LVwG-151018/4/RK/DC

Linz, 11.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Ing. N H, MSc MBA, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S vom 14.04.2016, GZ: 131-9-4/2015-Ar,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Antrag vom 10.01.2015 (eingelangt am 19.01.2015) ersuchten D S und Mag. I S (im Folgenden: die Bauwerber) um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf den Grundstücken x1, x2, x3, KG S.

 

2. Der Beschwerdeführer Ing. N H MSc MBA (im Folgenden kurz: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstücks x4, KG S, welches südlich an das zu bebauende Grundstück x2, KG S, angrenzt.

 

3. Das Grundstück des Bf wird von der Wassergenossenschaft S mit Trinkwasser versorgt. Der bestehende Anschluss der Liegenschaft des Bf, Grundstück x4, erfolgt über einen im nordöstlichen Teil des Grundstückes x1 gelegenen Anschlussschacht. Die Versorgungsleitung verläuft im Wesentlichen entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der zu bebauenden Grundstücke zum Grundstück x4 des Bf. Die Führung und der Betrieb der Trinkwasserversorgungsleitung sind zu Gunsten des Grundstückes x4 grundbücherlich sichergestellt.

 

4. Der Bf wurde zu der mit Kundmachung vom 27.07.2015 für den 11.08.2015 anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich persönlich (mit Rückscheinbrief) geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Bf (soweit im Beschwerdefall relevant) folgendes vor:

 

„Ich bin Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft x4. Diese Liegenschaft wird derzeit durch eine Trinkwasserversorgung mit der WG. S versorgt. Die Versorgung erfolgt derart, dass der Anschluss über die A.-Bundesstraße kommend an einem Anschlussschacht im nordöstlichen Grundstücksteil des gegenständlichen Grundstückes Nr. x2 erfolgt. Des Weiteren erfolgt die Leitungsführung entlang der östlichen Grundgrenze zu meinem Grundstück. Die vorliegenden Projektunterlagen sehen vor, dass innerhalb des Bauwichs Richtung Osten bauliche Maßnahmen geplant sind. Dies sind insbesondere ein außenliegender Kellerabgang, ein Müllhaus sowie Sichtschutzwände aus Stahlbeton.

 

Diese Baumaßnahmen sind geeignet eine zukünftige Instandhaltung oder Neuverlegung dieser Zuleitungen zu behindern bzw. zu verhindern. Die frostfreie Verlegung einer Wasserleitung bedingt eine Künettentiefe von mind. 1,25 m. Dies hat zur Folge, dass ein mindestens 3 Meter breiter Streifen entlang der Grundgrenze für diese Maßnahmen notwendig sind.

 

Dieses Leitungsrecht ist mittels eines Servitutes grundbücherlich sichergestellt. Es wird darauf verwiesen, dass die Projektunterlagen derart zu gestalten sind, dass dieses Leitungsrecht nicht eingeschränkt wird.

 

Die im Süden dargestellte Terrasse und neue Geländeanschüttungen sind derart zu gestalten, dass keine Oberflächenwässer auf mein Grundstück abfließen. Insbesondere gebe ich zu bedenken, dass meiner fachlichen Ansicht nach die dargestellten Sickerschächte nicht ausreichen, die gefassten Dachwässer und Wässer aus der befestigten Oberfläche im Falle eines Starkregenereignisses zu fassen. Ich ersuche die Behörde einen entsprechenden Nachweis im Sinne der Bodengeologie und Sickerschachtbemessung einzufordern.

 

Aus den vorgenannten Gründen kann ich dem vorgelegten Projekt die Zustimmung nicht erteilen.“

 

Außerdem gab die Wassergenossenschaft S im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass der bestehende Anschluss in einer stabilen (Stahl/Guss) Schutzverrohrung um das neue Gebäude geführt werden könnte, um jederzeit das Kunststoffrohr wieder ausziehen zu können ohne Grabungsarbeiten neben oder unter dem Gebäude durchführen zu müssen. Ein zweiter Schacht auf dem Grundstück x4 könne eine problemlose Zugänglichkeit gewährleisten.

 

Mit Schreiben vom 21.09.2015 legten die Bauwerber der Baubehörde ein Gutachten der Oö. x GmbH zum Thema „Niederschlagswasserverbringung, Auslegung Sickerschächte, Dachflächen“ vor.

Das vorgelegte Operat wurde dem zuständigen Amtssachverständigen zur ergänzenden Begutachtung vorgelegt. Dieser übermittelte mit Schreiben vom 10.11.2015 der Baubehörde das ergänzende Gutachten.

 

5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 01.02.2016, GZ: 131-9-4/2015-Ar/Li, wurde den Bauwerbern die Baubewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf den Grundstücken Nr. x2, x1, x3, EZ x, KG S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Bf wurde mit seiner Einwendung hinsichtlich der Trinkwasserversorgungsleitung, die über das Grundstück der Bauwerber führt, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

6. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob der rechtfreundlich vertretene Bf rechtzeitig Berufung. In der Berufung wurde zusammengefasst ausgeführt,

dass die Einwendungen des Bf öffentlich-rechtliche Einwendungen gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 darstellen würden. Sie würden nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Durch die Bauführung würden gesundheitliche Belange des Bf betroffen, da die Gefahr der Beschädigung der vorhandenen Wasserleitung bestehe. Durch die beabsichtigte Bauführung sei daher eine Versorgung der Liegenschaft des Bf mit hygienisch unbedenklichem Trinkwasser nicht mehr sichergestellt bzw. gefährdet. Im Falle eines Wasserrohrbruchs würde keine Möglichkeit bestehen, das Leitungsrohr zu tauschen. Dadurch würde für den bf keine Trinkwasserversorgung mehr vorhanden sein. Es sei gerade Sinn und Zweck eines Baubewilligungsverfahrens, dass von der Behörde Auflagen erteilt würden, um eine mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, im konkreten Fall einen Eingriff in die gesundheitliche Belange des Bf, zu verhindern.

Darüber hinaus verstoße die Bauführung gegen § 18 Oö. BauTG 2013. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei verfehlt. Die Stellungnahme der Wassergenossenschaft S bestätige, dass durch die beabsichtigte Lage des Bauvorhabens die Rechte des Bf verletzt würden. Darüber hinaus sei die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht begründet.

 

7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2016, GZ: 131-9-4/2015-Ar, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen.

Zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen führte die belangte Behörde aus, dass eine der Stellungnahme der Wassergenossenschaft S entsprechende Schutzverrohrung nicht mittels Auflage vorgeschrieben werde, da „die Trinkwasserversorgung der Wassergenossenschaft S (Leitungsrechte über fremde Grundstücke) in rechtlicher Hinsicht letztlich als Dienstbarkeit einzustufen“ sei.

Neben der Wiedergabe der Stellungnahme der Wassergenossenschaft S, führt die belangte Behörde unter Zitierung der Entscheidung des VwGH vom 22.02.1990, 90/06/0007, weiter aus, dass die in der Berufung angeführten privatrechtlichen Einwendungen zu keiner Versagung der Baubewilligung führen könnten, weshalb diese auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien.

 

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

 

Die Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Einwendungen des Bf letztlich lediglich um zivilrechtliche Ansprüche handelt. Dass dem Bf aufgrund des bestehenden, grundbücherlich sichergestellten, Servituts der Wasserleitung durch die Bauführung auch zivilrechtliche Ansprüche offenstehen, wird nicht bestritten. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Bf im Baubewilligungsverfahren öffentlich-rechtliche Einwendungen vorgebracht hat, die von der belangten Behörde durch den Verweis auf den Zivilrechtsweg in rechtswidriger Weise übergangen wurden. Dazu wird im Übrigen auf § 31 Abs. 3 Oö. BauO verwiesen, wonach die Geltendmachung privatrechtlicher Einwendungen im Baubewilligungsverfahren ausdrücklich zulässig ist.

 

Die Einwendung des Bf stellen Einwendungen gemäß § 31 Oö. BauO dar. Sie beziehen sich auf Bestimmungen des Baurechts, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Nachbarschaft dienen. Durch die Bauführung sind insbesondere gesundheitliche Belange des Bf betroffen:

 

Durch die Bauführung besteht die Gefahr der Beschädigung der vorhandenen Wasserleitung und damit einhergehend von einer Verunreinigung des Trinkwassers. Weiters wird durch die Bauführung eine in der Zukunft jedenfalls notwendige Instandhaltung oder Neuverlegung der Leitung verunmöglicht. Da die vorhandene Wasserleitung bereits alt ist, ist mit einer Instandhaltung bzw. Neuverlegung in absehbarer Zeit zu rechnen.

 

Durch die beabsichtigte Bauführung ist daher einer Versorgung der Liegenschaft des Bf mit hygienisch unbedenklichem Trinkwasser nicht mehr sichergestellt bzw. gefährdet, wodurch in die gesundheitlichen Belange des Bf eingegriffen wird. Bei einem Wasserrohrbruch würde bei der derzeitigen Bauführung keine Möglichkeit bestehen, die Leitung zu tauschen oder zu sanieren. Dadurch würde für den Bf keine Trinkwasserversorgung mehr vorhanden sein. Es ist gerade Sinn eines Baubewilligungsverfahrens, dass von der Behörde Auflagen erteilt werden, um eine mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, im konkreten Fall einen Eingriff in die gesundheitlichen Belange des Bf, zu verhindern.

[...]“

 

Darüber hinaus wurde erneut vorgebracht, dass das Bauvorhaben gegen § 18 Abs. 4 Oö. BauTG 2013 widerspreche, womit gegen das Willkürverbot verstoßen würde. Die Stellungnahme der Wassergenossenschaft S bestätige, dass durch die beabsichtigte Lage des Bauvorhabens die Rechte des Bf verletzt würden. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde habe daher kein ordentliches Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG durchgeführt, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege.

 

Der Bf beantragte, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

 

9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

 

II.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde. Daraus hat sich der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt widerspruchsfrei ergeben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Bf gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013, lautet auszugweise:

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1.         bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2.         bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

[…]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

[...]“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

 

§ 42

 

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. […]

 

2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf aufgrund der Lage der zu bebauenden Grundstücke und des dem Bf gehörenden Grundstückes unstrittig Nachbar gemäß § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist.

Grundsätzlich gilt, wenn ein Nachbar nicht rechtzeitig, also vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, eine zulässige Einwendung erhebt, er gemäß § 42 Abs. 1 AVG seine Parteistellung verliert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl etwa VwGH 24.02.2015, 2013/05/0054; 11.03.2016, 2013/06/0154, mwN).

Tauglich ist eine Einwendung im obigen Sinne, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 27.02.2013, 2010/05/0203; nwN).

 

Die Parteistellung bleibt nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen tauglichen Einwendung aufrecht. Neue Einwendungen können nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr nachgetragen werden (vgl. VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; 31.01.2008, 2007/06/0203).

Ein eingetretener Verlust der Parteistellung gilt für das ganze weitere Verfahren, somit auch für die Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH 18.09.1979, 709/79). Der Prüfungsumfang der Rechtsmittelinstanzen ist auf die rechtzeitig erhobenen Einwendungen beschränkt (vgl. 28.10.1997, 94/05/0310).

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf die Einwendung aus der mündlichen Verhandlung, dass die im Süden dargestellte Terrasse und neue Geländeanschüttung derart zu gestalten seien, dass keine Oberflächenwässer auf das Grundstück des Bf abfließen, in der Berufung nicht mehr vorgebracht hat. Somit hat der Bf im Lichte der oben zitierten Judikatur seine Parteistellung dahingehend bereits verloren.

Somit beschränkt sich die weitere Prüfung auf das Vorbringen des Bf, dass die Baumaßnahmen geeignet seien, eine zukünftige Instandhaltung oder Neuverlegung der Zuleitungen zu behindern bzw. zu verhindern.

 

Zu prüfen ist, ob diese Einwendung eine taugliche und rechtzeitig erhobene Einwendung im Rechtssinne darstellt.

 

Die Einwendung, dass die Baumaßnahmen geeignet seien, eine zukünftige Instandhaltung oder Neuverlegung der Zuleitungen zu behindern bzw. zu verhindern, da für eine frostfreie Verlegung ein mindestens 3 Meter breiter unbebauter Streifen notwendig wäre, ist jedenfalls vor Ende der gemäß § 41 Abs. 1 AVG kundgemachten mündlichen Verhandlung vom ordnungsgemäß geladenen Bf erhoben worden und somit jedenfalls rechtzeitig.

Jedoch wurde der Bf mit dieser Einwendung von der belangten Behörde mangels subjektiv-öffentlichen Rechts auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

Stoßrichtung dieser in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung war lediglich der Aspekt der baulichen Durchführbarkeit einer zukünftigen Instandhaltung oder Neuverlegung der Wasserleitung. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass der Bf die Einwendung nur mit der Möglichkeit der frostfreien Verlegung der Leitung begründete und ausführt, dass dazu ein 3 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze notwendig sei. Somit ist der verfolgte Zweck dieser Einwendung zweifelsfrei die Geltendmachung der Verletzung des grundbücherlich sichergestellten Leitungsrechts und somit Aspekte der  ruhigen Ausübung der Dienstbarkeit.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur, stellen jedoch geltend gemachte Bestandsrechte bzw. Leitungsrechte an Versorgungsleitungen, die über das Grundstück des Bauwerbers führen, keine subjektiv-öffentlichen Rechte dar. Vielmehr sind diese Einwendungen privatrechtlicher Natur (vgl. VwGH 22.02.1990, 90/06/0007).

Somit kann der Baubehörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bf mit dieser Einwendung in der erstinstanzlichen Entscheidung auf den Zivilrechtsweg verweist, da diese Einwendung mangels gelten gemachtem subjektiv-öffentlichem Recht keine taugliche Einwendung im Rechtssinne darstellt.

 

Wenn der Bf in der Beschwerde moniert, dass diese Einwendung sehr wohl eine Geltendmachung von einem subjektiv-öffentlichen Recht darstelle, da nämlich durch die Bauführung gesundheitliche Belange berührt würden, ist anzumerken, dass - wie oben ausgeführt - mit der Einwendung in der mündlichen Verhandlung lediglich die Verletzung der Dienstbarkeit geltend gemacht wurde. In diesem Vorbringen ist die Geltendmachung von gesundheitlichen Belangen keinesfalls erkennbar.

Das Vorbringen, dass das Bauvorhaben gesundheitliche Belange des Bf betreffe, wurde somit erstmals in der Berufung, folglich nach Ende der gemäß § 41 Abs. 1 AVG kundgemachten mündlichen Verhandlung, vorgebracht. Somit ist dieses Vorbringen verspätet geltend gemacht worden und der Bf hatte seine Parteistellung iSd § 42 Abs. 1 AVG dahingehend bereits verloren.

Gleiches gilt für das Vorbringen, das Bauvorhaben stehe in Widerspruch zu § 18 Abs. 4 Oö. BauTG 2013. Auch diese Einwendung wurde erstmals in der Berufung und somit verspätet geltend gemacht, womit der Bf auch dahingehend seine Parteistellung verloren hatte.

Aufgrund der verspäteten Geltendmachung dieser Einwendungen erübrigt sich diesbezüglich eine inhaltliche Auseinandersetzung.

 

Somit ist festzuhalten, dass der Bf bereits im Berufungsverfahren hinsichtlich sämtlicher vom Bf in der Berufung geltend gemachten Einwendungen seine Parteistellung entweder mangels subjektiv-öffentlichen Rechts oder mangels Rechtzeitigkeit der Einwendung verloren hatte. Dies hätte zu einer Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung des Bf durch die belangte Behörde führen müssen.

 

Durch den Umstand, dass die belangte Behörde anstatt mit einer Zurückweisung der Berufung des Bf mangels Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, schadet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, da der Bf dadurch nicht in seinem Recht verletzt wird (vgl. VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038; mwN).

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer