück Nr. X, KG X, angesucht wurde.

 

Basierend auf diesem Ansuchen wurde von der belangten Behörde mit Kund­machung vom 7. Juni 2016 eine mündliche Verhandlung für den 23. Juni 2016 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf die Durch­führung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994, die beschränkte Parteistellung und die Präklusionsfolgen anberaumt; zu dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin geladen.

 

Durch die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht hat die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter auch Gebrauch gemacht.

 

So wurde von der Beschwerdeführerin bzw. durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, als kein Einwand gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestünde, wenn sich der Lärm gegenüber dem bestehenden nicht erhöhen werde. Äußerungen aller­dings zu der Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht oder zu Unrecht durch­geführt wird, sind der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht zu entnehmen.

 

Da die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Stellungnahme - ebenso wie das Beschwerdevorbringen - lediglich materielle Verfahrensthemen des § 74
Abs. 2 GewO 1994 betrifft, liegt dieses Vorbringen somit im Lichte der oben zitierten VwGH-Judikatur außerhalb des Bereiches, in dem Nachbarn Partei­stellung zukommt.

 

 

V.           Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels Parteistellung als unzu­lässig zurückzuweisen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Mag. Dr. Monika Süß