LVwG-550980/6/KLe
Linz, 14.11.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von A H, X, H, vertreten durch
Ing. A H, X, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2016, GZ: Agrar41-3-2016/Km,
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2016, GZ: Agrar41-3-2016/Km, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
23. Juni 2016 auf Ausstellung der Jagdkarte abgewiesen und die Ausstellung der Jagdkarte verweigert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2016,
GZ: Agrar41-3-2016/Km, wurde am 5. September 2016 zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. August 2016,
GZ: Agrar41-3-2016/Km. Beschwerde wurde keine eingebracht.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
3. Oktober 2016, GZ: LVwG-550980/2/KLe, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 7. Oktober 2016 zugestellt.
Am 31. Oktober 2016 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2016, GZ: Agrar41-3-2016/Km, eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die Beschwerdefrist endete am 3. Oktober 2016. Die gegenständliche Beschwerde ist daher mit 31. Oktober 2016 als verspätet eingebracht zu beurteilen. Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wurde die Beschwerdefrist mangels gesetzlicher Grundlage nicht erneut in Gang gesetzt.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer