LVwG-500190/2/Kü/AK

Linz, 21.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F J B, vertreten durch X OG Rechtsanwälte, X, M, vom 23. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­­hauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Dezember 2015,  
GZ: UR96-25-2015, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerde­führer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungs­strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
2. Dezember 2015, GZ: UR96-25-2015, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 2 sowie § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 3, 4 und 9 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von 450 Euro bzw. 850 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben zumindest am 20.07.2015 auf den Grst. Nr. X, X, X und X, KG A, Gemeinde H,

1.)  nicht gefährliche Abfälle und zwar 1 Haufwerk mit rd. 3,5 m x 0,5 m x 1 m Eisen- und Stahlgegenstände sowie mehrere Stück Eisengestänge (I-Träger) und Metallrohre entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist sowie

2.)  gefährliche Abfälle und zwar mindestens 9 Stück Welldachplatten - Bruchstücke entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass aus Sicht des Bf die in den beiden Punkten beschriebenen Gegenstände keine Abfälle darstellen würden, dies ungeachtet des äußeren Erscheinungsbildes. Der Bf habe sich der Gegenstände weder entle­digt, noch hatte er dies vor. Die Gegenstände seien sortiert aufbewahrt worden und sollten im Zuge der anstehenden Renovierung des Gebäudes, das auf den relevierten Grundstücken errichtet sei, verwendet werden. Der verbleibende Rest sollte im Anschluss daran entsorgt werden. Insbesondere die I-Träger und Metall­rohre hätten bei der Bauführung auch als Hilfsmittel verwendet werden können. Eisen- und Stahlgestänge hätten als Bewehrung anstelle von Eisen­matten teilweise eingesetzt werden können.

 

Im Hinblick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. November 2015 habe er allerdings, um diesbezüglich weitere Probleme zu vermeiden, von seinen ursprünglichen Absichten Abstand genommen und die im Spruch erwähnten Gegenstände entsorgt. Die entsprechende Entsorgungsbestä­tigung habe er der Behörde bereits übermittelt.

 

Auch wenn er nun dem behördlichen Auftrag nachgekommen sei, anerkenne er ausdrücklich nicht, dass es sich bei den gegenständlichen Eisenmaterialien um Abfälle gehandelt habe. Dass eine Wertschätzung bzw. ein Werterhalt nicht erkennbar gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, zumal er der Behörde seine diesbezüglichen Überlegungen bereits bekannt gegeben habe. Daraus erschließe sich, dass diese Materialien jedenfalls noch einem nützlichen Zweck zugeführt hätten werden sollen und diesbezüglich eine Lagerung bis zum Beginn der Reno­vierungsarbeiten notwendig gewesen sei.

 

Er sei auch der Ansicht, dass es insbesondere am Land oftmals so üblich sei, dass solche Eisensammlungen in der Nähe der Hofstellen aufbewahrt und gesammelt würden, um sie später einer aus Sicht des jeweiligen Eigentümers bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen.

 

Hinsichtlich der im Befund des Sachverständigen unter Punkt 7. beschriebenen Welldachplatten dürfe er festhalten, dass ihm bis zur Klarstellung durch die Behörde nicht bewusst gewesen sei, dass diese Asbestzement enthalten würden. Er habe unmittelbar nach Bekanntwerden die ordnungsgemäße Entsorgung in die Wege geleitet und diesbezüglich auch Bestätigungen vorgelegt.

 

Beabsichtigt habe er, diese Welldachplatten zum Abdecken von Bauholz bzw. Brennholz zu verwenden, wie er das auch bisher gemacht habe. Dass er dabei asbesthaltige Welldachplatten verwende, sei ihm nicht bewusst gewesen und sei dies rein äußerlich für ihn auch nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen habe er sich dieser Platten auch nicht entledigen wollen.

 

Der Feststellung der Behörde, dass diese Welldachplatten das örtliche Land­schaftsbild massiv beeinträchtigen, könne er sich in keiner Weise anschließen. Die durchgeführte Lagerung sei durchaus ortsüblich und würde auch von anderen landwirtschaftlichen Betrieben in dieser Form durchgeführt. Die von der Behörde beschriebene Verwachsung der Gegenstände verdeutliche, dass das örtliche Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sein könne.

 

Im Übrigen sei er der Ansicht, dass, selbst wenn objektiv von Abfall hinsichtlich der gegenständlichen Materialien auszugehen sei, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen würden. Die unter Punkt 1. angeführten Materialien stellen keine gefährlichen Abfälle dar. Von diesen Gegenständen würde sohin keine Gefahr für die Umwelt oder Personen ausgehen. Zu berücksichtigen sei, dass oftmals am Land in der Nähe von Hofstellen diverse Eisenteile angesammelt würden, um diese im Zuge von Baumaßnahmen etc. einer weiteren Verwendung zuzuführen. Die behauptete Beeinträchtigung weise sohin jedenfalls keine hohe Intensität auf.

 

Weiters würden die Voraussetzungen des § 20 über die außerordentliche Milde­rung der Strafe vorliegen. Er habe, obwohl er nach wie vor der Ansicht sei, dass es sich bei den Gegenständen um keine Abfälle handle, dem Entsorgungsauftrag der Behörde fristgerecht entsprochen und die Gegenstände beseitigt, obwohl ihm noch die Möglichkeit freigestanden wäre, gegen den entsprechenden Entfer­nungs­­­auftrag rechtlich vorzugehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß
§ 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 20. Juli 2015 führte die Sachverständige für Abfalltechnik über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf den im Eigentum des Bf stehenden Grundstücken Nr. X, X, X und X, KG A, Gemeinde H, einen Lokalaugenschein durch. Grund für die Überprüfung durch die Sachverständige war eine Anzeige der Gemeinde H, wonach auf den gegenständlichen Grundstücken diverse Abfälle gelagert werden.

 

Die Sachverständige hat zum Zweck der notwendigen Erhebungen eine Bege­hung der Grundstücke durchgeführt und dabei auch Fotos angefertigt. Die Sach­verständige führte aus, dass es sich bei den Grundstücken um unbefestigte Frei­flächen mit einem bestehenden - augenscheinlich unbewohnten - Wohngebäude handelt. Nach dem Digitalen Raumordnungssystem des Landes Oberösterreich liegt für diese Grundstücke eine Flächenwidmung als „Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ vor.

 

Bei der Begehung hat die Sachverständige unter anderem ein Haufwerk im Aus­maß von 3,5 x 0,5 x 1 m aus Eisen- und Stahlgegenständen sowie ein Eisen­gestänge (I-Träger) und Metallrohre vorgefunden. Die Metallgegenstände haben starke Verwitterungsspuren, fortgeschrittene Oberflächenkorrosion aufgewiesen und waren insbesondere der I-Träger und die Metallrohre an den Enden teilweise beschädigt oder stark deformiert. Der I-Träger und die Metallrohre waren auf unbefestigtem Untergrund unmittelbar an der Garagenmauer gelagert.

 

Auch die Eisen- und Stahlgegenstände (Haufwerk) waren nach Angaben der Sach­­verständigen teilweise beschädigt, deformiert oder gebrochen. Im Haufwerk befanden sich mindestens drei Stück Drahtseilspulen in stark verwittertem Zustand, welche bereits mit Moos bewachsen waren und Oberflächenkorrosion aufwiesen. Vorgefundene Drahtseile waren auch bereits abgerissen. Das gesamte Haufwerk war nach Angaben der Sachverständigen bereits mit Sträuchern und Gräsern umwachsen und waren diese Gegenstände ebenfalls auf unbefestigtem Untergrund unmittelbar an der Hausmauer gelagert.

 

Von der Sachverständigen wurde auch festgestellt, dass eine geringe Menge an Welldachplatten (mindestens neun Stück) in unterschiedlichen Größen, welche teilweise zerbrochen waren und Verwitterungsspuren aufwiesen, ebenfalls an der Hausmauer lagernd vorgefunden wurden. Eine von der Sachverständigen durch­geführte Brennprobe ergab, dass diese Welldachplatten asbesthaltig sind.

 

In ihrem über den Lokalaugenschein abgegebenen Gutachten hielt die Sachver­ständige für Abfalltechnik sodann Folgendes fest:

„Zu den am 20.07.2015 auf den Grundstücken Nr. X, X, X und X,
KG A, Gemeinde H, durchgeführten Erhebungen wird aus abfalltechnischer Sicht Folgendes festgestellt.

 

Die im Befund angeführten Gegenstände waren weder neu noch standen diese zum Zeitpunkt der Überprüfung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung. Die zum Teil gut erkennbaren Verwitterungspuren bzw. die teilweisen Beschädigungen lassen darauf schließen, dass diese bereits seit längerer Zeit nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung standen. Eine den Erhaltungszustand verschlechternde Lagerung durch Witterungseinflüsse lag jedenfalls vor. Eine Wertschätzung bzw. ein Werterhalt war nicht erkennbar.

 

Fachliche Beurteilung der auf der ggst. Grundstücksfläche vorgefundenen Gegenstände:

 

Zu den nicht gefährlichen Abfällen

 

Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei den im Befund unter den Punkten

3. und 6. (die korrodierten I-Träger)

beschriebenen Gegenständen um nicht gefährliche Abfälle, da sich die Gegenstände in einem äußerst desolaten Zustand (stark verwittert, deformiert) befanden und aufgrund ihres Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Augen­scheinlich können diese Gegenstände nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in einen Zustand gebracht werden, der eine bestimmungsgemäße Verwendung zulässt.

 

[...]

 

Zu den gefährlichen Abfällen

 

Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei den im Befund unter dem Punkt

7.

beschriebenen Gegenständen um gefährlichen Abfall.

 

Hinsichtlich der unter Punkt 7. genannten Welldachplatten-Bruchstücke wird ange­merkt, dass aufgrund einer vorgenommenen qualitativen Ersteinschätzung (Brennprobe) der Verdacht auf Asbestzement vorliegt.

 

Für die vorgefundenen Welldachplatten kann auf § 2 Abs. 3 und 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II 2003/477 idgF, verwiesen werden, welche wie folgt lauten:

 

Abs. 3.:

Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.

 

Abs. 4.:

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.

 

Asbesthaltige Baustoffe sind gem. Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idgF als gefährliche Abfälle eingestuft und sind diese als gefährlicher Abfall nachweislich einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

 

Die Abfälle sind folgenden Schlüsselnummern (SN) gem. Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 idgF zuzuordnen:

 

SN

Sp

g/gn

Abfallbezeichnung

Verweis auf Befund

31412

 

g

Asbestzement

7.

35103

 

Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

3., 6.

g/gn....gefährlich / gefährlich, nicht ausstufbar

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgefundenen, als Abfall eingestuften Gegenstände entgegen dem AWG 2002 außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage und außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert werden.

[...]“

 

Ebenso wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der Bezirks­beauf­­tragte für Natur- und Landschaftsschutz mit der Durchführung eines Lokal­augenscheines und der fachlichen Beurteilung der Lagerung der Gegenstände im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild beauftragt. Der Sachverständige stellte fest, dass der Bezug habende Landschaftsbereich charakterisiert ist durch eine intakte Kulturlandschaft bzw. durch einen harmonischen eingefügten Sied­lungsraum im nördlichen Ausläuferbereich des Xberges in der Gemeinde H. Dieses mosaikartige Ineinandergreifen unterschiedlicher Nutzungsarten sowie die Vielzahl an geomorphologischen Formen bedingen einen harmonisch gegliederten Kultur- und Landschaftsraum.

 

Nach den Ausführungen des Bezirksbeauftragten führt die Lagerung der von der Sach­verständigen für Abfalltechnik beschriebenen Abfälle zu einer Verdichtung nutzungsbedingter Eingriffe und damit zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes. Zu den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes zählt es, unter Berücksichtigung vorhandener Nutzungsstrukturen ein Überhand­neh­men von künstlichen Elementen zu vermeiden, um die Ausdehnung anthropogen stark geprägter Siedlungsbereiche hintan zu halten.

 

Der Bezirksbeauftragte hält zudem fest, dass durch die gegenständliche Lage­rung der Abfälle, laut dem Bericht der abfalltechnischen Sachverständigen, sowohl der gefährlichen als auch der nicht gefährlichen, eine massive Beeinträch­tigung des örtlichen Landschaftsbildes durch das Vorhandensein von landschafts­fremden und ausschließlich anthropogen bedingten Elementen und Abfällen in einer sonst intakten Kulturlandschaft erfolgt. Die Beeinträchtigung wird nicht nur durch alle Abfälle gemeinsam verursacht, sondern auch jeder einzeln gelagerte Abfallteil gesondert für sich betrachtet stellt eine Beeinträchtigung des Land­schaftsbildes durch das Vorhandensein von landschaftsfremden Elementen dar.

 

Aufgrund dieser Ausführungen der Sachverständigen teilte die Bezirks­haupt­mann­schaft Braunau am Inn dem Bf mit Schreiben vom 5. August 2015 mit, dass die Behörde beabsichtigt, einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 zu erlassen und die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der im Gut­achten der abfalltechnischen Amtssachverständigen angeführten Abfälle aufzu­tra­gen.

 

Mit Bescheid vom 26. November 2015, GZ: UR01-11-2015, wurde dem Bf von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Entsorgung der Abfälle gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen.

 

Der Bf ist in der Folge diesem Auftrag nachgekommen und hat die Materialien ent­sorgt und diesbezüglich Entsorgungsbestätigungen der Behörde vorgelegt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem genannten Gutachten der Sachver­ständigen für Abfalltechnik vom 27. Juli 2015 sowie der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom
5. August 2015. Die Feststellungen hinsichtlich des Entsorgungsauftrages erge­ben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Bf, an dem nicht zu zweifeln gewesen ist. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt unbestritten feststeht.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erfor­derlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträch­tigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

 

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen            

1.   die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.   Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

2. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf den Umstand, dass vom Bf Metallgegenstände und Welleternitplatten in einer Weise gelagert werden, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt und dadurch den öffentlichen Inter­essen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 widerspricht. Gestützt wird diese Festlegung auf die fachliche Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschafts­schutz, welche im Sachverhalt inhaltlich wiedergegeben wurde.

 

Der genannte Sachverständige stützt sich in seiner Expertise auf die Fest­stellungen der Sachverständigen für Abfalltechnik anlässlich des Lokalaugen­scheines. Diese hält fest, und wird dies auch durch die anlässlich des Lokal­augenscheines aufgenommenen Lichtbilder verdeutlicht, dass die nunmehr im Straferkenntnis genannten Gegenstände, das heißt, sowohl die Metallteile als auch die Welleternitplatten, jeweils an Haus- bzw. Garagenmauer angrenzend gelagert gewe­sen sind. Damit steht fest, dass diese Gegenstände jedenfalls nicht von verschiedenen Blickwinkeln her frei einsehbar gelagert gewesen sind. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz charakterisiert zwar in seiner Stellungnahme den gegenständlichen Landschafts­bereich als intakte Kulturlandschaft bzw. als harmonisch eingefügten Siedlungs­raum, nimmt aber in seiner Beurteilung hinsichtlich der Wirkung der Abfälle auf das Landschaftsbild überhaupt keinen Bezug auf die am Grundstück des Bf bestehende bauliche Situation. Sofern der Sachverständige meint, dass die Abfälle in ihrer Gesamtheit als auch jeder einzelne Abfall für sich beeinträch­tigend auf das Landschaftsbild wirkt, ist dies aufgrund der baulichen Situation, die durch die Lichtbilder der Sachverständigen für Abfalltechnik klar dargestellt ist, nicht nachvollziehbar. Inwieweit ein Abfall, seien es Metallteile oder auch Welleternitplatten, welche im direkten Anschluss an eine Haus- oder Garagenmauer gelagert sind, für sich alleine das Landschaftsbild beeinträchtigt ohne die Gebäudesituation in die Bewertung mit einfließen zu lassen, ist nicht erklärlich. Insofern ist fest­zustellen, dass eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der fachlichen Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Hinblick auf die Beein­trächtigung des Landschaftsbildes nicht gegeben ist. Somit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein stichhaltiger Beweis dafür, dass der Bf mit seiner vorgenommenen Lagerung der Gegenstände das öffent­liche Interesse am Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträch­tigt hat. Genau auf dieser Feststellung ist aber der Schuldspruch der belangten Behörde aufgebaut. Den von der belangten Behörde angelas­teten Tatvorwurf kann daher die unschlüssige fachliche Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als einzig vorliegendes Beweismittel nicht untermauern.

 

Der Umstand, dass der Bf zwischenzeitig die Gegenstände entsorgt hat, steht einer neuerlichen Beweisführung entgegen. Außerdem ist es dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich verwehrt, den Tatvorwurf im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der angelasteten Sachverhaltselemente zu verändern, zumal zwischen­zeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher zum Schluss, dass die dem Bf angelastete Verwaltungsübertretung nicht nachge­wiesen ist, weshalb sohin der Beschwerde zu folgen, das Straferkenntnis aufzu­heben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­prechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger