LVwG-601387/15/MZ
Linz, 07.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des C M W, geb x 1962, vertreten durch W R Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30.3.2016, GZ VerkR96-1392-2015, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 50 Euro und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Stunden festgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt 5 Euro.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als eine Ermahnung ausgesprochen wird.
II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30.3.2016, GZ VerkR96-1392-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:
„Bei einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion Ried im Innkreis in der Gemeinde Tumeltsham auf der B141a in Fahrtrichtung Tumeltsham am 29.12.2014 um 16:05 Uhr wurden folgende Verwaltungsübertretungen festgestellt:
1) Sie haben sich als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (A), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war. Es wurde im Konkreten festgestellt, dass ein Glühweinstand auf einem Anhänger transportiert wurde, wobei der Glühweinstand mit einem sehr hohen Schwerpunkt mit vier Zurrgurten, bei denen jeweils bereits die Ablegereife eingetreten ist, nach unten und einem Gurt oben (wurde rundgezurrt) gesichert wurde.
2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz am 06.06.2002 von R (H) nach T (O) verlegt. Sie haben es folglich zumindest bis zum 29.12.2014 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
zu 1.: § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF
zu 2.: § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF“
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Stunden, hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden, verhängt.
II.) Gegen das genannte Straferkenntnis ergriff der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Bezüglich Spruchpunkt 1. bringt der Bf auf das Wesentliche verkürzt vor, die Ladung sei ordnungsgemäß gesichert und die tragenden Fasern der Zurrgurte unbeschädigt gewesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. argumentiert der Bf, es handle sich beim in Rede stehenden Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug. Da der Firmensitz des Unternehmens des Bf sich nach wie vor an der Adresse H, befinde, wäre die Änderung des Hauptwohnsitzes des Bf der Behörde nicht anzuzeigen gewesen.
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe ein und erklärte glaubwürdig, in Hinkunft bei derartigen Transporten besonders achtsam zu sein und die beanstandeten Zurrgurte bereits ausgetauscht zu haben. Der – soweit ersichtlich unbescholtene – Bf hat monatliche Einkünfte von etwa 2.000 Euro, hat keine Sorgepflichten und kein verfahrensrelevantes Vermögen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, lauten:
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1a) …
§ 101. Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a) …
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
(1a) …
§ 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände
(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.
(2) …
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) …“
b) Da der Bf sich nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung lediglich noch gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafen wendet, sind die vorgeworfenen Übertretungen als erwiesen anzusehen und ist vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Bemessung der Strafe zu überprüfen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
c) Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass Schutzzweck der übertretenen Vorschriften die Sicherheit im Straßenverkehr bei der Durchführung von Transporten ist. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – eben der Sicherheit im Straßenverkehr – sehr hoch ist. Im hier zu beurteilenden Fall kann die konkrete Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes jedoch nicht als besonders hoch angesehen werden, da im Verfahren nicht erwiesen werden konnte, dass tatsächlich die Gefahr eines Verlustes der in Rede stehenden Ladung zu befürchten war, wenn auch diverser Mängel im Zusammenhang mit der Ladungssicherung festgestellt wurden.
In Ansehung der langen Verfahrensdauer, der – soweit ersichtlich – vorliegenden Unbescholtenheit des Bf, dessen in der Verhandlung gezeigten Einsicht und insbesondere auch aufgrund des in der Verhandlung glaubwürdig vermittelten Bemühens, in Hinkunft bei derartigen Transporten eine entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, erachtet das Landesverwaltungsgericht es als ausreichend, eine Strafe in der im Spruch genannten Höhe festzusetzen.
d) Der Bf hat hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar vorgebracht, eine Meldung an die Zulassungsbehörde unterlassen zu haben, da das in Rede stehende Fahrzeug betrieblich genutzt wird und der Sitz des Unternehmens nicht verändert worden sei. Vor diesem Hintergrund sieht das Landesverwaltungsgericht es als ausreichend an, mit einer Ermahnung vorzugehen.
e) Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Frage, wie hoch im konkreten Fall die Zumessung der Verwaltungsstrafen erfolgt, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer