LVwG-850355/65/Bm/AK - 850362/2

Linz, 08.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerden der Frau C B, der Frau V und des Herrn M B, der Frau M und des Herrn W E, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S S, X, W, der Frau B L, vertreten durch H, F, X Rechts­anwälte, X, W und durch X & Partner Rechtsanwälte, X, L, der Frau C L, vertreten durch H, F, X Rechts­anwälte, X, W sowie des Herrn K L, vertreten durch X & Partner Rechtsanwälte, X, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2015,
GZ: Ge20-1417-18-2015-Goe/HV, betreffend gewerbebe­hördliche Genehmigung für die Errichtung eines X-, X- und X-abstellplatzes im Standort Grundstück Nr. X, KG X, nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
17. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden der Frau C B, der Frau V und des Herrn M B, der Frau M und des Herrn W E sowie der Frau B L insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt I. in der Betriebsbeschreibung beschrie­bene Fahrfrequenz zur ungünstigsten Tagesstunde mit 10 Spitzen/Stunde angegeben wird sowie der im Spruchpunkt I. unter Abschnitt: „Die Einhaltung der nachfolgenden Auflagen wird vorge­schrieben:“ aufgetragene Auflagepunkt 1. zu lauten hat:

 

„Das Laufenlassen der Motoren am Stand ist mit Ausnahme zum Aufladen des Druckluftspeichers für das Bremssystem vor der Abfahrt nicht zulässig.“

 

Darüber hinausgehend wird den Beschwerdeeinwendungen keine Folge gegeben.

 

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden des Herrn K L und der Frau C L als unzulässig zurück­gewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Die R & S X GmbH (im Folgenden: Konsenswerberin - Kw), X, H, hat um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines X-, X- und
X-abstellplatzes im Standort H, X, Grundstück Nr. X, KG X, unter Vorlage von Projekts­unterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die gewerbebehördliche Betriebs­anlagen­genehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 77 Abs. 1 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) innerhalb offener Frist durch ihre anwalt­lichen Vertretungen Beschwerden erhoben.

 

2.1. Von den Nachbarn C B, V und M B, M und W E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S, wird in der Beschwerde begründend vorgebracht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde den Antrag bereits aufgrund der vom Betrieb der Anlage zu erwartenden Einwirkungen auf das ebenfalls benachbarte Grundstück Nr. X, vor allem der darauf errichteten Wohnung, neuerlich abweisen müs­sen. Die belangte Behörde lasse in ihrer rechtlichen Beurteilung außer Acht, dass es sich auch bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vorliege, um die Lösung einer Rechtsfrage handle. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bilde nach der Rechtsprechung lediglich ein Element des für die Bescheiderlassung „maßgebenden Sachverhaltes“. Beim Merkmal „Gefährdung der Gesundheit“ handle es sich um einen unbestimmten Gesetzes­begriff. Man verstehe darunter eine Einwirkung auf den menschlichen Organis­mus, die in Art und Nachhältigkeit über eine bloße Belästigung hinausgehe. Die Abgrenzung sei von der Behörde im Rechtsbereich unter Heranziehung der Aussagen von Sachverständigen aus der Medizin vorzunehmen. Demnach habe die Behörde zunächst zu beurteilen, ob (für den Fall eines Betriebes der Anlage) zu erwarten sei, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausge­schlossen sei. Erst wenn eine Gesundheits­gefähr­dung auszuschließen sei, obliege der Behörde die Prüfung der Frage, ob zu erwar­ten sei, dass Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Vorliegendenfalls sei von der belangten Behörde die Frage der Gesundheitsge­fährung ohne nähere Begründung mit dem bloßen Hinweis auf die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen behandelt worden, wonach diese aus­geführt habe, eine Gesundheitsgefährdung sei „durch die zu erwartende Pegel­anhebung nicht zu erwarten“. Mit diesem - offenbar auf die Seite 5 Abs. 1 der Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen vom 9. Jänner 2015 bezogenen - Hinweis löse aber die belangte Behörde die anstehende Rechtsfrage nicht auf der Basis der Rechtsprechung. Die Frage, ob eine Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO ausgeschlossen werde, sei unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung seien dann die durch die Anlage bewirkten Immissionen zu der - aus den anderen Quellen stammenden - Grund­belastung zugrunde zu legen. Maßgeblich sei nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf das Leben und die Gesundheit auswirke, maßgeblich seien vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation. Die bloße Annahme der Behörde, eine Gesundheitsgefährdung sei nicht zu erwarten, weil die Summen­pegel unter den Grenzwerten der ÖAL liegen würden, werde diesen Anforderungen der Rechtsprechung jedenfalls nicht gerecht. Unabhängig davon lasse sich aus dem Gesamtinhalt der Stellungnahme der medizinischen Amts­sachverständigen keinesfalls der Schluss ziehen, dass für den Fall der Erteilung der beantragten Bewilligung Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden könnten. Im Gegen­satz zu diesem Schluss der Behörde führe die Sachverstän­dige aus, dass

-       bereits durch den Fluglärm und den Straßenverkehrslärm eine deutliche Beeinträchtigung bestehe, insbesondere auch des Schlafes von Kindern;

-       das Gehörorgan ab Pegeln von über 80 dB geschädigt werde (laut schalltech­nischer Stellungnahme vom 14. November 2014 werden Spitzenpegel von
80 dB erreicht!);

-       Belästigungsreaktionen bereits derzeit zu erwarten seien;

-       bei langfristigen Belästigungsreaktionen auch bei gesunden, normal empfin­denden Erwachsenen bzw. Kindern gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten!

Aus dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen lasse sich daher keinesfalls ableiten, dass Gesundheitsgefährdungen im Falle des Betriebes der Anlage ausgeschlossen werden könnten. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 angegebenen Grenzwerte, die „weder durch den Ist-Zustand noch durch die errechneten Zusatzpegel erreicht würden“, lasse sich keineswegs ableiten, dass hier im konkreten Fall gesundheitliche Beein­trächtigun­gen ausgeschlossen werden könnten. Bei Berücksichtigung aller Aussagen der Amtssachverständigen komme man vielmehr zum gegenteiligen Ergebnis. Durch die antragsgegenständliche Betriebsanlage komme es in einer akustisch bereits stark vorbelasteten Umgebung betriebsbedingt auf der Nach­bar­liegenschaft - selbst bei günstigsten Voraussetzungen - zu einer Anhebung des Immissionspegels um
4 dB zur Abendzeit und um 2 dB zur Tagzeit. Wenn aber bereits in der beste­henden Ist-Situation Belästigungsreaktionen zu erwarten seien, so sei im Falle einer Anhebung des Pegels mit zusätzlichen Belästigungs­reaktionen zu rechnen. Die belangte Behörde vertrete demgegenüber den Stand­punkt, dass keine anderen Belästigungsreaktionen hervorgerufen würden, als jene, die bereits vorhanden seien. Sie setze sich damit ohne nähere Begrün­dung in Widerspruch zur Amtssachverständigen. Wenn die belangte Behörde weiters den Standpunkt einnehme, aufgrund der Höhe des Ist-Pegels seien die von der Sachverständigen prognostizierten Kommunikationsstörungen und Einschrän­kun­gen bei der Aus­übung geistig anspruchsvoller Tätigkeiten ohnedies von vorn­herein beeinträch­tigt, so ignoriere sie die Tatsache, dass die Häufigkeit der Beeinträchtigungen durch den Betrieb selbstredend zunehme. Die von der Behörde bejahte Zumut­barkeit der betrieblich verursachten Lärmbelästigung sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass die zusätzliche Belastung aufgrund der problematischen Ist-Situation „ohnedies schon egal sei“. Auch bei der Beurtei­lung der Zumutbarkeit sei nach ständiger Rechtsprechung von der Gesamt­situation auszugehen. Die medizinische Sachverständige habe in ihrer Begrün­dung auf die ÖAL-Richtlinie verwiesen, wonach ein stark belastetes Gebiet vorliege, in welchem eine Anhebung des Geräuschpegels von vornherein nicht mehr in Betracht komme. Die belangte Behörde habe diesen Hinweis unbeachtet gelassen, andererseits berufe sich aber die belangte Behörde zur Begründung ihres Standpunktes in einem anderen Zusammenhang selbst auf die ÖAL-Richt­linie. Soweit die belangte Behörde die Zumutbarkeit der Lärmerhöhung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Kippens und Schließens von Fenstern begründe, sei darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Nachbar in seiner Disposition in Bezug auf die Benützung seiner Räume frei bleiben müsse. Schließlich sei auch der Ansicht der belangten Behörde entgegen zu treten, dass im gegenständlichen Fall in die Berechnung der Immissionen der sich aus dem Flugverkehr ergebende Lärm mit einzubeziehen sei. Nach ständiger Rechtspre­chung sei in solchen Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unter­liege, die Auswirkung der Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten seien. Zu Unrecht habe die belangte Behörde es unterlassen, im zweiten Rechts­gang die Berechtigung der Einwendungen der Bf zu überprüfen und in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Über Veranlassung der belangten Behörde sei die Lärm-Ist-Situation durch eine im September 2014 durchgeführte Messung neu ermittelt worden. Diese Messung sei in unmittelbarer Nähe zu der auf Grundstück Nr. X bestehenden Wohnung vorgenommen worden. Der dies­be­zügliche Messpunkt sei von den Liegenschaften der Bf zumindest ca.
150 m entfernt. Demgegenüber sei im ursprünglich vorgelegten schalltechnischen Projekt vom 12. Mai 2009 eine Messung im unmittelbaren Nahebereich zu den Liegenschaften der Bf durchgeführt worden. Im angefochtenen Bescheid versuche die belangte Behörde, diese Vorgangsweise damit zu rechtfertigen, dass ohnedies für die Liegenschaften der Bf nicht mit einer Zunahme der Lärm­immissionen durch den Betrieb zu rechnen sei, dies ausgehend von den im Jahr 2009 durchgeführten Messungen. Damit würden aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung Verfah­rens­vorschriften verletzt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Wahl des für die Beurteilung der Gesund­heitsgefährdung oder der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung maßge­benden Immissionspunktes auf jenen Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, welcher der Lärmquelle am Nächsten gelegen sei. Dabei sei es unzulässig, den Immis­sionspunkt beliebig zu wählen und dann zu versuchen, die maßgeblichen Werte für den betroffenen Nachbarn im Berechnungswege zu ermitteln. Richtiger Weise wäre es Aufgabe der Konsenswerberin gewesen, bei der Ergänzung der Projekts­unterlagen auch auf die aktuellen Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Liegenschaften der Bf Bedacht zu nehmen. Umgekehrt hätte die belangte Behörde die Nichtberücksichtigung der Liegenschaften der Bf nicht hinnehmen dürfen, sondern auf die Einbeziehung der Liegenschaften Bedacht nehmen müssen. Selbst wenn der Betrieb genehmi­gungsfähig wäre, sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Inhalt der erteilten Genehmigung nicht mit der zur Vermeidung von Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträch­tigungen notwen­digen Präzision determiniert worden sei und auch die zu diesem Zweck erforderlichen geeigneten Auflagen nicht vorgeschrieben worden seien. Der verfah­rensgegenständliche Betrieb beinhalte immerhin über 100 laufend benützte X-Stellplätze mit einer ständigen Frequenz durch Zu- und Abfahrten und dem zwar vorübergehenden, jedoch wiederkehrenden Aufenthalt von Fahr­personal. Der genehmigte Betriebsablauf bilde bei weitem nicht all jene Emissionen ab, die bei lebensnaher Betrachtung von einem derartigen Betrieb tatsächlich zu erwarten seien und zu Immissionen auf den Nachbarliegenschaften führen würden. Es sei nicht angegeben, ob, gegebenenfalls für welchen Zeit­raum, sich Personen auf der Betriebsanlage aufhalten und wie sich diese dort verhalten würden. Mangels ausreichender Klarstellung im vorliegenden Bescheid sei daher zu gewärtigen, dass das X-Bedienungspersonal sich während der gesamten Stelldauer auf dem Betriebsgelände aufhalte und sich dort innerhalb und außerhalb der X-Kabine bewege, Freizeitbeschäftigungen nachgehe, Service-Arbeiten oder andere Tätig­keiten an den X verrichte, während dieser Zeiten Standheizungen, Klima- oder Kühlanlagen betreibe. Um sicherzustellen, dass es während der Nachtzeit zu keinen Lärmbeeinträchtigungen komme, bedürfe es einer Auflage, dass außerhalb der Betriebszeiten keine Fahrzeuge oder zu diesen gehörige Aggregate in Betrieb genommen werden dürfen und der Aufenthalt von Personen auf dem Betriebs­gelände verboten sei.

Die derzeit festgelegte Auflage Nr. 1, wonach das „unnötige Laufenlassen der Motoren“ verboten sei, sei unzureichend konkretisiert. Zulässiger Weise müsste die Auflage wie folgt lauten:

„Das Laufenlassen der Motoren am Stand ist nur während der Dauer der Füllzeit der Druckluft-Bremsanlagen zulässig und im Übrigen verboten.“ Darüber hinaus hätte auch klargestellt werden müssen, dass während der Betriebszeiten außer den Fahrzeugmotoren keine weiteren Aggregate an den X betrieben werden dürfen. Darüber hinaus sei es erforderlich, dass alle diese durch Auflagen fest­zu­legenden Verbote auf der Betriebsanlage derart kundzumachen seien, dass diese von allen Anlagenbenützern hinreichend wahrgenommen und verstanden werden könnten. In der Betriebsbeschreibung sei die Breite der Grundstückszufahrt und der Fahrfläche mit 26 m angegeben. Im Einreichplan sei diese Breite nicht kotiert. Es sei lediglich auf die bestehende Einfriedung verwiesen. Von der Konsenswerberin sei nach Bescheiderlassung zwischenzeitig bereits mit der Bau­ausführung begonnen worden und sei bereits eine neue Einfriedung errichtet worden. Diese Einfriedung sei aber so errichtet, dass die Einfahrtsbreite nur noch 8 m betrage. Diese Einschränkung wirke sich nicht lediglich auf die Verkehrs­verhältnisse ungünstig aus, sondern betreffe auch subjektive Nachbarrechte, weil dadurch die Zufahrt zum Betriebsgelände auf der zur Betriebsanlage gehörigen Verkehrsfläche behindert werde. Schließlich scheine die in der Betriebsbeschrei­bung getroffene Festlegung, wonach an der südlichen Grundstücksgrenze eine Absperrung mittels Beton­­absperrblöcken erfolgen solle, nicht so ausreichend deutlich zu sein, dass eine Durchfahrt oder ein Durchgang verlässlich hintangehalten werde. Demgemäß müsste durch eine Auflage sichergestellt werden, dass durch die Beton­absperrungen und die Einfriedungen jegliche Durchfahrt und jeglicher Durchgang von Grundstück Nr. X auf das Grundstück Nr. X verhindert werde. Einer solchen Anordnung komme umso mehr Bedeutung zu, weil aus dem Einreichplan ersichtlich sei, dass auf Höhe der dort dargestellten Mobiltoiletten keine Betonabsperrungen vorgesehen seien. Die belangte Behörde habe aber auch die Einwendungen in Bezug auf eine Geruchsbelästigung durch die Toilettenanlagen und Müllcontainer ungeprüft gelassen.

 

Es werden daher die Anträge gestellt,

das Landesverwaltungsgericht möge,

-       eine mündliche Verhandlung anberaumen;

-       der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid

allenfalls nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens dahin­gehend abändern, dass das Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung abge­wiesen wird; in eventu

aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Ent­scheidung zurückverweisen; in eventu

dahingehend abändern, dass die im Rechtsmittel aufgezeigten zusätzlichen Auflagen festgelegt werden.

 

2.2. Vom Bf K L, vertreten durch X & Partner Rechtsanwälte, wurde in der Beschwerde vorgebracht, nach der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe das Ausmaß der Immissionen gegenüber dem Ist-Zustand nicht wesentlich erweitert werden bzw. sei eine Ver­änderung unzulässig, die mit einer Gefährdung unter anderem der Gesundheit oder einer unzumutbaren Belästigung verbunden sei. Nach den getroffenen Fest­stellungen sei an Wochenenden und Feiertagen damit zu rechnen, dass ein längeres Schlafen als bis 6.00 Uhr nicht ungestört möglich sein werde. Bereits daraus würden sich eine unzumutbare Belästigung und die mangelnde Genehmi­gungsfähigkeit des beantragten Projektes ergeben. Es sei nicht zumutbar, wenn gerade an Wochenenden und Feiertagen, an denen mangels Berufstätigkeit länger geschlafen werden könne, ein ungestörtes Schlafen länger als bis 6.00 Uhr nicht möglich sei. Auch die Störung von geistig sehr anspruchsvollen Tätigkeiten und die Beeinträchtigung der Konzentration würden eine unzumut­bare Belästigung bedeuten. Auch diese Belästigung habe es zwar schon bisher gegeben, werde aber durch das beantragte Projekt verstärkt. Jedenfalls am Abend werde die Schwelle von 50 dB immer überschritten, die nach den medizi­nischen Sachverständigen­gutachten zu einer Beeinträchtigung der Konzentration führe. Unzumutbar seien auch die Spitzenpegel. Dass erst ab Pegeln von über 80 dB das Gehörorgan geschädigt werde, vermag natürlich nicht zu bedeuten, dass Spitzenpegel bis 80 dB hingenommen werden müssten. Wenn die Ist-Situation hinsichtlich der Lärment­wicklung bereits so schlecht sei wie im gegen­ständlichen Fall, dann genüge eine geringe Verschlechterung, dass es zur Gefähr­dung der Gesundheit bzw. zu unzumutbaren Belästigungen komme. So habe auch die medizinische Amts­sachverständige in ihrer Stellungnahme zur schalltech­nischen Stellungnahme vom 11. November 2014 ausgeführt, dass in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 lediglich für gering belastete Gebiete eine Anhebung bis 3 dB über dem Ist-Zustand als akzeptabel angenommen worden sei und von einem gering belasteten Gebiet im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne. Dazu komme, dass schon jetzt mit einem Anstieg diverser Gesundheits­reaktionen und einem signifikanten Anstieg von Aufwachreaktionen durch den Ist-Lärm bei Kindern zu rechnen sei. Eine bereits durch die Ist-Situation bestehende Gefähr­dung der Gesundheit dürfe durch ein Projekt wie hier nicht noch zu einer stärkeren Gesundheitsgefährdung führen.

Die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelte Ist-Lärmentwicklung sowie die zu erwartende Lärmentwicklung seien nicht richtig. Die Erhöhung der Lärmimmissionen werde durch das Projekt stärker sein als nach dem Amtssach­verständigengutachten. Dies schon deshalb, weil der Messpunkt falsch gewählt worden sei. Aus der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2011 sei zu entnehmen, dass der Messpunkt ca. 16 m von der Nachbar­grundgrenze entfernt gelegen sei, was in etwa dem Messpunkt des X-Lärm­pro­jektes entsprochen habe. Der schalltechnischen Stellungnahme vom 11. Novem­ber 2014 sei zu entnehmen, dass die Umgebungslärmsituation messtechnisch von der X erhoben worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Mess­punkt wiederum ca. 16 m von der Nachbargrundgrenze entfernt gewesen sei. Es müsse aber die Lärmimmission an der Grenze zum Nachbargrundstück gemessen werden. Dazu komme, dass im schalltechnischen Amtssachverstän­digengutachten von einer Warmlaufphase von nur 9 Minuten ausgegangen werde. Der ergänzenden gutacht­lichen Stellungnahme vom 13. Juni 2011 seien jedoch wesentlich längere Warmlaufphasen zu entnehmen, nämlich von 25 bis 31 Minuten. Weiters sei der Stellungnahme vom 13. Juni 2011 zu entnehmen, dass vom Warmlaufenlassen der X auf dem südlichen X-Abstellplatz ausgegan­gen worden sei. Der südliche Abstellplatz befinde sich aber 80 m entfernt vom Messpunkt. Es finde sich auch keine Definition, was unter den Fahrbewegungen zu verstehen sei, insbesondere nicht über deren Dauer. Zudem sei dem Verfah­ren nicht ein spezialisierter Lärmmediziner beigezogen worden. Daraus ergebe sich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

Es werden die Anträge gestellt,

das Landesverwaltungsgericht möge,

-       eine mündliche Verhandlung anberaumen;

-       den Bescheid im Sinne einer Abweisung des Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung ändern; in eventu

-       den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverweisen.

 

2.3. Die Bf B L und C L, vertreten durch H, F, X Rechts­anwälte, führen in der Beschwerde begründend aus, die Betriebsanlage sei nach § 77 Abs. 1 GewO nur dann zu genehmigen, wenn Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden würden. Auf eine Beschränkung auf ein zumutbares Maß komme es hier nicht an. Der gewerbetechnische Amts­sachverständige führe in seiner Stellungnahme vom
11. November 2014 auf Seite 2 aus, dass seitens der Antragstellerin keinerlei Schutzmaßnahmen, wie z.B. Schallschutzwände, geplant bzw. beantragt seien. Zur Ist-Lärm-Situation stelle der Sachverständige fest, dass es seit dem Jahre 2009 zu einer gering­fügigen Anhebung des örtlichen A-bewerteten energieäquivalenten Dauer­schall­pegels ohne Fluglärm gekommen sei. Die Gegenüberstellung der errechneten Prognosewerte mit der Ist-Lärm-Situation mit und ohne Fluglärm habe ergeben, dass es bei Umsetzung des vorgelegten Projektes betreffend RP-1 zu einer Erhöhung der Ist-Lärm-Situation während der Tages- und Abendzeit (ohne Flug­lärm) um bis zu +5 dB kommen werde. Mit Fluglärm sei mit einer Erhöhung von bis zu +2 dB während der Tageszeit und um bis zu +4 dB während der Abend­zeit zu rechnen. Betriebsbedingt sei mit Schallpegelspitzen zwischen 56 und 78 dB zu rechnen. Betreffend RP-1 FB sei mit einer Erhöhung ohne Fluglärm um bis zu
+3 dB während der Tages- und Abendzeit zu rechnen. Mit Fluglärm um bis zu
+1 dB während der Tageszeit und um bis zu +2 dB während der Abendzeit. Betriebsbedingte Schallpegelspitzen von bis zu 78 dB würden prognostiziert. Selbst unter Außerachtlassung der Tatsache, dass sich nach dem vorliegenden Gutachten die Lärm-Ist-Situation seit 2009 - sogar ohne Verwirklichung des beantragten Projektes - noch verschlechtert habe, sei die Umsetzung des bean­tragten Projektes aufgrund unzumutbarer Lärm­belästigungen durch die geplante Betriebsanlage nicht zulässig. Der Antrag der Konsenswerberin wäre auch unter Berücksichtigung des aktualisierten Lärm­projektes abzuweisen gewesen, zumal die zu erwartenden Lärmbelästigungen laut Gutachter auch durch Auflagen nicht entsprechend vermindert werden können.

Gerade unter Bezugnahme auf die Abendzeit, die zwar nicht für die Befriedigung des Schlafbedürfnisses, aber sehr wohl zu Erholungszwecken diene, würden die zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastungen nicht zumutbar sein. Laut vorlie­gendem Gutachten würde der Lärmpegel um bis zu +5 dB steigen und wären betriebsbedingte Schallpegelspitzen von bis zu 78 dB zu erwarten. Laut der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 würden bereits Spitzenpegel von 55 dB als störend empfun­den. Spitzenpegel ab 60 dB könnten zu Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und im Bereich des Hörapparates führen. Bei regelmäßiger Überschreitung dieser Werte beeinträchtige ein solcher Lärm auch die Konzentrationsfähigkeit und den notwendigen Schlafrhythmus. Noch viel deutlicher und schon bei weniger hohen Werten würden sich diese Beeinträchtigungen bei Kindern zeigen, auf welche besonders Bedacht zu nehmen sei. Es zeige sich, dass Gefährdungen der Gesund­­heit der Nachbarn (insbesondere der Kinder) nicht ausgeschlossen werden könnten. Von zumutbaren Beeinträchtigungen könne im vorliegenden Fall keine Rede mehr sein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lasse, wenn zu erwarten sei, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssi­tuationen unterschiedlich hohe Immissionen auf den Nachbarn einwirken würden. Der Betriebslärm für die Nachbarschaft könne schon dann unzumutbar sein, wenn die Werte der Lärmpegelmessungen auch nur zum Teil niedriger liegen würden, als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. Die Messungen des Amtssachverständigen würden zeigen, dass es durch den Betrieb der Anlage zu einer deutlichen Erhöhung des Lärmpegels kommen werde. Die voranstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe im vorliegenden Fall noch stärkere Geltung, als es sich im gegenständlichen Fall um ein bereits vor­belastetes Gebiet handle. Eine weitere Erhöhung des bereits bestehenden Lärm­pegels durch den Betrieb der Anlage sei jedenfalls unzumutbar. Betriebslärm sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann unzumutbar, wenn die Werte der Lärmpegelmessungen auch unter Einbeziehung des Verkehrslärms zum Teil niedriger liegen würden, als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. Dies sei nach den vorliegenden Messungen der Fall. Es komme daher auch nicht darauf an, ob im gegenständlichen Fall der Fluglärm in die Beur­teilung mit einzubeziehen sei oder nicht. Unabhängig davon sei aber der Fluglärm ohnehin nicht in die Beurteilung der Lärmsituation mit einzubeziehen. Nach dem Verwal­tungsgerichtshof bestimme sich die akustische Umgebung einer Örtlichkeit nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Gerade beim X Flughafen, bei dem es sich um einen verhältnismäßig kleinen Flughafen handle, der eine entsprechend geringe Frequenz an Flugbewegungen aufweise, bestehe kein dauernder Fluglärm. Fluglärm werde darüber hinaus schon üblicherweise als Besonderheit empfunden. Mangels eines dauernden Fluglärms würden auch die Anrainer der Nachbarschaft den Fluglärm als Besonderheit empfinden. Die Amts­sachverständige für Humanmedizin führe in ihrer Stellungnahme vom 9. Jänner 2015 aus, dass dauerhafte Lärmbelastungen, ausgehend von den maß­geblichen fachlichen Unterlagen zur Frage der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Menschen durch Lärmeinwirkung, zu massiven gesundheitlichen Beeinträch­tigungen, wie Schlafstörungen, Stress, Störungen des Herz-Kreislaufsystems, Steigerung des Herzinfarktrisikos, Bluthoch­druck, Stoffwechselveränderungen, Gleichgewichtsstörungen, psychische Probleme, Verminderung der Arbeitsleis­tung und Aufmerksamkeit und viele mehr, führen können. Besonders Kinder, aber auch ältere Menschen seien von den Auswirkungen von Lärm betroffen und würden eine hohe Sensibilität zeigen. Die Sachverständige weise auf Seite 2 ihres Gutachtens zutreffend darauf hin, dass gerade Lärmbeeinträchtigungen des Schlafes besonders gravierend seien. Zur Beurteilung im konkreten Fall weise die Sachverständige auf die bereits ohne den Betrieb der geplanten Betriebsanlage bestehenden Vorbelastungen durch Verkehrs- und Fluglärm hin. Richtigerweise weise die Sachverständige auch darauf hin, dass nach der geplanten Betriebszeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr die Nachtzeit zwar nicht betroffen sei, aller­dings Kinder nicht erst ab 22.00 Uhr schlafen gehen sollten und gerade an den Wochenenden andere Erwartungshaltungen zu den Ruhezeiten bestehen würden (siehe hierzu Gutachten der Amtssachverständigen vom
9. Jänner 2015). Auf Basis dieser getroffenen Feststellungen könnten Gefähr­dungen der Gesundheit der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden und sei eine weitere Erhöhung der Lärmbelastung durch die geplante Betriebsanlage jedenfalls nicht zumutbar. Die belangte Behörde stelle auf Seite 14 des ange­fochtenen Bescheides selbst fest, dass an Wochenenden und Feiertagen damit zu rechnen sei, dass ein längeres Schlafen als bis 6.00 Uhr nicht ungestört möglich sein werde. Die Sachverstän­dige für Humanmedizin habe in ihrer aktuellen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen, dass gerade solche Lärmbeein­träch­tigungen des Schlafes besonders gravierend seien. Es sei daher keinesfalls nach­vollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass Gefährdungen vermieden würden und es sich um zumutbare Belästigungen handle. Für den Ausschluss einer Gefährdung bedürfe es einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch angesichts der durchgehenden Betriebszeiten von Montag bis Sonntag sei von keiner zumut­baren Beeinträchtigung auszugehen. Nach dem schalltechnischen Gutachten sei bei Betrieb der geplanten Anlage sogar mit Lärmerhöhungen von bis zu 5 dB zu rechnen, was angesichts der bereits bestehenden Belastungen nicht mehr zumut­bar sein könne. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass betriebs­bedingte Schallpegelspitzen von 83 dB tagsüber und 62 dB abends zu erwarten seien. Gerade im Hinblick darauf, dass eine sehr hohe Anzahl an Fahrbewe­gungen der X geplant sei, sei von einer großen Häufigkeit dieser Schallpegel­spitzen auszugehen. Auch die indirekten negativen Auswirkungen von Lärm seien nicht zu vergessen. Laut der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 würden in Gebieten, welche einer starken Lärmbelastung ausgesetzt seien, in Wohnräumen die Fenster vorwiegend geschlossen gehalten werden. Aufgrund der resultierenden schlech­ten Raum­durchlüftung führe dies zu umwelthygienischen Problemen sowie zu einem deutlichen Verlust des thermischen Komforts. Überdies werde das Risiko zur Schimmelbildung erhöht. Im Fall der Durchführung des Vorhabens würde dies unter Umständen den kostenintensiven Einbau von Klimageräten erfordern, um einerseits den thermischen Komfort fortwährend gewährleisten zu können und andererseits die Bildung von Schimmel zu vermeiden. Auch würde die Wohnqua­li­tät beeinträchtigt, da die Fenster nicht geöffnet und die Terrasse nicht benützt werden könnten.

Darüber hinaus müssten Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen wie Lärm auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine weitere wesentliche Voraus­setzung für die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage sei die Beschrän­kung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwir­kungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO auf ein zumutbares Maß. Ausgehend von den vorlie­genden Gutachten der gewerbetechnischen und humanmedizinischen Amtssach­verständigen sei von einer unzumutbaren Erhöhung der Lärmimmissio­nen für die Nachbarschaft durch den Betrieb der beantragten Anlage auszuge­hen. Im aktualisierten Projekt der Konsenswerberin seien keinerlei Schutzmaß­nahmen zur Hintanhaltung der Lärmbelastungen vorgesehen. Hingewiesen werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Betriebslärm für die Nachbarschaft schon dann unzumutbar sein kann, wenn die Werte der Lärm­pegel­messungen auch nur zum Teil niedriger liegen, als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. Sogar im angefochtenen Bescheid selbst werde angeführt, dass an Wochenenden und Feiertagen damit zu rechnen sei, dass ein längeres Schlafen als bis 6.00 Uhr nicht ungestört möglich sein werde. Bereits jetzt sei teilweise mit einem Überschreiten der 50 dB-Schwelle am Abend zu rechnen. Durch den beantragten Betriebslärm würde jedenfalls am Abend im Freien immer die 50 dB-Schwelle überschritten werden. Entgegen der Zusam­menfassung der belangten Behörde auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides zeige sich, dass der Lärmpegel durch den Betrieb der Anlage noch zusätzlich erhöht werden würde und zusätzliche unzumutbare Belästigungen hervorgerufen würden. Auf Seite 16 des angefochtenen Bescheides führe die belangte Behörde aus, dass die Lästigkeit der Geräusche gesteigert werde. Letztlich gelange sie aber zum Schluss, dass keine neuen Belästigungsreaktionen durch das Projekt hinzukommen würden. Dies sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Beeinträchtigungen durch Belästigungs­reaktionen - insbesondere von Kindern - seien laut der belangten Behörde schon nach dem derzeitigen Stand nicht auszu­schließen. Umso mehr dürften aber nicht noch zusätzliche Lärmbelastungen, wie jene durch die beantragte Betriebsanlage, hinzukommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde müssten gerade in einem vorbelasteten Gebiet noch strengere Anforderungen an die Zumutbarkeit von weiteren emissionsbedingten Belästigungen gestellt werden. Dass das Gebiet vorbelastet sei und es bereits jetzt zu Belästigungen durch Lärm komme, könne keine taugliche Begründung dafür sein, dass die zusätzlichen Belastungen durch die Betriebsanlage zumutbar seien. Schon aus den von der humanmedizinischen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen ergebe sich eindeutig, dass eine zusätzliche Belastung für das bereits vorbelastete Gebiet unzumutbar sei. In der ÖAL 3 sei laut der Sachverständigen lediglich für gering vorbelastete Gebiete eine Anhebung des Ist-Zustandes bis 3 dB als akzeptabel bewertet. Von einem gering belasteten Gebiet könne aber hier keine Rede sein und würden die genannten 3 dB zum Teil sogar überschritten werden. Es würde demnach nur die Möglichkeit verbleiben, eine Beschränkung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach­tei­ligen Ein­wirkungen auf ein zumutbares Maß durch die Erteilung von Auflagen im Geneh­migungsbescheid zu erreichen. Zulässige Auflagen, die eine sinnvolle lärmmin­dernde Auswirkung haben, seien aber schon nach dem Gutachten des gewerbe­technischen Amtssachverständigen nicht möglich. Eventuelle Auflagen, wie Schallschutzwände oder Verringerung der Verkehrsbewegungen, hätten projekts­ändernden, das heißt, wesensändernden Charakter. Wesensändernde Auflagen seien aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hätte dem Antrag der Konsenswerberin auch nicht unter Auflagen stattgeben dürfen. Zulässige Auflagen seien im gegenständ­lichen Fall nicht möglich. So stelle schon der gewerbetechnische Amtssachver­ständige in seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 abschließend fest, dass etwaige Auflagen einen projektsändernden Charakter hätten. „Zulässige Auflagen, die eine sinnvolle lärmmindernde Auswirkung haben, sind nicht möglich“ - letzte Seite des Gutachtens. Wirksame Schutzmaßnahmen lasse auch das aktualisierte Lärmprojekt der Konsenswerberin vermissen. Die von der belangten Behörde ausgesprochenen Auflagen seien völlig unzureichend und könnten Gefährdungen der Gesundheit der Nachbarn nicht vermeiden sowie keine Beschränkung der Belästigungen auf ein zumutbares Maß bewirken.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, amtswegig den maßgeblichen Sach­verhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, in Ansehung der Stellungnahmen der Bf zu den vorliegenden Gutachten der beige­zogenen Sachverständigen Gutachtensergänzungen einzuholen. Die Stellungnah­men bzw. Gutachten der Amtssachverständigen würden zum Teil wesentliche Umstände nicht berücksichtigen. So habe der gewerbetechnische Amtssachver­ständige etwa die X-Rückfahrbewegungen („Piepser“), laufende Kühlaggre­gate in X und zusätzliche Lärmbelastungen durch das Fahrpersonal nicht berück­sichtigt. Darüber hinaus sei die Richtigkeit der gesetzten Messpunkte nicht kontrol­liert worden. Das medizinische Gutachten leide insofern an Schwächen, als es teilweise in Widerspruch mit jenem des gewerbetechnischen stehe. So führe die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass die Grenzpegel der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für eine Gesundheitsgefährdung laut der vorliegenden Beurteilung weder durch den Ist-Zustand noch durch den errechneten Zusatzpegel erreicht werden würden. Nach dem schalltechnischen Gutachten sei jedoch bei RP-1 mit kennzeichnenden Spitzenpegeln bis zu 78 dB zu rechnen, was deutlich über der Grenze von 65 dB liege. Sogar in den Abendstunden könne der errechnete Wert bis zu 78 dB betragen. Selbiges gelte für RP-1 FB. Zudem würden die errech­neten betriebsbedingten Schallpegelspitzen in der Beurteilung des konkreten Falles aus humanmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden, obwohl die Sachverständige deren besondere Bedeutung hervorgehoben habe. Die Sachver­ständige habe lediglich eine Hörprobe durchgeführt. Unter Berücksichtigung der vor Ort häufig wechselnden Lärmbelastung wären jedenfalls mehrere Hörproben an unter­schiedlichen Tagen durchzuführen gewesen, um eine möglichst umfas­sende Begutachtung der Auswirkungen der vorherrschenden Lärmsituation zu gewähr­leisten. Es sei zwar so, dass eine Betriebszeit der Anlage zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr geplant sei, dass heiße jedoch nicht, dass durch die Anlage nicht auch in der Nacht zusätzliche Lärmbelastungen zu erwarten wären. Gerade Kühlaggregate und ähnliche technische Vorrichtungen von X würden regelmäßig auch in den Nachtstunden laufen. Auch der Nachtzeitraum wäre daher im Gutachten zu berücksichtigen gewesen. Durch die unterbliebene Ermitt­lung bzw. Beweisauf­nahme liege zum einen ein Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der mate­riellen Wahrheit vor und zum anderen stelle dieses Vorgehen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Wären weitere Gutachtensergänzungen eingeholt worden, wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Antrag der Konsenswerberin abzuweisen sei. Zudem habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Begrün­dungs­­pflicht dadurch verletzt, dass sie auf das umfangreiche Vorbringen der Bf nicht ausreichend eingegangen sei. Für den Antrag der Konsenswerberin ungün­s­tige Umstände seien von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden und begnüge sie sich schlichtweg damit festzustellen, dass bereits jetzt Belästigungsreaktionen nicht auszuschließen seien und durch das Projekt keine neuen Belästigungsreaktionen hinzukommen würden. Unberücksichtigt seien jedoch die zahlreichen weiteren Argumente und Tatsachen geblieben, die gegen eine Genehmigung der Betriebsanlage sprechen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei völlig unzureichend.

 

Aus diesen Gründen stellen die Bf die Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge,

-       eine mündliche Verhandlung durchführen;

-       den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Konsenswerberin auf gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage keine Folge gegeben und der Antrag der Konsenswerberin als unbegründet abgewiesen wird; in eventu

-       den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG aufheben; in eventu

-       den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Beschwerden gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich (LVwG .) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG . hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-1417-18-2015-Goe/HV sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat das LVwG . ein lärmtechnisches und ein medizinisches Gutachten eingeholt sowie eine mündliche Verhandlung am 17. Juni 2016 unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Bf Frau C B, Herr M und Frau V B, Herr W und Frau M E, Herr J L in Vertretung von Herrn K L sowie Frau B L und Frau C L und die anwaltlichen Vertreter der Bf teilge­nommen. Anwesend bei der mündlichen Verhandlung war der Vertreter der Kw, Herr F S, sowie sein anwaltlicher Vertreter und Herr Ing. W R von der X-GmbH. Ebenso teilgenommen an der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter der belangten Behörde.

 

4.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

4.1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2010 hat die R & S X GmbH, H, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X-, X- und X-abstellplatzes im Standort H, X, Grundstück Nr. X, KG X, angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. April 2014,
GZ: Ge20-1417-18-2013-Ser/Mt, wurde dieses Ansuchen von der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land abgewiesen.

Mit Beschluss des LVwG . vom 23. Juli 2014 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Kw Folge gegeben und der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 10. April 2014, GZ: Ge20-1417-18-2013-Ser/Mt, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverwiesen.

In der Folge wurde von der Kw ein Schalltechnischer Messbericht, datiert mit
6. Oktober 2014, Gz: X, vorgelegt.

In Entsprechung des Beschlusses des LVwG . wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schalltechnische Stel­lung­­nahme des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik (vom 11. November 2014) sowie eine Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen (vom
9. Jänner 2015) eingeholt.

Auf Grundlage dieser gutachtlichen Stellung­nahmen wurde der R & S X GmbH, H, die gewerbe­behördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X-, X- und X-abstellplatzes auf Grundstück Nr. X, KG X, erteilt.

 

Nach den Projektsunterlagen sollen entlang der westlichen und östlichen Längs­seite des rechteckig angelegten Grundstückes Nr. X, KG X, jeweils 27 Abstellflächen für X bzw. X errichtet werden. Daran zur Betriebszufahrt im Norden schließen noch 4 X-Stellplätze an der west­lichen und 5 X-Stellplätze an der östlichen Längsseite an. Die Erschließung erfolgt durch eine Zufahrt über die X Straße im Norden, eine Durch­fahrt nach Süden erfolgt nicht. Bei Vollauslastung können 54 X- oder X und 9 X abgestellt werden. Anstelle des Abstellens eines X können auch 2 X abgestellt werden, somit insgesamt 108 X und 9 X.

Der Betriebsablauf stellt sich wie folgt dar:

-       Ein Fahrer kommt mit einem X, parkt diesen und verlässt mit seinem zugewiesenen X den Parkplatz.

-       Ein Fahrer kommt mit einem X, parkt diesen und fährt mit einem anderen X weiter.

-       Leere oder beladene X werden zur Einhaltung der Ruhezeiten der Fahrer zwischengeparkt.

Die Betriebszeiten lauten:

Montag bis Sonntag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Fahrfrequenzen:

6.00 Uhr bis 19.00 Uhr: 46 X-Fahrbewegungen

19.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 10 X-Fahrbewegungen

Pegelspitzen:

Zur ungünstigsten Tagesstunde 10 Spitzen pro Stunde; am Abend 10 Spitzen in
3 Stunden zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr

 

Die Liegenschaft, auf welcher der X-, X- und X-abstellplatz errichtet werden soll, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Betriebs­baugebiet ausgewiesen.

Ebenso befindet sich die Liegenschaft samt Betriebswohnung der Bf B L, Grundstück Nr. X, in der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet.

Das Grundstück Nr. X der Bf B L grenzt östlich an die Betriebsanlage der Kw. Auf dem Grundstück der Bf L  befindet sich eine Xanlage (X GmbH) samt Buffet. Die Betriebs­zeiten für die gastgewerbliche Betriebsanlage sind mit 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr genehmigt. Im Obergeschoß der Betriebs­anlage der Bf B L befindet sich die Betriebswohnung der Bf B L, für die eine Benützungsbewilligung vorliegt; Kinder sind in dieser Betriebswohnung nicht wohn­haft.

In unmittelbarer Umgebung zur Liegenschaft der Kw und der Bf B L befinden sich zwei weitere X-betriebe mit einer Betriebs­zeit bis 22.00 Uhr.

 

Die Bf C L und J L sind an der Adresse X, H, nicht gemeldet und halten sich in der Betriebswohnung nicht regelmäßig auf.

 

Die Bf C B ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. X, die Bf V und M B sind Eigentümer des Grundstückes Nr. X, die Bf M und W E sind Eigentümer der Grund­stücke Nr. X und X, KG X. Diese bebauten Grundstücke sind ca. 150 m von der bean­tragten Betriebsanlage entfernt und halten sich die Bf B und E auch regelmäßig dort auf.

Im unmittelbaren Nahebereich zu der geplanten Betriebsanlage und Betriebs­wohnung der Bf B L befinden sich die Flugschneise des Flughafens X mit zivilem und militärischem Flugaufkommen sowie die Bundesstraße B X. Im unmit­telbaren Nahebereich der Bf B und E befindet sich die Bundesstraße B X.

Die in Rede stehende Betriebsanlage ist noch nicht errichtet und wird noch nicht betrieben.

 

4.1.2. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurden vom LVwG . zu den Beschwerdevorbringen ergänzende Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Medizin eingeholt; diese Gutachten wurden den Parteien vor Abhal­tung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

 

4.1.3. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik kommt im Gutachten vom
21. April 2016, GZ: US-2016-110700/2-Hir/Him, zu folgenden Ergebnissen:

 

„Der R & S X GmbH wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid
Ge20-1417-18-2015 vom 4.5.2015 die gewerberechtliche Geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb eines X- und X-Abstellplatz auf dem Grundstück X, KG X in der Gemeinde H erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn L (Parz.Nr. X), B (Parz.Nr. X und X) und E Beschwerde erhoben, die sich im Wesentlichen gegen unzu­mut­­bare Lärmbe­lästi­gungen bzw. Gesundheits­gefährdung richtet.

 

 

Nachbarschaftssituation

 

Die Liegenschaft der Nachbarn L befindet sich unmittelbar östlich an die geplante Betriebsanlage angrenzend. Die Liegenschaft L ist im rechtskräftigen Flächenwid­mungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen und es ist in dieser Betriebs­anlage nach Aussage der Gemeinde H eine Betriebswohnung im Obergeschoß baurechtlich genehmigt. Aus rechtlicher Sicht wurde bekannt gegeben, dass auch eine Betriebswohnung die selben Schutz­bedürfnisse wie eine Wohnung im Wohngebiet auf­weist und auch Anspruch auf Dispositionsfreiheit besitzen muss. Es erfolgte deshalb die Beurteilung in weiterer Folge auch für den nördlichen Freibereich, weil auch dort ein Aufenthaltsbereich erkennbar ist. Die Liegenschaften der anderen Berufungswerber befinden sich mehr als
100 m südlich der Betriebsgrundstücksgrenze im gemischten Baugebiet, entlang der BX, W Straße.

 

 

 

Betriebsvorhaben

 

Grundlage für die bisher durchgeführte schalltechnische Beurteilung war das schalltechnische Projekt der X-GmbH (Gz:X vom 12.5.2009), die Ergän­zung zu diesem schall­technischen Projekt vom 20.12.2009, der schalltechnische Prüf­bericht der X-GmbH (Gz: X vom 16.10.2014) sowie ein Messbericht der X vom 20.7.2015. Die Betriebszeiten wurden mit Montag bis Sonntag, jeweils zwischen 06.00 und 22.00 Uhr ange­geben. Es finden zur Tageszeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr 46 X-Fahrbewegungen und am Abend zwischen 19.00 und 22.00 Uhr 10 X-Fahrbewegungen statt. Während der ungünstigsten Stunde ist entsprechend dem schalltechnischen Projekt von 10 X-Fahrbewegungen auszu­gehen. Analog der Aussage in der schalltechnischen Stellungnahme vom 11.11.2014 wurde in den zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Anzahl von 12 Fahrbewegungen in der Spitzenstunde vorge­funden, sodass diese Anzahl in weiterer Folge unberücksichtigt bleibt und von maximal 10 Fahrbewegungen pro Stunde ausgegangen wird.

 

 

 

Beschwerde L (Bereich MP1)

 

Die beschriebenen Unterschiede betreffen die Ergebnisse der Messungen X im Bericht vom 6.10.2015 (durchgeführt zwischen 19.9. und 28.9.2015) und die Messungen X im Bericht vom 20.7.2015 (durchgeführt zwischen 11. und 12.7.2015). Tendenziell führten die Ergebnisse von X zu höheren Schallpegel in der Größenordnung von 3 dB für Samstag­abend, 7 dB am Sonntag und 3 dB am Sonntagabend. Es wurden die Umgebungs­bedin­gungen der beiden Messungen verglichen und Folgendes festgestellt:

 

 

 

 

 

X

 

X

 

Wetterbindungen

 

Wind aus SO (Mitwind)

 

Wind aus NW (Gegenwind)

 

Messpunktwahl

 

10 m vor dem Gebäude in 4 m Höhe, dadurch weniger Abschir­mung zur BX und zur Landebahn

 

2,5 m vor dem Gebäude in

 

2,5 m Höhe, relativ gute Abschir­mung zur BX und zur Landebahn

 

Flugbewegungen

 

Sonntag: 87 Bewegungen Start vorwiegend nach Ost

 

Sonntag: 65 Bewegungen Start vorwiegend nach West

 

Bandbreite Stunden LA,eq

 

Sonntag: LA,eq = 42 - 58 dB

 

Sonntag: LA,eq = 37 - 53 dB

 

Bandbreite Basispegel La,95

 

Sonntag: La,95 = 36 - 43 dB

 

Sonntag: La,95 = 30 - 39 dB

 

 

 

Aus technischer Sicht ist anhand dieser Gegenüberstellung erklärbar, warum in Summe der Vergleich der Gesamtschallpegel bei X zu höheren Werten führt als die von X. Es sind aus diesem Grund gemäß ÖNORM S 5004 Schallmessungen nur unter bestimmten Bedingungen durchzuführen und diese zwecks Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren. Eine Besonderheit ergibt sich in diesem Bereich des Messpunktes durch die Immissionen des Flugverkehrs. Die Flugbe­wegungen sind unregelmäßig und führen zu relativ hohen Schallpegel, die den energieäqui­valenten Dauerschallpegel (LA,eq) deutlich beeinflussen können. Dies zeigt sich beispielsweise deutlich im Vergleich der Tageswerte vom 19.9.2014. Während bei Berücksichtigung der Flug­immissionen ein Schallpegel von LA,eq = 61 dB gemessen wurde, ergab der selbe Zeitraum ohne Berücksichtigung der Flug­be­wegungen einen Schallpegel von LA,eq = 53 dB.

 

Um einen Schallpegel der örtlichen Schallsituation verursacht von den verkehrsbedingten Immis­sionen des Straßenverkehrs zu erhalten, wurden vom Unterfertigten zur Plausi­bilitätskontrolle der Messergebnisse zusätzlich Berechnungen für diesen Messpunkt vorgenommen. Der berechnete Schallpegel (ohne Flugverkehr) bei Heranziehung eines jahresdurchschnittlichen Verkehrsauf­kommens beträgt dabei LA,eq = 51,3 dB. Nicht enthalten sind bei den Berechnungen die Immis­sionsanteile im Zusammenhang mit dem Indivi­dualverkehr bzw. dem örtlichen Betriebsverkehr.

 

In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, die als aktueller Stand der Technik anzusehen ist, wird hinsichtlich der Berücksichtigung von Quellen, die durch wenige Ereignisse einen hohen Dauerschallpegel bewirken (Überflüge, Zug) eine besondere Vorgangsweise angeführt. Sofern der Einfluss des Fluglärms mehr als 5 dB ausmacht, wird die Bestandslärm­situation Lr,o aus dem Schallpegel ohne Fluglärm plus 5 dB gebildet. Dadurch wird ein ausreichender Immissionsschutz in den Ruhe­phasen des Flugverkehrs erreicht (sofern solche Phasen beim gegenständlichen Flughafen überhaupt nennenswert auftreten). Die Frage, ob eine Beurteilung mit oder ohne Immissionsanteil des Fluglärms zu erfolgen hat, stellt sich damit aus fachlicher Sicht nicht, weil durch diese Vor­gangsweise eine aus­reichende Berück­sichtigung erfolgt. Deshalb wurde auch der so ermittelte Beurteilungs­pegel der ortsüblichen Schallsituation für die weitere Beurteilung herangezogen. Um diese Vor­gangsweise umsetzen zu können, wurden im Bericht X die Fluglärmereignisse lokalisiert und aus dem Gesamtschallpegel abgezogen, sodass der Anteil ohne Fluglärm errechnet werden kann. Im Bericht X wird angeführt, dass der Flugverkehr generell weniger als 5 dB über den anderen repräsentativen Quellen liegt. Diese Aussage wurde jedoch nicht messtechnisch bzw. rechnerisch hinterlegt und wird zumindest zur Tageszeit angezweifelt. Es wurden nämlich für die einzelnen Stundenintervalle die Flugspuren, die der Dienststelle vom Flughafen X zur Verfügung stehen, nachtäglich zugeordnet und dabei teilweise eine (auch mehrmals pro Stunde vorkom­mende) deutliche Anhebung der Schallpegel durch die Flugbewegungen festgestellt. Es wird deshalb auch anhand der Messung von X davon ausgegangen, dass zur Tageszeit eine Anhebung durch den Flugverkehr von mehr als 5 dB gegeben ist.

 

 

 

Folgende Szenarien ergeben sich aufbauend auf die Messergebnisse:

 

 

 

 

 

X

 

X

 

Werktags

 

lt. Punkt 3.6 (Zusammenfassung) bewirken die Flugbewegungen eine Anhebung von mehr als 5 dB

 

Lr,o = 53 + 5 = 58 dB

 

keine Messung

 

Im Vergleich der anderen Messergeb­nissen zeigt sich tags ein rund 4 dB höher Schallpegel als abends (die Flugbewegungen bewirken eine zusätzliche Anhebung), sodass folgendes zu Grunde gelegt wird:

 

Lr,o = 46 + 4 + 5 = 55 dB

 

Samstagabend

 

lt. Punkt 3.6 (Zusammenfassung) bewirken die Flugbewegungen eine Anhebung von weniger als 5 dB

 

Lr,o = 49 dB

 

lt. Punkt 3 X (Zusammenfassung) bewirken die Flugbewegungen eine Anhebung von weniger als 5 dB

 

Lr,o = 46 dB

 

Sonntag

 

lt. Punkt 3.6 (Zusammenfassung) bewirken die Flugbewegungen eine Anhebung von mehr als 5 dB

 

Lr,o = 48 + 5 = 53 dB

 

Aufgrund der Pegelschriebe und der

 

Flugspuranalyse wird eine

 

Anhe­bung von mehr als 5 dB

 

dokumentiert

 

Lr,o = 48 +5 = 53 dB

 

Sonntagabend

 

lt. Punkt 3.6 (Zusammenfassung) bewirken die Flugbewegungen eine Anhebung von weniger als 5 dB

 

Lr,o = 50 dB

 

lt. Punkt 3 X (Zusammenfassung) bewirken die Flugbewegungen eine Anhebung von weniger als 5 dB

 

Lr,o = 45 dB

 

 

 

Im Sinne einer worst-case-Betrachtung, wonach die ungünstigste (entspricht der ruhigsten) Situation zugrunde zu legen ist und auch die Lage des Messpunktes X (an der Grund­grenze) die örtliche Schallsituation besser widerspiegelt, werden die oben angeführten Schallpegel der X für die weitere Beurteilung herangezogen. Zusammen­gefasst handelt es sich damit um folgende örtliche Schallsituation:

 

Werktags (Montag bis Samstag), 06.00 bis 19.00 Uhr:            Lr,o = 55 dB

 

Werktags (Montag bis Samstag), 19.00 bis 22.00 Uhr:            Lr,o = 46 dB

 

Sonn-/ Feiertags, 06.00 bis 19.00 Uhr:                                 Lr,o = 53 dB

 

Sonn-/ Feiertags, 19.00 bis 22.00 Uhr:                                 Lr,o = 45 dB

 

Die Frage, ob eine Beurteilung mit oder ohne Fluglärm vorzunehmen ist, stellt sich aus technischer Sicht dabei nicht mehr, weil die durch die Flugbewegungen verursachten Immissionen entsprechend dem Stand der Technik beim Beurteilungspegel der örtlichen Schallsituation ausreichend berücksichtigt wurden. Ein gänzliches außer Acht lassen dieser Immissionsanteile würde nicht die örtliche Schallsituation widerspiegeln. Die durch­geführte Vorgangsweise gewährleistet dennoch einen ausreichenden Immissions­schutz während der ‚Ruhephasen‘ des Flugverkehrs.

 

Die auftretenden Spitzenpegel werden vorwiegende durch Kfz-Verkehr auf den umlie­genden öffentlichen Straßen sowie den Flugverkehr verursacht. Diese bleiben unver­ändert und liegen meist zwischen La,Sp = 65-80 dB, in Einzelfällen bis 90 dB.

 

Es wird in der Beschwerde auch über die Auswirkungen im Wohn-/Schlafraum hinge­wiesen, wonach ein längeres Schlafen oder geistig anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich sind. Diesbezüglich wird eine Schwelle von 50 dB angeführt. Die oben ange­führten Schallpegel beziehen sich auf die Grundgrenze im Freien. Im Wohnraum im Obergeschoß, die der geplanten Betriebsanlage zugewandt ist, ergibt sich gegenüber dem Schallpegel im Freien auch bei geöffnetem Fenster eine Pegelabnahme von zumindest 12 dB, sodass ausgehend von der ungünstigsten betrieblichen Stunde, bei der ein Schallpegel im Freien von 55 dB prognostiziert wurde, im Wohnraum ein Schallpegel von weniger als 43 dB zu erwarten ist. Ähnliches gilt auch für betriebliche Pegelspitzen, die im Freien mit bis zu 75 dB prognostiziert wurden und im Raum bei geöffnetem Fenster bis zu 63 dB betragen werden. Bei gekippten bzw. geschlossenen Fenstern ergeben sich noch geringere Schallpegel im Raum.

 

 

 

Beschwerde B, E (Bereich MP2)

 

Von den Beschwerdeführern wird eingewendet, dass für die Beurteilung die Messergeb­nisse vom Mai 2009 herangezogen werden und keine aktuelle Erhebung vorgenommen wurde. Interne Recherchen ergaben, dass damals die Schallschutzwände an der BX nicht vorhanden waren. Die Messergebnisse 2009 weisen deshalb rund 4 dB zu hohe Werte auf und können für eine aktuelle Beurteilung nicht herangezogen werden.

 

Der Bereich des Messpunktes MP2 wird vorwiegend durch die verkehrsbedingten Immissionen der BX und von Individualverkehr sowie teilweisem Flugverkehr geprägt. Es wurde eine Immissions­berechnung unter Berücksichtigung eines aktuellen Verkehrs­auf­kommens und der vorhandenen Schallschutzwände jedoch ohne Individualverkehr sowie ohne Fluglärm durchgeführt. Für die Tageszeit werktags errechnete sich beim Messpunkt MP 2 ein Schallpegel von La,eq = 55,3 dB. Es handelt sich dabei wiederum um das worst-case-Szenario, weil der tatsächliche Schallpegel durch den Individualverkehr und den Flugverkehr geringfügig höhere Werte aufweisen wird. Im Vergleich dazu ergaben die Messungen aus dem Jahr 2009 einen Schallpegel (ohne Flugverkehr) von La,eq = 59 dB, eine Berechnung der damals gegebenen Situation kam zu LA,eq = 58 dB (ohne Flug­verkehr, ohne Individualverkehr). Es stimmen die Mess- und Rechenergebnisse damit gut überein, sodass für die weitere Beurteilung von diesen Rechenwerten ausgegangen wird. Die allgemeinen Pegeländerungen für Abend sowie Sonn- und Feiertage wird analog zum Mess­punkt MP1 vorgenommen, weil dieser messtechnisch erhobene Trend im Zusam­menhang mit dem unterschiedlichen Verkehrsaufkommen auch für diesen Bereich ver­gleichbar ist. Der Fluglärm bleibt beim Messpunkt MP2 unberücksichtigt, weil dort die Schallsituation vorwiegend durch den Straßenverkehrslärm geprägt wird. Damit wird die ungünstigste Situation (ruhigste) für die Nachbarn dargestellt. Zusammengefasst wird für die Wohnhäuser im Bereich des MP2 folgende örtliche Bestandslärmsituation herange­zogen:

 

Werktags (Montag bis Samstag), 06.00 bis 19.00 Uhr:            Lr,o = 55 dB

 

Werktags (Montag bis Samstag), 19.00 bis 22.00 Uhr:            Lr,o = 51 dB

 

Sonn-/ Feiertags, 06.00 bis 19.00 Uhr:                                 Lr,o = 52 dB

 

Sonn-/ Feiertags, 19.00 bis 22.00 Uhr:                                 Lr,o = 50 dB

 

Die auftretenden Spitzenpegel werden vorwiegende durch Kfz-Verkehr auf den umlie­genden öffentlichen Straßen (vor allem Individualverkehr) sowie den Flugverkehr verur­sacht. Diese liegen meist zwischen La,Sp = 65-75 dB, in Einzelfällen bis 80 dB.

 

 

 

Betriebsbedingte Immissionen (spezifische Schallimmission Lr,spez)

 

Die spezifischen Schallsituationen wurden für eine Durchschnittsbetrachtung am Tag
(Lr,13 Std), für die ungünstigste Stunde am Tag (Lr,1 Std) und für den Abendzeitraum
(Lr,3 Std) dargestellt. Angemerkt wird, dass das Warmlaufen der X enthalten ist, obwohl dies nach Rücksprache mit einem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen bei regel­mäßig betriebenen X nicht erforderlich ist. Nicht berücksichtigt wurde dagegen der Betrieb von Kühlaggregaten, Standheizungen oder Klima­anlagen und ist ein Betrieb solcher Anlagen auch im schalltechnischen Projekt bzw. in der Betriebsbeschreibung nicht vorgesehen. Aus fachlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass diese Anlagen damit nicht im Genehmigungsumfang enthalten sind. Gegebenenfalls wäre dies durch eine Auflage vorzuschreiben.

 

Zusammengefasst können folgende Ergebnisse für die betriebsbedingten Immissionen den bisher erstellten Projekten für die jeweiligen Wohnbereiche im Freien entnommen werden:

 

 

 

 

 

MP1

 

MP2

 

Tageszeit (Lr,13 Std)

 

51 dB

 

37 dB

 

ungünstigste Stunde Tag (Lr,1 Std)

 

55 dB

 

41 dB

 

Abendzeitraum (Lr,3 Std)

 

50 dB

 

36 dB

 

Spitzenpegel (LA,Sp)

 

bis 75 dB

 

bis 60 dB

 

 

 

Gegenüberstellung örtlichen Bestandslärmsituation - betriebliche Immissionen

 

 

 

 

 

MP1

 

MP2

 

 

 

Bestand Lr,o

 

Betrieb

 

Bestand Lr,o

 

Betrieb

 

Werktag Tageszeit (Lr,13 Std)

 

55 dB

 

51 dB

 

55 dB

 

37 dB

 

Sonn-/Feiertage Tageszeit (Lr,13 Std)

 

53 dB

 

51 dB

 

52 dB

 

37 dB

 

ungünst. Stunde Tageszeit (Lr,1 Std)

 

53 dB

 

55 dB

 

52 dB

 

41 dB

 

Werktag Abendzeit (Lr,3 Std)

 

46 dB

 

50 dB

 

51 dB

 

36 dB

 

Sonn-/Feiertage Abendzeit (Lr,3 Std)

 

45 dB

 

50 dB

 

50 dB

 

36 dB

 

Spitzenpegel (LA,Sp)

 

65-80 dB

 

bis 75 dB

 

65-75 dB

 

bis 60 dB

 

 

 

Beurteilung Bereich MP1

 

Im Vergleich der bestehenden Schallsituation mit den betrieblichen Immissionen durch den Abstellplatz ist ersichtlich, dass es durch die betriebsbedingten Immissionen zu jeder Zeit und bei jeder Betriebssituation zu einer Anhebung der örtlichen Schallsituation kommt. Die Anhebung beträgt zwischen 1 und 6 dB. Der durchschnittliche Tagesbetrieb verursacht eine Anhebung von bis zu 2 dB, die Spitzenstunde eine Anhebung von 4 dB und am Abend wird eine Anhebung von 5-6 dB verursacht. Nachdem die Planungs­richtwerte für Betriebs­baugebiete nach der ÖNORM S 5021 von 65 dB am Tag und 60 dB am Abend auch hinsichtlich der Bestandslärm­situation (auch inkl. Fluglärm) deutlich unterschritten werden, wäre aus fachlicher Sicht eine geringfügige Anhebung vertretbar. Als geringfügig wird im Allgemeinen eine Anhebung von 3 dB angesehen, weil derartige Pegeländerungen gleichartiger Geräusche vom Menschen kaum bzw. gar nicht wahrgenommen werden. Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass es zur Spitzen­stunde am Tag und in den Abendstunden zu relevanten Überschreitungen kommt. Die Über­schreitung während einer betrieblichen Spitzenstunde von 4 dB ist dabei aus fachlicher Sicht noch als vertretbar anzusehen. Dies wird damit begründet, dass derartige Betriebsszenarien nicht dauernd auftreten können und auch am Tag durch die Flugbewegungen immer wieder höhere Schallpegeln auftreten, sodass dann die betriebliche Spitzenstunde von untergeordneter Bedeutung ist. Auch wird beispielsweise in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 die Spitzenstunde
(Lr,1 Std) nur dann besonders berücksichtigt, wenn diese um mehr als 5 dB über dem durchschnittlichen Schall­pegel am Tag (Lr,13 Std) liegt. Diese Bedingung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, sodass die Spitzenstunde nicht besonders zu berücksichtigen wäre.

 

Es verbleibt damit die Überschreitung von 5-6 dB während der Abendzeit zwischen
19.00 und 22.00 Uhr.
Diesbezüglich sind aus schalltechnischer Sicht ergänzende Maßnahmen in Form von betrieblichen Änderungen oder Schallschutzmaß­nahmen, wie sie beispielsweise im schalltechnischen Projekt vom 12.5.2009 (5.2.2 Maß­nah­men, bzw. Maßnahmenplan in der Anlage) berücksichtigt wurden, erforderlich.

 

Die betriebsbedingten Pegelspitzen liegen im Bereich bzw. unterhalb der örtlichen, wieder­­kehrenden Pegelspitzen durch den Straßen- und Flugverkehr.

 

 

 

Beurteilung Bereich MP2

 

Die Gegenüberstellung der örtlichen Schallsituation mit den betriebsbedingten Schall­pegeln zeigt, dass zu jeder Zeit und bei jeder Betriebssituation ein Unterschied von zumindest
11 dB gegeben ist. Die Bestandssituation ist zu jeder Zeit höher als die betriebsbedingten Immissionen. Unterscheiden sich Schallpegeln um mehr als 10 dB kommt es zu keiner Änderung der höheren Schallpegel, das bedeutet, dass die Bestandslärmsituation durch die Benützung des gegen­ständlichen Abstellplatzes nicht verändert wird. Auch die vorhan­denen, wiederkehrenden Pegel­spitzen liegen deutlich über den zu erwarteten betrieblichen Schallpegeln, sodass keine maß­gebliche Änderung gegeben ist.“

 

 

 

4.1.4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG . wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik erörtert und wurde vom Amtssachverständigen auf die Fragen der Rechtsvertreter und der Bf Folgendes ergänzend ausgeführt:

 

„Zur Frage, ob das schalltechnische Projekt hinsichtlich der Plausibilität überprüft wurde, wird angegeben, dass sowohl das schalltechnische Projekt des Büros X als auch die schalltechnischen Projekte des Büros X geprüft wurden und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werden können. Die getroffenen Emissionsansätze sind plausibel und stimmen mit anerkannten Regelwerken bzw. Erfahrungswerten überein.

Wurde die Fluglärmsituation auch zum jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt?

Zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch die Entwicklung des Flugverkehrs der letzten Jahre wird auf die Ergebnisse von Messstationen im Umkreis des Flughafens X zurückgegriffen. Es handelt sich dabei um permanente Messstationen, sodass die dabei ermittelten Ergebnisse der letzten Jahre entsprechend verglichen werden können. Es stellt sich heraus, dass trotz Rückgang der Passagierzahlen in den vergangenen Jahren keine korrelierende Veränderung der fluglärmbedingten Schallpegel verursacht wird. Dies wird damit begründet, dass der Flughafen X nicht nur für die zivile Luftfahrt verwendet wird, sondern, nachdem es sich um einen Militärflugplatz handelt, auch der Einfluss der militärischen Flugbewegungen wesentlich ist.

Wurde der Fluglärm nur rechnerisch ermittelt oder basieren die Ergebnisse auch auf Messungen?

Der Anteil des Fluglärms ist bei den Messungen, die von den Büros X sowie X vorgenommen wurden, enthalten. Es wurden auch diese messtechnisch erhobenen Pegelanteile für die Beurteilung herangezogen.

Wie wurde der Fluglärm berücksichtigt hinsichtlich der IST-Situation?

Hinsichtlich Fluglärm werden entsprechend den technischen Regelwerken, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (ÖAL-Richtlinie Nr. 3), besondere Beurteilungs­ansätze herangezogen. Dies ist deshalb erforderlich, weil Fluglärm durch die dabei auftretenden hohen Schallpegelspitzen eine besondere Pegelcharakteristik aufweist. Es würde deshalb zu extrem hohen Schallpegelwerten kommen, trotz dass zwischen den Fluglärmereignissen deutlich geringere Schallpegel auftreten. In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 wird es insofern berücksichtigt, als bei Erhöhungen der örtlichen Schallsituation ohne Berücksichtigung der Fluglärmereignisse gegenüber der örtlichen Schallsituation mit Fluglärm von mehr als 5 dB die örtliche Schallsituation ohne Fluglärm plus 5 dB für die weitere Beurteilung herangezogen wird. Damit wird auch während der  Ruhephasen ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet. Der Zuschlag von 5 dB ist auch aus technischer Sicht plausibel, weil  bei Pegeladditionen von 5 dB Pegeländerungen von 1 dB verursacht werden und diese Änderungen somit aus technischer Sicht als irrelevant zu bezeichnen sind. Diese Situation ist im Bereich des Messpunktes 1 zur Tageszeit gegeben. Durch diese Vorgehensweise wird nicht die tatsächliche, ungünstige Bestands­lärmsituation herangezogen, sondern die bestehende Schallsituation ohne Fluglärm unter Berücksich­tigung einer 5 dB-Addition, um damit dennoch die Ruhephasen beim Flugver­kehr aus­reichend zu berücksichtigen.

In der Abendzeit wird dieses Kriterium nicht erfüllt, sodass für diesen Zeitraum die tatsächliche örtliche Schallsituation (ohne 5 dB-Zuschlag) berücksichtigt wurde. Es wird deshalb bei der Beurteilung von einer geringeren Situation ausgegangen als während der vergleichbaren Gegebenheiten zur Tageszeit. Die Anteile des Fluglärms werden dabei nicht generell durch einen 5 dB-Zuschlag berücksichtigt und wird damit die tatsächliche Schallsituation (bestehende betriebliche Tätigkeiten, verkehrsbedingte Immissionen durch Straßen- und Luftverkehr ...) zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt wurde der Immissions­anteil durch die genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage der Beschwerde­führer samt dazugehörigen Parkplätzen. Dieselbe Situation trifft auch generell für die Beurteilung im Bereich des Messpunktes 2 zu.

Wurde das Warmlaufenlassen der X bei der Prognoseberechnung berücksichtigt?

Im schalltechnischen Projekt der X-GmbH vom 12.05.2009 sind die für die Immissionsprognose berücksichtigten Emissionsansätze enthalten. Neben den X-Fahrbewegungen, den Rangiervorgängen und den Rückfahrwarnern wurde auch das X-Leerlaufgeräusch während der Warmlaufphase zum Auffüllen der Druckluftspeicher für die Bremsanlage über einen Zeitraum von 9 min mit einer Schallleistung von
80 dB/Vorgang/Std. berücksichtigt. Dabei wurde der Aufstellungsort der X entspre­chend dem Lageplan für den Abstellplatz für die Ausbreitungsrechnung herangezogen.

Wurde die geänderte örtliche Schallsituation durch Errichtung einer LSW entlang der B X berücksichtigt?

In den schalltechnischen Projekten wurden auch die Ergebnisse von Schallmessungen aufgenommen. Im Bereich des Messpunktes MP 2 wird die örtliche Schallsituation maß­geb­lich auch durch verkehrsbedingte Immissionen der B X geprägt. Nach den Messungen im Jahr 2009 wurde entlang der Landesstraße zum Schutz der Wohngebäude B und E eine Schallschutzwand errichtet. Durch diese Schallschutzwand erfolgten eine Abminderung der verkehrsbedingten Immissionen und somit auch eine geringere örtliche Schallsituation. Die dadurch verursachte Pegelreduktion wurde rechnerisch (nach der ÖNORM ISO 9613-2) nachgewiesen und für die weitere Beurteilung diese geringere örtliche Schallsituation zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die örtliche Schallsituation auf Basis von Messergebnissen im Jahr 2009 und 2015 (als Vergleichsmesspunkt) unter Einbeziehung einer rechnerischen Korrektur zur Darstellung der derzeitigen Schallsitu­a­tion ausgewiesen wird. Die Berechnungsvarianten wurden mit den vorhandenen Mess­ergebnissen der vergangenen Jahre verglichen und eine Übereinstimmung festgestellt, sodass von einer ausreichenden Genauigkeit des Rechenmodells ausgegangen werden kann.

Wird durch die gegenständliche Betriebsanlage die Grenze des Widmungsmaßes über­schritten?

Das Gebäude L, in dem sich auch eine Betriebswohnung befindet, ist entsprechend dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewie­sen. In der ÖNORM
S 5021 sind diesbezüglich Planungsrichtwerte für die unterschied­lichen Widmungs­kategorien enthalten. Zur Tageszeit beträgt der Planungsrichtwert in Betriebsbaugebieten 65 dB und zur Abendzeit 60 dB. Im Vergleich dazu beträgt die örtliche Schallsituation auch unter Einbeziehung des Fluglärms am Tag 61 dB und am Abend 49 dB. Werden zu diesen Pegeln der örtlichen Schallsituation die Anteile der gegenständlichen Betriebsanlage hinzugerechnet, liegen die Summenpegel jedenfalls unterhalb der Planungsrichtwerte nach der ÖNORM. Konkret bedeutet dies, dass sich am Tag unter Einbeziehung des Fluglärms durch die betriebsbedingten Immissionsanteile keine nennenswerte Veränderung ergibt (Zehntel-dB-Bereich). Am Abend kommt es unter Einbeziehung des Fluglärms zu einer Anhebung der örtlichen Schallsituation durch die betriebsbedingten Immissionsanteile von rund 3 dB.

Auswirkungen von Gesprächen:

Festgestellt wird, dass übliche Gespräche, die im Bereich des X-Abstellplatzes  durchgeführt werden, im Bereich des MP 2 (E, B) keinen maßgeblichen Einfluss an der örtlichen Schallsituation aufweisen.

Der im Bescheid der BH LL vom 04.05.2015 vorgeschriebene Auflagepunkt 1 wird konkretisiert:

Das Laufenlassen der Motoren am Stand ist, mit Ausnahme zum Aufladen des Druckluft­speichers für das Bremssystem vor der Abfahrt, nicht zulässig.“ 

 

4.1.5. Vom Amtssachverständigen für Medizin wurde im ergänzend eingeholten Gutachten vom 16. Februar 2016, GZ: Ges-2015-248239/2-EDT/Du, ausgeführt:

 

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2015,
GZ: Ge20-1417-18-2015-Goe/HV, wurde der R und S X GesmbH, H, die gewerbe­behördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X-, X- und X-abstellplatzes auf Grundstück Nr. X, KG X, erteilt.

 

Die gewerbebehördliche Genehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines
X-, X-und X-abstellplatzes auf Grundstück Nr. X, KG X. Das Grundstück umfasst zirka 136x60 Meter und sollen entlang der westlichen und öst­lichen Längsseite jeweils 27 Abstellflächen für X bzw. X errichtet werden. Zur Betriebsausfahrt im Norden schließen X-Stellplätze an der westlichen und 5 X-Stellplätze an der östlichen Längsseite an. Die Zufahrt erfolgt über die L Straße im Norden. Bei Vollauslastung können demnach 54 X- oder X und 9 X abgestellt werden.

 

Der Antrag umfasst auch die Möglichkeit, dass auf einem X-Abstellplatz zwei Zugma­schinen, sohin insgesamt 108 Zugmaschinen, abgestellt werden.

 

Der Betriebsablauf ist wie folgt beschrieben:

 

-       Ein Fahrer kommt mit einem X, parkt diesen und verlässt mit seinem zuge­wiesenen X den Parkplatz.

 

-       Ein Fahrer kommt mit einem X, parkt diesen und fährt mit einem anderen X weiter.

 

-       Leere  oder beladenen  X werden  zur Einhaltung  der Ruhezeiten  der Fahrer zwischen­geparkt.

 

-       Bei Bedarf Abstellen von je zwei X auf einem X-Platz.

 

Die Betriebszeiten lauten:

 

Montag bis Sonntag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

 

Fahrfrequenzen:

 

06.00 Uhr bis 19.00 Uhr: 46 X-Fahrbewegungen;

 

19.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 10 X-Fahrbewegungen;

 

Auslastungsspitzen:

 

Zur ungünstigsten Tagesstunde 12 Spitzen pro Stunde; am Abend 10 Spitzen in drei Stunden zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn L (Grundstück Nr. X), B (Grundstück Nr. X und X) und E (Grundstück Nr. X) Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Betrieb des bean­tragten Abstellplatzes sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen bzw. Gesundheitsgefähr­dungen für die Nachbarn verbunden.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von der Behörde ein lärmtechnisches Gutachten, datiert mit 11. November 2014, eingeholt. Diese lärmtechnische Beurteilung erfolgte unter Zugrundelegung des schalltechnischen Messberichtes der X-GmbH, vom
6. Oktober 2014, GZ: X.

 

Betrachtet wurden im lärmtechnischen Gutachten lediglich die beiden ungünstigsten bzw. durch Betriebslärm am höchsten belasteten Immissionspunkte, nämlich Immissionspunkt RP-1 (Westfassade der Betriebswohnung auf Parzelle Nr. X im OG) und der Immis­sionspunkt RP-1 FB (Freifläche nördlich des benachbarten Gebäudes auf Grundfläche X). Nicht beurteilt wurden die für die Nachbarn B (Grst. Nr. X und X) und E (Grst. Nr. X) geltenden Immissionspunkte; das schall­tech­nische Projekt beinhaltet allerdings diesbezügliche Mess- und Rechenpunkte (MP-2, RP-2a, RP-2b, RP-2c, RP-2a FB).

 

Basierend auf dem lärmtechnischen Gutachten vom 11. November 2014 erfolgte eine medizinische Beurteilung vom 8. Jänner 2015.

 

Im Ergebnis wurde von der medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass Belästigungsreaktionen bereits durch den Ist-Stand zu erwarten sind, da nach der Aufstellung im Lärmprojekt bereits jetzt der LA,eq teilweise deutlich mehr als 10 dB über dem Basispegel liegt.

 

Anmerkung: Vom Gefertigten wird, noch bevor eine weitere detaillierte Betrachtung erfolgt, festgestellt, dass eine auf dem ‚Basispegel + 10 dB – Kriterium‘ aufgebaute Beurteilung nicht den aktuellen Stand der umweltmedizinischen Beurteilung von Schall­immissionen entspricht und daher das Ergebnis dieser Beurteilung nicht als Entschei­dungsgrundlage geeignet ist.

 

Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass bei langfristigen Belästigungsreaktionen gesundheitliche Beeinträchtigungen bei gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. Kindern nicht ausgeschlossen werden können.

 

Im Genehmigungsbescheid wurde ausgeführt, dass zwar schon durch den bestehenden Lärm-Ist-Bestand Beeinträchtigungen durch Belästigungsreaktionen für die Nachbarn nicht auszuschließen sind, allerdings keine neuen Belästigungsreaktion hinzutreten, weshalb die durch das Projekt verursachten Immissionen zumutbar seien.

 

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer und bringen zudem vor, dass der Fluglärm nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Zur näheren Begründung dieser Vorhalte wird auf die beiliegenden Beschwerden verwiesen.

 

In Bezug auf die Berücksichtigung des Fluglärms bei der Beurteilung der Umgebungs­lärmsituation wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich die akustische Umgebung einer Örtlichkeit nach der Stärke und Art jener Geräusche bestimmt, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Unter Hinweis auf diese Judikatur wurde von der belangten Behörde zu Recht angekommen, dass bei einem Flughafen mit mehr als 40.000 Flugbewegungen pro Jahr die damit zusammen­hängenden Geräusche nicht als Besonderheit anzusehen sind. Allerdings darf auch nicht der maximale Wert an Flugbewegungen oder ein Durchschnittswert herangezogen werden, welcher tatsächlich als regelmäßig angenommen werden kann. Die Auslastungs­spitze in den Sommermonaten beim Flughafen H darf nicht als maximaler Wert gesehen werden und auch nicht den Durchschnittswert bestimmen.

 

Im nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Beschwerdever­fahren ist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Genehmigungs­bescheides die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich.

 

Es wird daher ersucht, ein Gutachten zu den Beschwerdevorbringen, insbesondere zu nachstehenden Beweisthemen, zu erstellen:

 

Bestehende Lärm-Ist-Situation:

 

-       Ergibt bereits die bestehende Lärmsituation - sowohl mit Fluglärm, als auch ohne Fluglärm Belästigungsreaktionen für sämtliche beschwerdeführenden Nachbarn?

 

-       Sollten bereits bei der bestehenden Lärmsituation Belästigungsreaktionen für die Nachbarn zu erwarten sein, möge darauf eingegangen werden, um welche Auswirkungen es sich dabei handelt und ob diese Auswirkungen bereits mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind?

 

Änderung der bestehenden Lärmsituation durch das beantragte Vorhaben:

 

-       Wie wirken sich die durch das beantragte Vorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen aus (jeweils bezogen auf die Situation mit und ohne Fluglärm)?

 

-       Wie wirkt sich die durch das beabsichtigte Vorhaben veränderte Gesamtsituation auf die Gesundheit und das Leben der Nachbarn, wiederum bezogen auf die Situation mit und ohne Fluglärm, aus?

 

Hingewiesen wird darauf, dass von den Nachbarn L ein mit 20. Juli 2015 datierter Messbericht des Xinstitutes vorgelegt wurde, wonach bei den Messungen eine Lärmbelastung für einen Tageszeitraum von 47,7 dB im Ver­gleich zu dem von X festgestellten Pegel in Höhe von 55 dB und im Abendzeitraum ein Wert von 46 dB im Vergleich zu dem von der X in Höhe von 50 dB festgestellt wurde. Allerdings wurden diese Messungen nicht in gleicher Messposition vorgenommen wie von der X.

 

Dem Schreiben sind die zur Gutachtenserstellung notwendigen Unterlagen angeschlos­sen. Sollte für die Erstellung des Gutachtens ein Lokalaugenschein erforderlich sein, wird der Amtssachverständige gemäß § 55 Abs. 1 AVG mit der selbstständigen Vornahme betraut.

 

 

 

BEFUND

 

 

 

1) Ortsaugenschein

 

Am 30. Dezember 2015 wurde um die Mittagszeit (12.30 Uhr bis 14.00 Uhr) ein Ortsaugenschein durchgeführt, um einen Eindruck über die örtliche Situation gewinnen zu können und um die Ergebnisse der messtechnischen Erhebungen in Korrelation mit den umliegenden Schallquellen bringen zu können.

 

Von L kommend wird das Projektareal von der Bundesstraße BX abzweigend über den Xweg erreicht. Entlang der Bundesstraße BX ist eine Schallschutzwand errichtet, die auch in die X mündet. Parallel zur Bundesstraße BX liegt die Xstraße. Im Einmündungsbereich Richtung M-W ist ein Gastronomiebetrieb (‚X‘) mit Parkplatz situiert, der X folgend liegen linksseitig mehrere betrieblich genutzte Objekte, rechtsseitig befinden sich durchwegs für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (LKW, Klein-LKW, PKW) genutzte Flächen. Parallel zur Bundesstraße führt die Xstraße (etwa südlich des Projektareals), an dieser sind dem Aspekt nach Einfamilienhäuser situiert, im weiteren Verlauf liegen weitere betrieblich genutzte Objekte (z.B. X Gesellschaft m.b.H.). Nach einer Abzweigung liegt der X Xpark mit Parkplätzen und daran anschließenden Tennisplätzen.

 

Nach einer etwa rechtwinkeligen Rechtsbiegung des Xweges wird der nach den Plandarstellungen im Projekt nördliche Zufahrtsbereich erreicht, und im weiteren Verlauf nach einem Linksschwenk mündet der Xweg in einen Straßenzug mit Verkehrs­beschränkung. Mit diesem Straßenzug wird das eingezäunte Flughafengelände an der etwa südlich bzw. östlich gelegenen Seite umrundet. Am Flughafenareal liegen zunächst Wiesen­flächen, in westlicher Richtung befindet hier sich der Beginn der Start- und Landebahn des Flughafens H (she. u.a. Orthophotoauszug, die in dieser Beschrei­bung benutzten Straßenbezeichnungen beziehen sich auf das Orthophoto).

 

Zu den jeweiligen Betriebsanlagen fanden während des Ortsaugenscheines einzelne Zu- und Abfahrten über die X bzw. die Xstraße statt. Es konnte auch ein Start eines Flugzeuges wahrgenommen werden, der die örtliche Umgebungsgeräuschkulisse überlagerte. Die örtliche Geräuschkulisse ist - ohne Flugbewegung - durch das Verkehrs­rauschen der Bundesstraße BX bzw. der östlich gelegenen, etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden BX geprägt.

 

 

 

Orthophoto

 

 

 

2) Angaben aus den schalltechnischen Projekten

 

Projektangaben aus Gz:X, 6.10.2014,
WR/kr, X-GmbH S. 12/13

 

 

 

 

 

 

 

Bestandswerte Umgebung (2014) [dB]

 

Prognose Tag (06:00-19:00 Uhr) [dB] X-Abstellplatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RP

 

MP

 

LA,eq

 

mit Fluglärm

 

LA,eq

 

ohne Fluglärm

 

LA,95

 

LA,01

 

LA,eq

 

Sonntag

 

LA,r,

 

13 Std.

 

LA,r,1 Std.

 

LA,Sp

 

 

 

 

 

 

 

RP-1

 

MP-1

 

61-53

 

53-48

 

36-44

 

47-83

 

55 (48)1

 

51

 

55

 

56-78 (80)

 

Kommentar aus Text des schalltechn. Projektes:

 

Prognose MIT Fluglärm: rd.1-2dB

 

  Prognose OHNE

 

Fluglärm:

 

rd.5 dB

 

Planungsrichtwert für Wohngebiete LA,r = 55 dB tags eingehalten

 

RP1FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

 

52

 

56-78

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prognose

 

Abend (19:00-22:00 Uhr X Abstellplatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LA,r,

 

3 Std.

 

 

 

LA,Sp

 

Kommentar aus Text des schalltechn. Projektes:

 

Prognose MIT Fluglärm: rd.3 dB

 

Prognose OHNE Fluglärm:

 

rd.4-5 dB

 

Gesamtpegel La,r = 52 dB Planungsrichtwert für Kat.4 (gemischtes Baugebiet unterschritten)

 

RP-1

 

MP-1

 

49

 

47-48

 

40-43

 

55-62

 

50(49)2

 

50

 

 

 

56-78 (80)

 

 

 

 

 

RP1FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

 

 

 

56-78

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektangaben aus Messbericht Ortsübliche Schallimmissionen, X, 20.Juli 2015

 

 

 

 

 

 

 

LA,eq

 

LA,eq

 

mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Samstag Abendzeitraum (19:00-22:00)

 

43-48

 

46

 

30-38

 

50-57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommentar aus schalltechn. Projekt:

 

Schallimmissionen des Flugverkehrs enthalten, Flugverkehr Erhebungen
< 5 dB gegenüber anderen repr. Quellen,

 

Wind aus NW bzw. Flugplatz bewirkt höhere ortsübliche Schallimmission

 

Sonntag Tageszeitraum (06:00-19:00)

 

37-53

 

47,7

 

30-39

 

51-56

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonntag Abendzeitraum (19:00-21:00)

 

44-46 (50)4

 

45,1 (47,4)5

 

37-38

 

55-58

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                   

 

 

1 Klammerwert ohne Fluglärm 

 

2 Klammerwert ohne Fluglärm

 

3 Mittelwert über den Messzeitraum

 

4 incl. X-Standlauf am Abstellplatz

 

5 incl. X-Standlauf am Abstellplatz

 

 

 

Subjektive Beschreibung (aus Gz:X, 6.10.2014 X, Seite 9/13): Grundsätzlich wurde die Ist-Situation an sämtlichen Messtagen durch entfernt einwirkende Verkehrs­geräusche sowie Fluglärm geprägt. Vereinzelt, insbesondere am Freitag, 19.9.2014 konnten einzelne X-Fahrgeräusche am bestehenden südlichen X-Abstellplatz registriert werden. Diese Fahrten verursachen kurzeitig Pegel von Lp,a = 55-65 dB. Vereinzelte Fahrbewe­gungen im Bereich Xstraße sowie im Siedlungsbereich verursachen während der Ereig­nisse Kurzzeitpegel von Lp,A = 60-70 dB. Diese Ergeb­nisse beeinflussen das Gesamter­gebnis jedoch nicht.

 

 

 

3) Aus der Erörterung mit dem Projektersteller der X ergibt sich aus dem o.a. Datensatz der Tabelle folgendes Gesamtbild

 

 

 

 

 

 

 

Bestandswerte Umgebung (2014) Tag (06:00-19:00)

 

Prognose Tag

 

X Abstellplatz

 

Gesamt Werktag

 

Gesamt Sonntag

 

Veränderung zu Ist Werktag

 

Veränderung zu Ist Sonntag

 

Rechen-punkte

 

Mess-punkt

 

LA,eq

 

mit

 

Fluglärm

 

LA,eq

 

ohne Fluglärm

 

LA,95

 

LA,01

 

LA,eq

 

Sonntag

 

LA,r,13 Std

 

LA,r,1 Std

 

LA,Sp

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

ohne Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

RP-1

 

MP-1

 

61-53

 

53-48

 

36-44

 

47-83

 

55 (48)

 

51

 

55

 

56-78 (80)

 

61-53

 

55-53

 

57

 

53

 

0

 

2-5

 

1.5

 

5

 

RP1 FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

 

52

 

56-78

 

61-63

 

54-50

 

56

 

51

 

0

 

1-2

 

1

 

3

 

 

 

 

 

 

 

Bestandswerte Umgebung (2014) Abend (19:00-22:00)

 

Prognose Abend X Abstellplatz

 

Gesamt Werktag

 

Gesamt Sonntag

 

Veränderung zu Ist Werktag

 

Veränderung zu Ist Sonntag

 

Rochen-punkte

 

Mess-punkt

 

LA,eq

 

mit Fluglärm

 

LA,eq

 

ohne Fluglärm

 

LA,95

 

LA,01

 

LA,eq

 

Sonntag

 

LA,r,3 Std

 

LA,Sp

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

ohne Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

RP-1

 

MP-1

 

49

 

47-48

 

40-43

 

55-62

 

50 (49)

 

50

 

56-78 (80)

 

53

 

52

 

53

 

53

 

4

 

5

 

3

 

4

 

RP1 FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

 

56-78

 

51

 

50

 

52

 

51

 

2

 

3

 

2

 

3

 

 

 

4) Immissionen an den RP2a, RP2aFB, RP2b, RP2c, RP3, RP3FB:

 

Aus der Tabelle des X-Projektes (S.4/13) ergeben sich aus dem X-Abstellplatz (je nach immissionspunkt) folgende Immissionen:

 

-       für die Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr)                LA,r,13 Std = 27-36 dB

 

LA,r,1 Std = 31-40 dB

 

LA,Sp = 36-57 bzw. 42-66 dB

 

-       für die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr)             LA,r,3 Std = 27-36 dB

 

LA,Sp = 36-57 bzw. 42-66 dB

 

In der Gegenüberstellung der Messergebnisse für diese Immissionspunkte wird ersichtlich, dass die jeweiligen Bestandslärmsituationen

 

-       max. Werte Bestand:

 

o   Tag:   mit Fluglärm La,eq = 64 dB,    ohne Fluglärm La,eq = 59-52 dB deutlich über den betriebsspezifischen Prognosen liegen

 

o   Abend: mit Fluglärm La,eq = 57 dB,     ohne Fluglärm La,eq = 54-46 dB

 

     über den betriebsspezifischen Prognosen liegen

 

Aus dem eigenen Ortsaugenschein wurde erkennbar, dass diese Immissionspunkte neben den anderen beschriebenen Schallquellen vornehmlich im Einflussbereich der Bundesstraße BX liegen und auch beobachtete Fahrbewegungen (Vorbeifahrten Richtung Fa. X, T) zwar in der Vorbeifahrt auf der öffentlichen Straße durch das unmittelbare Nahe­verhältnis wahrnehmbar waren, jedoch vom ‚Rauschen‘ der näher liegenden BX und weiter entfernten BX maskiert wurden bzw. sich in diese Umgebungsgeräuschkulisse inte­grier­ten. Vereinzelte beobachtete KFZ-Aktivitäten aus dem den Flächen in unmittelbarer Nähe des geplanten X-Standplatzes waren bis zu den RP 2-Bereichen akustisch nicht aus der Umgebungs­geräuschkulisse differenzierbar.

 

Weiters ist anzumerken, dass lt. Projektangaben die Zu-u. Abfahrt zum geplanten Stellplatz über die öffentlichen Straßenzüge über die nördlich, zunächst dem Flugfeld gelegenen Straßenzüge erfolgen soll.

 

In dieser Befundkonstellation ist eindeutig festzustellen, dass sich die betriebskausalen Immissionen aus dem X-Abstellplatz gegenüber RP1 deutlich günstiger darstellt.

 

 

 

5) Fluglärm

 

Da sich die gegenständlichen Fragestellungen des LVWG konkret auf den Fluglärm beziehen (bzw. auf eine Beurteilung mit/ohne Fluglärm abzielen) und bekannt ist, dass laufende Berichte zur Dokumentation und Verlaufsentwicklung des Fluglärmes des Flugplatzes H durchgeführt werden, wurde die zuständige Fachabteilung beim Amt d.
. Landeregierung kontaktiert. Dies erschien dem Gefertigten erforderlich, da die im Projekt bzw. von X dokumentierten Flugbewegungen zwar als Einzelereignisse zum Zeitpunkt des Über­fluges und der sich daraus ergebenden momentanen Veränderung der örtlichen Situation im Messzeitraum Aussagen liefern, jedoch keine repräsentative Aussage darüber geben können, wie sich die Gesamtsituation mit z.B. saisonbedingte Schwan­kungen im Flugbetrieb darstellt.

 

Zur laufenden Evaluierung des Fluglärmes werden von der Direktion Umwelt- u. Wasserwirtschaft Abt. Umweltschutz laufend Fluglärmberichte erstellt. Aus der Erörterung zum Thema Fluglärm mit dem Projektverantwortlichen, Ing. H ergibt sich auf Basis des Lärmberichtes ‚Flughafen X Noise Report Oktober 2007 - März 2008‘ folgendes:

 

Für das gegenständliche Projektgebiet kann die Messstation 10 P als repräsentativ herangezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Messstation 10 - P

 

 

 

                                                                                                                        ¨ L(den) – Zivil

                                                                                                                        n L(den) – Militär

                                                                                                                        -  L(den) – Gesamt (EU)

                                                                                                                        L(night) – Gesamt (EU)

                                                                                                                        L(dn) ‚alt‘

 

 

 

 

 

 

 


In der o.a. Abbildung zeigt sich, dass sich die Flugbewegungen aus zivilen und militä­rischen Flugbewegungen zusammensetzen. Es hat sich gezeigt, dass die Anzahl der zivilen Flugbewegungen, z.B. nach Jahreszeit und urlaubsbedingten Flugplänen schwan­ken, jedoch in der Regel eher über den Tag verteilt stattfinden. Militärische Flugbewe­gungen weisen immer wieder unterschiedliche Frequenzen auf.

 

In der Abbildung wird der L(den) ausgewiesen. Hier ist die Beziehung L(den) zu LA,eq zu beachten, da der L(den) Zuschläge für den Abendzeitraum (+ 5 dB) bzw. Nachtzeitraum
(+ 10 dB) beinhaltet. Daraus resultiert, dass der tatsächliche Dauerschallpegel im ‚lautesten‘ Fall gleich laut wie der
L(den) liegt (wenn am Abend keine Flugbewegungen stattfinden, bzw. wenn Flugbewegungen stattfinden der tatsächliche Dauerschallpegel jedenfalls geringer als der für den betr. Zeitraum Abend oder Nacht liegen. Deshalb können diese Angaben für die Beurteilung des Fluglärmes als ‚worst-case‘-Betrachtung die Pegelwerte des L(den) herangezogen werden.

 

Zur weiteren Beurteilung der IST-Situation für das gegenständliche Projektsvorhaben unter Berücksichtigung des Fluglärmes werden als Basis die niedrigeren Winterwerte (gerin­gere Flugfrequenzen) herangezogen. Diese betragen lt. aktuellem Fluglärm­messbericht für den gegenständlichen Immissionsbereich rd. 58 dB. (niedrigster Winter­monat Dezember im Messbericht Oktober 2007 - März 2008). Maximal wird durch den Militärflugbetrieb in der o.a. Statistik ein Wert von 60 dB ersichtlich.

 

Diese Werte korrelieren nach Auffassung des Gefertigten gut mit den Erhebungen der IST-Situation der X, die (she. Tabelle oben) für die kürzeren Messzeiträume für Erhebungen zu Projektserstellungen MIT Fluglärm am RP 1 zur Tagzeit Bestandswerte LA,eq = 61 bis 53 dB ausweisen, für die Abendzeit von 49 dB. Der Unterschied in diesen Zahlen­angaben ist durch die unterschiedliche Anzahl von Flugbewegungen in den jeweiligen Messzeiträumen erklärbar.

 

Ø  Für die weitere Beurteilung Fluglärm am MP 1 wird daher für die Tagzeit der Wert von 58 dB und für die Abendzeit ein Wert von 49 dB zugrunde gelegt.

 

Die Erörterung mit Ing. H ergab weiters, dass nach 2008 hier keine Messein­richtung positioniert war. Die Summe der Flugbewegungen wies 2008 nach Auskunft etwa die gleiche Größenordnung wie der Berichtzeitraum 2014 auf, sodass von Schall­pegeln in vergleichbarer Dimension ausgegangen werden kann.

 

 

6) ÖNORM S 5021:2010 6

 

Da das schalltechnische Projekt der X Bezug auf die Planungsrichtwerte nimmt, werden diese dargestellt:

 

 

 

Planungsrichtwerte für die Immission (Tabelle 1 aus 5.2, Planungsrichtwerte für den Basispegel aus 5.2.2)

 

 

 

 

 

Gebiet

 

 

 

Beurteilungspegel in dB

 

Lr,den

 

in dB

 

 

 

 

 

 

 

Tag

 

Abend

 

Nacht

 

 

 

 

 

Kategorie 1

 

Bauland

 

Ruhegebiet, Kurgebiet

 

45

 

40

 

35

 

45

 

Kategorie 2

 

 

 

Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet

 

50

 

45

 

40

 

50

 

Kategorie 3

 

 

 

städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- u. forstwirtschaftlicher Betrieben mit Wohnungen

 

55

 

50

 

45

 

55

 

Kategorie 4

 

 

 

Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlich störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

 

60

 

55

 

50

 

60

 

Kategorie 5

 

 

 

Gebiet für Betriebe mit gewerblicher und industrieller Gütererzeugungs- u. Dienstleistungsstätten

 

65

 

60

 

55

 

65

 

Kategorie 6

 

 

 

Gebiet mit besonders großer Schallemission (zB Industriegebiete)

 

-

 

-

 

-

 

-

 

Kategorie 1

 

Grünland

 

Kurbezirk

 

45

 

40

 

35

 

45

 

Kategorie 2

 

 

 

Parkanlagen, Naherholungsgebiet

 

50

 

45

 

40

 

50

 

Für Industriegebiete besteht kein Ruheanspruch, daher sind auch keine Richtwerte festgelegt

 

Der für die jeweilige Widmungskategorie und Bezugszeit anzuwendende Planungsrichtwert für den Widmungs­basispegel ist der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel.

 

A-bewertete Schalldruckpegel von Dauergeräuschen dürfen den jeweiligen Richtwert für die Widmugsbasis­pegel nicht überschreiten.

 

Bezugszeiten

 

Tagzeit             06:00 bis 19:00 Uhr Abendzeit    19:00 bis 22:00 Uhr Nachtzeit           22:00 bis 06:00 Uhr

 

 

 

In Pkt. 1 der ÖNORM ‚Anwendungsbereich‘ wird ausgeführt: Diese ÖNORM enthält schall­tech­nische Grundlagen für die Standplatz- u. Flächenwidmung bei der örtlichen und über­ört­lichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen.

 

Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwen­den.‘ Hier wird auf die einschlägigen Beurteilungsgrundlagen, z.B. ÖAL-Richtlinien ver­wie­sen.

 

Auch wenn diese ÖNORM nicht unmittelbar für eine medizinische Beurteilung (z.B. für eine Grenzwertfindung) heranzuziehen ist, so sind dennoch daraus Schlüsse zu ziehen, welche Ruheerwartung in bestimmten Widmungskategorien realistischerweise erwartbar ist.

 

_______________________________

 

6 ÖNORM S 5021, Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe:2010-04-01

 

 

 

7) Betriebswohnungen7

 

Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungslinien beschreitet diese Richtlinie den rich­tigen Weg: Die methodische Abarbeitung der Entscheidungskriterien mündet in eine indivi­duell konkrete Beurteilung, die spezifisch auf die verfahrensrechtlichen Beweis­themen ausgerichtet ist. Diese Eröffnung einer individuell konkreten Beurteilung erweist sich auch in Zusammenhang mit dem Phänomen des Wohnens im Betriebsbaugebiet als adäquat. Die diesbezüglichen Erwägungen in der Richtlinie finden in der jüngeren umwelt­rechtlichen Judikatur ihre Deckung: So hat etwa der Umweltsenat jüngst in der Entscheidung vom 17. Mai 2006, Zl. US 3B/2005/19-20, festgestellt, dass ‚auf den Sonderfall des bloß betriebsbedingt zulässigen Wohnens im Betriebsgebiet insoweit Rück­sicht zu nehmen ist, als die Behörde bei der Heranziehung fachlicher Regelwerke für das Vorsorge- und Schutzniveau auf die Sondersituation besonders Bedacht zu nehmen hat; in einem Betriebsgebiet kann naturgemäß nicht dasselbe Vorsorgeniveau wie in einem Wohngebiet zuerkannt werden, da schließlich auch die Vorbelastung in einem Betriebs­gebiet rechtlich zulässigerweise viel höher ist.

 

weiter:8

 

3.28 Betriebswohnungen und Wohnungen in Gebieten für gewerbliche Nutzung (Kate­gorie 5 nach ÖNORM S 5021-1) Betriebswohnungen sind Wohneinheiten für Betriebs­inhaber oder für Arbeitnehmer, deren Anwesenheit aus Betriebserfordernissen auch außer­­halb der Arbeitszeit notwendig ist. Diese Wohnungen befinden sich in Betriebs­anlagen auf Flächen, die widmungsgemäß den Kriterien für Wohnen nicht genügen.

 

Aus lärmmedizinischer Sicht muss bei solchen Wohnungen der Lärmschutz zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes zu jeder Tages- und Nachtzeit (z.B. Schicht­dienste) jedenfalls (unter Umständen auch durch Schallschutzfenster) gewährleistet sein. Durch die Situierung der Betriebswohnung im Betriebsareal kann einerseits erfahrungs­gemäß eine geänderte Erwartungshaltung der Benutzer im Sinne einer erhöhten Toleranz gegenüber Schallimmissionen (z.B. bei geöffneten Fenstern) erwarten werden, ande­rerseits muss von ihnen auch eine gewisse Einschränkung der Dispositionsfreiheit (Geschlos­senhalten von Fenstern aus Lärmschutzgründen) hingenommen werden.

 

______________________________

 

7 ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 Seite 6

 

8 ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 Seite 7

 

 

 

Gutachten

 

 

 

1) Gesundheitsgefährdung - Belästigung

 

Um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, ist die Beurteilung auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beur­teilungen abzustellen.

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwen­det werden wiedergegeben: In den ‚Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren‘ veröffentlicht (von M. H et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe ‚Gesundheitsgefährdung und -belästigung‘ wie folgt definiert:

 

a) Gesundheitsgefährdung

 

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfah­rungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organ­schäden oder unerwünschte   organische   oder  funktionelle   Veränderungen,   die   die   situations­gemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimm­ten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

b) Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohl­befin­dens

 

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrneh­mungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohl­befindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Beläs­tigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrück­lich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar9 ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

_______________________________

 

9 Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung - erhebliche Belästigung - griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von ‚Unzumutbarkeit‘, hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.

 

 

 

2) Wirkung und Beurteilung Lärm - Angaben zu wirkungsbezogenen Schall­pegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswir­kungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

       a) Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erfor­derlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knall­traumen) auf.

 

       b) Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschied­liche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusam­menhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Infor­mations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Verände­rungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organ­systeme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärm­einwir­kungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - ent­sprechende Disposition voraus­gesetzt - diskutiert.

 

In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Verän­derungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristika (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.)

 

 

 

 

 

3) Beurteilungswerte (Tag)

 

LA,eq = 55 dB                     Belästigung durch gestörte Kommunikation

 

LA,eq = 60 dB                      unter Laborbedingungen akute physiologische Reak­­tionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Viel­zahl von Unter­suchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbeson­dere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit
üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedin­gungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.

 

LA,eq = 45 dB                      Störungen höherer geistiger Tätigkeiten

 

LA,eq = 55 dB                              deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der Bevöl­­kerung, nach WHO 1999 C N G

 

                                      LA,eq = 55 dB ‚few seriously annoyed‘ (einige ernsthaft gestört)

 

                                      LA,eq = 50 dB ‚moderately annoyed‘

 

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästi­gungs­­reaktionen durch Schallimmissionen.

 

In wirkungsbezogener Hinsicht sind für die Abendzeit keine explizit anwendbaren Werte verfügbar. Da die Widmungskategorien gem. ÖNORM S 5021 auch auf die Vermeidung von Belästigungsreaktionen abzielen, erscheint ein Mitberücksichtigung der dort defi­nierten Werte in der Beurteilung statthaft. Für die Abendzeit wird hier für die Kategorie 2 ‚Kerngebiet‘ ein Wert von 55 dB angegeben.

 

Der Übergang zur Gesundheitsgefährdung wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.

 

In der Beurteilung von Schallimmissionen bzw. deren Störwirkung sind nicht alleine Zahlenwerte ausschlaggebend, sondern es sind auch situative Faktoren und besondere Charakteristika der Schallimmissionen zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß einer ‚Erheblichkeit‘ haben.

 

Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.

 

Zur Veranschaulichung der subjektiv wahrgenommener Lautstärke in Relation zu Pegel-Zahlenwerten ist anzuführen, dass eine Veränderung eines Pegelwertes um +/- 10 dB aufgrund des logarithmischen Rechenverhältnis von Schallpegelwerten etwa der Verdop­pelung / Halbierung der ursprünglich vorhanden Lautstärke entspricht. Demgemäß kön­nen Pegeldifferenzen zweier gleichartiger Schallquellen gerade hinsichtlich ihrer Laut­stärke unterscheiden werden.

 

 

 

4) Umweltmedizinische Beurteilung der konkreten Schallimmissionen basierend auf den von der Behörde gestellten Beweisthemen:

 

a)   Bestehende Lärm-Ist-Situation:

 

Ergibt bereits die bestehende Lärmsituation - sowohl mit Fluglärm, als auch ohne Fluglärm Belästigungsreaktionen für sämtliche beschwerdeführenden Nach­­barn?

 

-       MP /RP 1 bzw. korrespondierende Rechenpunkte:

 

X L     47,7 dB (Tag - Sonntag)               46 dB (Abend)

 

In diesem Messbericht erfolgte keine konkrete Auswertung des Flugverkehrs (oder Markierung im Pegelschrieb), eine unmittelbare Vergleichbarkeit ist auch durch unter­schiedliche Messortpositionierung nicht sicher herzustellen.

 

Dennoch besteht hinsichtlich der Pegelhöhe der allgemeinen von unterschiedlichen, nicht beeinflussbaren Schallquellen (hier öffentliche, z.T. überregionale Verkehrsverbindungen) beherrschten Geräuschkulisse eine gewisse Übereinstimmung, als aus der X-Zusam­menstellung der IST-Situation, der betriebsspezifischen Immissionen und der Gesamt­situation an den betr. Messpunkten werktags eine LA,eq ohne Fluglärm von 53 bis 48 dB (Tag) und 47 bis 48 dB (Abend) dargestellt ist. Daraus ist zu schließen, dass im Dauer­schallpegel (ohne Flugverkehr), gleich ob Tag/Abend oder Sonntag-Tag/Abend Schwan­kungsbreiten von rd. 5 dB realistisch sind. Die Bandbreite der Pegelschwankungen ergibt sich aus der Tabelle:

 

 

 

 

 

 

 

Bestandswerte Umgebung (2014) Tag (06:00-19:00)

 

Prognose Tag

 

X Abstellplatz

 

Gesamt Werktag

 

Gesamt Sonntag

 

Veränderung zu Ist Werktag

 

Veränderung zu Ist Sonntag

 

Rechen-punkte

 

Mess-punkt

 

LA,eq

 

mit

 

Fluglärm

 

LA,eq

 

ohne Fluglärm

 

LA,95

 

LA,01

 

LA,eq

 

Sonntag

 

LA,r,13 Std

 

LA,r,1 Std

 

LA,Sp

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

ohne Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

RP-1

 

MP-1

 

61-53

 

53-48

 

36-44

 

47-83

 

55 (48)

 

51

 

55

 

56-78 (80)

 

61-53

 

55-53

 

57

 

53

 

0

 

2-5

 

1.5

 

5

 

RP1 FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

 

52

 

56-78

 

61-63

 

54-50

 

56

 

51

 

0

 

1-2

 

1

 

3

 

 

 

 

 

 

 

Bestandswerte Umgebung (2014) Abend (19:00-22:00)

 

Prognose Abend X Abstellplatz

 

Gesamt Werktag

 

Gesamt Sonntag

 

Veränderung zu Ist Werktag

 

Veränderung zu Ist Sonntag

 

Rochen-punkte

 

Mess-punkt

 

LA,eq

 

mit Fluglärm

 

LA,eq

 

ohne Fluglärm

 

LA,95

 

LA,01

 

LA,eq

 

Sonntag

 

LA,r,3 Std

 

LA,Sp

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

ohne Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

mit Fluglärm

 

LA,r,13 Std

 

ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

mit Fluglärm

 

ohne Fluglärm

 

RP-1

 

MP-1

 

49

 

47-48

 

40-43

 

55-62

 

50 (49)

 

50

 

56-78 (80)

 

53

 

52

 

53

 

53

 

4

 

5

 

3

 

4

 

RP1 FB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47

 

56-78

 

51

 

50

 

52

 

51

 

2

 

3

 

2

 

3

 

 

 

Diese unterschiedlichen Ergebnisse sind dem Gefertigten aufgrund der Erfahrung aus anderen Bearbeitungen schalltechnischer Projekte weiters auch dadurch erklärbar, dass unterschiedliche Messpunkte (und unterschiedliche Messbedingungen, z.B. wird bei X Wind angegeben) vorlagen. Es zeigt sich aber auch durch die Messergebnisse, dass die Umgebungsgeräuschkulisse, wie auch im schalltechnischen Projekt der X beschrieben, die verschiedenen, die Umgebungsgeräuschkulisse maßgeblich prägenden Schallquellen der Bundesstraßen und des Flugverkehrs im natürlichen Lauf der Dinge Schwankungen vorliegen, die insgesamt schwer messtechnisch so zu vereinheitlichen sind, dass die Beurteilung zwingend auf ‚Einzahlwerten‘ aufgebaut werden kann. Nicht näher beeinfluss­bare Faktoren (wie beispielsweise die Auslastung) der verschiedenen umliegenden Verkehrsträger (Bundesstraßen) werden naturgemäß erhebliche Schwankungsbreiten aufweisen.

 

Berücksichtigt man die in der ÖNORM S 5021 als Basis der Raumplanung definierten Werte, die einen Bezug zu Widmungskategorien herstellen und die letztlich im betref­fenden Gebiet Belästigungsreaktionen unter Berücksichtigung des in diesem Gebiet erwartbaren Ruheanspruches vermeiden sollen, so ergibt der Vergleich, dass die Werte für Kategorie 5 eingehalten werden und auch die nächst niedrigere Kategorie eingehalten wird.

 

 

 

 

 

Gebiet

 

 

 

Beurteilungspegel in dB

 

Lr,den

 

in dB

 

 

 

 

 

 

 

Tag       Abend        Nacht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie 4

 

 

 

Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlich störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

 

60

 

55

 

50

 

60

 

Kategorie 5

 

 

 

Gebiet für Betriebe mit gewerblicher und industrieller Gütererzeugungs- u. Dienstleistungsstätten

 

65

 

60

 

55

 

65

 

 

 

Ø  In einer wirkungsbezogenen Betrachtung ohne Fluglärm wird hier ersichtlich, dass sämtliche o.a. erhobenen Immissionswerte den Wert von 55 dB einhal­ten, ab dem aus statistischen Untersuchungen Belästigungsreaktionen zuneh­men können.

 

Ø  Die Veränderung der IST-Situation beträgt maximal 5 dB und liegt entspre­chend obiger Ausführungen im nicht näher beeinflussbaren Schwankungs­bereich der Immissionen aus den umliegenden öffentlichen Verkehrsträgern.

 

Ø  Selbst mit einem X-Standlauf am Areal (X: LA,eq,mittel = 47,4 dB bzw.
LA,eq = 50 dB) liegen die Immissionen eindeutig in dem o.a. zugrunde gelegten Beurteilungsbereich.

 

Der Fluglärm wurde in der IST-Lärmsituation im schalltechnischen Projekt der X explizit ausgewiesen mit LA,eq = 61-53 dB (Tag) und 49 dB (Abend).

 

Aus den Langzeitmessergebnissen des Amtes der Oö. Landesregierung (58 dB Erläute­rungen dazu s.o.) sind diese bei 58 dB anzusetzen.

 

Ø  Beurteilungswerte der Gesundheitsgefährdung (Tag 65 dB / Abend 50 dB) werden unterschritten.

 

Ø  Im Schwankungsbereich der Schallimmissionen eines einzelnen Überfluges können hier einzelne Flugbewegungen für die Überflugsdauer Belästigungen beispielsweise durch vorübergehende Zuwendungsreaktionen verursachen. Als Dauerschallpegel ausgedrückt liegen sie über dem Wert von 55 dB,
- Belästigungsreaktionen können dann grundsätzlich zunehmen. Das Maß einer Belästigungsreaktion hängt vornehmlich von subjektiven Kriterien ab und wird auch von der subjektiven Erwartungshaltung an die Umgebung geprägt.

 

Ø  Ausdrücklich zu betonen ist, dass die eingangs angeführten Überlegungen zu Betriebswohnungen nicht angewendet wurden.

 

-       MP 2 bzw. korrespondierende Rechenpunkte:

 

Messergebnisse aus dem schalltechnischen Projekt der X Gz: X (Seite 4/13; 5/13)

 

Aus der Tabelle des X-Projektes (S.4/13: 5/13) ergeben sich aus dem X-Abstell­platz (je nach Immissionspunkt) folgende Immissionsangaben:

 

-       für die Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr)                LA,r,13 Std = 27-36 dB

 

LA,r,1 Std = 31-40 dB

 

LA,Sp = 36-57 bzw. 42-66 dB

 

-       für die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr)             LA,r,3 Std = 27-36 dB

 

LA,Sp = 36-57 bzw. 42-66 dB

 

max. Werte Bestand:

 

-       Tag:             mit Fluglärm LA,eq = 64 dB            ohne Fluglärm LA,eq = 59-52 dB

 

-       Abend:         mit Fluglärm LA,eq = 57 dB            ohne Fluglärm LA,eq = 54-46 dB

 

Ø  In einer wirkungsbezogenen Betrachtung ohne Fluglärm wird hier ersichtlich, dass sämtliche o.a. erhobenen Immissionswerte den Wert von 55 dB einhal­ten, ab dem aus statistischen Untersuchungen Belästigungsreaktionen zuneh­men können.

 

Ø  Die Veränderung der IST-Situation beträgt maximal 5 dB und liegt entspre­chend obiger Ausführungen im nicht näher beeinflussbaren Schwankungs­bereich der Immissionen aus den umliegenden öffentlichen Verkehrsträgern.

 

Ø  Selbst mit einem X-Standlauf am Areal (X: LA,eq,mittel = 47,4 dB bzw.
LA,eq = 50 dB) liegen die Immissionen eindeutig in dem o.a. zugrunde gelegten Beurteilungsbereich.

 

Der Fluglärm wurde in der IST-Lärmsituation im schalltechnischen Projekt der X explizit ausgewiesen mit LA,eq = 61-53 dB (Tag) und 49 dB (Abend).

 

Aus den Langzeitmessergebnissen des Amtes der Oö. Landesregierung (58 dB Erläute­rungen dazu s.o.) sind diese bei 58 dB anzusetzen.

 

Ø  Beurteilungswerte der Gesundheitsgefährdung (Tag 65 dB / Abend 50 dB) werden unterschritten.

 

Ø  Im Schwankungsbereich der Schallimmissionen eines einzelnen Überfluges können hier einzelne Flugbewegungen für die Überflugsdauer Belästigungen beispielsweise durch vorübergehende Zuwendungsreaktionen verursachen. Als Dauerschallpegel ausgedrückt liegen sie über dem Wert von 55 dB,
- Belästigungsreaktionen können dann grundsätzlich zunehmen. Das Maß einer Belästigungsreaktion hängt vornehmlich von subjektiven Kriterien ab und wird auch von der subjektiven Erwartungshaltung an die Umgebung geprägt.

 

Ø  Ausdrücklich zu betonen ist, dass die eingangs angeführten Überlegungen zu Betriebswohnungen nicht angewendet wurden.

 

-       MP 2 bzw. korrespondierende Rechenpunkte:

 

Messergebnisse aus dem schalltechnischen Projekt der X Gz: X (Seite 4/13; 5/13)

 

Aus der Tabelle des X-Projektes (S.4/13: 5/13) ergeben sich aus dem X-Abstell­platz (je nach Immissionspunkt) folgende Immissionsangaben:

 

-       für die Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr)                LA,r,13 Std = 27-36 dB

 

LA,r,1 Std = 31-40 dB

 

LA,Sp = 36-57 bzw. 42-66 dB

 

-       für die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr)             LA,r,3 Std = 27-36 dB

 

LA,Sp = 36-57 bzw. 42-66 dB

 

max. Werte Bestand:

 

-       Tag:             mit Fluglärm LA,eq = 64 dB            ohne Fluglärm LA,eq = 59-52 dB

 

-       Abend:         mit Fluglärm LA,eq = 57 dB            ohne Fluglärm LA,eq = 54-46 dB

 

Ø  Beurteilungswerte der Gesundheitsgefährdung (Tag 65 dB / Abend 50 dB) werden unterschritten.

 

Ø  Die Immissionswerte sind maßgeblich vom Verkehrsgeschehen auf der Bundes­straße BX und den Flugverkehr geprägt. Sie lassen - rein numerisch betrachtet, den Schluss zu, dass es zu Belästigungsreaktionen kommt.

 

Ø  Im Schwankungsbereich der Schallimmissionen eines einzelnen Überfluges können hier einzelne Flugbewegungen für die Überflugsdauer Belästigungen beispielsweise durch vorübergehende Zuwendungsreaktionen verursachen. Als Dauerschallpegel ausgedrückt liegen sie über dem Wert von 55 dB, - Beläs­ti­gungsreaktionen können grundsätzlich zunehmen. Das Maß einer Belästi­gungs­reaktion hängt vornehmlich von subjektiven Kriterien ab und wird auch von der subjektiven Erwartungshaltung an die Umgebung geprägt.

 

Sollten bereits bei der bestehenden Lärmsituation Belästigungsreaktionen für die Nachbarn zu erwarten sein, möge darauf eingegangen werden, um welche Auswirkungen es sich dabei handelt und ob diese Auswirkungen bereits mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind?

 

Wie bereits ausgeführt, werden Belästigungsreaktionen - diese können beispielsweise Zuwendungsreaktionen mit der Unterbrechung gerade ausgeführter Arbeiten, Sprechen mit größerer Lautstärke, Wechsel von Örtlichkeiten für Gespräche umfassen - nicht alleine durch Immissionen aus der Umgebung sondern auch subjektiv von der Erwar­tungshaltung an die Wohnumgebung geprägt. Dies führt letztlich zu unterschiedlichem Siedlungs- und Wohnverhalten, das von unterschiedlichen individuell geprägten Rand­bedingungen abhängt. In Anbetracht der frei erkennbaren Umgebungssituation mit Betrieben und überregionalen Verkehrsträgern im unmittelbaren Nahbereich kann hier nur ein eingeschränkter Ruheanspruch erwartet werden bzw. der Ruheanspruch nur mit gewissem individuellem Anpassungsverhalten an die Ist-Situation erreicht werden (z.B. vermehrter Aufenthalt in Innenräumen). Die IST-Situation ist durch die umliegenden öffentlichen Verkehrsträger geprägt. Sie ist hinsichtlich der angetroffenen Umgebungs­geräuschkulisse mit vielen anderen Situationen auch in innerstädtischen Bereichen ver­gleichbar.

 

Maßgeblich hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung ist hier, dass wirkungsbezogene Werte zur Gesundheitsgefährdung nicht erreicht werden.

 

Änderung der bestehenden Lärmsituation durch das beantragte Vorhaben:

 

-       Wie wirken sich die durch das beantragte Vorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen aus (jeweils bezogen auf die Situation mit und ohne Fluglärm)?

 

Diese Frage stellt sich als Kernfrage zur Beurteilung einer Erheblichkeit dar, durch die eine - vorerst weitgehend von subjektiven Komponenten geprägte Belästigung ein Maß erreicht, das über dauerndes Fortbestehen zur Gesundheitsgefährdung werden kann.

 

Hier ist neben der o.a. bereits getroffenen Feststellungen zu wirkungsbezogenen Pegeln zu beurteilen, wie ein Vorhaben eine bestehende IST-Situation verändert.

 

Maßgebliche Angaben ergeben sich hier aus den Angaben zu den projektspezifischen Immissionen.

 

MP 1 und korrespondierende Rechenpunkte:

 

Das schalltechnische Projekt der X führt aus (S. 12/13):

 

Im Vergleich zur neuerlich durchgeführten Messung ergeben sich durch die betriebs­bedingten Immissionen zur Tagzeit mit Vorliegen von Pegelanhebungen um rd. 1-2 dB. Ohne Vorhandensein von Fluglärm sind Pegelanhebungen um rd. 5 dB ableitbar, wobei der für diese Situation Planungsrichtwerte für Wohngebiete von LA,r = 55 dB tags unter­schritten werden.

 

Im Abendzeitraum ergeben sich inkl. Fluglärm maximale Pegelanhebungen um rd. 3 dB. Ohne Fluglärm sind Pegelanhebungen um 4-5 dB ableitbar, wobei für diese Situation die Gesamtpegel bei LA,r = 52 dB liegen und somit Planungsrichtwerte der Kategorie 4 (gemisch­tes Baugebiet) unterschritten werden.

 

Schallpegelspitzen liegen im Bereich jener Schallpegelspitzen, welche auch während Flugzeugüberflügen sowohl zur Tag- als auch Abendzeit auftraten.

 

Aus diesen Angaben und auch oben ausgeführt liegen hier die projektspezifischen Immissionen sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich ihrer Charakteristik (KFZ-Fahrbewegungen prägen bereits jetzt die Umgebungsgeräuschkulisse maßgeblich) im Schwankungsbereich der IST-Situation, sodass eine Veränderung, die gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen würde, nicht ableitbar ist.

 

 

MP 2 und korrespondierende Rechenpunkte:

 

Hier weist das schalltechnische Projekt der X (S.4/13) deutlich niedrigere Immis­sionsanteile des X-Abstellplatzes auf, die jedenfalls erheblich unter den o.a. Immis­sionen am RP 1 liegen, sodass hier die jedenfalls der Einfluss der projektspezifischen Immissionen geringer ist bzw. weitgehend von der bestehenden Umgebungsgeräusch­kulisse (hier Bundesstraße BX) maskiert wird.

 

-       Wie wirkt sich die durch das beabsichtigte Vorhaben veränderte Gesamtsituation auf die Gesundheit und das Leben der Nachbarn, wiederum bezogen auf die Situation mit und ohne Fluglärm, aus?

 

In einer Zusammenschau aller Aspekte ergibt sich, dass die Bestandssituation sowohl von den Immissionen der umliegenden, z.T. überregionalen Verkehrsträger zu allen Tages­zeiträumen und von den Flugbewegungen maßgeblich geprägt ist. Die projektspezifischen Immissionen liegen - alleine betrachtet - hinsichtlich ihrer Höhe deutlich unter wirkungs­bezogenen Werten der Gesundheitsgefährdung.

 

Die Veränderungen der IST-Situation liegen sowohl in einer Betrachtung der Spitzenpegel als auch der Dauerschallpegel in Bereichen, wie sie im natürlichen Schwankungsbereich der Bestandssituation anzutreffen sind.

 

Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheits­gefährdungen ergeben sich durch das Projektsvorhaben nicht.“

 

 

4.1.6. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Medizin ergänzend festgehalten:

 

„Schallimmissionen, wie sie durch den projektgegenständlichen Betrieb von Xs verursacht werden, sind naturgemäß grundsätzlich geeignet, Belästigungsreaktionen zu verursachen. Diese können bspw.  Zuwendungsreaktionen mit der Unterbrechung gerade ausgeführter Arbeiten, Sprechen mit größerer Lautstärke, Wechsel von Örtlichkeiten für Gespräche umfassen.  Diese prägen auch die subjektive Erwartungshaltung an gewählte Wohnumgebungen, was letztlich zu unterschiedlichem Siedlungs- und Wohnverhalten führt, das von unterschiedlichen individuell geprägten Randbedingungen abhängt. Die gegenständliche Umgebungs-Lärm-IST-Situation ist von überregionalen Verkehrsträgern und den Flugverkehrsbewegungen geprägt und die Nachbarwohnung liegt in der Widmungskategorie ‚Betriebsbaugebiet‘.

Für Betriebswohnungen gäbe es aus fachlicher Sicht ein Beurteilungsprozedere, das grundsätzlich höhere Immissionen bzw. auch in Anbetracht der unmittelbaren betrieb­lichen Umgebungssituation, die in Diskrepanz zur Wohnerwartungshaltung stehen würden, Einschränkungen der Dispositionsfreiheit (z.B. Schallschutzfenster, Schalldämm­lüfter) zuließe. Diese fachlichen Aspekte wurden der Beurteilung im aufliegenden umwelt­medizinischen Gutachten nicht zugrunde gelegt und die Beurteilung auf eine Wohn­nutzung ohne die besonderen zuvor genannten Aspekte einer ‚Betriebswohnung‘ durch­geführt. Diese Beurteilung ergab, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheits­gefähr­dungen durch das gegenständliche Vorhaben nicht gegeben sind.

Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich die Veränderungen der Immissionssituation in Bereichen, wie sie der Schwankungsbreite der ausgewiesenen Bestandsituationen entsprechen. Schallschutzmaßnahmen (z.B eine Schallschutzwand) zwischen einer Schallquelle und einem Immissionsort sind geeignet, Immissionen zu reduzieren und können damit generell (in Bezug auf Schallim­missionen) die Immissionssituation günstiger gestalten. Unter Hinweis auf die im Gutachten gegen­übergestellten Beurteilungswerte und die konkreten zugrunde gelegten Immissionen wird festgestellt, dass in gegenständlicher Situation das zwingende Erfordernis einer Schall­schutzwand zur Vermeidung erheblicher Belästigung oder Gesundheitsgefährdung nicht abzuleiten ist.

Ergänzend wird zu a) Bestehende Lärm-IST-Situation des Gutachtens festgestellt, dass sowohl ohne Fluglärm als auch mit Fluglärm zwar Belästigungsreaktionen auftreten können, aber über ein subjektives Maß hinausgehende somatische Reaktionen oder Gesund­heitsgefährdungen nicht erreicht werden.

Diese Feststellung trifft ebenso für die Veränderung der IST-Situation durch das gegen­ständliche Vorhaben zu.“

 

4.1.7. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung wurde vom lärmtechnischen Amts­sachverständigen ein weiteres Gutachten vom 11. Juli 2016,
GZ: US-2016-110700/5-Hir/Ki, abgegeben und führte der Amtssachverständige darin aus:

 

„Die ergänzenden Fragen im Zusammenhang mit der Nachbarschaftsbeschwerde über die Errichtung eines X-, X- und X-abstellplatzes durch die R & S X GmbH werden aus schalltechnischer Sicht wie folgt beantwortet:

 

Die im Zuge der Verhandlung angegebene Veränderung der örtlichen Schallsituation im Bereich des Gebäudes L bezieht sich auf die Lärmsituation, wie sie durch Schall­messungen des Büro X erhoben wurden. Diese wurden für die Beantwortung der Frage hinsichtlich des Widmungsmaßes herangezogen, weil diese Werte die höhere Bestands­lärmsituation wider­spiegeln und damit bei dieser Fragestellung die ungünstigste Situation darstellt. Selbst in diesem Fall kann eine Überschreitung des Widmungsmaßes ausge­schlos­sen werden. Bei Anwendung der örtlichen Schallsituation aus den Ergebnissen des Büro X, die mit rund 55 dB am Tag und 46 dB am Abend erhoben wurde, ergibt sich folgende Auswirkungen auf diese zu Grunde gelegte örtliche Schallsituation:

 

 

 

 

 

Betrieb

 

Bestand X

 

Erhöhung Bestand X

 

Bestand X

 

Erhöhung Bestand X

 

Tag

 

51 dB

 

61 dB

 

0,4 dB

 

55 dB

 

1,5 dB

 

Abend

 

50 dB

 

49 dB

 

3,4 dB

 

46 dB

 

5,4 dB

 

 

 

Je nach zu Grunde gelegter Schallsituation kommt es am Tag zu einer Erhöhung der Bestandslärmsituation zwischen 0 - 2 dB und am Abend zu einer Erhöhung von 3-5 dB. Das Widmungsmaß von 65 dB am Tag und 60 dB am Abend wird jedenfalls nicht über­schritten.

 

Zur Frage, ob nur die Flugbewegungen im Osten, nicht jedoch die im Westen wahrge­nommen werden können; wird festgestellt, dass bei Flughäfen je nach Windsituation eine Pistenrichtung definiert wird. Bei Ostwind starten die Flugzeuge grundsätzlich Richtung Osten und landen Richtung Westen, bei Westwind ist dies umgekehrt. Das bedeutet, dass im Osten (Bereich L) jedenfalls immer entweder Start- und Landevorgänge statt­finden. Wie bereits bei der Gegenüberstellung der beiden Messberichte (X, X) erläutert wurde, lagen bei diesen Messungen unterschiedliche Windbedingungen vor. Es können aus beiden Pegelschrieben die einzelnen Flugbewegungen eindeutig identifiziert werden. Eine Analyse der Fluglärmereignisse mit den zugehörigen Flugspuren ergab, dass sowohl Start- als auch Landevorgänge zu Pegelspitzen führen. Während bei Südost­wind (X) durch Flugbewegungen Schallpegel im Mittel von rund 75 dB verursacht wurden, kam es bei Nordwestwind (X) im Mittel zu Schallpegel von rund 70 dB. Es sind dies Schallpegel, die sich zu jederzeit um mindestens 15 dB über die anderen Umge­bungsgeräusche hervorheben. Es handelt sich demnach nicht um eine Besonderheit, dass Flugbe­wegungen bei der Liegenschaft L wahrgenommen werden, sondern viel­mehr um eine ständig gegebene Situation unabhängig von der jeweiligen Pistenrichtung.“

 

 

4.1.8. Basierend auf diesem ergänzenden Gutachten wurde vom medizinischen Amts­sachverständigen ergänzend im Gutachten vom 21. Juli 2016,
GZ: Ges-2015-248239/6-Edt/Kir, ausgeführt:

 

„Das Oö. Landesverwaltungsgericht ersucht um gutachtliche Stellungnahme bezugneh­mend auf die ergänzend eingeholte lärmtechnische Stellungnahme vom 11.07.2016
(US-2016-110700/5-Hir/Kl) und ob die medizinische Beurteilung in der Verhandlung auch bei Zugrundelegung der Ergebnisse des Büro X zutreffend sind.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde im medizinischen Gutachten ausgeführt, dass durch die Veränderung der bestehenden IST-Situation durch das beantragte Vorhaben zwar Belästigungsreaktionen auftreten können, diese aber über ein subjektives Maß hinausgehende somatische Reaktionen oder Gesundheitsgefährdungen nicht erreichen.

 

Der zitierten ergänzend eingeholten lärmtechnischen Stellungnahme vom 11.07.2016 sind folgende Angaben zu entnehmen;

 

 

 

 

 

Betrieb

 

Bestand X

 

Erhöhung Bestand X

 

Tag

 

51 dB

 

55 dB

 

1,5 dB

 

Abend

 

50 dB

 

46 dB

 

5,4 dB

 

 

 

Stellungnahme:

 

Die Messergebnisse ‚Bestand X‘ bzw. ‚Bestand X‘ wurden in der medizinischen Beur­teilung Ges-248239-2016-Edt/Kir vom 15. Februar 2016 berücksichtigt und dazu Stellung genommen (siehe Seite 12, Absatz unter der Tabelle ‚Diese unterschiedlichen Ergebnisse ......... der verschiedenen umliegenden Verkehrsträger (Bundesstraßen) werden naturgemäß erheb­liche Schwankungsbreiten aufweisen‘.

 

Aus den Bestandsmessungen der X ergeben sich somit Veränderungen zur Tagzeit von 1,5 dB und zur Abendzeit von 5,4 dB, die - rein rechnerisch - zu einer Situation zur Tagzeit von 56,5 dB und zur Abendzeit von 51,4 dB führen.

 

Der Wert zur Tagzeit liegt somit 1,4 dB über dem wirkungsbezogenen Wert von 55 dB, ab dem allgemein Belästigungsreaktionen zunehmen, zur Abendzeit wird dieser unter­schritten.

 

Eine Überschreitung des wirkungsbezogenen Wertes von 55 dB um rechnerisch 1,4 dB stellt eine Größenordnung dar, die subjektiv vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar sein wird.

 

Zu diesen wirkungsbezogenen Betrachtungen ergeben sich aus der Literatur keine Unter­scheidungen zwischen Tag- und Abendzeit, sodass als zusätzliche Beurteilungsbasis die Beurteilungspegel nach den Widmungskategorien gemäß ÖNORM S 5021 herangezogen wurden.

 

(Die Widmungskategorien geben den in einem bestimmten Gebiet erwartbaren Ruhe­anspruch wider).

 

In US-2016-110700/5-Hir/Kl vom 11.7.2016 wird festgestellt, dass das Widmungsmaß von 65 dB am Tag und 60 dB am Abend jedenfalls nicht überschritten wird.

 

Anzumerken ist, dass auch die Werte für die nächst niedrigere Widmungskategorie unterschritten werden.

 

Damit ist festzustellen, dass die in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen auch für die Veränderungen der örtlichen Schallsituation unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Büro X Geltung haben.“

 

 

 

4.1.9. Zu diesen Gutachten wurden von sämtlichen Bf Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Bf B L gab weiters an, dass sie den Rechtsvertreter Dr. E E (bisheriger Rechtsvertreter des Bf K L) zusätzlich zur bisherigen Rechtsvertretung mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurde von der Bf B L ein Gutachten des Herrn Dir. Dipl.-Ing. F K in lärmtechnischer Hinsicht vorgelegt. Darin wird wie folgt ausgeführt:

„Nach Durchsicht der Niederschriften im Verfahren müssen leider einige wesentliche Mängel in der lärmtechnischen Sachverständigen-Beurteilung festgestellt werden.

1.    Es wird in Seite 2 auf ein schalltechnisches Projekt X-GmbH (Gz: X vom 12.5.2009) in Ergänzung zu X-GmbH (Gz: X vom 16.10.2014) Bezug genommen. Dieses Projekt spiegelt in keiner Form den gegenständlichen schalltech­nischen Umgebungszustand wider. Dies hat der Gutachter auch selbst im Schriftstück festgestellt. Trotzdem werden die dort getroffenen Feststellungen für die Plausib­i­litäts­­prüfung heran­gezogen.

2.    Es wird auf Seite 3 behauptet, es würde die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 als Stand der Technik für die Beurteilung herangezogen. Dort ist jedoch für die Beurteilung ein völlig anderes Prozedere festgelegt:

a.    Es ist der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen messtechnisch zu erfassen. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Bewilligung. Weiters handelt es sich um Immissionspegel und damit um Pegel unmittelbar an den Immissions­punkten der betreffenden Nachbarobjekte. Nichts dergleichen ist passiert. Die Messpunkte wurden auf der künftigen Betriebsfläche gewählt und es wurden verschiedene Verfahren einfach wahllos gemischt. Das letzte Messgutachten liegt den Beschwerdeführern und dem gezeichneten Gutachter übrigens nicht einmal vor. Sie wissen nur, dass auf der Betriebsfläche gemessen wurde.

b.    Danach ist zu entscheiden, ob die Grenzwerte für den Gesundheitsschutz einge­halten sind. Ist dies nicht der Fall, ist das Vorhaben ohne zusätzliche Maßnahmen nicht genehmigungsfähig.

c.    Nun ist vorerst der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen nach den Regeln der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zu bilden. Danach folgt die Frage, ob die planungstechnischen Grundsätze eingehalten wurden. Ist dies der Fall, so ist das Vorhaben ohne weitere Maßnahmen bewilligungsfähig. Nach der Behauptung der Gutachter sind die Planungsrichtwerte überschritten und ist damit eine medizini­sche Beurteilung erforderlich. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten messtechnischen Beurteilung nicht festgestellt werden. Es ist zum Beispiel in den ganzen Begutachtungen von Lärmschutzmaß­nahmen und von Fahrbeschränkungen nicht die Rede, die aber in der Realität vorhanden sind.

Aus den vorgenannten Gründen könnte zwar bei Verlängerung der Fristen und Ergänzung der schalltechnischen Grundlagen auf derzeitigen Aktenstand konkreter Bezug genom­men werden. Um zu einem rechtskonformen Ergebnis zu gelangen, muss allerdings der Erhebungsprozess für die lärmtechnische Ist-Situation noch einmal zeitnah zum Verfah­ren vorgenommen werden und der Beurteilungsablauf dann tatsächlich nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 durchgeführt werden. Es ist nicht nötig, mit Abschätzungen nach oben zu arbeiten, sofern die örtliche Situation gewissenhaft erfasst wird (genaue Zählungen, normgerechte Messung an Grundstücksgrenzen, .....) und die tatsächlich auftretenden Fahrbewegungen des geplanten Vorhabens ebenso genau festgelegt werden (Arten der Fahrbewegungen, die dafür verwendeten Fahrspuren und Parkflächen, genaue Beschrei­bung der Fahrzeuge, genaue Festlegung der Häufigkeit der Wechsel, Manipulationen und Anlaufvorgänge, .....).

Die bisher gepflogenen Erhebungen entsprechen nicht der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 wie vorher beschrieben.“

 

4.2. Die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Die beigezogenen Amtssachverstän­digen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfah­rung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwar­tenden Immis­sionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nach­barn ermöglicht.

 

Das von den Bf B L und K L vorgelegte Gutachten des Gutachters Dir. Dipl.-Ing. F K war nicht geeignet, die Richtig­keit des lärmtechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Darin wird bemängelt, dass die Messpunkte auf der künftigen Betriebs­fläche gewählt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem Gut­achten des Amtssachverständigen vom 21. April 2016 hinsichtlich der Situierung des Messpunktes für die Ermittlung der bestehenden örtlichen Schallsituation der von den Bf vorgelegte Mess­bericht X herangezogen wurde, wonach der Messpunkt an der Grundgrenze des Grundstückes der Bf B L gewählt wurde. Soweit der Privatsachverständige vorbringt, der Beurteilungspegel der spezi­fischen Schallimmissionen sei messtechnisch zu erfassen, ist dem entgegen zu halten, dass die Betriebsanlage noch nicht betrieben wird und demnach Messun­gen nicht möglich sind. Weiters wurden entgegen der Stellungnahme des Privat­sachverständigen im lärm­tech­nischen Gutachten sehr wohl die Emissionsansätze, wie Arten der Fahrbe­wegungen, Festlegung der Häufigkeit etc., beurteilt (siehe hierzu näher unter Punkt 5.).

 

Soweit von der Bf B L die Übermittlung des Messberichtes der X-GmbH vom
6. Oktober 2014 beantragt wurde, um eine Stellungnahme zu den Messproto­kollen der X-GmbH abzugeben, ist auszu­führen, dass eben zur lärmtechnischen Beurteilung nicht die Messungen der X-GmbH heran­gezogen wurden, sondern vielmehr der von den Bf vorgelegte Messbericht der X. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung der Schall­technische Mess­bericht der X-GmbH erörtert und ist in der mündlichen Ver­handlung auch zur Einsicht aufgelegen.

Dem medizinischen Gutachten wurde von den Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

5. Hierüber hat das LVwG . erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittäti­gen Fami­lien­angehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sons­tige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Ver­hältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesun­den, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungs­betrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

5.2. Zu den Beschwerden der Nachbarn C L und K L:

 

Die Bf C L und K L sind Miteigentümer des Grund­stückes Nr. X, KG X, worauf sich die Xanlage und die Betriebs­wohnung der Bf B L befinden. Am Standort dieser Betriebs­wohnung, X, H, sind weder der Bf K L noch die Bf C L polizeilich gemeldet; ein regelmäßiger, auch nur vorübergehender Aufenthalt wurde von diesen Bf nicht angegeben.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 ent­haltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhalts­umstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. Ein solcher Aufenthalt wurde von den Bf nicht vorgebracht. Soweit der Bf K L in der mündlichen Verhandlung vorbringt, durch Emissionsbelästigungen käme es zu einer Gefährdung des Eigen­tums, ist hierzu auszuführen, dass diesbezügliche Einwendungen erstmalig im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden und der Bf diesbezüglich sohin präkludiert ist. Abgesehen davon, kann von einer Eigentumsgefährdung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungs­gemäße Sach-(Nutzung) oder Verwertung ausgeschlossen ist. Keiner dieser Anwendungsfälle liegt im gegenständlichen Fall vor, da durch die Errichtung der geplanten Betriebsanlage weder die Substanz des Eigentums vernichtet wird noch eine Sachnutzung der Betriebswohnung gänzlich ausgeschlossen ist.

Da sohin eine Parteistellung der Bf C L und K L nicht gegeben ist, waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.3. Zu den Beschwerden der Nachbarn C B, V und M B, M und W E sowie B L:

 

5.3.1. Vorweg ist auszuführen, dass sich sämtliche genannten Bf in ihren Beschwerde­schriften gegen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene lärmtech­nische Beurteilung wenden.

In Ergänzung der Beschwerde wurde von der Bf B L ein Mess­bericht vom
20. Juli 2015 des Xinstitutes L vorgelegt.

 

Aufgrund der Einwendungen in lärmtech­nischer Hinsicht wurde ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten unter Vor­gabe von Beweisthemen auch vom
LVwG . eingeholt.

 

Wie oben bereits ausgeführt, befindet sich in der Nähe der in Rede stehenden Betriebsanlage der Flughafen X mit zivilen und militärischen Flugbewegungen.

Von den Bf wird unter anderem vorgebracht, dass der von diesem Flughafen ausgehende Fluglärm nicht in die Beurteilung der Lärmsituation mit einzubezie­hen sei, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich die akustische Umgebung einer Örtlichkeit nach der Stärke und Art jener Geräusche bestimmt, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Um eine solche Lärmsituation handle es sich beim X Flughafen.

 

Mit dieser Frage hat sich der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssach­verständige für Lärmtechnik sowohl in der ergänzenden Beurteilung vom
21. April 2016 als auch in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2016 und in der lärmtechnischen Beurteilung vom 11. Juli 2016 auseinandergesetzt.

Grundlage für die Beurteilung waren das Schalltechnische Projekt der X-GmbH, Gz: X vom 12. Mai 2009, die Ergänzung zu diesem Schall­technischen Projekt vom 20. Dezember 2011, der Schalltechnische Mess­bericht der X-GmbH vom
6. Oktober 2014, Gz: X, sowie der von den Bf vorgelegte Messbericht des Xinstitutes L vom 20. Juli 2015.

Lärmmessungen zur bestehenden örtlichen Schallsituation wurden sowohl von der X-GmbH als auch vom Xinstitut L durchgeführt. Der Messbericht der X-GmbH führt tendenziell zu höheren Schallpegeln als der Messbericht des Xinstitutes L.

Nach der Beurteilung des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind die unterschiedlichen Messergebnisse insofern erklärbar, als sich hinsichtlich der Messungen eine Besonderheit durch die Immissionen des Flugverkehrs ergibt. Die Flugbewegungen finden unregelmäßig statt und führen zu hohen Schall­pegeln, die den energie­äqui­valenten Dauerschallpegel deutlich beeinflussen können.

Im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“, das heißt ausgehend von einer für die Nachbarn günstigsten, nämlich ruhigsten, Lärmsituation wurden vom Amtssach­verständigen für die Beurteilung die von der X angeführten Schallpegel herangezogen.

 

Entgegen dem Vorbringen der Bf kann beim Fluglärm, ausgehend vom X Flughafen, nicht von Lärmereignissen gesprochen werden, die von den Bf als Besonderheit empfunden werden. So ergibt sich aus dem Lärmbericht Flughafen X - Noise Report 2015 (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberöster­reich), dass im Jahr 2015 über 45.000 Flugbewegungen stattgefunden haben. Den Bf wird insofern zugestimmt, als der Fluglärm unregelmäßig auftritt und einer besonderen Lärmbetrachtung zu unterziehen ist. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unter­liegt, der Begriff des Störpegels weder dem größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzu­setzen.

Dem Erfordernis, bei Fluglärm besondere Beurteilungsansätze heranzuziehen, wird die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, die als aktueller Stand der Technik anzusehen ist, gerecht. In dieser Richtlinie wird hinsichtlich der Berücksichtigung von Quellen, die durch wenige Ereignisse einen hohen Dauerschallpegel bewirken, wie eben Überflüge, eine besondere Vorgangsweise angeführt. Beträgt demnach die Erhöhung der örtlichen Schallsituation mehr als 5 dB durch den Fluglärm, wird die Bestandslärmsituation Lr,o aus dem Schallpegel ohne Fluglärm plus 5 dB gebildet. Dadurch wird ein ausreichender Immissionsschutz in den Ruhephasen des Flugverkehrs erreicht. Beträgt der Einfluss des Fluglärms weniger als 5 dB, so wird die tatsächlich gemessene örtliche Schallsituation berücksichtigt.

Gegen­ständlich ist nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärm­technik davon auszugehen, dass zur Tageszeit eine Anhebung der örtlichen Schallsitua­tion durch den Flugverkehr von mehr als 5 dB gegeben ist. Soweit im Messbericht der X angeführt wird, dass der Flugverkehr generell weniger als
5 dB über den anderen repräsentativen Quellen liegt, wird dem im lärmtechni­schen Gutachten des Amtssachverständigen nachvollziehbar widersprochen. Vom Amtssachverständigen wurden den einzelnen Stundenintervallen die Flug­spuren, die der Dienststelle vom Flughafen X zur Verfügung stehen, nachträglich zugeordnet und dabei teilweise eine deutliche Anhebung der Schall­pegel durch die Flugbewegungen festgestellt.

 

Im lärmtechnischen Gutachten wurde die für die Nachbarn günstigste Situation herangezogen. Demnach ergibt sich folgende örtliche Bestandslärmsituation:

 

Bereich Bf L B:

werktags (Montag bis Samstag), 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr): Lr,o = 55 dB

werktags (Montag bis Samstag), 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr): Lr,o = 46 dB

ungünstigste Stunde Tageszeit: Lr,o = 53 dB

sonn-/feiertags, 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr: Lr,o = 53 dB

sonn-/feiertags, 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Lr,o = 45 dB

Spitzenpegel: 65-80 dB

 

Soweit die Bf vorbringen, dass der Messpunkt hinsichtlich der Bestandsmes­sungen falsch gewählt worden sei, ist auszuführen, dass eben die Messwerte des X (= Messbericht der Bf) herangezogen wurden für eine Beurteilung und in diesem Messbericht der Messpunkt nach den fachlichen Richtlinien an der Grund­grenze auf Grundstück Nr. X der Bf B L liegt.

 

Die Bf B und E wenden ein, dass hinsichtlich der bestehenden Schallsituation auf ihren Liegenschaften die Messergebnisse aus dem Jahr 2009 herangezogen worden seien und keine aktuelle Erhebung vorgenommen worden sei. Im Schalltechnischen Messbericht vom 6. Oktober 2014 sei auf die Liegen­schaften der Bf überhaupt nicht mehr Bedacht genommen worden.

 

Vom Amtssachverständigen wurde hierzu ausgeführt, dass der im Messbericht 2009 herangezogene für die Bf B und E geltende Messpunkt 2 vorwiegend durch verkehrsbedingte Immissionen der B X und durch Individual­ver­kehr sowie teilweisen Flugverkehr geprägt wird. Eine Änderung der örtlichen Situation seit 2009 ist insofern erfolgt, als nunmehr die Liegenschaften der Bf B und E betreffende Schallschutzwände an der X Straße (B X) errichtet wurden und demgemäß eine Abminderung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen und damit auch eine geringere örtliche Schallsituation besteht. Die entsprechende Pegelreduktion wurde den fachlichen Richtlinien entsprechend (ÖNORM ISO 9613-2) rechnerisch nachgewiesen und für die weitere Lärmbeur­teilung auch diese geringere örtliche Schallsituation zugrunde gelegt. Die örtliche Schallsituation betreffend die Bf B und E wurde sohin auf Basis von Messergebnissen im Jahr 2009 sowie 2015 als Vergleichsmesspunkt unter Einbeziehung einer rechnerischen Korrektur zur Darstellung der derzeitigen Schall­situation ausgewiesen. Die Berechnungsvarianten wurden mit den vorhan­denen Messergebnissen der vergangenen Jahre verglichen und eine Übereinstim­mung festgestellt, sodass auch von einer ausreichenden Genauigkeit des Rechen­modells ausgegangen werden kann.

 

Ausgegangen wurde demnach von einer für die Nachbarn günstigsten Situation und wurde folgende örtliche Bestands­lärm­situation herangezogen:

 

werktags (Montag bis Samstag), 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr: Lr,o = 55 dB

werktags (Montag bis Samstag), 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Lr,o = 51 dB

sonn-/feiertags, 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr: Lr,o = 52 dB

sonn-/feiertags, 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr: Lr,o = 50 dB

Die auftretenden Spitzenpegel werden sowohl durch den KFZ-Verkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen als auch den Flugverkehr verursacht. Diese liegen meist zwischen LA,Sp = 65 bis 75 dB, in Einzelfällen bis 80 dB.

Hinsichtlich der Fluglärmsituation wurde in der Beurteilung des Amtssachver­ständigen für Lärmtechnik auf die Ergebnisse von Messstationen im Umkreis des Flughafens X zurückgegriffen, wobei es sich dabei um permanente Mess­stationen handelt und die ermittelten Ergebnisse der letzten Jahre entsprechend verglichen werden können.

Demgemäß wurde sehr wohl bei der Beurteilung der bestehenden Lärmsituation konkret auf die Liegenschaften der Bf B und E abgestellt.

Hinzuweisen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine Bedenken bestehen, wenn im Gutachten lediglich von einem Punkt der Nach­barschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beur­teilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090).

 

Soweit die Bf B und E auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, wonach der Durchführung von Messungen, soweit diese möglich sind, grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist, wird darauf hingewiesen, dass in diesen Judikaten Bezug genommen wird auf Messungen der zu erwartenden Immissionen im Zusammenhang mit einer bereits betriebenen Betriebsanlage. Vorliegend ist die beantragte Betriebsanlage noch nicht errichtet und wird nicht betrieben.

 

Nach dem lärmtechnischen Gutachten wurden im Schalltechnischen Projekt auch sämtliche betrieblichen Schallemissionen, die durch die Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen können, fachtechnisch ermittelt. So wurden die beantragten X-Zu- und Abfahrten samt Rangiervor­gängen, Rückfahrwarnern und X-Leerlaufgeräuschen während der Warmlauf­phase berücksichtigt.

Die jeweiligen Emissionsansätze wurden auf Basis der Parkplatz-Lärmstudie des B Landesamtes für Umweltschutz, die schalltechnisch relevante Parameter, wie Startvorgänge, Abfahrten etc., beinhaltet, sowie auf Grundlage eigener Messergebnisse getroffen.

Nicht erfasst wurde der Betrieb von Kühlaggregaten, Standheizungen oder Klima­anlagen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Betrieb nicht beantragt wurde; entsprechend dem im Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren vorherrschenden Grundsatz des Projektsverfahrens sind diese auch nicht vom Genehmi­gungs­konsens umfasst, was bedeutet, dass ein solcher Betrieb nicht erfolgen darf, ansonsten ein konsensloser Betrieb vorliegt. Demgemäß können entgegen der Forderung der Bf diesbezüglich auch keine Auflagen vorgeschrieben werden.

 

Die im Schalltechnischen Projekt getroffenen Emissionsansätze wurden vom Amtssachverständigen überprüft; demnach stimmen diese mit den anerkannten Regelwerken und Erfahrungswerten überein und stellen sich als plausibel dar.

 

Die für die Nachbarn zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen wurden - da die Betriebsanlage noch nicht betrieben wird -  anhand von Berech­nungen ermittelt.

Es erfolgte eine Durchschnittsbe­trachtung am Tag, eine Betrachtung für die ungünstigste Stunde am Tag und für den Abendzeit­raum.

Hinsichtlich Messpunkt 1 (betrifft die Bf B L) ist von folgenden betrieblichen Immissionswerten auszugehen:

werktags Tageszeit: 51 dB

sonn-/feiertags Tageszeit: 51 dB

ungünstigste Stunde Tageszeit: 55 dB

werktags Abendzeit: 50 dB

sonn-/feiertags Abendzeit: 50 dB

Spitzenpegel: bis 75 dB

 

Ausgehend von der im von den Bf vorgelegten Messbericht dargestellten Lärm-Ist-Situation, nämlich zur Tageszeit 55 dB und zur Abendzeit 46 dB, ergibt sich eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation zur Tageszeit um 1,5 dB und zur Abendzeit um 5,4 dB für die Betriebswohnung der Bf L B (siehe hierzu gutachtliche Stellungnahme des Amts­sachverständigen für Lärm­technik vom
11. Juli 2016, GZ: US-2016-110700/5).

 

Für den Messpunkt 2 (Bf B und E) ergeben sich folgende Beurtei­lungspegel:

werktags Tageszeit: 37 dB

sonn-/feiertags Tageszeit: 37 dB

ungünstigste Stunde Tageszeit: 41 dB

werktags Abendzeit: 36 dB

sonn-/feiertags Abendzeit: 36 dB

Die Spitzenpegel liegen im Bestand bei 65 bis 75 dB und bei Betrieb bis zu
60 dB.

Gespräche, die im Bereich des X-Abstellplatzes  stattfinden, haben keinen maßgeblichen Einfluss auf die örtliche Schallsituation.

 

Für die Bf B und E zeigt die Gegenüberstellung der örtlichen Schallsituation mit den betriebsbedingten Schallpegeln, dass zu jeder Zeit und bei jeder Betriebssituation ein Unterschied von zumindest 11 dB gegeben ist. Die Bestandssituation ist somit zu jeder Zeit höher als die betriebsbedingten Immis­sionen. Unterscheiden sich Schallpegel um mehr als 10 dB kommt es zu keiner Änderung der höheren Schallpegel, was bedeutet, dass die Bestandslärmsituation durch den Betrieb des beantragten Vorhabens nicht verändert wird.

Soweit von den Bf B und E eine Geruchsbelästigung durch die im Projekt vorgesehenen Toilettenanlagen und Müllcontainer eingewendet wird, ist auszuführen, dass sich die Bf in einer Entfernung von ca. 150 m befinden und schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Aufstellung von drei mobilen Toiletten und je zwei Mülltonnen für Kunststoffabfälle, Glas- und Restmüll in dieser Entfernung eine unzumutbare Geruchsbelästigung nicht anzunehmen ist.

 

Die Bf B L bemängelt in der Stellungnahme vom 19. August 2016, dass der Amtssachverständige für Lärmtechnik auf das Widmungsmaß abstellt. Dem ist zu entgegnen, dass der Amtssachverständige in seiner Beurteilung sehr wohl auf die konkrete Situation und die mit den betrieblichen Immissionen ver­bundene Veränderung der Lärmsituation abgestellt hat. Das Anführen des Wid­mungsmaßes erfolgte erklärend als Vergleichsmaßstab und zum Teil auch, weil in der mündlichen Verhandlung von den Bf diesbezüglich nachgefragt wurde.

Von der Bf wird in dieser Stellungnahme auch wiederholt gerügt, dass der lärm­technische Amtssachverständige von dem Messgutachten der X-GmbH vom
6. Oktober 2014 ausgegangen sei. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Ist-Situation von den Messwerten des Messberichtes der X, welcher von den Bf in Auftrag gegeben wurde, ausgegangen worden ist (siehe hierzu lärmtechnisches Gutachten vom 21. April 2016 sowie gutachtliche Stellung­nahme vom 11. Juli 2016). Dementsprechend geht auch das Vorbringen der Bf L, die gewählten Messpunkte würden nicht den technischen Richtlinien entsprechen, ins Leere. Aus dem Messbericht der X geht eindeutig hervor, dass der Messpunkt an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Bf gelegen ist und entspricht dieser Messpunkt den lärmtechnischen Richtlinien.

 

Von der Bf L wird in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht, dass von ihr lediglich die Flug­bewegungen im Osten, nicht aber jene im Westen wahrgenommen werden würden.

Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde hierzu ausgeführt, dass bei Flughäfen, je nach Windsituation, eine Pistenrichtung definiert wird. Bei Ostwind starten die Flugzeuge grundsätzlich Richtung Osten und landen Richtung Westen, bei Westwind ist dies umgekehrt. Dies bedeutet, dass im Osten im Bereich der Betriebswohnung L jedenfalls immer entweder Start- oder Landevor­gänge stattfinden. Wie bei der Gegenüberstellung der beiden Messberichte erläu­tert wurde, lagen bei den Messungen, die auch den Fluglärm beinhalten, unter­schiedliche Windbedingungen vor. Eine Analyse der Fluglärmereignisse mit den zugehörigen Flugspuren hat ergeben, dass sowohl Start- als auch Landevorgänge zu Pegelspitzen führen. Während bei Süd-Ost-Wind durch Flugbewegungen Schall­pegel im Mittel von rund 75 dB verursacht wurden, kam es bei Nord-West-Wind im Mittel zu Schallpegeln von rund 70 dB.

 

Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Bf L, zum Zeitpunkt der Messungen durch die X-GmbH und X seien LKW unberechtigter Weise über den benachbarten Abstellplatz gefahren, weshalb es zu einer Erhöhung des Umgebungslärms gekommen sei. Zum einen ist nicht klar, welcher Abstellplatz damit gemeint sein soll, nämlich der beantragte oder ein anderer sich ebenfalls im Betriebsbaugebiet im unmittelbaren Nahebereich der Bf befindlicher geneh­migter Abstellplatz. Zum anderen lässt sich aus dem Messbericht X-GmbH nicht erschließen, dass zum Zeitpunkt der Messung unberechtigte LKW-Fahrten bzw. Abstellvorgänge stattgefunden hätten. Soweit die Bf L damit den Messbericht X anspricht, ist anzuführen, dass diesbezüglich unter Punkt 3. - „Messergebnisse“ angeführt wurde, dass im Zeitfenster zwischen 21.15 Uhr und 21.30 Uhr ein LKW am Abstellplatz auf Standlauf gelaufen ist. Hierzu ist anzu­führen, dass nach dem Messbericht als Messgröße jeder Messreihe sowohl der äquivalente Dauerschallpegel als auch der Basispegel und der mittlere Spitzen­pegel angeführt sind. Betreffend die Lärmsituation wurde ein Mittelwert der
1-Stunden-Messwerte herangezogen und nicht das Zeitfenster zwischen
21.15 Uhr und 21.30 Uhr.

 

5.3.2. Vom LVwG . wurde im Beschwerdeverfahren ein medizinisches Gutachten eingeholt und darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen der Veränderung der Lärmsituation bzw. der veränderten Situation nicht zu unterscheiden ist zwischen einem betriebsbedingt zulässigen Wohnen im Betriebsbaugebiet und einem Wohnen in einem Wohngebiet.

Im medizinischen Gutachten wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die widmungsbezogenen Überlegungen im Befund zu Betriebswohnungen bei der Beurteilung der Auswir­kungen der betrieblichen Immissionen nicht angewandt werden.

 

Vom Amtssachverständigen für Medizin wurde ein Ortsaugenschein mit subjek­tiver Hörprobe vorgenommen und wurden im Befund die Ergebnisse dargestellt. Weiters wurde im Befund sowohl auf den Messbericht der X-GmbH als auch auf den der X eingegangen.

Das Gutachten im engeren Sinn enthält allgemeine Ausführungen zur Gesund­heitsgefähr­dung und -belästigung bzw. Störung und Beeinträchtigung des Wohl­befindens. Weiters wird allgemein auf die Wirkung und die Beurteilung von Lärm im Zusam­menhang mit wirkungsbezogenen Schallpegeln eingegangen. Im Gut­achten sind ebenfalls die Beurteilungswerte, die sich aus der ÖAL-Richtlinie
Nr. 6/18 „Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt“ ergeben, angeführt.

Nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachver­ständigen wird der Übergang zur Gesundheitsgefährdung in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq größer 65 dB (Tag), größer 60 dB (Abend), größer 55 dB (Nacht) definiert. Ebenso wurde angeführt, dass die besondere Charakteristika einer Schallimmission hinsichtlich der Beurteilung von Schall­immissionen bzw. deren Störwirkung zu berücksichtigen ist.

Soweit von den Bf vorgebracht wird, dass vor Ort bereits eine gesundheits­schädliche Lärmkulisse vorhanden sei, ist dem entgegen zu halten, dass nach dem medizi­nischen Gutachten die Beurteilungswerte der Gesundheitsgefährdung sowohl durch die Ist-Situation als auch die veränderte Gesamtsituation betref­fend unterschritten werden.

Nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen liegen die projektspezifischen Immissionen sowohl hinsichtlich Höhe als auch hinsichtlich der Charakteristik im Schwankungsbereich der Ist-Situation, sodass eine Ver­änderung, die gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen würde, nicht ableitbar ist. Sohin kann den Beschwerdevorbringen, bereits die bestehende Situation würde zu Gesundheitsgefährdungen führen, nicht gefolgt werden.

 

Vom Amtssachverständigen für Medizin wurde ausgeführt, dass durch die Verände­rung der bestehenden Lärm­situation (sowohl ohne als auch mit Fluglärm) zwar Belästigungsreaktionen auftreten können, die Situation aber keine über ein subjektives Maß hinausgehenden somatischen Reaktionen und Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn erwarten lässt. Vielmehr geht aus dem Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen hervor, dass sich durch den Betrieb nachteilige gesundheitliche Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästi­gun­gen nicht ergeben.

Vom Amtssachverständigen erfolgte eine Beurteilung der kon­kreten Lärm­situation unter Heranziehung wirkungsbezogener Werte; dabei ist, wie sich aus dem Gutachten ergibt, das Empfin­den einer Belästigung inter- und intra­individuell sehr unterschiedlich. Das Maß einer Belästigungsreaktion hängt vor­nehmlich von subjektiven Kriterien ab und wird auch von der subjektiven Erwar­tungshaltung an die Umgebung geprägt.

Um etwaige Belästigungsreaktionen zu beurteilen, wurde demgemäß auch vom medizinischen Amtssachverständigen die Umgebungssituation dargelegt, um eine Relation zur Erwartungshaltung herstellen zu können.

 

Entgegen dem Vorbringen der Bf zieht der Amtssachverständige für Medizin zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen keine Widmungsmaße bzw. Wid­mungskategorien heran. Die vom Amtssachverständigen dargelegten Widmungs­maße bzw. Planungsrichtwerte werden als Vergleichsmaßstab zur Verdeutlichung angeführt, bei welchen Werten jedenfalls eine Lärmbelästigung vermieden wird.

Allerdings sind in wirkungsbezogener Hinsicht keine Werte für die Zeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr verfügbar (eine Unterscheidung erfolgt nur zwischen Tag und Nacht). Anders die Widmungskategorien gemäß ÖNORM S 5021, die auf die Vermeidung von Belästigungsreaktionen abzielen; in der Kategorie „Kern­gebiet“ ist hier für die Abendzeit ein Wert von 55 dB angegeben. Um eine von der Tageszeit differenziertere Beurteilung auch für die Abendzeit im Sinne der Bf vornehmen zu können, wurde vom Amtssachverständigen deshalb darauf Bezug genommen.

 

Im Gutachten des Amtssachverständigen für Medizin wird angeführt, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung sowohl auf den gesunden, normal empfin­denden Erwachsenen als auch auf das gesunde, normal empfindende Kind abstellt. Die Beurteilung bezieht sich auch auf Sonn- und Feiertage, da der Amts­sachverständige von einer Erhöhung von 5,4 dB zur bestehenden Lärmsituation ausgeht, die sich nach dem lärmtechnischen Gutachten als maximale Erhöhung an Sonntagen bzw. zur Abendzeit ergibt.

 

Soweit die Bf ausführen, am Sonntag zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sei ein Schallpegel von 37 dB gemessen worden, ist anzuführen, dass dies einen
1-Stunden-Messwert betrifft, bei der Beurteilung jedoch von einem 13-Stunden-Beurteilungspegel (6.00 Uhr bis 19.00 Uhr) auszugehen ist.

Festzuhalten ist, dass bei der Beur­teilung der bestehenden Lärmsituation und der sich ergebenden Veränderungen durch den Betrieb des in Rede stehenden Vorhabens von einer für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen wurde. Die von der X vorgenommenen und der Beurteilung zugrunde gelegten Messungen der Bestandssituation erfolg­ten an einem Wochenende, wo tenden­ziell von einer ruhigeren Bestandslärm­situation auszugehen ist.

 

Dem Antrag der Bf B L auf Vornahme neuer Lärmmessungen an Tagen, an denen nicht überdurchschnittlich viele Flugbewegungen stattfinden, war nicht Folge zu geben, da bei der Beurteilung des Fluglärms ohnehin von einer für die Nachbarn günstigsten Situation ausgegangen wurde. Dies insofern, als nicht die tatsächlich ungünstigste Bestandslärmsituation für die Beurteilung herangezogen wurde, sondern die örtliche Schallsituation ohne Berücksichtigung der Fluglärmereignisse mit einer 5 dB-Addition, wobei vom Amtssachverständi­gen für Lärmtechnik angeführt wurde, dass bei Pegeladditionen von 5 dB Pegel­änderungen von 1 dB verursacht werden und diese Änderungen aus technischer Sicht als irrelevant zu sehen sind.

 

Der Einwand der Bf B und E, die zur Zeit bestehende Einfriedung entspreche nicht dem Projekt, geht insofern ins Leere, als die Betriebsanlage noch nicht errichtet und betrieben wird. Der Betrieb der Anlage darf jedenfalls nur konsensgemäß unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erfolgen, ansonsten ein konsenswidriger Betrieb vorliegen würde, der von der Behörde zu ahnden ist. Das Gleiche gilt für die Befürchtung der Bf, die Kw könnte die Mobiltoiletten nicht projektsgemäß aufstellen.

 

Die Bf B L hat mit Stellungnahme vom 17. August 2016 mitgeteilt, dass sie zusätzlich zu ihrer bisherigen Rechtsvertretung Rechtsanwalt Dr. E E mit ihrer Vertretung beauftragt hat und in diesem Zusammenhang den Inhalt der Beschwerde des Bf K L, welcher durch Rechtsanwalt Dr. E vertreten ist, ausdrücklich zu ihrem Vorbringen erhebt. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Verweis auf das Beschwerdevorbringen des Bf K L außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist.

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war somit spruch­gemäß zu entscheiden. Die im Spruch erfolgte Abänderung der Auflage entspricht der Forderung der Bf und dem Konkretisierungsgebot; die Abänderung hinsichtlich Fahrfrequenz erfolgte in Entsprechung des Antrages und Projektes und der vorgenommenen Beurteilung, da die Behörde an den Inhalt des Ansuchens gebunden ist.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

Beachte: Revision anhängig