LVwG-550928/20/Wg

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der Stadtgemeinde X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Juli 2016,
GZ: Wa10-105-2016, betreffend wasser­polizeilichen Auftrag (beteiligte weitere Partei: X als W P),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die im bekämpften Bescheid festgesetzte Frist wird „bis längstens 31. Dezember 2016“ erstreckt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt auf Grundstück Nr. X,
KG X, einen öffentlichen Xplatz. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer liegt nicht vor. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) leitete ein wasserpolizeiliches Verfahren ein und erteilte der Bf im bekämpften Bescheid gemäß § 32 Abs. 2 lit. c und § 138 Abs. 1 lit. a WRG den Auftrag, den Betrieb des Xplatzes und die damit verbundene konsenslose Versickerung von belasteten Niederschlagswässern in den Untergrund auf diesem Grundstück „bis längstens 31. Juli 2016“ einzustellen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt.

 

1.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am
9. November 2016 über die dagegen erhobene Beschwerde eine öffentliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat wie folgt Beweis erhoben: Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich und der belangten Behörde, Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrologie Ing. K; nachdem der Verhand­lungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, verzichteten die Verfahrensparteien (Bf, belangte Behörde, W P) auf eine weitere Beweisaufnahme. Anschließend verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und hatten die Verfah­rensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­verhalt fest:

 

Die Bf betreibt auf Grundstück Nr. X, KG X, einen öffentlichen Xplatz. Die Oberflächenwässer werden in das Grund­wasser versickert. Es wurde dafür keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieser Xplatz wurde im Jahr 2012 errichtet. Geplant war, dass dieser Xplatz im Rahmen einer Landesausstellung etwa ein halbes Jahr lang betrieben wird. Aufgrund der verkehrstechnischen Notwendigkeiten wurde dieser Xplatz auch nach der Landesausstellung weiter betrieben. Die geschotterte Xfläche auf dem Grund­stück Nr. X, KG X (Eigentümer: H J und S, Mag. sowie J, Dr.), die von der Stadtgemeinde X gepachtet wurde, liegt im Ortszentrum von X, rund 200 m östlich des Stadtplatzes. Auf dem Orthofoto im DORIS ist die gegenständliche geschotterte Xfläche deutlich erkennbar. Die fast rechteckige Xfläche hat laut Orthofoto im DORIS ein Aus­maß von ca. 80 x 60 m und somit eine Grundfläche von ca.
4.800 . Am Ortho­foto (ist nur eine Momentaufnahme) sind deutlich einige PKW und zwei LKW (Sattelschlepper) erkennbar. Die Höhenlage der geschot­terten Xfläche auf dem Grundstück Nr. X, KG X, liegt laut WIS auf 445 bis 446 m ü.A. Der Grundwasserspiegel liegt laut WIS im Bereich der gegenständlichen Xfläche bei 443 m ü.A., daher „nur“ 2 bis 3 m unter der geschotterten Xoberfläche. Die generelle Grundwasserströmungsrichtung verläuft laut WIS von Süden nach Norden. Grundwasserstromabwärts und -seitlich der geschot­terten Xfläche sind im Untergrund zahlreiche Verdachtsflächen und Altlasten, wie L, X-Werkstatt P, L H, B, X Baustoff- und Sägewerk, X Gerätebau usw., vorhanden. Brunnenschutz- und -grundwasserschongebiete sind im unmittel­baren Umkreis nicht vorhanden. Weiters sind unmittelbar grundwasserstrom­abwärts der geschot­terten Xfläche auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Nutzwasserbrunnen im Gemeingebrauch vorhanden, die vorwiegend zur Garten­bewässerung und im Sommer zum Duschen im Freien verwendet werden (Erörterung Akteninhalt Tonbandprotokoll, unstrittig).

 

Ein Vertreter des W P führte am 12. Oktober 2016 einen Lokalaugenschein durch. Am Besichtigungstag 12. Oktober 2016 waren  auf der geschotterten Xfläche neben einem LKW, der eine Betankung vornahm, ca. 35 PKW, ca. 8 Kleinbusse sowie einige Pickups, LKW-Anhänger und Container ab­ge­stellt; eine rege Nutzung der Xfläche ist jedenfalls gegeben. Die Nutzung der Xfläche entspricht einem KundenX und keinem Mitarbei­terX. Damit bei Stark- und lang andauernden Regen­ereignissen das Niederschlagswasser der geschotterten Xfläche rascher in den Untergrund und damit in das Grundwasser versickern kann und keine groß­flächigen Wasserlacken bildet, wurde an der tiefsten Stelle der geschotterten Xfläche eine Sickergrube angelegt, die mit Grobschotter aufgefüllt wurde. Zweifelsohne hat die Stadtgemeinde X mangels Umfahrung ein Verkehrsproblem im Ortszentrum; vor allem der Schwerverkehr auf der B X muss durch das Ortszentrum von X fahren, was für das Ortszentrum von X eine enorme Verkehrsbelastung darstellt. Das von der Bf eingewendete Problem nicht ausreichend vorhandener PKW-Xplätze im Orts­zentrum von X konnte am
12. Oktober 2016 nicht festgestellt werden, weil bei der unmittelbar angrenzenden, ordnungsgemäß asphaltierten Xfläche (keine Kurzparkzone) am Besichtigungstag - grob geschätzt - ca. 1/3 der Xplätze noch frei benutz­bar war. Die auf der geschotterten Xfläche abgestellten ca. 35 PKW, ca. 8 Kleinbusse sowie Pickups hätten problemlos auf den angrenzenden, asphal­tierten freien Xplätzen abgestellt werden können, jedoch ist dann der Weg in das Stadtzentrum von den freien asphaltierten Xplätzen um rund 50 m länger als vom westlichen, vorwiegend genutzten Bereich der geschotterten Xfläche. Es entstand vor Ort vielmehr der Eindruck, dass die geschotterte Xfläche im westlichen Bereich vor allem deshalb genutzt wird, weil der Weg in das Orts­zentrum von X dann etwas kürzer ist, als von den freien, ordnungs­gemäß asphaltierten Xplätzen. Auch auf dem nahe­liegenden Stadtplatz in X in der Kurzparkzone war am Besichti­gungstag - grob geschätzt - mindestens 1/3 der Xplätze frei benutzbar (Erörterung Akteninhalt Tonbandprotokoll, unstrittig).

 

Aufgrund der darge­stellten Nutzung (insbesondere seit dem Jahr 2012) ist aus hydrologischer Sicht mit einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Grund­wasser zu rechnen. Auch wenn mittlerweile mit Verordnung eine Nutzungs­beschrän­kung für KFZ bis 3,5 t verfügt wurde und der Xplatz nur von PKW bis 3,5 t bzw. KFZ bis 3,5 t genutzt wird, wäre hier aus hydrologischer Sicht eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser anzunehmen. Der aktuelle Stand der Technik ergibt sich insoweit aus dem ÖWAV-Regelblatt Nr. 45 und der dort auf Seite 18/Tabelle 2 vorgenommenen Unterscheidung der Flächentypen. Die gegenständ­liche Fläche muss unter Einbeziehung dieser Tabelle mit F3 eingestuft werden. Auf Seite 22/Tabelle 3 wird dargestellt, wie mit dem Flächentyp F3 entwässe­rungstechnisch vorgegangen wird. Dieser Flächentyp muss daher über eine belebte Bodenzone (Versickerungsmulde oder Versicke­rungsbecken) entwässert werden. Weiters ergibt sich aus Seite 24 des Regel­blattes, dass bei PKW-Xflächen F3 eine flächenhafte Versickerung über eine durchlässige Oberfläche (Schotter) nur temporär (z.B. Badeteiche, Schilifte, Musikveranstaltungen, Buschenschanken und auch Landesausstellungen) akzep­tiert wird. Dies bedeutet zusammengefasst, dass bei kurz befristeten, wie beispielsweise saisonalen Nutzungen, hier eine Bewilligungsfähigkeit unter Umständen auch ohne Versickerungsmulde oder Versickerungsbecken (belebte Bodenzone) gegeben ist (Gutachten Ing. K, Tonbandprotokoll Seite 6).

 

Aus Seite 24 des Regelblattes lässt sich im gegenständlichen Fall aber keine
- von der Bf thematisierte - befristete Bewilligungsfähigkeit bis
31. Dezember 2017 ableiten, weil unter hydrologischen Gesichtspunkten kein besonderes öffentliches Interesse ersichtlich ist, das eine solche befristete Bewilligungsfähigkeit als gegeben erscheinen lässt. Seite 24 des ÖWAV- Regelblattes Nr. 45 (flächenhafte Versicke­rung über durchlässige Oberflächen) führt dazu aus: Bei PKW-Xflächen der Kategorie F2 und F3 mit temporärer Nutzung (z.B. Badeteiche, Schilifte, Musikfestivals, Buschen­schanken) ist hinsichtlich der Ausführung einer flächenhaften Versickerung eine individuelle Beurteilung im jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Vier Jahre nach dem Ende der Landesausstellung ist eine solche temporäre bzw. fortgesetzte temporäre Nutzung, die als bewilligungsfähig anzusehen wäre, aus fachlicher Sicht nicht mehr ersichtlich. Aus fachlicher Sicht ist hier gegenwärtig nicht von einer Bewilligungsfähigkeit auszugehen. Auch eine Öffnung des Xplatzes nur nach entsprechender Bestätigung der entsprechenden verkehrstechnischen Notwen­digkeit bzw. verkehrssicherheitslässigen Notwendigkeit durch die Polizeiinspek­tion wäre nach dem derzeitigen Kenntnisstand aus Sicht der Hydrologie nicht möglich. Eine solche Bewilligung könnte nach dem jetzigen Kenntnisstand unter hydrologischen Gesichtspunkten - also insbesondere unter Beachtung des vorbeugenden Grundwasserschutzes - nicht positiv beurteilt werden (Gutachten Ing. K, Tonbandprotokoll Seite 7).  

 

Auch eine eingeschränkte Bewilligungsfähigkeit auf der von der Bf eingezeich­neten Fläche, laut Stellungnahme ON 9 (Lageplan vom 21. Juli 2016) als gelb markierter Streifen dargestellte Xfläche, ist aus fachlicher Sicht derzeit nicht gegeben. Eine befristete Nutzung kommt nach dem derzeitigen Kenntnisstand aus fachlicher Sicht hier nicht in Betracht. Auch die von der Bf thematisierte auf Samstag-Vormittag beschränkte Parkmöglichkeit (im Hinblick auf die Weih­nachtszeit für Kunden von Geschäften) kommt aus fachlicher Sicht nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht in Betracht. Der Amtssachverständige hielt in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich insoweit an der Beurteilung, dass nach der derzeitigen Sachlage keine Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, fest. Aus hydrologischer Sicht kann eine Erstreckung der im bekämpften Bescheid festgesetzten Frist bis 31. Dezember 2016 akzeptiert werden (Gutachten Ing. K, Tonbandprotokoll Seiten 7 und 8).

 

3. Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) werden Verfahrensgegenstand und Ablauf des verwaltungsgericht­lichen Ermittlungsverfahrens zusammenfassend wiedergegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer ange­gebenen Beweismittel. Die in den Stellungnahmen des W P enthaltene Beschreibung der Verhältnisse vor Ort wird den Feststellungen zu Grunde gelegt, soweit sie in der Verhandlung ausdrücklich unbestritten blieb. Die Bf ist dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. K nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb dessen schlüssige und nach­vollziehbare Angaben ebenfalls den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Zur Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG und zur Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilli­gungs­pflicht gemäß § 32 WRG immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewäs­ser zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung ist für die Bewil­ligungspflicht irrelevant (VwGH 04.03.2008, GZ: 2007/05/0311).

 

Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (VwGH 25.06.2015, GZ: Ro 2015/07/0007). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 erlassen werden (VwGH 26.05.2011, GZ: 2010/07/0068). Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 darf dagegen nur dann er­gehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffent­lichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (VwGH 23.10.2014, GZ: Ro 2014/07/0086).

 

Adressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung - also eine mit dem WRG 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüber­schreitende Maßnahme oder Veränderung - vorgenommen (oder eine ihn treffende Leistung bzw. Arbeit) unterlassen hat. Hierbei kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 an den Verursacher bzw. Mitverursacher zu richten ist (VwGH 28.05.2014,
GZ: 2011/07/0267). Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des
WRG 1959 im Sinne des § 138 leg. cit. dar (VwGH 25.06.2015,
GZ: Ro 2015/07/0007).

 

4.2. Ergebnis:

 

Damit bei Stark- und lang andauernden Regen­ereignissen das Niederschlags­wasser der geschotterten Xfläche rascher in den Untergrund und damit in das Grundwasser versickern kann und keine groß­flächigen Wasserlacken bildet, wurde an der tiefsten Stelle der geschotterten Xfläche eine Sickergrube angelegt, die mit Grobschotter aufgefüllt wurde. Aufgrund der darge­stellten Nutzung des Xplatzes (insbesondere seit dem Jahr 2012) ist aus hydro­logischer Sicht mit einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Grund­wasser zu rechnen. Diese Versickerung ist daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG bewilligungspflichtig. 

 

Der bekämpfte Bescheid wurde von Amts wegen erlassen. Neben der Bewilli­gungspflicht muss sich aus den Feststellungen (§ 45 Abs. 2 AVG) daher ein öffentliches Interesse ableiten lassen, das einen wasserpolizeilichen Auftrag „erforderlich“ macht. Gerade mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Beschaf­fenheit des Grundwassers (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG) können ein solches öffent­liches Interesse begründen. Das W P hat sich dazu umfassend geäußert und in der Verhandlung des Landesverwaltungs­ge­richtes Oberösterreich vorgebracht:  „Die dargestellte Versickerung widerspricht dem unionsrechtlich geforderten Verbot der direkten Einbringung (ohne Boden­passage) besonders problema­tischer Stoffe, wie Kadmium, Kohlenwasserstoffe, PAK etc., in das Grundwasser. Da der Grundwasserspiegel im Bereich der gegen­ständlichen Xfläche nur 2 bis
3 m unter der geschotterten Xoberfläche liegt und die geschotterte Xfläche bereits seit ca. 4 Jahren konsenslos genutzt wird, muss neben einer erheblichen Grundwassergefährdung daher auch mit der Möglichkeit einer allen­falls bereits gegebenen messbaren Belastung des Grund­wassers im gegenständ­lichen Bereich mit straßenspezifischen Problem- und Schad­stoffen, wie Kohlenwasserstoff­verbindungen aus Tropfverlusten, PAK, Schwermetallverbindungen, wie Kadmium und Kadmiumverbindungen, Blei, Zink, Chrom etc., gerechnet werden. ... Aufgrund der mittlerweile vierjährigen konsenslosen Nutzung erscheint uns eine fortgesetzte Nutzung, wenn auch kurz befristet oder eingeschränkt auf gewisse Teilflächen, als nicht bewilligungsfähig und mit den Interessen des Grund­wasserschutzes nicht vereinbar. Es ist keine Bewilligungsfähigkeit hier grundsätzlich gegeben.“

 

Diese Argumente stehen im Einklang mit den Feststellungen (2.). Jedoch ist zu beachten: Ein wasserpolizeiliches Vorgehen, das bei einer individuellen Beur­teilung zu einer noch höheren Umweltbelastung (Grundwasserbeein­träch­tigung als Folge einer unzumutbaren Erhöhung der Verkehrsbelastung etc.) führen würde,  liegt wohl nicht „im öffentlichen Interesse“. Auch wäre ein öffentliches Interesse an der Zerstörung öffentlicher Infrastruktur kaum argumentierbar. Nun ist die Versickerung über die derzeit vorhandene Sickergrube - wie sich aus den Feststellungen ergibt - nach dem Stand der Technik (§ 12a WRG) weder kurz­fristig noch hinsichtlich eines räumlich eingeschränkten Bereiches des Xplatzes bewilligungsfähig. Eine Verkehrsbelastung, die im Rahmen einer individuellen Beurteilung laut ÖWAV-Regelblatt Nr. 45 die derzeitige Nutzung des Xplatzes als einzig zumutbare Variante befristet unbedingt erforderlich bzw. notwendig machen würde, konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu die Feststellungen zur Situation am 12. Oktober 2016).

 

Der Grundwasserschutz (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG) rechtfertigt daher die Erlas­sung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Die Frist war bis 31. Dezember 2016 zu erstrecken.

 

Diese Entscheidung steht einer wasserrechtlichen Einreichung unter Darstellung ausreichender Anlagen nicht entgegen. Auf folgende Ausführungen des Amts­sach­verständigen Ing. K (Tonbandprotokoll) wird hingewiesen: „Wenn hier von der Stadtgemeinde ein entsprechendes Einreichprojekt unter Darstellung entsprechender Anlagen eingereicht wird, wird in einem Bewilligungsverfahren hier grundsätzlich auch eine fachliche Beurteilung vorgenommen werden.“

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes geklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl