LVwG-150964/5/JS/FE - 150965/2
Linz, 15.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde 1. der H H (geb. T) und 2. des J H, beide wohnhaft in W, x, vom 25.3.2016 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham vom 4.3.2016, Zl.: Bau 401-31/2015, betreffend einen Beseitigungsauftrag,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 4.3.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 wird Ihnen als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, Grundbuch x F, aufgetragen, binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich folgende konsenslos auf diesem Grundstück errichtete bauliche Anlagen zu beseitigen:
a) das Nebengebäude (frei stehende Gerätehütte in Holzbauweise südlich des Hauptgebäudes) mit einem Grundausmaß von 2,50 m x 5,30 m sowie einer Traufenhöhe des flach geneigten Satteldaches von 2,20 m bzw. 2,75 m, und
b) die beiden Schutzdächer (die östlich an das Hauptgebäude angebaut sind) mit einem Ausmaß von ca. 2,0 m x 2,0 m (mit Bitumendach) und ca. 3,90 m x 4,0 m (Verbindungsteil zwischen dem Hauptgebäude und der Gartenhütte, die Abdeckung erfolgte mit Plexiglas).“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Punkt I.:
1.1. Im Rahmen einer Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.10.2014 wurde vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen und Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz u.a. festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. x, Grundbuch x F, welches sich im sogenannten A befinde, ein bestehendes Gebäude (Hauptgebäude) mit einer Grundfläche von ca. 70 m² situiert sei. Für dieses Gebäude würden bei der Baubehörde eine rechtskräftige Baubewilligung sowie eine naturschutzrechtliche Feststellung aus dem Jahr 1976 vorliegen. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fischlham sei die betreffende Fläche als sogenannte "Sternchenfläche" mit der Nr. x ausgewiesen.
Südlich dieses Hauptgebäudes befinde sich eine frei stehende Gerätehütte in Holzbauweise mit flach geneigtem Satteldach. Das Grundausmaß betrage 2,50 m x 5,30 m, die Traufenhöhen 2,20 m bzw. 2,75 m. Der Abstand zum bewilligten Bestand betrage ca. 1 m. Diese Hütte sei laut Angabe der Eigentümer bereits zu Beginn der 1970er‑Jahre errichtet worden. Es handle sich um ein Nebengebäude, da die Traufenhöhe weniger als 3 m betrage. Die Gerätehütte sei im Bauakt bis dato nicht erwähnt.
Östlich an dieses Hauptgebäude seien zwei Schutzdächer angebaut worden. Das nördliche davon verfüge über ein Grundausmaß von ca. 2,0 m x 2,0 m und sei mit einem Bitumendach gedeckt. Das südliche mit einem Grundausmaß von ca. 3,90 m x 4,0 m diene als Verbindungsteil zwischen dem Hauptgebäude und der vorher beschriebenen Gartenhütte. Die Abdeckung erfolge mit Plexiglas. Aus bautechnischer Sicht seien die beiden angebauten Schutzdächer anzeigepflichtig. Im Rahmen ihrer Stellungnahme teilten die Beschwerdeführer u.a. mit, bezüglich des Nebengebäudes und der Schutzdächer eine Bauanzeige bei der Baubehörde binnen vier Wochen zu erstatten.
1.2. In einer Besprechung vom 15.10.2015 vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stellte der bautechnische Amtssachverständige ergänzend fest, dass eine nachträgliche Baubewilligung bzw. Anzeige der baulichen Anlagen aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei, da nach dem Verzeichnis zum Flächenwidmungsplan die bebaubare Fläche des Grundstücks auf 70 m² beschränkt sei. Diese Fläche sei aufgrund des ursprünglich bewilligten Bauplans des Hauptgebäudes aus dem Jahr 1976 festgelegt worden. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hielt zur Mitteilung des Zweitbeschwerdeführers, er möchte das Nebengebäude zur Imkerei nützen und darin acht Bienenstöcke sowie das erforderliche Werkzeug unterbringen, fest, dass durch die Nutzung des gegenständlichen Grundstückes (Freizeitnutzung) keine landwirtschaftlich betriebliche Tätigkeit vorliege und daher aus fachlicher Sicht auch keine Notwendigkeit für die Errichtung von landwirtschaftlichen Zweckbauten ableitbar sei. Selbst die Bewirtschaftung von acht Bienenstöcken würde kein gesondertes Gebäude rechtfertigen. Die Baubehörde stellte fest, dass u.a. die Gerätehütte und die Schutzdächer außerhalb der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten bebaubaren Fläche liegen würden und somit in Widerspruch zu den Bestimmungen der Oö. Bauordnung im Zusammenhang mit dem Oö. Raumordnungsgesetz stünden. Diese Bauwerke könnten auch nicht einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden und seien daher zu entfernen.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fischlham vom 4.1.2016 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstückes Nr. x aufgetragen,
a) das Nebengebäude (freistehende Gerätehütte in Holzbauweise) mit einem Grundausmaß von 2,50 m x 5,30 m sowie einer Traufenhöhe des flach geneigten Satteldaches von 2,20 m bzw. 2,75 m und
b) die beiden Schutzdächer (die östlich an das Hauptgebäude angebaut sind) mit einem Ausmaß von ca. 2,0 m x 2,0 m (mit Bitumendach) und ca. 3,90 m x 4,0 m (Verbindungsteil zwischen dem Hauptgebäude und der Gartenhütte, die Abdeckung erfolgte mit Plexiglas),
welche ohne Baubewilligung errichtet worden seien, innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bzw. nach Zustellung einer allfälligen Entscheidung über eine Beschwerde zu beseitigen.
Der Bürgermeister begründete den Beseitigungsauftrag zusammengefasst damit, das Grundstück Nr. x sei immer und sei auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages rechtswirksam als Grünland gewidmet. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Fischlham sei der A (Zusammenfluss von T und A), auf dem sich das Grundstück befinde, als Naturraum-Zone x ausgewiesen, welche keine neue Ausweisung von Bauflächen festlege. Das Grundstück werde als Gartenanlage bzw. zu Freizeitzwecken genutzt. Es würden keine Produktionen erfolgen und es würden keine landwirtschaftlichen Einnahmen erzielt werden. Eine nachhaltige Bewirtschaftung mit maßgeblichen Einnahmen wäre schon alleine auf Grund der geringen Liegenschaftsgröße von 1.052 m² nicht möglich. Es sei daher im Zeitpunkt der Errichtung und der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen.
1.4. Die (unvertretenen) Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid vom 4.1.2016 Berufung ("Einspruch") und ersuchten – zusammengefasst - um eine Verlängerung der Beseitigungsfrist bis Ende November 2016, da sie in diesen Wintermonaten weder das Nebengebäude ausräumen noch Helfer bekommen könnten, die das Nebengebäude abtragen werden. In den Wintermonaten sei weder eine Zu- und Abfahrt gewährleistet, da diese Zufahrtsstraße nicht geräumt werde.
1.5. Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3.3.2016 ergangenen Bescheid vom 4.3.2016 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diesen nunmehr bekämpften Bescheid (entscheidungswesentlich) damit, dass im Sinn einer Gleichbehandlung keine Fristverlängerung gewährt werde. Bei sämtlichen baupolizeilichen Aufträgen sei die gleiche Frist festgelegt worden.
1.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2016 richtete sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 25.3.2016, mit welcher von den (unvertretenen) Beschwerdeführern die "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" beantragt wurde. In ihrer Begründung verwiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde das Ersuchen um Aufschiebung des Abbruchs einer Holzhütte mit zwei Flugdächern bis in die Sommermonate abgelehnt hätte. Sie würden Helfer suchen, die ihnen beim Abbau der Hütte helfen könnten. Sie selber seien über 70 Jahre alt und körperlich aufgrund von Wirbelsäulenoperationen nicht mehr in der Lage, dies durchzuführen. Die Hütte stünde schon mehrere Jahrzehnte, da sollte es auf ein paar Monate länger nicht ankommen, den Abbruch zu verzögern.
1.7. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.
2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. x, Grundbuch x F, mit einer Grundstücksfläche von 1.052 m². Dieses Grundstück ist - mit Ausnahme der Sternchenhaus-Widmung Nr. x („Bestehende Wohngebäude im Grünland“) - als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) gewidmet. In den 1970er-Jahren wurde auf diesem Grundstück ein rechtskräftig baubewilligtes Gebäude (Hauptgebäude) mit einer Grundfläche von ca. 70 m² errichtet, welches zu Freizeitzwecken verwendet wird. Zusätzlich wurden im Grünland-Bereich ohne Einholung einer Baubewilligung und ohne Erstattung einer Bauanzeige u.a. folgende Bauwerke konsenslos errichtet:
(a) Eine frei stehende Gerätehütte als Nebengebäude in Holzbauweise mit flach geneigtem Satteldach und einem Grundausmaß von 2,50 m x 5,30 m sowie einer Traufenhöhe von 2,20 m bzw. 2,75 m, welche sich in einem Abstand von ca. 1 m südlich des baurechtlich bewilligten Hauptgebäudes befindet. Die Gerätehütte wurde nach Angaben der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der 1970er-Jahre errichtet;
(b) Zwei Schutzdächer, welche östlich an das baurechtlich bewilligte Hauptgebäude angebaut wurden. Das davon nördliche Schutzdach verfügt über ein Grundausmaß von ca. 2 m x 2 m und ist mit einem Bitumendach gedeckt. Das südlichere Schutzdach weist ein Grundausmaß von 3,90 m x 4 m auf und ist mit einem Plexiglas abgedeckt. Es dient als Verbindungsteil zwischen dem baurechtlich bewilligten Hauptgebäude und der Gartenhütte.
Die baulichen Anlagen auf diesem Grundstück sind für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht notwendig.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in die von Amts wegen beigeschafften Urkunden, nämlich Meldeauskunft, Grundbuchsauszug des Grundstückes der Beschwerdeführer sowie DORIS-Ausdrucke, welche die örtlichen Verhältnisse und die Flächenwidmung zeigen. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als vollständig geklärt und zur Gänze widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln.
Die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführer beschränkt sich – gleich der Berufung - auf das Begehren, die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Beseitigung der monierten baulichen Anlagen bis in die Sommermonate zu verlängern, um Helfer suchen zu können, die den Beschwerdeführern beim Abbau der Hütte helfen können. Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte daher entfallen, da die mündliche Erörterung des Beschwerdegegenstandes eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ: Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages (ein solcher lag in concreto nicht vor) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebotene Öffentlichkeit des Verfahrens des Art. 47 Abs. 2 GRC ist schon in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert (vgl. Eser, zu Art. 47 in Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage 2011, RandNr. 35). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 29.9.2016, 2013/05/0058; VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; ua.).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich die Miteigentümerschaft der Beschwerdeführer am Grundstück und deren Nutzung sowie die konsenslose Errichtung der monierten baulichen Anlagen im Grünland, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig sowie abschließend bzw. zweifelsfrei geklärt. Es waren daher weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung für das Landesverwaltungsgericht zu klären, weshalb eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und diese nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen hätte können (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; ua.). In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung geboten wäre. Da Art. 6 EMRK somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, konnte die Verhandlung daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Sicht hierüber erwogen:
5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, hat es nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Erledigung dabei an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 18.2.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0069; VwGH 27.11.2014, Zl. Ra 2014/03/0036; ua.).
5.2. Da der maßgebliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich feststand, war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Nach der Bestimmung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, dabei den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demnach keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14.8.2015, Zl. Ra 2015/03/0025; VwGH 30.6.2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22.4.2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.). Sowohl das Berufungsbegehren der Beschwerdeführer als auch deren gegenständliches Beschwerdebegehren begrenzten sich – wie zu Punkt 4. bereits ausgeführt - auf eine intendierte Verlängerung der Frist zur Beseitigung der baulichen Anlagen.
5.3. Der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2016 wies die Berufung der Beschwerdeführer in vollem Umfang ab und bestätigte damit den Bescheid des Bürgermeisters vom 4.1.2016. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem Bescheid des Bürgermeisters übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; ua.). Infolge der abweisenden Berufungsentscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Berufungsbescheid der belangten Behörde sohin an die Stelle des Bescheides des Bürgermeisters, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082; VwGH 14.10.2015, Zl. Ro 2014/17/0112; LVwG NÖ 10.12.2015, LVwG AV-368/001-2014, mwN). Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde Geltung hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Rechtliche Grundlage für aus dem Bescheid des Bürgermeisters resultierende Berechtigungen, Verpflichtungen oder Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid der belangten Behörde und nicht der bestätigte Bescheid des Bürgermeisters (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]), wobei es hier keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheides bedarf (VwGH 24.5.2005, 2002/18/0150; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 3. 7.1990, 89/11/0201; ua.).
5.4. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen (auszugsweise) zu berücksichtigen:
5.4.1. Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994 idF LGBl Nr. 90/2013
„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
...
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
...
9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m²;
...
9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
...
§ 25a
Anzeigeverfahren
...
(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
...
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;
...
§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
...
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
...“
5.4.2. Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994, LGBl Nr. 114/1993 idF LGBl Nr. 69/2015
„§ 30
Grünland
...
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...
...“
5.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist eines Beseitigungsauftrages auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen. In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, wie etwa die altersentsprechende (Un)Zumutbarkeit der Einhaltung der Frist, sind hingegen bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist nicht zu berücksichtigen (VwGH 30.1.2014, 2011/05/0060; mwH). Ein sachlicher Grund für das Zuwarten mit der Erteilung eines baubehördlichen Auftrages ist nicht schon dadurch gegeben, dass der vorschriftswidrige Zustand bereits seit vielen Jahren besteht (VwGH 24.6.2014, 2011/05/0182; ua.).
Zumal die belangte Behörde den Beschwerdeführern für die Beseitigung der monierten baulichen Anlagen eine Frist von acht Wochen nach Zustellung einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über eine Beschwerde zugestanden hat, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Den Beschwerdeführern kommt damit ohnedies faktisch eine Beseitigungsfrist bis Anfang des Jahres 2017 - und damit mehr als rund sechs Monate länger als das eigentliche Begehren der Beschwerdeführer um Fristaufschub bis in die Sommermonate - zu, um die konsenslosen baulichen Anlagen zu beseitigen. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit war der Bescheidspruch im gegenständlichen Erkenntnis neu zu formulieren.
5.6. Abgesehen von dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdepunkt ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine Bedenken gegen die objektive Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages ergaben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Ausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann (VwGH 29.9.2016, 2013/05/0058; VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025 ua). Die vom bautechnischen Amtssachverständigen beschriebenen baulichen Anlagen stellen - zumindest - bauanzeigepflichtige Bauvorhaben im Sinn des § 25 Abs. 1 Oö. BauO 1994 dar, für welche die Vorschriften für bewilligungslose bauliche Anlagen im Sinn des § 49 Oö. BauO 1994 sinngemäß nach der Bestimmung des § 25a Abs. 5 Oö. BauO 1994 gelten. Da unter "maßgeblicher Rechtslage" jedenfalls auch die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes, zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine "bauliche Anlage" handeln (VwGH 17.4.2012, 2009/05/0063; VwGH 31.7.2006, 2005/05/0240 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer "baulichen Anlage" jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (VwGH 19.3.2015, 2013/06/0019; VwGH 27.2.2013, 2011/05/0101 ua). Damit korrespondierend stellen nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen sowohl die Gerätehütte als auch die beiden Schutzdächer ein Nebengebäude bzw. anzeigepflichtige bauliche Anlagen dar und bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken, dass die inkriminierten baulichen Anlagen sowohl nach der geltenden Bauordnung als auch nach der bis einschließlich 31.12.1976 für Oberösterreich geltenden Bauordnung aus dem Jahr 1875, LGuVBl. 15/1875, wonach ua. zur Führung von Neu-, Zu- oder Umbauten die Bewilligung der nach dem Gesetz kompetenten Behörde erforderlich ist, bewilligungs- bzw. anzeigelos und damit konsenslos von den Beschwerdeführern errichtet wurden. Gleiches gilt für die sodann in Geltung gestandene Oö. Bauordnung aus dem Jahr 1976 (LGBl. Nr. 35/1976 20. Stück), wonach der Neu‑, Zu- und Umbau von Gebäuden (nach der Bestimmung des § 29 leg. cit. zählten etwa auch Flugdächer, Schuppen, Garagen und ähnliches zu Nebengebäuden) einer Baubewilligung bedurfte (vgl. etwa VwGH 6.11.2013, 2012/05/0082; VwGH 4.7.2000, 2000/05/0081).
Die belangte Behörde musste den Beschwerdeführern auch keine Möglichkeit einräumen, hinsichtlich der monierten baulichen Anlagen um eine Baubewilligung anzusuchen bzw. eine Bauanzeige zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. "Bestimmungsgemäß" bedeutet dabei, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen, eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (VwGH 24.3.2015, 2013/05/0221; VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223, mwN). Die Erforderlichkeit einer baulichen Anlage für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Es genügt also nicht, wenn eine bloße Absicht zu einer solchen (zukünftigen) Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (VwGH 20.10.2015, 2013/05/0172; VwGH 15.3.2011, 2008/05/0238 ua). Unter "land- und forstwirtschaftlicher Nutzung" im Zusammenhang mit einer widmungsgemäßen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmetem Grünland im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (vgl. etwa VwGH 29.1.2010, 2007/10/0107).
So führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass durch die Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführer keine landwirtschaftlich betriebliche Tätigkeit vorliegt und aus fachlicher Sicht auch keine Notwendigkeit für die Errichtung von landwirtschaftlichen Zweckbauten ableitbar sei. Selbst die Bewirtschaftung von acht Bienenstöcken würde kein gesondertes Gebäude rechtfertigen. Die monierten baulichen Anlagen (Gerätehütte, Schutzdächer) wären damit auch für eine etwaige geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks, das derzeit zu Freizeitzwecken genutzt wird, nicht notwendig. Da der gegenständliche Grünland-Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, die monierten baulichen Anlagen (Gerätehütte, Schutzdächer) jedoch nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes notwendig sind, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern auch zu Recht keine Frist für die Einholung eines Baukonsenses bzw. der Erstattung einer Bauanzeige eingeräumt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Punkt II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Jörg Steinschnack