LVwG-850595/11/RK/MSch - 850596/2

Linz, 19.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von J und M B, beide W x, x G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 31. März 2016, GZ. AUWR-2016-77530/12-SE/Hu, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Schreiben vom 14. März 2016 stellten Herr J B und Frau M B, beide W x, x G (im Folgenden „Bf“) die Anträge auf Anerkennung der Parteistellung als Nachbar bzw. Betroffener des geplanten Neubaus und der gasrechtlichen Genehmigung im Verfahren zu GZ AUWR-2016-77530/2-SE/Sc sowie auf Zusendung des Verhandlungsprotokolls und des Bescheides in Schriftform. In einem zeigte Frau M B ihre Vertretung durch ihren Mann an.

 

2. Mit Bescheid vom 31. März 2016 wurden diese Anträge vom Landeshauptmann von Oberösterreich zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 4. April von der am x geborenen Frau T B als Mitbewohnerin der Bf für beide übernommen.

 

3. Dagegen richten sich die Beschwerden der Bf vom 25. April 2016, welche am 28. April beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingingen. Diese wurden  an den insoweit zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich weitergeleitet und langten am 17. Mai bei diesem ein.

 

4. Mit Vorlageschreiben vom 30. Mai, Zl. AUWR-2016-77530/16 – Se /Kj, wurden die Beschwerden schließlich vom Landeshauptmann dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II.          Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einholung einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister zu Frau T B Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde des Bf zurückzuweisen war.

 

 

III.        Rechtslage und Begründung

 

1. Gemäß § 16 ZustellG darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 4. April von Frau T B, einer Mitbewohnerin der Bf übernommen. Frau B wurde am x geboren und ist daher erwachsen im Sinne der genannten Bestimmung.

 

Der Bescheid wurde den Bf daher am 4. April durch Zustellung an die Ersatzempfängerin Frau T B zugestellt.

 

2. § 12 VwGVG bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind.

 

§ 6 Abs. 1 AVG legt fest, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Im Praxiskommentar zum VwGVG von Eder/Martschin/Schmid ist in Anm. K4 zu § 12 VWGVG auf Seite 48 ausgeführt: „Wird eine Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat diese die Beschwerde zwecks Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.“

 

3. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit zur Beschwerdevorentscheidung leitete dieses die Beschwerden an den zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich weiter. Bei diesem langten die gegenständlichen Beschwerden am 17. Mai 2016 ein.

 

Am 17. Mai 2016 war jedoch die vierwöchige Rechtsmittelfrist, die gem § 7 VwGVG am 4. April 2016, dem Tag der Zustellung, zu laufen begonnen hatte bereits abgelaufen. Die Beschwerden langten daher verspätet bei der Behörde ein. Sie waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Roland Kapsammer