LVwG-650694/11/MS

Linz, 09.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau E B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. August 2016, GZ. VerkR21-693-2015, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 8. November 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. August 2016, GZ: VerkR21-693-2015, wurde Frau E B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die deutsche Lenkberechtigung für die Klassen A1, BE, C1E und ML ab 8. August 2016 entzogen und ausgesprochen, dass bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung eine Lenkberechtigung für die angeführten Klassen nicht erteilt werden darf. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt die belangte Behörde begründend aus, dies sei wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, zumal angenommen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Mangels beim Lenken von Kraftfahrzeugen andere Personen in ihrer Sicherheit gefährde.

Ansonsten blieb der bekämpfte Bescheid ohne Begründung.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin gegenüber am 8. August 2016 mündlich verkündet wurde, hat diese mit Eingabe vom 23. August 2016, die am selben Tag der belangten Behörde persönlich übergeben wurde, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie fahre seit 13. Dezember 1976 unfallfrei und liege ihre gesundheitliche Eignung vor.

Beantragt wurde die Wiedererlangung der Lenkberechtigung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Mit Schreiben vom 26. August 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 8. November 2016, zu der die Beschwerdeführerin erschienen ist und Folgendes vorgebracht hat:

„Sie sei vor 4 Jahren nach Altmünster gezogen. Sie sei einige Male zur Polizei gegangen, weil sie nicht wusste was den los sei. Es habe immer wieder Handlungen gegeben, die gegen sie gerichtet waren. In der Folge habe es auch eine Auseinandersetzung mit den Nachbarn gegeben, weil Frau B etwas geklärt haben wollte. Schlussendlich sei sie zu Boden geworfen und in der Folge zu Dr. T gebracht worden und sei für 4 Wochen in die Psychiatrie gekommen.

Ihre Wohnung in Altmünster werde immer wieder vom Traunstein aus mit einem Laser bestrahlt. Dadurch bekomme sie Bauchschmerzen und Durchfall. Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass die Geräuschkulisse in der Toilette mit dem Handy aufgenommen wird und es wird gegen sie vorgegangen.

Weiters haben sie auch immer wieder Jugendliche belästigt und haben Andeutungen gemacht. Sie fahren mit dem Motorrad mit Gasmasken aufgesetzt vorbei.

Sie sei seit 40 Jahren im Großen und Ganzen unfallfrei unterwegs gewesen. Es habe nur im Zeitpunkt des Zuzuges nach Altmünster einen kleinen Unfall in Gmunden gegeben. Die damalige Situation sei eine sehr stressige gewesen, weil sie noch mit dem deutschen Kennzeichen unterwegs gewesen sei, welches dann auf ein österreichisches umgemeldet habe werden müssen. Ansonsten sei sie eine sehr vorsichtige Autofahrerin, die auf alles und jeden achte.

In Altmünster sei die Landschaft sehr gebirgig und ohne Auto auszukommen sei sehr sehr schwer. Die Probleme bestünden beim Einkaufen fahren und sei es auch nicht möglich, Ausflüge in die Umgebung zu machen.

Sie habe seit 2012 Briefe geschrieben um zu klären, warum das mit ihr gemacht wird. Sie habe auch im Altenheim ehrenamtlich mithelfen wollen, was aber nicht zustande gekommen ist.

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei eine normale Bürgerin, die niemand etwas tue. Sie besitze keine Waffe. Sie habe in Deutschland ein wohlhabendes Leben geführt und müsse in Österreich mit 800 Euro auskommen.

Sie habe bei der Polizei einige Leute angezeigt, die ihrer Meinung nach wüssten, wie dies technisch mit dem Abhören möglich sei. Die Polizei habe sie in der Folge aus der Polizeiinspektion geschmissen. Bei der Polizei seien die Polizisten so laut gewesen, dass man dies auf der Straße gehört habe.

Im Jahre 2014 habe sie in ihrer alten Heimat, in der V, ein Haus gekauft, aber auch hier sei etwas schief gegangen. Es komme ihr grundsätzlich so vor, als sollte sei überall verjagt und vertrieben werden. Bei ihrem Zuzug nach Österreich habe sie sich vorgestellt, hier ein schönes Leben zu führen, eine Freundin oder einen neuen Partner kennen zu lernen, wenn es sich ergebe. Aber alles sei so nicht eingetreten. Sie sie seit fast 6 Jahren alleine und habe niemanden.

Sie habe mit einer Nachbarin Kontakt gehabt und habe ihr alles erzählt. Die Nachbarin selber sei aber nicht ehrlich zu ihr gewesen und sie vermute, sie habe dies weitererzählt, eventuell auch an einen Mann den diese näher kennt.

Die Nachbarn mit denen sie - wie eingangs berichtet - Schwierigkeiten gehabt habe, haben jetzt auch Kontakt mit der Nachbarin, die diesen Mann näher kennt.

Für den Aufenthalt in der Psychiatrie habe sie 300 Euro bezahlen müssen. Sie käme zwar mit den 800 Euro grundsätzlich aus, wenn nicht immer solche Nebenkosten anfallen würden. Dies empfinde sie als ungerecht.

Im Zuge des Streits habe sie auch eine Reihe von blauen Flecken davongetragen am Oberschenkel und am Oberarm. Sie habe jedoch ihre Nachbarn nicht angezeigt. Die Nachbarin habe behauptet, sie hätte sie durch Kratzer verletzt. Ob sie sie angezeigt habe, wisse sie nicht.

Sie habe immer versucht, alles friedlich zu lösen. Dies sie ihr aber nicht möglich gemacht worden.

Sie werde als psychisch krank abgestempelt und wisse nicht warum.

Sie benötige den Führerschein unbedingt um eventuell nach Deutschland oder in die V zu fahren. Sie erledige diese Fahrten unfallfrei.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Aufgrund eines Berichtes der Polizeiinspektion Altmünster vom 16. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde geladen, um deren gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

 

Am 25. September 2015 wurde eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt und der Beschwerdeführerin eine Zuweisung an den Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie mit dem Datum vom 6. Oktober 2015 übergeben. Als Zuweisungsgrund wurde der Verdacht auf eine psychotische Störung angeführt.

 

Mit Ladung der belangten Behörde vom 1. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur belangten Behörde geladen und ihr aufgetragen, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme mitzubringen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2016 zugestellt.

 

Am 8. März 2016 gab die Beschwerdeführerin die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme bei der belangten Behörde ab. Darin wurde bei der Beschwerdeführerin eine wahnhafte Störung unklarer Zuordnung diagnostiziert und ausgesprochen, dass aus nervenfachärztlicher Sicht kein Einwand gegen eine bedingte und befristete Erteilung der Lenkberechtigung besteht.

Als Bedingungen wurde definiert:

1.           Befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme unter Berücksichtigung der psychiatrischen Grunderkrankung [Beurteilung inwieweit das wahnhafte Erleben verkehrsrelevante Parameter umfasst].

Im Fall einer bedingten Erteilung wurde vom Facharzt eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr zur Erfassung einer allfälligen demenziellen Entwicklung vorgeschlagen.

 

Die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgte am 15. März 2016.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beizubringen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2016 zugestellt.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung erfolgte am 7. April 2016 und wurde die Beschwerdeführerin als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und E eingestuft.

 

Am 25. Juli 2016 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. An dieser nahmen auch der Amtsarzt der belangten Behörde und der Leiter der Fahrschule P teil.

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde fertigte über die Beobachtungsfahrt folgenden Aktenvermerk an:

„Die Fahrstrecke führte vom Parkplatz der BH Gmunden über den Graben in Gmunden stadtauswärt, Auffahrt auf die B 145 bis zum Solarbad Altmünster, Rückfahrt über die Esplanade, wiederum über den Graben mit Einbiegen in die Satoristraße, Rückfahrt über Kaltenbrunnerstraße zur BH Gmunden.

Nach Einweisung in das Fahrzeug durch Herrn B wurde die Fahrt begonnen.

Bereits beim Einbiegen in die Esplanade wurde nicht auf den Querverkehr geachtet, die Fahrgeschwindigkeit deutlich erhöht. Frau B wurde angewiesen langsamer zu fahren, dies änderte aber nichts an der zu schnellen Fahrweise. Enges Auffahren auf vorfahrende und anhaltende Fahrzeuge mit abrupten Bremsmanövern.

Auf der Bahnhofstraße erforderliches Eingreifen des Fahrlehrers um nicht die Bordsteinkante zu tuschieren, vor der Auffahrt zur B 145 Überholen eines Radfahrers ohne ausreichenden Seitenabstand mit Gefährdung desselben, unsicheres Spurverhalten, im Ortsgebiet (Höhe Strandbad) 79 km/h, in der 30iger Zone 45 km/h.

Insgesamt ein nicht der Verkehrssituation angepasstes Fahrverhalten, Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, keine ausreichende Spursicherheit.

Beurteilung: Die von der VPU empfohlene Beobachtungsfahrt ergab ein negatives Ergebnis. Die festgestellte Nichteignung im Rahmen der VPU konnte durch die Beobachtungsfahrt nicht kompensiert werden.“

 

Im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 25. Juli 2016 stellte der Amtsarzt der belangten Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen AM, A, B, BE und F sowie der Gruppe 2, Klassen C1, C1E nicht geeignet ist. Das wurde damit begründet, dass bei der Untersuchten eine wahnhafte Störung besteht, die VPU vom 7. April 2016 negativ war und auch die Beobachtungsfahrt negativ verlief.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur belangten Behörde vorgeladen, wo ihr am 8. August 2016 der nunmehr bekämpfte Bescheid mündlich verkündet wurde.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme, erstellt von DDr. K, was die vorliegende Diagnose betrifft, und was die Nichteignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mangels des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung anbelangt, aus dem amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde gemäß § 8 FSG und der diesem Gutachten neben der fachärztlichen Stellungnahme zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme und der Schilderung der durchgeführten Beobachtungsfahrt.

Festzuhalten ist, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und deren Angaben vergleichbar mit der Schilderung sind, die DDr. K in der fachärztlichen Stellungnahme abgegeben hat.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 1. Satz FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat in der schriftlichen Beschwerde die Wiedererlangung der Lenkberechtigung beantragt. Damit kann, ausgehend vom Willen der Beschwerdeführerin weiterhin als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilzunehmen, der vorliegende Antrag nur dahingehend interpretiert werden, als sinngemäß beantragt wurde, dass der Beschwerde statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben werden soll.

 

Das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

Fällt eine der Erteilungsvoraussetzungen weg, ist die Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entweder zu entziehen oder einzuschränken.

 

Die Beschwerdeführerin leidet nach der vorliegenden fachlichen Stellungnahme an einer wahnhaften Störung unklarer Zuordnung. Dies stellte der Amtsarzt der belangten Behörde in seinem Gutachten, welches auf der Grundlage der fachärztlichen Stellungnahme von DDr. K, der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie auf dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt resultiert, fest.

 

In der fachärztlichen Stellungnahme wurde von einer bedingten, befristeten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter der Voraussetzung einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme ausgegangen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen die Beschwerdeführerin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Empfohlen wurde jedoch eine Beobachtungsfahrt. Diese ergab ein Verhalten, das nicht an die Verkehrssituation angepasst war, das Geschwindigkeitsbeschränkungen missachtete und das keine ausreichende Spursicherheit aufwies, sodass die Beobachtungsfahrt nicht geeignet war die festgestellte Nichteignung in der verkehrspsychologischen Sicht zu kompensieren.

 

Die getroffenen Feststellungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Beschwerdeführerin verkehrsbedingte Situationen aufgrund der vorliegenden psychischen Störung und der damit verbundenen mangelnden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als eine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung wahrnimmt bzw. interpretiert und in der Folge sich ihre Reaktion auf diese Verkehrssituation entsprechend negativ auf eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr auswirkt.

 

Die Inbetriebnahme und das Lenken von Kraftfahrzeugen erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das die Beschwerdeführerin nach den schlüssigen fach- und amtsärztlichen Feststellungen derzeit nicht besitzt.

 

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie sei seit 1976 unfallfrei gefahren und liege die gesundheitliche Eignung vor. In der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen wiederholt und darüber hinaus vorgebracht, es werde ihr eine psychische Störung unterstellt.

Sie hat weder in der schriftlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ansatzweise dargelegt, warum an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln ist und letztlich hat sie auch dem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG als auch der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Das unfallfreie Lenken eines Kraftfahrzeuges in der Vergangenheit ist kein Maßstab für eine im Entscheidungszeitpunkt bestehende psychische Störung, die den Wegfall der Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung zur Folge hat.

Es ist ihr auch unter Berücksichtigung der von ihr in der Verhandlung gemachten Vorbringen, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt haben, darzustellen, wer ihr schlechtes will, damit nicht gelungen, durch ihr Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Gutachten waren daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen A1, BE, C1E und ML, welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung darstellt, musste daher der Beschwerde ein Erfolg versagt werden.

 

Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen am Besitz einer Lenkberechtigung, wie von der Beschwerdeführerin z.B. vorgebrachte notwendige Einkaufsfahrten, haben aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß