LVwG-550783/25/KLe
Linz, 05.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Lederer über die Beschwerde des Ing. H W, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F V, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2016, GZ: 0043138/2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, „dass Herrn Ing. H W, geboren am x, wohnhaft x, x, seine Oberösterreichische Jagdkarte mit der Nummer x, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 24. April 1998, für eine Dauer von 30 Monaten von 26. September 2016 bis einschließlich 26. März 2019 entzogen wird“.
Die Rechtsgrundlage wird dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat: „§ 38 lit. a, § 39 Abs. 1 lit. e und § 40 Oö. Jagdgesetz“.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Jänner 2016, GZ: 0043138/2015, wurde folgender Spruch erlassen:
„I. Herrn Ing. H W, geboren am x, wohnhaft x, x, wird seine Oberösterreichische Jagdkarte mit der Nummer x, ausgestellt durch die Bh Urfahr-Umgebung am 24.04.1998, entzogen.
II. Herr Ing. H W wird aufgefordert, seine Jagdkarte unverzüglich, längstens binnen einer Frist von einer Woche, beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz, abzugeben.“
Die belangte Behörde führt dazu zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24. Mai 2007, GZ: 8.0-350/2006, die Steirische Jagdkarte aufgrund einer Verurteilung des Landesgerichtes L vom 2. März 2007 wegen § 50 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie Abs. 1a 2. Fall Waffengesetz entzogen worden sei. Weiters habe er nicht, als seine Gattin im Frühjahr 2012 ein Tier geschossen habe und es ihr nicht möglich gewesen sei, selbst nachzusehen, ob das Tier tödlich getroffen wurde, sofort mit der Nachsuche begonnen. Er habe seine Gattin in Folge dabei unterstützt, den Luchs zu bergen und zum Präparator, mit dem Auftrag der Herstellung eines Präparates, zu verbringen. Er habe auch die Meldung des Luchsabschusses an die zuständigen Behörden unterlassen. Am 7. November 2015 habe der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, Fahrerflucht begangen und den Alkotest verweigert. Es liege somit ein Verweigerungsgrund nach § 40 iVm § 38 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Mit der bekämpften Beschwerde hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die OÖ Jagdkarte entzogen, und zwar mit der Begründung, dass die für die Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a OÖ Jagdgesetz nicht mehr gewährleistet wäre. Der Entzug der Jagdkarte wurde unbefristet ausgesprochen.
Der Entzug der Jagdkarte wird von der belangten Behörde mit einer waffenrechtlichen Verurteilung sowie mit dem Entfall der zur Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a OÖ Jagdgesetz begründet. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 vom LG L wegen eines waffenrechtlichen Vergehens verurteilt wurde. Hintergrund war ein unglücklicher Vorgang. Die belangte Behörde behauptet nunmehr, dass aufgrund dieser Verurteilung eine Besorgnis gegeben ist, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Die betreffende Verurteilung ist nach dem Tilgungsgesetz getilgt und kann daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2011/03/0099-5) nicht mehr als Begründung für einen Jagdkartenentzug herangezogen werden. Der Jagdkartenentzug im Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten ist eine Nebenstrafe, welche ebenfalls der Tilgung zugänglich ist.
Des Weiteren begründet die belangte Behörde den Jagdkartenentzug damit, dass der Beschwerdeführer angeblich seiner Frau geholfen hat, einen von dieser erlegten Luchs zu bergen, dass er das Tier mit seiner Frau zu einem Präparator gebracht hätte und ein untadeliger durchschnittlicher Jäger seine Frau nach so einer Tat angeleitet hätte, Selbstanzeige zu erstatten. Vorgeworfen wird schließlich auch noch, dass ein Foto vom Luchs angefertigt wurde. Inwieweit dieses Verhalten eine zur Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit beseitigen würde, hat die belangte Behörde nicht begründet, sodass letztendlich auch nicht nachvollziehbar ist, was in diesem Zusammenhang die mangelnde Verlässlichkeit begründen würde. Selbst wenn man das von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten als gegeben erachtet, so ist dieses Verhalten weder verwaltungsstrafrechtlich noch gerichtlich strafbar. Niemand ist verpflichtet, einen nahen Angehörigen zu belasten oder bei der Behörde anzuzeigen. Dies stellt im Übrigen ein Grundrecht dar und wird diesem Grundrecht auch in der Rechtsordnung Rechnung getragen. Das Tier zu einem Präparator zu bringen, stellt an und für sich kein tadeliges Verhalten dar. Das Anfertigen eines Fotos von diesem Tier wohl auch nicht. Es zeigt sich daher, dass dieser von der belangten Behörde angeführte Grund keinen Verlässlichkeitsmangel im Sinne des Jagdgesetzes begründen kann.
Schließlich begründet die belangte Behörde den Jagdkartenentzug damit, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2015 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Grundsätzlich ist es richtig, dass ein solches Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Die belangte Behörde vermag jedoch nicht zu begründen, warum der Vorfall zum Entfall der jagdlichen Verlässlichkeit führt, auf diese kommt es letztendlich an. Ein Verkehrsunfall, auch in alkoholisiertem Zustand kann grundsätzlich keine jagdliche Unzuverlässlichkeit begründen, wenn nicht Umstände hinzukommen oder dargetan werden, welche auch die jagdliche Zuverlässigkeit aufgrund dieses Vorfalles in Frage stellen würden. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war der Beschwerdeführer nicht im jagdlichen Einsatz und hat auch keine Jagdwaffe mit sich geführt.
Selbst wenn man aus einem derartigen Fehlverhalten auf eine Beeinträchtigung der jagdlichen Verlässlichkeit schließen könnte, was ausdrücklich bestritten wird, könnte in diesem Fall der Entzug der Jagdkarte nur befristet erfolgen. Selbst bei schweren Verbrechen ist eine maximale Entzugsdauer der Jagdkarte von fünf Jahren (§ 43 OÖ Jagdgesetz) vorgesehen. Bei geringeren Vergehen eine solche von maximal zwei bis drei Jahren. Nach einem derartigen Alkoholunfall wird die Lenkerberechtigung üblicherweise für sechs Monate entzogen. An dieser Befristung müsste sich wohl auch gegebenenfalls der Entzug der Jagdkarte orientieren. Ein unbefristeter Jagdkartenentzug ist hingegen in einem solchen Fall nicht zulässig (Verwaltungsgerichtshof Zl. 2011/03/0099-5). Insgesamt erweist sich daher der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mangels Erforderlichkeit abgesehen werden (vgl. § 24 Abs. 1 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Urteil des Landesgerichtes L vom 2. März 2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie Abs. 1a 2. Fall WaffG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit von zwei Jahren) verhängt, da er, wenn auch nur fahrlässig, genehmigungspflichtige Schusswaffen unbefugt besessen, eine verbotene Waffe unbefugt besessen und genehmigungspflichtige Schusswaffen Personen gewerbsmäßig überlassen hat, die zu deren Besitz nicht befugt waren. Die Tathandlungen erstrecken sich vom Frühjahr 2005 bis 11. Oktober 2006.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 8. November 2006, GZ: 2.2 W 137/1998, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz verboten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24. Mai 2007, GZ: 8.0-350/2006, wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte bis zur behördlichen Feststellung des Wegfalls des nunmehrigen Entziehungsgrundes eingezogen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 12. April 2012, GZ: 2.2 W 137/1998, wurde das verhängte Waffenverbot wieder aufgehoben.
Die Gattin des Beschwerdeführers gab in ihrer Vernehmung vor der LPD OÖ am 7. April 2015 an:
„[…] Glaublich im Frühjahr 2012, an einem Wochenende war ich mit meinem Gatten in unserem Revier. An diesem Tag begab ich mich ca. 2 Stunden vor Einbruch der Dämmerung auf unseren Hochstand mit der Bezeichnung ‚xkogel‘. Dieser Hochstand befindet sich auf der Hälfte des Weges zu unserer Hütte. Nach einiger Zeit, bereits bei starker Dämmerung, bemerkte ich in einer Entfernung auf ca. 100 m eine Bewegung. Mein Gedanke war zu diesem Zeitpunkt an einen Fuchs, aber nicht einen Luchs vor mir zu haben. Mit meinem ‚Kugelgewehr‘ Marke ‚B‘ Kal. .30-06, erlegte ich den vermeintlichen Fuchs. Da es bereits sehr dunkel war, das Gelände für mich zu steil war, ließ ich das Tier an diesem Abend liegen. Unabhängig davon wusste ich nicht, ob ich das Tier auch tatsächlich getroffen habe.
Anschließend fuhr ich zurück zur Hütte und erzählte meinem Mann von meiner Schussabgabe. Am nächsten Tag begaben wir uns beide zur besagten Stelle und zeigte vom Hochstand aus in etwa jene Stelle, wo der vermeintliche Fuchs liegen müsste. Mein Mann suchte mit unserem Hund ‚F‘ (bayr. Gebirgsschweißhund) diesen Bereich ab und gab mir einige Zeit später durch Rufe zu verstehen, dass ich tatsächlich was getroffen habe. Ich ging ihm ein Stück entgegen und bemerkte, dass er mir mit einem LUCHS entgegen kam. Vorerst verstauten wir das Tier in einem Sack und fuhren damit zurück zu unserer Hütte. Dort berieten wir uns dahingehend, dass wir das Tier zu einem Präparator bringen. Grund dafür war, dass es sich dabei doch um ein sehr schönes Tier handelte und wir ihn nicht einfach verscharren wollten. […]“
Im Klinisch-Psychologischen Kurzgutachten der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle, Landesstelle S und O gemäß 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vom 21. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass aufgrund der Ereignisse der verwendeten Testverfahren sowie aufgrund der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten aus psychologischer Sicht gesagt werden kann, „dass Herr H W derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden“.
Der Beschwerdeführer lenkte am 7. November 2015 seinen PKW von der Bx kommend in der Folge auf der K Gemeindestraße. Nächst dem Haus K Nr. x kam er mit dem PKW rechts von der Fahrbahn ab, beschädigte einen Verteilerkasten der x AG, ein Verkehrszeichen und verursachte einen Flurschaden. Er setzte die Fahrt, ohne anzuhalten, fort. Aufgrund des stark beschädigten PKW kam er ca. 500 m vor der „xhütte“ im Revier B zum Stillstand. Ein Alkovortest verlief positiv. Der Alkomattest wurde vor Ort verweigert.
Über Anfrage teilte die Bezirkshauptmannschaft Murau mit Schreiben vom 13. Mai 2016 mit: „[…] Auf Grund der Tatsache, dass der Bezirkshauptmannschaft Murau zur Kenntnis gelangt ist, dass Herrn Ing. H W vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz die oberösterreichische Jagdkarte, welche von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ausgestellt worden ist, bescheidmäßig entzogen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Murau das Verfahren vorerst bis zur Rechtskraft des genannten Bescheides ausgesetzt und noch keine Entscheidung getroffen. Daher ist Herr Ing. W nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte.“
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes L vom 26. September 2016, 10Bs 191/16h, wurde im Berufungsverfahren über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 181f Abs. 1 StGB vor BGBl. I 2015/112 eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen á 31 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, verhängt.
Dieses Urteil ist seit 26. September 2016 rechtskräftig.
Diesem liegt folgender Schuldspruch zugrunde (Urteil des Landesgerichtes L vom 29. Juni 2016, 13 Hv 53/16p-45):
„Ing. H W ist schuldig, er hat zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Februar 2012 und August 2013 im Bereich der Einzeljagd ‚F W, x‘ dadurch, dass er einen Luchskuder erlegte, ein Exemplar einer im Anhang IV. lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten, sohin einer geschützten wildlebenden Tierart, entgegen Rechtsvorschriften, nämlich entgegen § 5 OÖ. ArtenschutzV idgF sowie entgegen § 1 Abs. 1 der OÖ. Schonzeitenverordnung 2007 idgF, getötet.“
In der Urteilsbegründung ist zusammenfassend angeführt:
Der Beschwerdeführer wird durch die glaubwürdigen, nachvollziehbaren und durch objektive Beweisergebnisse untermauerten Angaben der Zeugin G L der Tatbegehung überführt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 gegenüber einem Verantwortlichen der N GmbH geäußert habe, dass er im Halbjahr 20.000 Euro zahlen würde, sich von einem Luchs nicht die Rehe wegfressen lasse und er, sollte er einen Luchs sehen, diesen erschießen würde, lässt sich mit den oben angeführten Feststellungen in Einklang bringen, demonstriert die Aussage des Beschwerdeführers doch das Motiv für sein strafbares Verhalten. Im Übrigen nahm der Luchsbestand in den letzten Jahren im Nationalpark kontinuierlich ab und es gibt mehrere in Verlust geratene Luchse, die durch den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum erlegt worden sein könnten. Insbesondere sendete der am 13. Dezember 2011 ausgewilderte Luchskuder „J“ am 7. Juni 2013 ein Signal aus dem Jagdrevier des Beschwerdeführers und kurz darauf eines aus dem nahen Revier „x AG, x R“, bevor das GPS-Signal aus unerklärlicher Ursache dauerhaft ausfiel. Vor allem eine Tatbegehung entsprechend der Schilderung gegenüber der Zeugin L, nämlich ein Erlegen des Luchses im Revier durch den Beschwerdeführer und Verbringen des Senders außerhalb des Revieres, lässt sich mit diesen Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen, kann doch beinahe ausgeschlossen werden, dass es zum Ausfall des Halsbandsenders kam, weil ansonsten der Nachweis über Fotofallen weiterhin möglich gewesen wäre. Auch ein Verenden des Luchses bzw. ein Abwandern desselben kann ausgeschlossen werden, wäre dies doch anhand der Senderdaten ersichtlich gewesen.
Dass die Entnahme des Luchses nicht nur eine unerhebliche Menge der Exemplare betraf und weiters auf den Erhaltungszustand der Art nicht nur unerhebliche Auswirkungen hatte, ergibt sich bereits alleine aus dem Umstand, dass ein laufendes Projekt zur Wiederansiedlung dieser Population gestartet wurde, um einen Erhaltungszustand dieser Tiere herzustellen und dessen Bestehen zu sichern. Aus der Aussage des Dipl.-Ing. F, wonach nunmehr lediglich fünf Luchse im Wiederansiedelungsgebiet vorhanden sind, wobei es 2015 - aufgrund des Mangels an männlichen Luchsen - zu keinen Würfen gekommen sei, lässt sich ableiten, dass das Luchswiederansiedelungsprojekt nach einem erfolgreichen Anlauf durch die Reduktion des Tierbestandes massiv gefährdet ist und die Erheblichkeitsschwellen des § 181f Abs. 1 StGB jedenfalls überschritten wurden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Vergangenheit in einzelnen Bundesländern ein vereinzeltes Luchsaufkommen beobachtbar war, sind diese punktuellen und nur zeitweiligen Präsenzen doch nicht geeignet, die Erhaltung dieser Spezies - weder im Schutzgebiet des Nationalparks K noch im übrigen Bundesgebiet - zu sichern. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter, der im Nahebereich des Wiederansiedelungsprojektes der Jagd nachging, in Kenntnis über die Umstände der Wiederansiedlung sein musste, deshalb auch wissen musste, dass die Wiederansiedlung nur deshalb erfolgt, um das Bestehen und den Erhalt einer Luchspopulation zu bewerkstelligen. Derartiges Wissen musste auch durch die oben angeführten Umstände (Information durch den Jagdverband bzw. Besprechungen mit den Jagdkollegen) mitvermittelt werden. Im Übrigen ist jedem durchschnittlich intellektuell ausgestatteten Menschen klar, dass ein Wiederansiedelungsprojekt per se nur den Zweck haben kann, eine ausgestorbene - oder akut vom Aussterben bedrohte - Gattung zu erhalten, sodass die subjektive Tatseite in Ansehung des Umstandes, dass es sich beim Luchs um eine geschützte Tierart handelt, wie oben festzustellen war und auch die Feststellung zu treffen war, dass er billigend in Kauf nahm, dass selbst der Abschuss nur eines Tieres nicht nur eine unerhebliche Menge an Exemplaren betraf und diese Handlung auf den Erhaltungszustand der Art nicht nur unerhebliche Auswirkungen hatte.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.
Nach § 38 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis
a) der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit;
b) der jagdlichen Eignung;
c) einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;
d) dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.
§ 39 Oö. Jagdgesetz lautet:
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern: […]
e) Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren; […].
(2) […]
(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.
(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.
Der Luchs ist gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Schonzeitenverordnung 2007 ein ganzjährig geschontes jagdbares Tier und darf weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung).
Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes L vom 29. Juni 2016, 13 Hv 53/16p-45, wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 181f Abs. 1 StGB vor BGBl. I 2015/112 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen zu je 31 Euro, insgesamt somit 11.160 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es liegt eine Verurteilung wegen einer sonstigen gerichtlichen strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 lit. e Oö. Jagdgesetz und somit ein Verweigerungsgrund vor.
Der Beschwerdeführer hat durch den illegalen Abschuss des ganzjährig geschonten Luchses das von der N x GesmbH durchgeführte und im öffentlichen Interesse liegende Luchs-Wiederansiedelungsprojekt massivst gefährdet.
Durch die Äußerung gegenüber einem Verantwortlichen der N GmbH, dass „er sich von einem Luchs nicht die Rehe wegfressen lasse und er, sollte er einen Luchs sehen, diesen erschießen würde“, zeigt der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, das im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung an sich die jagdliche Verlässlichkeit jedenfalls ausschließt. Der Beschwerdeführer negiert durch dieses Verhalten die jagdlichen Normen bzw. die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Untermauert wird dieses Persönlichkeitsbild durch, wenn auch vor mehr als 10 Jahren, gesetzte strafbare Taten nach § 50 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie Abs. 1a 2. Fall WaffG und die Verweigerung der Durchführung eines Alkotests nach Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht.
Hingegen war der Beschwerdeführer nicht am Abschuss des Luchses im Frühjahr 2012 durch seine Gattin beteiligt. Die Gattin als Schützin hatte dafür zu sorgen, dass die Nachsuche ausreichend betrieben wird. Sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Luchsabschuss durch seine Gattin können nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.
Bei der Bemessung der Entziehungsdauer ist eine Prognose zu erstellen, innerhalb welchen Zeitraumes mit der Wiederherstellung der jagdlichen Verlässlichkeit gerechnet werden kann.
Die Entziehungsdauer von 30 Monaten (26. September 2016 bis einschließlich 26. März 2019) ist jedenfalls notwendig, um die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Berücksichtigung fand in der Entziehungsdauer der Umstand, dass das Wiederansiedelungsprojekt durch die vorsätzliche Tat ohne neuerlichen Eingriff der N x GesmbH massivst beeinträchtigt wurde.
Aufgrund des jagdrechtlichen Spezialtatbestandes des § 39 Abs. 1 lit. e Oö. Jagdgesetz war dem Beschwerdeführer die Jagdkarte nicht unbefristet, sondern befristet im Rahmen der Höchstentziehungsdauer von drei Jahren auf 30 Monate zu entziehen. Es ist somit nicht von einer dauernden Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiters ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH 26.4.1995, 95/03/005).
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Lederer