LVwG-150961/6/WP/SSt

Linz, 16.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der Bauunternehmen E. GmbH, vertreten durch die H, x, W, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12.02.2016, GZ: RM-Bau-150055-07, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtsenates der Landes­hauptstadt Linz vom 12.02.2016, GZ: RM-Bau-150055-07, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

I.1. Mit Bescheid vom 13.08.2015 trug der Magistrat Linz als Baubehörde erster Instanz (im Folgenden: Erstbehörde) dem Bauunternehmen E. GmbH (im Folgenden: Bf) auf, ua die (soweit hier noch wesentlich) nachstehenden baulichen Anlagen, die sich auf dem Grundstück Nr. x, KG U befinden, binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen: 

 

„1. Container mit den Abmessungen 6 m x 2,39 m und einer Höhe von 2,63 m;

2. Container mit den Abmessungen 4,07 m x 2,05 m und einer Höhe von 2,32 m;

3. Container mit den Abmessungen von 6,07 m x 2,42 m und einer Höhe von 2,6 m;

4. Container mit den Abmessungen von 6,04 m x 4,9 m und einer Höhe von 2,7 m;

5. Container mit den Abmessungen von 4,04 m x 2,04 m und einer Höhe von 2,14 m;

6. Container mit den Abmessungen von 6,06 m x 2,41 m und einer Höhe von 2,85 m;

7. Sandbox bestehend aus einer Längsmauer mit einer Länge von 11,38 m und 5 Quermauern mit einer Länge von je 4,05 und einer Höhe von 1,55 m.“

 

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass auf Grund mehrerer Nachbarbeschwerden Lärm- und Staubbelastungen festgestellt worden seien. Die angeführten baulichen Anlagen unterlägen auf Grund ihrer Größe und Ausführung teilweise der Baubewilligungspflicht, teilweise der Anzeigepflicht nach §§ 24, 25 Oö. Bauordnung 1994. Behördliche Bewilligungen lägen für diese jedoch nicht vor. Darüber hinaus würden die baulichen Anlagen im Widerspruch zur vorherrschenden Widmung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes L Teil x stehen. Dieser sehe für das in Rede stehende Grundstück die Widmung als „Bauland – Wohngebiet“ vor. Solche Flächen seien primär für Wohngebäude bestimmt, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürften nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringen. Das Grundstück werde von der Bf allerdings als Lagerplatz und nicht für die Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes genutzt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf Berufung, beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und legte begründend dar, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen durch die Bescheide der Landeshauptstadt Linz vom 12.12.1968 und vom 06.05.1969, beide GZ: 671/R-N, (schriftlich) bewilligt seien bzw zumindest ein Baukonsens zu vermuten sei. Selbst wenn man einen Baukonsens verneinen würde, seien die baulichen Anlagen im Lichte des § 22 Abs 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigungsfähig. Letztlich sei die eingeräumte Leistungsfrist im Sinne des § 59 Abs 2 AVG bzw § 49 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 nicht angemessen.

 

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2015 wurde die Bf ersucht, die Eigentumsverhältnisse der baulichen Anlagen darzulegen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2016 bestätigte die Bf die (vorläufige) Sachverhaltsannahme des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde), wonach die – nicht verfahrensgegenständlichen - Objekte Nr. 1, 2 und 8 (Hütte und Überdachungen) vom Liegenschaftseigentümer F. R., die übrigen – beschwerdegegenständlichen – Anlagen (Container und Sandbox) hingegen von der Bf errichtet wurden.

 

I.4. Am 12.02.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung teilweise Folge gegeben wurde und der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die Bf die auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG U, aufgebrachten Container sowie die Sandbox binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides oder im Falle der Einbringung einer Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von acht Wochen ab Zustellung der Sachentscheidung über diese Beschwerde von diesem Grundstück zu beseitigen habe.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Container und die Sandbox erst vor wenigen Jahren von der Bf errichtet worden seien. Diese seien ua auf Grund der Absicht, sie auf fremden Grund zu belassen, Superädifikate und stehen als solche im Eigentum der Bf, was von dieser auch nie bestritten wurde. Unter Verweis auf die Bestimmung des § 49 Abs 1 und Abs 6 Oö. Bauordnung 1994 führte die belangte Behörde aus, dass sich im Fall eines Widerspruches zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eine Differenzierung dahingehend, ob eine bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt, erübrige. Es müsse sich lediglich um eine „bauliche Anlage“ handeln. Angesichts der ständigen Judikatur seien die verfahrensgegenständlichen Container und die Sandbox zweifelsfrei bauliche Anlagen, die entgegen der einschlägigen Vorschriften nicht bewilligt bzw angezeigt wurden. Selbst wenn je ein Baukonsens – wenn auch nur vermutet – vorgelegen sei, so sei dieser jedenfalls durch den Austausch der Container nach § 35 Abs 7 Oö. Bauordnung 1994 erloschen. Mit Verweis auf die einschlägige Rsp erörterte die belangte Behörde abschließend die Widmungswidrigkeit des Lagerplatzes im Bauland-Wohngebiet, insbesondere den fehlenden Nutzen der Bewohner des Wohngebietes. Die Leistungsfrist konkretisierte die belangte Behörde dahingehend, als diese für den Fall der Beschwerdeerhebung um acht Wochen ab Zustellung der Sachentscheidung ergänzt wird. Von einer „Verlängerung“ dieser Frist wurde explizit Abstand genommen, weil die Beseitigung binnen dieser Frist technisch durchgeführt werden könne.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundlich vertretene Bf am 17.03.2016 erhobene Beschwerde. Darin werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In eventu werden dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung beantragt. In eventu wird beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass unter Setzung einer angemessenen (einjährigen) Frist entweder die Baubewilligung eingeholt oder die beschwerdegegenständlichen Objekte beseitigt werden mögen. Begründend wird vorgebracht, der Baukonsens sei ohnehin aus den Bescheiden vom 12.12.1968 und vom 06.05.1969 abzuleiten, im Übrigen liege aber jedenfalls ein besonders gelagerter Einzelfall vor, der trotz der ordnungsgemäßen Führung der Archive einen Konsens für die beschwerdegegenständlichen Objekte vermuten lasse, der auch „planlich auch austauschbare Container“ erfasse. Im Übrigen seien gar keine fachkundigen Ermittlungen durchgeführt worden, die zweifelsfrei die „Bauwerkseigenschaft“ der Objekte feststellen würden; diese werde bestritten. Jedenfalls unrichtig sei aber die von der belangten Behörde angenommene Bewilligungsuntauglichkeit auf Grund eines Widerspruches zur Flächenwidmung. Da der Lagerplatz den Bewohnern der Umgebung diene, sei dieser auch im Bauland – Wohngebiet zulässig. Selbst wenn ein Beseitigungsauftrag zu ergehen habe, sei die Leistungsfrist von acht Wochen unangemessen kurz. 

 

I.6. Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

I.7. Am 09.11.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt der Schriftsätze der Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 (Niederschrift ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt betreffend der Nutzung des Lagerplatzes und des dortigen Betriebsablaufes vom Rechtvertreter der Bf nicht in Abrede gestellt. Betreffend Containereigenschaft und Vollständigkeit des Bauaktes stellte die Bf im Zuge des Beweisverfahrens Beweisanträge (vgl Niederschrift S 3, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

II.1.2. Zum Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins:

 

Zum Beweisthema, dass sich die Container schon seit 10 Jahren auf dem Grundstück befinden, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Lokalaugenschein als ungeeignet, weil das Alter der auf- und abbaubaren Container (die Bf verwendet den Begriff „austauschbar“) nicht an Ort und Stelle festgestellt werden kann. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Container begutachten würde, wäre nicht ausgeschlossen, dass die verfahrensgegenständlichen Container vor Errichtung auf dem Grundstück nicht bereits an anderer Stelle verwendet wurden.

 

Auch zum Beweisthema, dass die Container eine besondere kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden aufweisen, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Lokalaugenschein aus zweierlei Gründen für entbehrlich: Zum Einen legte die Stadtplanung Linz am 19.11.2014 im Auftrag der Erstbehörde eine umfangreiche Fotodokumentation der Baulichkeiten vor (Verwaltungsakt AS 5ff). In dieser Fotodokumentation ist ersichtlich, dass sich die abgebildeten Container ihrer Ausführung nach nicht von baubranchenüblichen Containern unterscheiden. Da kein Vorbringen erstattet wurde, dass diese Fotodokumentation nicht mehr dem aktuellen Zustand entspreche, kann der Zustand der Container auf Basis des Bildmaterials beurteilt werden. Zum anderen steht dem Vorbringen der Bf, es liege eine besondere kraftschlüssige Verbindung vor, die Behauptung, dass die Anlagen grundsätzlich einfacher Ausführung seien und kein Bauwerk vorliege (Beschwerde Punkt 3.2), diametral entgegen, sodass die – zum ersten Mal in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – behauptete besondere kraftschlüssige Verbindung dem Landesverwaltungsgericht unglaubwürdig erscheint.

 

Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war die Durchführung eines Lokalaugenscheins daher nicht erforderlich und der Beweisantrag daher abzuweisen.

 

II.1.3. Andererseits wurde (vorsorglich) die zeugenschaftliche Einvernahme des Behördenreferenten Mag. K. P. beantragt, der die Vorlage verfahrenswesentlicher Bescheide durch die Verfahrensbeteiligten selbst bestätigen könne. Da es für das Landesverwaltungsgericht nicht entscheidungswesentlich war, wer welche Aktenteile vorlegte, war die zeugenschaftliche Einvernahme für die spruchgemäße Entscheidung entbehrlich.

 

Selbst wenn diese Bescheide – wie behauptet – letztlich von der Bf in den verfahrensgegenständlichen Akt aufgenommen wurden, dessen Gegenstand ein Lagerplatz ist, erscheint diese Vorgehensweise dem Landesverwaltungsgericht nicht ungewöhnlich, ist es doch auch die Bf, die die Relevanz dieser Bescheide – deren Gegenstand ein LKW-Abstellplatz ist – für das gegenständliche Verfahren behauptet. Da die Relevanz dieser Bescheide nicht offenkundig ist, an dieser sogar Bedenken bestehen, die letztlich im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zu beurteilen sind, ist es nicht ungewöhnlich, dass diese Bescheide nicht per se aus dem Archiv beigebracht wurden.

 

Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war die zeugenschaftliche Einvernahme des Behördenreferenten Mag. K. P. daher nicht erforderlich und war der Beweisantrag abzuweisen.

 

II.2. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich folgender – entscheidungswesentlicher – Sachverhalt widerspruchsfrei:

 

Die Bf betreibt ein Bauunternehmen mit dem Unternehmenshauptsitz in W und einem weiteren Standort in P. Auf ihrer Homepage (Abruf am 14.11.2015) werden Projekte ua in L, E, S, P, S, O und L vorgestellt. Zudem führt die Bf Wohnungssanierungen, vorwiegend in L, durch.

 

Das Bauunternehmen nützt seit 10 Jahren (Niederschrift S 3, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) das Grundstück Nr. x, KG U, für den Betrieb eines Lagerplatzes, auf welchem Baumaterialien (wie Ziegel, Schotter, Schaltafeln, Bretter, Isoliermaterial usw.) sowie Baumaschinen (wie Mischmaschinen, Ziegelschneidemaschinen, Dieselstapler usw.) gelagert werden (vgl unbestrittene Feststellungen des angefochtenen Bescheides, AS 67 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Dieses, in der EZ x der KG U vorgetragene, Grundstück Nr. x steht im Alleineigentum des F. R.

 

Der Betriebsablauf auf dem Lagerplatz stellt sich dergestalt dar, dass die Mitarbeiter der Bf im Regelfall zwischen 06:00 Uhr und 06:15 Uhr eintreffen und die Vorgesetzten die personelle Einteilung für den jeweiligen Arbeitstag vornehmen. Wenn feststeht, wer welches Material benötigt, wird dieses dann auf die jeweiligen Baustellen transportiert. Um 18:00 Uhr wird der Zugang zum Lagerplatz wieder verschlossen. Ein Verkauf von Baumaterialien an Kunden findet nicht statt.

 

Seit der Inbestandnahme des verfahrensgegenständlichen Lagerplatzes führte die Bf auf diesem Grundstück die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten sechs Container sowie eine Sandbox, bestehend aus einer Längs- und mehreren Quermauern, auf. Eine Baubewilligung wurde von der Bf hierfür nicht beantragt.

 

Im verwaltungsbehördlichen Akt befinden sich zwei Originalbescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, eine Baubewilligung vom 12.12.1968, und eine Benützungsbewilligung vom 06.05.1969 (beide zu GZ: 671/R-N), jeweils betreffend LKW-Abstellplätze samt Zufahrt und einer Abschmiergrube auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück.

 

Das Grundstück Nr. x, KG U, weist die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ auf (Flächenwidmungsplan Linz Nr. x, rechtswirksam seit 06.08.2013).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, lauten auszugsweise:

 

„§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1.     der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2.     […]

 

(4) Für die Bewilligungspflicht ist es ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[…]

9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 ;

...

14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

[...]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) [...]

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

§ 38

Erlöschen der Baubewilligung

 

(1) [...]

 

(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.“

 


 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, lautet auszugsweise:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1. […]

5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

[…]

12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;

 

Das bis zum 30.06.2013 in Geltung gestandene Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, lautete in seinem § 2 auszugsweise:

 

2. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;

[…]

20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 ;

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2015, lautet auszugsweise:

 

„§ 22

Widmungen im Bauland

 

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; ...“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 49 Abs 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist jedoch dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Gemäß § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde.

 

Da unter „maßgeblicher Rechtslage“ in § 49 Abs 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 jedenfalls auch die in Abs 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (vgl VwGH 17.4.2012, 2009/05/0063; 24.4.2007, 2006/05/0054 ua).

 

IV.2. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046; siehe zudem die Bauwerksdefinition in § 2 Abs Z 5 Oö. BauTG 2013).

 

IV.2.1. Zur Bauwerkseigenschaft bringt die Bf vor, dass diese nicht ohne Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen hätte beurteilt werden dürfen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises grundsätzlich immer dann erforderlich ist, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Tatfragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 9 mVa VwGH 27.03.1995, 90/10/0143; VwGH 27.03.1995, 90/10/0143).

 

Zur Frage, ob Stahlcontainer „bauliche Anlagen“ darstellen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach geäußert:

 

Die Aufstellung eines Containers stellt nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö BauO) die Errichtung eines Gebäudes dar, für das eine Baubewilligung im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 erforderlich ist. ...

Eine feste Verbindung mit dem Boden (bzw. - in dem zu behandelnden Fall - sogar eine "kraftschlüssige" Verbindung mit dem Boden) hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, bejaht (vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387).“ (VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235)

 

Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2007, 2006/05/0054 zu Stahlblechcontainern explizit fest, dass „schon bei der (offenbar serienmäßigen) Herstellung der Container fachtechnische Kenntnisse eingebracht werden“.

 

Im Lichte dieser Judikatur handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Containern um bauliche Anlagen.

 

Die belangte Behörde hat daher zutreffend – und ohne Beiziehung eines Sachverständigen – die Container als bauliche Anlagen qualifiziert (vgl auch VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273).

 

IV.2.2. Auch die Sandbox stellt eine bauliche Anlage im Sinne dieser Rsp dar, da zur Herstellung der (gemäß Fotodokumentation AS 10: betonierten) Längsmauer und der Quermauern ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich war, die Mauern mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wurden und die Sandbox wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.

 

Im Übrigen zieht das Landesverwaltungsgericht die Eigenschaft der Anlagen als „baulich“ auch deshalb nicht in Zweifel, weil auch die Bf mit der Beantragung einer längeren Leistungsfrist selbst zugesteht, dass für die Beseitigung der Objekte „mit acht Wochen kaum je das Auslangen gefunden werden könnte“ (Beschwerde Punkt 3.4 zweiter Absatz) und sie damit im Ergebnis wohl einräumt, dass – auch – die Beseitigung mit einem gewissen technischen und kraftfordernden Aufwand verbunden ist.

 

IV.3.1. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 setzt voraus, dass die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht bzw eine Bewilligungspflicht gegeben war (vgl VwGH 30. 07.2002, 2002/05/0683; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7, Rz 7 zu § 49 Oö. BauO mwN).

 

IV.3.2. Es gilt daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die jeweiligen Anlagen jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Errichtung und im Zeitpunkt des Beseitigungs­auftrages nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen überhaupt bewilligungs- bzw anzeigepflichtig waren.

 

IV.3.3. Der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anlagen liegt nach eigenen Angaben der Bf im Jahr 2006 (Arg: vor 10 Jahren). Jene Container mit einer Fläche von weniger als 12 m2 waren gemäß § 25 Abs 1 Z 9 Oö. BauO 1994 in der damals geltenden Fassung (LGBl. Nr. 96/2006) anzeigepflichtig, jene mit einer 12 m2 überschreitenden Fläche waren gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994, in der damals geltenden Fassung (LGBl. Nr. 96/2006) bewilligungspflichtig. Die Sandbox war gemäß § 25 Abs 1 Z 14 Oö BauO in der damals geltenden Fassung (LGBl. Nr. 96/2006) anzeigepflichtig.    

 

IV.3.4. Sofern die Bf den Errichtungszeitpunkt durch den vermuteten Konsens planlich austauschbarer Container behauptet – und damit auch den Errichtungszeitpunkt auf die (zeitlich unbekannte) erstmalige Aufführung eines austauschbaren Containers vorverlagern will – ist auszuführen, dass Container in der hier ausgeführten Form und Größe jedenfalls seit der Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22/1887 gemäß § 12 als Neu-, Zu- und Umbauten bewilligungspflichtig waren (Bewilligungspflicht bis zur Oö. BauO 1976 unverändert: vgl LGBl. Nr. 55/1950; anschließend: § 41 Abs 1 lit a iVm Abs 2 lit b Oö. BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976; [wiederum bis zur Oö. BauO 1994 unverändert: vgl LGBl. Nr. LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 33/1988, LGBl. Nr. 103/1991, LGBl. Nr 59/1993]; §§ 24, 25 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, geändert durch LGBl. Nr. LGBl. Nr. 70/1998, LGBl. Nr. 114/2002, LGBl. Nr. 96/2006, LGBl. Nr. 36/2008, LGBl. Nr. 32/2013).

 

Auch nach aktuell geltender Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt sind die baulichen Anlagen gemäß §§ 24 Abs 1 Z 2, 25 Abs 1 Z 9 und Z 14 anzeige- bzw  bewilligungspflichtig.

 

IV.4. Die Bf behauptet in ihrer Beschwerde, die verfahrensgegenständlichen Objekte seien vom Spruch der Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12.12.1968 und vom 06.05.1969, jeweils zu GZ: 671/R-N, umfasst und sei der entsprechende Konsens daher in diesen Bescheiden zu erblicken.

 

Diese Bescheide betreffen eine Bau- und eine Benützungsbewilligung von LKW-Abstellplätzen und einer Abschmiergrube auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Bescheid vom 12.12.1968 betreffend Baubewilligung, Bescheid vom 06.05.1969, GZ: 671/R-N, betreffend Benützungsbewilligung). Eine Bewilligung von Containern, Sandboxen oder sonstigen mit den verfahrensgegenständlichen Anlagen vergleichbaren Objekten geht daraus nicht hervor.

 

Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung ergänzte der Rechtsvertreter der Bf sein Vorbringen und führte aus, die Bewilligung eines LKW-Abstellplatzes umfasse natürlicherweise auch Stahlcontainer, insbesondere für den Aufenthalt der LKW-Lenker, sowie einen Lagerplatz für Sand, der für die Verbringung mit den LKWs auf dem Lagerplatz zwischengelagert werde. Die Container hätten auch der Zwischenlagerung von LKW-Zubehör gedient (vgl Niederschrift S 3, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Entgegen dem Vorbringen der Bf kann aus den zitierten Bescheiden keinerlei Bewilligung für Container abgeleitet werden, zumal diese auch im zu Grunde liegenden Einreichplan ersichtlich zu machen gewesen wären. Stahlcontainer sind im Einreichplan aber nicht ersichtlich (vgl Einreichplan vom 09.07.1968, verwaltungsbehördlicher Akt Nr. x zu x x).

 

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht von der Bewilligung des LKW-Abstellplatzes und der Abschmiergrube erfasst sind.

 

IV.5.1. Für den Fall, dass der Konsens nicht aus den Bescheiden vom 12.12.1968 bzw vom 06.05.1969 abzuleiten sei, bringt die Bf vor, der Konsens sei zu vermuten, wobei sich die Vermutung derart zusammenfassen lasse, dass die Baubewilligung einerseits auf Grund eines besonders gelagerten Einzelfalles nicht mehr auffindbar sei und dass aus diesem – nicht auffindbaren – Bescheid andererseits hervorgehe, dass „planlich austauschbare Container“ bewilligt worden seien, weshalb auch die erst vor 10 Jahren von der Bf aufgebrachten Container von der Konsensvermutung umfasst seien.

 

IV.5.2. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtsvermutung der konsensmäßigen, also durch eine Baubewilligung gedeckten Ausführung eines seit vielen Jahren bestehenden Baues die Vermutung voraus, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist (vgl ua VwGH 24.02.1987, 86/05/0161). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Bauzustandes, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, ist jedoch ausgeschlossen, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl ua VwGH 31.07.2007, 2006/05/0073 mVa VwGH 18.12.2006, 2005/05/0284). 

 

IV.5.3. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die behauptete Baubewilligung für „planlich austauschbare“ Anlagen im Lichte der historischen Rechtslage überhaupt gesetzeskonform erteilt hätte werden können:

 

Nach derzeit geltender Rechtslage erlischt gemäß § 38 Abs 7 Oö. BauO 1994 die Baubewilligung bzw die Wirksamkeit einer Bauanzeige (§ 25a Abs 4 Oö. BauO 1994) jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführten Bauvorhabens. Auch die Oö. BauO 1976 enthielt in § 51 Abs 6 eine gleichlautende Bestimmung. Das seit 1976 gesetzlich normierte Erlöschen der Baubewilligung ist aber nicht bloß auf die seither errichteten Bauten beschränkt: So judiziert der Verwaltungsgerichtshof in stRsp, dass durch die Entfernung einer seit Jahrzehnten bestehenden baulichen Anlage auch ein allenfalls vorhandener vermuteter Konsens untergegangen ist (vgl ua VwGH 31.07.2007, 2006/05/0073 mVa VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; allgemein zum Erlöschen bei Entfernung der Baulichkeit: VwGH 17.02.1992, 93/06/0223), resultiert ein.

 

Daraus ist eine – zeitlich unbeschränkte – Systematik zu erkennen, wonach eine erteilte Baubewilligung mit der Entfernung der bezughabenden baulichen Anlagen zwingend erlöschen soll. Dieses Erlöschen der Baubewilligung schließt aber die Möglichkeit aus, dass bauliche Anlage über ihre (erstmalige bzw ursprüngliche) Existenz hinaus bewilligt werden können. Zudem stünde eine quasi „vorweg-Bewilligung“ künftiger baulicher Anlagen dem Prinzip der Projektbezogenheit des Baubewilligungsverfahrens entgegen (vgl ua VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025).

 

IV.5.4 . Damit war und ist davon auszugehen, dass die Bewilligung „planlich austauschbarer Container“ keine Deckung in den genannten Baugesetzen findet, weshalb ein darauf gerichteter Konsens im Lichte der oben zitierten Rsp nicht vermutet werden darf.

 

Da die Bf den Nachweis einer tatsächlichen Baubewilligung von planlich austauschbaren Containern nicht beigebracht hat, besteht für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Ergebnis kein Baukonsens, sodass ein baupolizeilicher Auftrag zu erteilen war.

 

 

IV.6.1. Für den Fall, dass (noch) kein Baukonsens vorliegt, bringt die Bf vor, dieser könne nachträglich erteilt werden, da die baulichen Anlagen im „Bauland – Wohngebiet“ errichtet werden dürfen.  

 

IV.6.2. Gemäß § 22 Abs 1 erster und zweiter Halbsatz Oö. ROG 1994 sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw Bewohner mit sich bringt.

 

Im Lichte dieser Bestimmung behauptet die Bf, das von ihr als Lagerplatz genutzte Grundstück diene vorwiegend dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Bewohner des Gebietes, wobei im Fall der Landeshauptstadt Linz naturgemäß das flächen- und einwohnerbezogene Gebiet weit auszulegen sei (Beschwerde Punkt 3.3). Der Lagerplatz, respektive die darauf befindlichen Anlagen, würden praktisch ausschließlich Tätigkeiten der Bf in der Landeshauptstadt Linz dienen. Der Nutzen der Bewohner läge insbesondere in Wohnungssanierungen, die das Unternehmen der Bf insbesondere im Bereich U durchführe. § 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 stelle nicht auf eine allfällige unternehmerische Tätigkeit der Bf ab, sondern auf die Verwendung der Anlagen an sich (vgl Niederschrift S 4, ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Grundstück als Lagerplatz für Baumaterialien und Baumaschinen genutzt wird, der ausschließlich für die Mitarbeiter der Bf zugänglich ist und der Abwicklung ihrer Arbeitsschritte dienen soll. An Endverbraucher werden keine Baumaterialen oder Baumaschinen verkauft oder vermietet.

 

IV.6.3. § 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 fordert, dass die Bauten und sonstigen Anlagen vorwiegend den Bedürfnissen der Bewohner dienen. Den zu dieser oder ähnlichen Rechtslagen anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass jene Anlagen den Bedürfnissen der Bewohner dienen, die diese auch unmittelbar frequentieren bzw in Anspruch nehmen können; so etwa: ein Bethaus, welches von den Bewohnern „benützt“ wird (vgl VwGH 31.01.1996, 95/05/0276 zum Oö. ROG 1994); eine Kfz-Werkstätte, die von „einem Kundenkreis“ in Anspruch genommen wird (vgl VwGH 30.04.1998, 95/06/0257 zum Vo RPlG, die das Wort „vorwiegend“ [betreffend Bedürfnisse der Bewohner] nicht enthält, weshalb nach Ansicht des VwGH unmaßgeblich ist, dass diese nicht nur von den Bewohnern eines Gebietesfrequentiert“ wird); eine Pizzeria mit einem „Verkauf“ über die Gasse (vgl VwGH 17.11.1994, 93/06/0246 zum Vo RPlG); ein Kaffeehaus, das sozialen Bedürfnissen diene, „wobei es sich dabei schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw. Gesellschaft bezogene Bedürfnisse handelt, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten, Schulen oder Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind“ (vgl VwGH 28.10.1997, 97/05/0163 zum Bu RPlG); eine Theaterwerkstatt „für 30-50 Personen“ (vgl VwGH 17.12.1987, 84/06/0102 zum GdPlanungsG Krnt) sowie nach ergänzenden Feststellungen der Behörde möglicherweise auch eine Restaurationstischlerei, sofern der „voraussichtliche Kundenkreis“ überwiegend aus Bewohnern des Gebietes bestehen kann (vgl VwGH 01.09.1998, 96/05/0087 mVa VwGH 95/06/0257).

 

IV.6.4. Vor diesem Hintergrund vertrat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (21.07.2016, LVwG-150966) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.2004, 2004/05/0111 die Auffassung, dass bauliche Anlagen zur Fertigung von Kabelbäumen mit mehrpoligen Kabelstücken, die in PCs, Radios, Autos uvm. eingebaut werden, nur den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Bf und seiner Familie dienen und nicht den Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner, weil diese nach allgemeiner Lebenserfahrung erst die Elektrogeräte im betriebsfertigen Zustand beziehen (und diese lt. Sachverhalt auf diesem nicht bezogen werden können).

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist eine Bedürfnisbefriedigung von Bewohnern (an sich, somit gleichgültig wie weit das Einzugsgebiet reicht) im Lichte der höchstgerichtlichen Rsp aber nicht denkbar, wenn ein Lagerplatz ohne Öffnungszeiten für die Bevölkerung – und damit ohne „Kunden“ - ausschließlich von Mitarbeitern der Bf zu bestimmten Zeiten frequentiert wird, um Bauprojekte der Bf zu servicieren und weder ein Direktverkauf der gelagerten Baumaterialien noch eine Vermietung der eingestellten Baumaschinen an Kunden erfolgt. Die Bewohner können den Lagerplatz weder frequentieren noch diesen aufsuchen um dort (Dienst-)Leistungen in Auftrag zu geben, sodass sie letztlich aus den baulichen Anlagen keine Bedürfnisse befriedigen können, wie das etwa bei einem Bethaus, einem Kaffeehaus oder einer Kfz-Werkstätte grundsätzlich möglich ist.  

 

Welche Projekte vom gesamten Unternehmensgebilde der Bf realisiert werden – von der Bf wurden insbesondere Wohnungssanierungen ins Treffen geführt – ist unbeachtlich, weil es bei der Beurteilung des § 22 Abs 1 Oö. ROG auf die nicht den Wohnbedürfnissen dienenden „sonstigen Anlagen“ (den Lagerplatz)  ankommt und von diesem bzw durch diesen allein kein Bauprojekt abgewickelt werden kann. Selbst bei Berücksichtigung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit der Bf könnte angesichts der Tätigkeit der Bf auch außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Linz keinesfalls davon die Rede sein, die bauliche Anlage (bzw das Unternehmen der Bf) diene vorwiegend den Bewohnern des relevanten Gebietes.

 

Ungeachtet der Wohnungssanierungen oder sonstigen baulichen Tätigkeiten wäre ein wirtschaftlicher Vorteil der Bewohner des Gebietes durch den Lagerplatz nur dann – und nur solange – denkbar, als diese das Bauunternehmen der Bf beauftragen und die Bf wiederum den Vorteil geringer Manipulationskosten durch den naheliegenden Lagerplatz an die Bewohner preislich durchreichen würde. Ein bloßer – nicht verifizierbarer – Preisvorteil wurde weder behauptet, noch befriedigt er die von § 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 erfassten Bedürfnisse.

 

Da die grundsätzliche Bedürfnisbefriedigung von Bewohnern an sich zu verneinen ist, konnte eine Abgrenzung des Bewohnergebietes unterbleiben und konnte dahingestellt bleiben, ob vom Lagerplatz erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner ausgehen.

 

IV.7. Soweit die Bf einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass die Beseitigungsfrist erst nach Befragung eines Sachverständigen festgesetzt hätte werden dürfen, ist ihr die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach „jedenfalls nicht davon die Rede [ist], daß - gleichsam als Beweisregel - die Festsetzung einer Erfüllungsfrist im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG rechtens NUR unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen erfolgen dürfte, kommt doch gemäß § 46 AVG als Beweismittel grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist“ (VwGH 19.09.1991, 90/06/0115). Bei der Ermittlung der zur Entfernung von Stahlcontainern in der Größe von 9,0 x 6,0 bzw 5,7 x 3,0 m technisch erforderlichen Zeit sei, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, das Erfordernis eines Sachverständigenbeweis im Sinne des § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich nicht gegeben, wenn dies nicht besondere Umstände gebieten. Da sich aus dem im Akt befindlichen Bildmaterial keine einzelfallbezogenen Umstände ergeben, war die Beiziehung eines Sachverständigen nicht notwendig.

 

Soweit die Bf eine Erstreckung der Leistungsfrist aus wirtschaftlichen Gründen begehrt, verkennt das Landesverwaltungsgericht nicht, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Frist von acht Wochen im Lichte der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ausreichend erscheint, um innerhalb derselben die erforderlichen Beseitigungsarbeiten durchführen zu können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115 zur vierwöchigen Leistungsfrist für die Entfernung von Stahlcontainern). Da wirtschaftliche Umstände bei der Fristfestsetzung trotz ihrer untergeordneten Bedeutung (vgl VwGH 19.12.1995, 95/05/0308) nicht gänzlich außer Acht gelassen werden müssen und auch die belangte Behörde einer allfälligen Erstreckung der Frist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegengetreten ist, wurde die Leistungsfrist auf drei Monate ab Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erstreckt.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidenden Rechtsfragen, ob Stahlcontainer eine bauliche Anlage im Sinne der Oö. BauO 1994 sind (vgl VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046), ob ein Baukonsens für austauschbare bauliche Anlagen vermutet werden kann (vgl VwGH 18.12.2006, 2005/05/0284; VwGH 31.07.2007, 2006/05/0073; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 17.02.1992, 93/06/0223) und ob ein Lagerplatz der nur von der Bf benutzt wird vorwiegend wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Gebietes dient (vgl VwGH 31.01.1996, 95/05/0276; VwGH 30.04.1998, 95/06/0257; VwGH 17.11.1994, 93/06/0246; VwGH 28.10.1997, 97/05/0163; VwGH 17.12.1987, 84/06/0102; VwGH 01.09.1998, 96/05/0087; 20.07.2004, 2004/05/0111), konnte anhand der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp. Weiters ist die dazu vorliegende Rsp des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil