LVwG-601173/2/Py

Linz, 16.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn D P S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 2015, GZ: VerkR96-27011-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO, dem FSG sowie dem KFG,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf 20 Euro (ESF 9 Stunden), die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe auf 30 Euro (ESF 6 Stunden) und die zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe auf 30 Euro (ESF 19 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt 3. die Wortfolge „keine Begutachtungsplakette“ durch die Wortfolge „eine ungelochte Begutachtungsplakette“ ersetzt wird, bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. November 2015, GZ: VerkR96-27011-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (Spruchpunkt 1. und 4.), dem Führerscheingesetz (Spruchpunkt 2.) und dem Kraftfahrzeuggesetz (Spruchpunkt 3.) Geldstrafen in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 13 Stunden) zu Spruchpunkt 1. und 2., in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) zu Spruchpunkt 3. und in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) zu Spruchpunkt 4. verhängt. Des Weiteren wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 40 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„1. Sie haben als Lenker des u.a. Fahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Enns, Landesstraße Nr. 568 bei km 169.400, Ortsgebiet Kristein, in Fahrtrichtung Asten.

Tatzeit: 02.12.2013, von 02:10 Uhr bis 02:12 Uhr.

 

2. Sie haben als Lenker des u.a. Fahrzeuges den Führerschein nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Enns, Landesstraße Nr. 568 bei km 170.000, Ortsgebiet Kristein, in Fahrtrichtung Asten.

Tatzeit: 02.12.2013, 02:15 Uhr.

 

3. Sie haben sich als Lenker des u.a. Fahrzeuges, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine Begutachtungsplakette angebracht war.

Tatort: Gemeinde Enns, Landesstraße Nr. 568 bei km 170.000, Ortsgebiet Kristein, in Fahrtrichtung Asten

Tatzeit: 02.12.2013, 02:15 Uhr.

 

4. Sie haben als Lenker des u.a. Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Tatort: Gemeinde Enns, Landesstraße Nr. 568 bei km 169.400, Ortsgebiet Kristein, in Fahrtrichtung Asten.

Tatzeit: 02.12.2013, 02:10 Uhr.

 

Fahrzeug: PKW, Opel Meriva-A, blau,

Kennzeichen: x“

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass aus der vorliegenden Anzeige hervorgeht, dass der Beschuldigte am besagten Tag im Ortsgebiet von Kristein mit dem genannten Fahrzeug die gültige Höchstgeschwindigkeit – abzüglich der Messtoleranz – um 20 km/h überschritten habe und weiters von den Polizisten festgestellt wurde, dass sich auf dem Fahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette befand, er keinen Führerschein mitgeführt habe und er das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie es ihm zumutbar gewesen wäre. Die Rechtfertigungsangaben des Bf werden als Schutzbehauptung gewertet und ist festzuhalten, dass eine ungelochte Plakette nicht gültig ist und daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass sich strafmildernd die lange Verfahrensdauer auswirkt, straferschwerend wurden bei den Punkten 1., 2. und 4. die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gewertet, weshalb eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt wäre. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten wird – mangels geeigneter Angaben – auf die angekündigte Schätzung verwiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom
7. Dezember 2015, die der Bf wie folgt begründet:

 

„Bei den ersten beiden Punkten stimme ich zwar der Rechtslage zu, finde aber die Strafe zu hoch bemessen. Ich bin derzeit arbeitslos und verdiene ca 600 Euro monatlich.

Also würde diese Strafe ein Drittel meines Monatseinkommens betragen.

Zu Punkt 3: Ich habe zu diesem Schreiben auch den Prüfbericht beigelegt um zu beweisen, dass die Plakete nur nicht gelocht war, aber der Kern und Inhalt, nämlich das rechtmäßige funktionieren des Fahrzeuges, in Ordnung war. Ich hoffe das Sie diesen Punkt ganz fallen lassen könnten da es sich nur um einen fehlenden i-punkt gehandelt hat.

Punkt 4: halte ich für unverschämt um 2 uhr morgens, wochentags bei Verkehrsteilnehmerlosen Straßen von Behinderung des Verkehrsflusses zu reden. Daher beantrage ich auch diesen Anklagepunkt fallen zu lassen.“

 

3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes-verwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal sich die Beschwerde zu den Spruchpunkten  1. und 2. nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu den Spruchpunkten 3. und 4. zudem nicht bestritten wird.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. und 2. gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe richtet ist der Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Behörde auseinanderzusetzen.

 

5.2.1. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht.

 

Gemäß § 36 lit. e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

5.2.2. In Spruchpunkt 3. wird dem Bf zur Last gelegt, das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am angeführten Tatort gelenkt zu haben, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am PKW „keine Begutachtungsplakette“ angebracht war.

 

Zu den Rechtfertigungsangaben des Bf ist auszuführen, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. November 2014 den zu Spruchpunkt 3. vorgeworfenen Tatbestand bereits insofern konkretisierte, als sie ihm - aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - die Verwendung einer „ungelochten Begutachtungsplakette“ zur Last gelegt hat. Dieser Tatbestand wird vom Bf auch nicht bestritten. Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass nach § 36 lit. e KFG wesentlich ist, dass eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist  (vgl. VwGH vom 25.1.2002, Zl. 99/02/0146). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet daher auch die Verwendung einer ungelochten Begutachtungsplakette eine Übertretung des § 36 lit.e KFG, wenn ein solches KFZ gelenkt wird. Der Fahrzeuglenker hat darauf zu achten, dass sich auf seinem Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette befindet, wenn er es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt. Wird daher von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte oder eine ungelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hat er dafür zu sorgen, dass die Lochung entsprechend berichtigt wird (VwGH v. 25.4.1985, Zl. 85/02/0122). Für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.e KFG ist es unerheblich, ob gar keine Begutachtungsplakette oder ob eine solche, den Vorschriften jedoch nicht entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war (VwGH v. 1.7.1981, Zl. 81/03/0285), auch wenn das Fahrzeug tatsächlich verkehrs- und betriebssicher war (VwGH v. 29.1.1987, Zl. 86/02/0172).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bf zu Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten und konnte vom Oö. Landesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde hinsichtlich der fehlendend Lochung entsprechend konkretisiert werden.

 

5.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, soweit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

 

5.3.2. In Spruchpunkt 4. wird dem Bf eine Übertretung des in § 7 Abs. 1 StVO normierten generellen Rechtfahrgebotes zur Last gelegt. Zum Beschwerdevorbringen des Bf zu Spruchpunkt 4. ist anzuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Strafbarkeit nach § 7 Abs. 1 StVO nicht von Bedeutung ist, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wurde oder nicht, wenn der Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts wie möglich gefahren ist (VwGH v. 25.5.1970, Zl. 602/69). Wenn der Lenker eines Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot übertritt, in dem er ständig den linken Fahrstreifen benützt, so ist der Einwand, dass um 02.00 Uhr morgens wochentags bei verkehrsteilnehmerlosen Straßen keine Behinderung des Verkehrsflusses vorliegt, daher unbeachtlich. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 7 Abs. 1 StVO gehört nicht der Eintritt eines Scahdens oder einer Gefahr; ebenso ist es kein Tatbestandsmerkmal, dass etwa nachfolgende Fahrzeuge behindert werden (VwGH v. 30.4.1980, Zl. 429/78).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bf zu Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bf hat kein taugliches Vorbringen erstattet, dass Zweifel an seinem Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungs-übertretungen aufkommen lässt. Ihm sind die in Spruchpunkt 3. und 4. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

7.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2a FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs.1 und 4 und des § 17a Abs.1 letzter Satz eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.

 

Gemäß § 134 KFG begeht einer Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

7.3.1. Zu der zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafhöhe ist anzuführen, dass der Bf die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – erheblich überschritten hat. Die von der belangten Behörde deshalb über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe 30 Euro liegt im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung und beträgt nur rd. 4 % der gesetzlichen Höchststrafe. Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes erscheint die von der belangten Behörde über den Bf verhängte Strafe – auch unter Berücksichtigung der als Milderungsgrund zu wertenden langen Verfahrensdauer - sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen und angebracht, um ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde des Bf zu Spruchpunkt 1. konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

7.3.2. Zu den übrigen Spruchpunkten ist anzuführen, dass die dazu von der belangten Behörde verhängten Strafhöhen aus Anlass der Beschwerde geringfügig herabgesetzt werden konnten, insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Landesverwaltungsgerichtes nahezu drei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten und konnte – und Berücksichtigung der besonderen Tatumstände zu einer Herabsetzung der von der belangten Behörde zu Faktum 2. bis 4. verhängten Strafen führen. Eine weitere Herabsetzung war jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, ebenso wie ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nicht in Betracht zu ziehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 2 VwGVG, wonach der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. keine Folge gegeben wurde, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG somit ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in Höhe von 10 Euro vorzuschreiben. Da der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. bis 4. zumindest teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG zu diesen Spruchpunkten die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren.  

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny