LVwG-601583/5/PY/Ka
Linz, 23.11.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn C S, B, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. August 2016, GZ: 0029792/2016, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. August 2016, GZ: 0029792/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 81 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Mit Schreiben vom 20. September 2016 übermittelte der Bf dazu der belangten Behörde ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
3. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 legte die belangte Behörde diese Eingabe samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Bf wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 der gemäß § 9 Abs.1 VwGVG für eine Behandlung seiner Beschwerde geforderte Inhalt dargelegt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Aus dem dazu am 14. November 2016 eingelangten Schreiben des Bf vom 2. November 2016 geht jedoch neuerlich ein konkretes Vorbringen und in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll nicht hervor.
5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1) Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2) die Bezeichnung der belangten Behörde,
3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4) das Begehren
5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3 und Z4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3) zu überprüfen.
Gemäß § 13 Abs.3 AVG, der gemäß § 38 VwGVG auch für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht gilt, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen an die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitige behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
5.2. Der Bf erbrachte im gegenständlichen Verfahren kein nachvollziehbares Vorbringen und legte nicht dar, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Da der Bf den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG mit seinen Eingaben – trotz Aufforderung – nicht nachgekommen ist, war eine inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht durchzuführen und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea P a n n y