LVwG-650553/31/Zo/Ka

Linz, 17.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des D L, geb. 1994, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G H, W, vom 28.12.2015 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 7.12.2015, Zl. FE-1342/2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig war.

 

 

II.      Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wie folgt eingeschränkt:

 

Befristung bis 4. Oktober 2017.

 

Der Beschwerdeführer hat auf eigene Kosten bis zum 4.4.2017 (Toleranzfrist 2 Wochen) sowie vor Ablauf der Befristung der Führerscheinbehörde den jeweiligen Untersuchungszeitraum abdeckende Haaranalysen auf Cannabinoide, Kokain, Amphetamine, Opiate und Benzodiazepine vorzulegen (1 cm Kopfhaar entspricht 1 Monat).

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.12.2015, Zl. FE-1642/2015, die mit Führerschein vom 19.8.2013, Zl. F13/344496, für die Klassen AM, A (Code 79.03;79.04) und B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Gleichzeitig wurde eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen und der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf)  wurde verpflichtet, den Führerschein, sofern dieser nicht bereits abgegeben wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten umfangreichen Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass sich der Amtsarzt und in weiterer Folge die Behörde lediglich auf das negative Resultat der verkehrspsychologischen Untersuchung gestützt haben, welches eine derzeit unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt habe. Die befürwortende fachärztliche Stellungnahme sei hingegen völlig ignoriert worden. Der Amtsarzt habe trotz der befürwortenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie die Nichteignung ausschließlich auf die laut VPU unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gestützt. Das Ergebnis der VPU sei jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als die fachärztliche Stellungnahme zum Ergebnis gelangt sei, dass weder eine Sucht noch ein Abusus vorliege. Der Facharzt befürwortete die Wiedererteilung der Lenkberechtigung ausdrücklich.

 

Er habe lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert, ein Suchtverhalten bzw. ein Missbrauch liege nicht vor. Die in der VPU und vom Amtsarzt geforderte Abstinenz sei nach der österreichischen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der bloß gelegentliche Konsum von Suchtmittel rechtfertige es nicht, seine gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen.

 

Das verkehrspsychologische Gutachten verneine seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bereits deshalb, weil es sich um den zweiten Vorfall im Zusammenhang mit Suchtmittel handle und eine Drogenabstinenz nicht erkannt werden könne. Beim ersten Vorfall habe es sich um gelegentlichen Konsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gehandelt und der bloß gelegentliche Konsum von Suchtmittel stehe der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Der Amtsarzt habe lediglich die negative VPU übernommen, ohne sich mit dem Ergebnis der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme auseinanderzusetzen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es in Bezug auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf an, ob der betreffende völlig abstinent ist, sondern darauf, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Diesbezügliche Feststellungen seien dem verkehrspsychologischen Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt und ein allenfalls fehlendes Unrechtsbewusstsein keinen relevanten Indikator für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung darstellt. Ein Abstinenzgebot sei der österreichischen Rechtsordnung fremd.

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der Umstände, dass er weder abhängig sei noch eine Suchterkrankung bzw. ein gehäufter Missbrauch vorliege, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gesundheitliche Eignung zur Gänze ausgeschlossen werde und diese nicht zumindest bedingt, allenfalls mit Auflagen, gegeben erscheint.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VerkR-11-328117 sowie die in diesem Verfahren vorgelegten Stellungnahmen und Befunde, die Anzeige der LPD Oberösterreich vom 5.2.2016, Zl. VStV/916100054416/001/2016 und das zu diesem Vorfall erstattete gerichtsmedizinische Gutachten vom 31.3.2016. Es wurden weitere fachärztliche psychiatrische und verkehrspsychologische Stellungnahmen sowie ein amtsärztliches Gutachten eingeholt und Parteiengehör gewahrt.

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Laut einer Polizeianzeige vom Juni 2011 war der Bf damals geständig, von Juni bis Oktober 2010 mehrmals Cannabis geraucht zu haben. Diese Anzeige nahm die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zum Anlass, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer einer entsprechenden Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge leistete, wurde ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl. VerkR-11-328117, rechtskräftig entzogen. Am 30.7.2012 stellte schließlich der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine befristete Eignung für ein Jahr unter der Auflage der viermaligen Vorlage eines Harnbefundes auf THC fest. Basis dieses Gutachtens waren im Wesentlichen die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.7.2012 sowie die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. Z vom 25.6.2012. Entsprechend der VPU war der Beschwerdeführer bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Der Verkehrspsychologe empfahl, die vom Beschwerdeführer angestrebte Drogenfreiheit einer ärztlichen Verlaufskontrolle für den Zeitraum für zumindest einem Jahr zu unterwerfen. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. Z vom 25.6.2012 stellte zusammengefasst einen regelmäßigen Konsum einer psychotropen Substanz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr fest, wobei eine Abhängigkeit nicht ausschließbar war. Zum Untersuchungszeitpunkt war der Beschwerdeführer anamnestisch abstinent. Die Fachärztin stellte eine befristete Eignung auf ein Jahr fest, wobei sie monatliche Harnkontrollen auf Drogenmetabolite (Cannabis) empfahl. In diesem Akt befinden sich weiters ein positiver Harnbefund auf THC (177 ng/ml) vom 27.4.2012 sowie ein weiterer negativer Harnbefund vom 5.6.2012.

 

Dem Beschwerdeführer wurde auf Basis dieses Gutachtens sein Führerschein am 30.7.2012 wieder ausgefolgt.

 

4.2. Am 6.8.2015 um 10.20 Uhr lenkte der Bf einen Pkw mit dem Kennzeichen x im Bereich der RAIKA Niederwaldkirchen in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Die medizinische Untersuchung ergab eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel, Medikamente und eine Krankheit. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der anlässlich dieses Vorfalles abgenommenen Blutprobe ergab, dass sich der Bf zum Zeitpunkt der Probennahme unter der aktuell berauschenden Wirkung von Cannabis befand. Weiters wurde der Konsum der Opiate Morphin und Kodein sowie von Substanzen aus der Klasse der Benzodiazepine wie Diazepam und Lorazepam festgestellt.

 

Die LPD Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles mit Mandatsbescheid vom 18.8.2015 die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen und ihn verpflichtet, innerhalb der Entzugsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einschließlich einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme beizubringen.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1.10.2015 kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer damals nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B geeignet gewesen sei. Im Hinblick auf die bereits wiederholte Auffälligkeit im Zusammenhang mit Konsum von Cannabis sei aus psychologischer Sicht eine einschneidende Einstellungs- und Verhaltensänderung betreffend den Konsum illegaler Substanzen zu fordern, eine solche habe jedoch in der Untersuchung nicht erkannt werden können. Die Wahrscheinlichkeit für neuerlichen Drogenkonsum und neuerliche Fahrten in einem beeinträchtigten Zustand erschien erhöht. Die fachärztliche Stellungnahme vom 25.9.2015, Dr. Z, kommt hingegen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus bestehe. Es sei bisher kein verkehrsgefährdendes Verhalten vorgelegen, ein vorgelegter Drogenharntest dokumentiere die bestehende Abstinenz von Cannabinoiden und das Fehlen einer Problematik im Bereich von Opiaten und Benzodiazepinen. Die Wiedererteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung wurde daher ausdrücklich befürwortet.

 

Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse erstattete der Amtsarzt der LPD Oberösterreich sein Gutachten, wonach der Beschwerdeführer nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet sei. Dies wurde zusammengefasst mit dem negativen Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung (unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) begründet. In weiterer Folge erging der oben in Punkt 1. angeführte Bescheid, gegen welchen der Beschwerdeführer die oben in Punkt 2. angeführte Beschwerde eingebracht hat.

 

4.3. Entsprechend einer Anzeige der LPD Oberösterreich lenkte der Bf am 4.2.2016 um 23.48 Uhr wiederum den PKW mit dem Kennzeichen x in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand, wobei er sich zusätzlich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung befand, weil diese mit dem in Punkt 1. angeführten Bescheid entzogen war. Die ärztliche Untersuchung anlässlich dieser Vorfalles ergab eine Beeinträchtigung durch Suchtgift sowie Übermüdung, die Auswertung der abgenommenen Blutprobe ergab, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt unter der aktuell berauschenden von Cannabis sowie unter der abklingenden Wirkung von Kokain befand und seine Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben war.

 

Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Bf aufgefordert, eine weitere fachärztliche psychiatrische sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme Dr. Z vom 6.5.2016 besteht beim Bf weder eine Sucht noch ein Abusus und es sei bisher kein verkehrsgefährdendes Verhalten vorgelegen. Der Facharzt empfahl die Wiedererteilung einer auf ein Jahr befristeten Lenkberechtigung, wobei in diesem Zeitpunkt einmal im Monat ein Drogenharntest auf Cannabinoide und Kokain vorgelegt werden solle. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23.6.2016 ergab zusammengefasst, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausreichend, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aber nur knapp ausreichend gegeben sei. Es wurde die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr, engmaschige Kontrollen der drogenrelevanten Laborwerte sowie ein verkehrspsychologisches Kontrollgespräch in einem Jahr empfohlen. Nach einer Anfrage durch das LVwG stellte die Verkehrspsychologin klar, dass bei dieser Untersuchung die Suchtmittelfahrt des Bf am 4.2.2016 bekannt war und am Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung nichts ändert.

 

In weiterer Folge erstattete ein Amtsarzt der Direktion Soziales und Gesundheit unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Vorbefunde, Stellungnahme und Untersuchungsergebnisse am 4.10.2016 ein Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Amtsarzt empfahl zusammengefasst die Befristung der Lenkberechtigung aufgrund der erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Jahr unter absoluter Drogenabstinenz. Zum Nachweis dieser Drogenabstinenz sollten regelmäßige Haaranalysen auf Suchtmittel durchgeführt werden. Monatliche Harnkontrollen wurden hingegen nicht empfohlen, da diese einerseits manipulierbar seien und andererseits Drogen nur wenige Tage nachweisbar seien, weshalb dadurch nur ca. 10 Prozent des monatlichen Zeitraumes beurteilt werden könnten. Weiters könnten bei der Haaranalyse substanzspezifische Konzentrationsbestimmungen und auch Differenzierungen der Suchtmittel vorgenommen werden. Auf Rückfrage erläuterte der Sachverständige, dass die Haaranalyse auf folgende Suchtmittel durchgeführt werden solle: Cannabinoide, Kokain, Amphetamine, Opiate und Benzodiazepine. Die Haaranalyse sollte zwei Mal im Abstand von sechs Monaten bei einer Haarlänge von 6 cm durchgeführt werden, bei kürzeren Haaren sollte sie in entsprechend kürzeren Abständen vorgeschrieben werden, wobei 1 cm Haarlänge einem Monat entsprechen.

 

Die Notwendigkeit der Befristung sowie der Drogenabstinenz wurde in diesem Gutachten zusammengefasst damit begründet, dass der Bf zwei Mal beim Lenken eines PKW unter Drogeneinfluss betreten wurde. In beiden Fällen hatte der Bf nicht nur Cannabis sondern zusätzlich weitere Drogen, nämlich das Opiat Morphin in Kombination mit Desmethyldiazepam bzw Kokain konsumiert. Die Einschätzung des Psychiaters, wonach bisher kein verkehrsgefährdendes Verhalten vorgelegen sei, sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

 

Der Bf gab in seiner Stellungnahme vom 2.11.2016 zusammengefasst an, dass er seit dem Vorfall vom 5.2.2016 jeglichen Drogenkonsum eingestellt habe. Er sei damit einverstanden, seine Abstinenz mittels Harnbefunden auf Cannabinoide, Kokain, Amphetamin, Opiate und Benzodiazepine nachzuweisen, jeweils binnen einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde. Der Bf machte umfangreiche Ausführungen, weshalb die vom Amtsarzt verlangte Haaranalyse sachlich nicht gerechtfertigt und gesetzlich nicht vorgesehen sei.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung bilden gemäß § 3 Abs.1 Z2 und Z3 FSG die Verkehrszuverlässigkeit sowie die gesundheitliche Eignung.

 

Gemäß § 14 Abs.3 FSG-GV darf Personen, die, ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 

5.2. Der Bf hat am 4.2.2016 neuerlich einen PKW in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er hat damit die verkehrspsychologische Stellungnahme, welche eine erhöhte Rückfallgefahr konstatiert hatte, eindrucksvoll bestätigt. Sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten der Landespolizeidirektion Oö. waren daher schlüssig und nachvollziehbar und im Ergebnis jedenfalls richtig. Die Einschätzung des Facharztes war hingegen schon deshalb unschlüssig, weil dieser trotz der den Untersuchungsanlass bildenden durch Suchtgift beeinträchtigten Fahrt im August 2015 davon ausgegangen ist, dass der Bf kein verkehrsgefährdendes Verhalten gesetzt habe. Der Bf war auch im Februar 2016 offenbar entweder nicht willens oder nicht in der Lage, das Lenken von Kraftfahrzeugen und den die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigenden Konsum von Suchtmitteln zu trennen (vgl. VwGH 21.9.2010, 2010/11/0126 uva.). Die Entscheidung der Behörde, mit welcher die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, war daher zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig.

 

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht der Entscheidung die Sachlage zum jetzigen Zeitpunkt zu Grunde zu legen. Da der Bf jetzt unter den im Spruch angeführten Einschränkungen gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken, war der Beschwerde mit der Maßgabe statt zu geben, dass die Lenkberechtigung des Bf entsprechend eingeschränkt wird.

 

Der Facharzt, welcher davon ausgeht, dass weder eine Sucht noch ein Missbrauch nach ICD-10 vorliegt, hält die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr und die monatliche Überprüfung auf Cannabinoide und Kokain für erforderlich. Die Verkehrspsychologin sieht eine knapp ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben, wobei eine Befristung auf ein Jahr und engmaschige Kontrollen der drogenrelevanten Laborwerte als erforderlich erachtet werden, um die Gefahr einer Leistungs- und Gesundheits-verschlechterung aufgrund eines Rückfalles in alte Drogenkonsummuster kontrollieren zu können. Aufbauend auf diese Stellungnahmen erscheint das amtsärztliche Gutachten schlüssig, welches eine Überprüfung der Drogenabstinenz verlangt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf ist die Forderung nach einer Suchtmittelabstinenz berechtigt, weil dieser auch in der Vergangenheit den Konsum von Suchtmitteln und das Lenken von Kraftfahrzeugen bereits wiederholt nicht trennen konnte. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass die Abstinenzkontrolle am besten durch eine Haaranalyse auf Suchtmittel erfolgen kann, wobei im Hinblick auf die vom Bf bei den letzten Vorfällen konsumierten Suchtmittel eine Überprüfung auf Cannabinoide, Kokain, Amphetamine, Opiate und Benzodiazepine erforderlich ist. Der Amtsarzt führte nachvollziehbar aus, dass eine derartige Abstinenzkontrolle mit monatlichen Harnkontrollen nicht verlässlich erreicht werden konnte, weil mehrere dieser Drogen im Harn nur wenige Tage nachweisbar sind, sodass selbst bei monatlichen Kontrollen nur ca. 10 % des monatlichen Zeitraumes beurteilt werden können. Auch der Bf selbst erklärt sich in seiner letzten Stellungnahme einverstanden, seine Drogenabstinenz nachzuweisen, allerdings möchte er dies durch Harnkontrollen erreichen.

 

Beim Bf ist Drogenabstinenz erforderlich, damit er seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gefährdet. Mit welchen Untersuchungsmethoden die Behörde diese Abstinenz überwacht, steht letztlich in deren Ermessen, wobei die vorgeschriebene Überwachungsmethode nicht unsachlich oder überschießend sein darf. Im Hinblick darauf, dass durch eine Haaranalyse der gesamte Überwachungszeitraum kontrolliert werden kann, während dies bei Harnkontrollen jeweils nur für wenige Tage möglich ist, erscheint die Forderung nach Haaranalysen jedenfalls fachlich gerechtfertigt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass bei einer durchaus üblichen Haarlänge von 6 cm zwei Haaranalysen ausreichen, während Harnkontrollen jedenfalls monatlich, also insgesamt zehnmal, erforderlich wären. Die Haaranalysen sind daher für den Bf mit einem wesentlich geringeren zeitlichen Aufwand verbunden, sodass deren Vorschreibung auch nicht als unsachlich anzusehen ist. Auch die Kosten für die Haaranalysen erscheinen nicht unverhältnismäßig, weil bei der Vorschreibung von Harnkontrollen wegen der großen Zahl und der Vielzahl der zu untersuchenden Suchtmittel ebenfalls erhebliche Kosten anfallen würden.

 

5.3. Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass der Bf aufgrund der Begehung von zwei Suchtmittelfahrten – also jeweils Übertretungen des § 99 Abs.1b StVO 1960 – innerhalb von sechs Monaten sowie des Umstandes, dass er beim zweiten Delikt auch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG begangen hat. Diese Delikte sind verwerflich und stellen eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, wobei zum Nachteil des Bf der rasche Rückfall berücksichtigt werden muss. Der Bf war daher auch für einen erheblichen Zeitraum nicht verkehrszuverlässig, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung auch aus diesem Grund rechtmäßig war. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings davon auszugehen, dass er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat. Es war daher die Entziehung der Lenkberechtigung aufzuheben und diese wie oben angeführt einzuschränken.

 

Die Dauer der Befristung ist gemäß § 8 Abs. 3a FSG vom Zeitpunkt des amtsärztlichen Gutachtens, also vom 4.10.2016, zu berechnen. Zur Eintragung der vorgeschriebenen Einschränkungen ist gemäß § 13 Abs. 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Zu II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung zu befristen ist und welche Kontrolluntersuchungen im Einzelfall vorzuschreiben sind, ist nicht zur Verallgemeinerung geeignet.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und/oder von außerordentlichen Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen,  die Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für jede Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

·         Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

·         Hinsichtlich der vorgeschriebenen Haaranalyse deckt üblicherweise ein Zentimeter Kopfhaar einen Zeitraum von einem Monat ab. Bei Körperbehaarung ist die notwendige Länge mit dem Amtsarzt der Führerscheinbehörde abzuklären.

·         Passiver Drogenkonsum kann zu einem falsch positiven Analyseergebnis führen. Sollten Sie der Meinung sein, dass dies bei Ihnen der Fall ist, kann dies durch eine weitere Untersuchung auf Ihre Kosten überprüft werden.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l