LVwG-850681/8/Bm/AK

Linz, 17.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a
Ma Bismaier über die Beschwerde der X GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T F, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2016, GZ: BHVBGe-2016-223528/7-UMB, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Demontage und Entrümpeln der Einrichtung von Objekten“ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2016, GZ: BHVBGe-2016-223528/7-UMB, ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.         Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2016, GZ: BHVBGe-2016-223528/7-UMB, wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Demontage und Entrümpeln der Einrichtung von Objekten“ am Standort X, X, im Grunde des § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde ausgeführt, für das von der X GmbH geführte Gewerbe „Demontage und Entrümpeln der Einrichtung von Objekten“ sei als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr H L K eingetragen. Auf Grund einer Mitteilung sei der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck bekannt geworden, dass gegen Herrn H L K bei der Staatsanwaltschaft R Anzeige wegen Diebstahls erstattet worden sei. Auf Grund dieses Umstandes liege die erforderliche Zuver­lässigkeit des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn H L K, nach Ansicht der Behörde nicht mehr vor. Die X GmbH sei daher mit Schreiben der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2016 gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, das Ausscheiden des Herrn H L K als handelsrechtlichen Geschäfts­führer der X GmbH bekannt zu geben. Dem alleinigen handels­rechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH komme ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 zu. Da die X GmbH dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Gewerbeberechtigung im Sinne der angeführten Bestimmungen zu entziehen.

 

2.         Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, in dem Aufforderungs­schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Herrn H L K als handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH zu entfernen, sei nur angeführt worden, dass gegen den handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Staatsanwaltschaft R eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet worden sei und auf Grund dieses Umstandes die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht mehr gegeben sei und deshalb Herr H L K als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der X GmbH ausscheiden müsse. Es sei in der Auffor­derung keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu diesem Vorwurf zu recht­fertigen. Es sei im Verfahren von dem Grundsatz der materiellen Wahr­heits­findung auszu­gehen und habe die Behörde den wirklichen entschei­dungs­relevanten Sachver­halt festzustellen. Nach dem AVG habe die Behörde den Sachverhalt von sich aus ausreichend zu ermitteln und wäre es notwendig gewesen, entsprechende Stellungnahmen einerseits zu der Anzeige und auch andererseits von Herrn K einzuholen. Diese Möglichkeit sei in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften der Bf genommen worden. Dennoch erstattete die Bf am 17. Mai 2016 eine Eingabe, in der darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 festgestellt habe, dass es sich bei Herrn K um einen zuverlässigen Geschäftsführer handle. Anlässlich eines Telefonates mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei auch mitgeteilt worden, dass dem Sachbearbeiter sehr wohl bewusst sei, dass bislang keine einschlägige Rechtsprechung vorliege, die rechtfertige, dass allein auf Grund einer Anzeige es zu einem Entzug der Gewerbeberechtigung komme, es aber auf Grund des Sachverhaltes im Polizeiprotokoll notwendig wäre. Der Vertreter der Bf unterließe nicht den Hinweis, dass es dann aber notwendig wäre, sämtliche Polizeibeamte und auch Zeugen zu vernehmen, um den tatsächlichen Vorwurf ausreichend klären zu können. Eine mögliche Stellungnahme auf den Vorwurf könne aber mangels eingeräumter Möglichkeit durch die Behörde nicht gemacht werden. Konkret sei es nämlich damals darum gegangen, dass eine weitere Firma ständig versucht habe, die gesamten sicherheitstechnischen Belange bei der Firma F abzuwickeln. So sei bereits vor der Anzeige versucht worden, die Firma des Herrn K auch bei der Schwesterfirma B schlecht zu machen und ihn aus dem Wettbewerb zu drängen. Hier sei es allerdings dem Mitbewerber nicht gelungen, sodass nach wie vor die Firma des Herrn K die gesamte Sicherheitsüberwachung über habe. Die Zahlung von 1.500,00 Euro sei Voraussetzung dafür gewesen, dass Herr K ausstehende Zahlungen der Firma F von seinen ausstehenden Rechnungen erhalte. Darüber hinaus sei sogar schriftlich als Arbeitsanweisung für Portier und Wachdienst entgegen den Aussagen des von der Polizei vernommenen Zeugen vereinbart worden, dass einerseits eine genaue Kontrolle durchgeführt werde, ob nicht benötigte Lichter noch brennen, diese abzudrehen bzw. ob Fenster, Türen bzw. Tore geschlossen seien, Türen bzw. Tore zu schließen. Dies habe auch den Zugang zu sämtlichen Räumen beinhaltet. Darüber hinaus sei in der Arbeitsanweisung vorgesehen worden, dass der Portier auch für die Annahme von Waren zuständig sei. Er sei auch dafür verantwortlich gewesen, dass Waren ausgegeben werden, die in die Portierloge gebracht wurden. Das heißt, dass auf Grund der Arbeitsanweisung der Firma F selbst bereits widerlegt sei, was der Zeuge G gesagt habe. Darüber hinaus sei es zu keiner Verurteilung gekommen. Dass die gegenständliche Rechtssache diversionell erledigt worden sei, sei eine wirtschaftliche Überlegung gewesen, da das Strafverfahren noch längere Zeit in Anspruch genommen hätte und natürlich auch entsprechende Kosten angefallen wären. Die Behörde hätte daher nicht nur den Polizeiakt einheben dürfen, sondern auch die Zeugenaussagen überprüfen müssen und wäre es möglich gewesen, dass sich die Bf entsprechend rechtfertige. Weiters übersehe die Behörde, dass es sich bei der natürlichen Person H L K nicht nur um den handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern auch um den gewerbe­rechtlichen Geschäftsführer handle. Eine solche Aufforderung dürfe sich nur auf eine solche Person beziehen, die vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden könne, also nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer. Es sei nicht jeder geartete Verstoß etwa gegen arbeitsrechtliche Vorschriften bereits geeignet, eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge zu haben. Es müsse sich um schwerwiegende Verstöße gegen die durch die jeweiligen arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften geschützten Interessen handeln. Die Verstöße müssten weiters die Annahme erschüttern, dass der Gewerbeinhaber die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Solche Verstöße würden beispielhaft im Fall der illegalen Beschäftigung etwa dann vorliegen, wenn der Gewerbeinhaber eine diesbezügliche Gesetzesverletzung wiederholt und vorsätzlich begehe, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder die illegale Beschäftigung geeignet sei, einen nachteiligen Einfluss auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen in einem Berufszweig auszuüben. Eine kurzfristige illegale Beschäftigung in einer betrieblichen Notsituation stelle aber noch keinen schwer­wiegenden Verstoß dar. Nach dem Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage seien insgesamt hier Verstöße gegen Arbeitsbewilligungen gemeint worden und ginge der Ausschuss davon aus, dass ein Verstoß gegen Vorschriften zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung dann als schwer­wiegend anzusehen wäre, wenn auch nur einmalig eine im Hinblick auf die Betriebsgröße erhebliche Anzahl illegal beschäftigter Arbeitnehmer betreten werde. Es müsse sich auch um einen schwerwiegenden Verstoß handeln, damit sichergestellt sei, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbe­berechtigung führen könne. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzu­nehmen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen. Außerdem müsse es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten seien. Dazu würden eben Verstöße gehören gegen die Ausübung und Standesregeln und sonstige gewerberechtliche Vorschriften, insbesondere auch die Missachtung von arbeitsrechtlichen Bestim­mungen sowie von Arbeitnehmer- und Konsumentenschutzbestimmungen. Das Gewicht des Verstoßes ergebe sich weiters aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Prüfung, ob ein Entscheidungsgrund der Z 3 vorliege, das Persön­lichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht zu beurteilen, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Gewerbe­ausübung als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwer­wiegenden Verstößen ergebe. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfah­ren durchgeführt, sondern habe lediglich einen Teil des Polizeiberichtes übernom­men. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich allerdings auch kein Ver­stoß gegen irgendeine Rechtsvorschrift, zumal nur der Vorwurf erhoben werde, dass Herr K als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsfüh­rer beschuldigt werde, etwas gestohlen zu haben. Gerade die Feststellung der Erstbehörde, dass die Zuverlässigkeit des Herrn K zur Ausübung des Gewerbes nicht mehr gegeben sei, da für das Sicherheitsgewerbe strenge Anfor­derungen an die Persönlichkeit gestellt werden müssten, entspreche nicht der Judikatur. Wie oben bereits dargestellt, habe der Verwaltungsgerichtshof in zahl­reichen Entscheidungen dargelegt, dass das Persönlichkeitsbild des Gewerbein­habers nicht zu beurteilen sei. Einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften habe die belangte Behörde in keinster Weise nachgewiesen, sodass der Entzug der Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes völlig unrechtmäßig erging. Es sei überhaupt die Aufforderung an die X GmbH, einen handels­rechtlichen Geschäftsführer zu entfernen, rechtswidrig, da dieser auch gleich­zeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer sei und alleiniger Gesellschafter. Es könne sich der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer als alleiniger Gesellschafter nicht selbst entfernen.

Nochmals sei betont, dass die Zahlung einer Geldbuße weder ein Schuldeinge­ständnis noch eine Verurteilung darstelle, sondern im konkreten Fall aus wirt­schaftlichen Erwägungen erfolgt sei, um das Verfahren schnell abzuschließen und dementsprechend weitere Kosten, die auch bei einem Freispruch nicht ersetzt worden wären, hintan zu halten. Die Bf gehe davon aus, dass der Behörde schon bekannt sei, dass bei einem Strafverfahren auch bei einem Freispruch grund­sätzlich nur ein geringer Teil der Verteidigerkosten ersetzt würde, der Großteil dieser Kosten aber letztlich der Angeklagte zu tragen habe. Auch die Tatsache, dass der Bf vorgeworfen werde, den Schaden bezahlt zu haben, gehe ins Leere, da keine Bezahlung erfolgt sei, sondern lediglich eine Gegenrechnung mit offenen Rechnungen erfolgt sei und die Firma F ansonsten eine Auszahlung der Forderungen der Bf nicht vorgenommen hätte.

 

Insgesamt stellt daher die Bf die Anträge

a)   der eingebrachten Beschwerde Folge zu geben,

b)   den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck allenfalls nach Ergän­zen der Beweisaufnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu

c)   den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck allenfalls nach Ergän­zen der Beweisaufnahme wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und

d)   eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3.         Die belangte Behörde hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezug­haben­den Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich (LVwG Oö.) vorgelegt.

 

4.         Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorge­legten Verfahrensakt und die von der Bf beigebrachten Unterlagen, insbesondere in den Akt der Staatsanwaltschaft R zu Zl. 32 BAZ 97/15 f sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2016, bei der der Rechtsvertreter der Bf sowie Herr H L K anwesend waren und gehört wurden.

 

4.1.      Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die X GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes „Demontage und Entrümpeln der Einrichtung von Objekten“ im Standort X, X.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH ist Herr H L K, geb. X. Als gewerberechtlicher Geschäftsfüh­rer ist im zentralen Gewerberegister ebenfalls Herr H L K eingetra­gen.

Im Jahr 2015 wurde gegen Herrn H L K Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahls (§ 127 StGB) geführt. Auf Grund dieser Anzeige wurden von der Polizeiinspektion R Ermittlungen gegen Herrn H L K geführt und am 4. April 2015 der Staatsanwaltschaft R ein Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO übermittelt. In diesem Bericht wird angeführt, dass Herr H K und Frau P D beschuldigt werden, in der Nacht vom 23. Dezember 2014 auf 24. Dezember 2014 aus dem Lager des F Shops, in den Kellerräumlichkei­ten der Firma F in X, X, etabliert, gemeinsam verschiedenste Waren im Gesamtwert von 807,40 Euro gestohlen zu haben. Weiters wird nach diesem Bericht Herr K beschuldigt, im Herbst/Winter 2014 aus dem F Shop eine Schibrille gestohlen zu haben. Im Zuge der Ermittlungen erfolgte eine Vernehmung der Beschuldigten H L K und P D sowie des Zeugen M G von der F S GmbH.

Weiters enthält dieser Bericht eine Beschreibung bestimm­ter Frequenzen von  Videoaufnahmen des Zeugen G über Tätigkeiten des Herrn K und der Frau P D im Shop und Lager der Firma F. Datum und Uhrzeit ist dabei nicht enthalten. Angeführt ist im Bericht, dass weder Herr K noch Frau D zum Verdacht des Diebstahls geständig sind.

Das gegen Herrn H L K eingeleitete Strafver­fahren wurde mit Diversion beendet.

Der Diversion zugestimmt wurde von Herrn H L K zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen, um die belastende Situation eines laufenden Strafverfahrens zu beenden und sich wieder uneingeschränkt den laufenden Unternehmensaufträgen widmen zu können.

Unwiderlegbare Beweise gehen aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion R nicht hervor.

Im Rahmen des Sicher­heitsgewerbes hat die X GmbH für die Firma F seit 2009 Überwachungstätigkeiten übernommen. Herr K hat selbst Portiers­tätigkeiten bei der Firma F durchgeführt.

Ebenso vorgenommen wurden Sicherheitstätigkeiten für die Firma B, die ebenfalls im Gebäude der Firma F ihren Firmensitz hat. Von der Firma F wurde der Vertrag betreffend die Überwachungstätigkeiten durch die X GmbH fristlos gekündigt; der Vertrag mit der Firma B ist nach wie vor aufrecht.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

5.         Hierüber hat das LVwG Oö. erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegen­der Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

 

Nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbe­­treibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

5.2.      Fest steht, dass Herr H L K alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in X, X, ist. Als handelsrechtlichen Geschäftsführer steht somit Herrn H L K ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der X GmbH zu.

 

Fest steht auch, dass gegen Herrn H L K nach kriminal­polizeilichen Ermittlungen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Dieb­stahls gemäß § 127 StGB eingeleitet und mit Diversion beendet wurde.

Nach den Gesetzes­materialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Ver­stöße gegen Rechtsvorschriften und Schutz­interessen handeln, die bei der Aus­übung gerade des gegenständlichen Gewerbes „besonders“ zu beachten sind (siehe Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7,
§ 87).

Vorliegend wurden Ermittlungen gegen Herrn K wegen des Verdachtes des § 127 StGB geführt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Verstoß nach § 127 StGB im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes „Demon­tage und Entrümpeln der Einrichtung von Objekten“ jedenfalls ein schwer­wiegender Verstoß ist, auch in Ansehung der Schutzinteres­sen und der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, der bei der Ausübung des hier gegen­ständlichen Gewerbes besonders zu beachten ist.

Nach der Judikatur können auch schwerwiegende Verstöße, die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklichen, vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. Ist eine Bestrafung nicht erfolgt und gründen sich die schwer­wiegenden Verstöße auf sonstige Fakten, hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuver­lässigkeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Z 3
GewO 1994 besitzt.

 

Vorliegend wurde das Strafverfahren mittels Diversion beendet. Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, erfolgt kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung; es erfolgt auch keine Eintragung im Strafregister.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beendigung eines Strafverfahrens mit Diversion keine irgendwie geartete Bindungswirkung. Demnach hat die Behörde den zugrunde liegenden Sachverhalt festzustellen und auf Grund dieser Feststellungen sodann zu prüfen, ob sich auf Grundlage derselben eine man­gelnde Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 GewO 1994 ergibt oder nicht. Solche nachvollziehbaren Feststellungen wurden von der belangten Behörde im angefoch­tenen Bescheid nicht getroffen, vielmehr gründet sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf die Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahls gemäß § 127 StGB gegen Herrn K und das nicht erfolgte Ausscheiden des Herrn H L K als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der X GmbH.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Oö. wurde von Herrn K der angezeigte Diebstahl weiterhin bestritten; nachvollziehbar konnte von Herrn K erklärt werden, weshalb er dennoch einer Diversion zugestimmt hat.

In Zusam­menschau des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion R, der Aussagen des Herrn K vor dem LVwG Oö. und des im Zuge der Verhand­lung gewonnenen Persönlichkeitsbildes des Herrn K liegen keine aus­reichenden Anhaltspunkte für die Annahme der mangelnden Zuver­lässigkeit des Herrn K betreffend die Ausübung des Gewerbes „Demon­tage und Entrümpeln der Einrichtung von Objekten“ vor. Damit ergibt sich auch kein Grund für ein Vorgehen nach § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 2 GewO 1994, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag.a Michaela Bismaier