LVwG-050069/8/DM/CG

Linz, 25.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, Goethestraße 89, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10.5.2016, GZ: SH-328/2014 Sch/Fü, betreffend Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)gebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrenslauf:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10.5.2016 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Antrag des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Steyr vom 6.2.2014 auf bescheidmäßige Vorschreibung der für die stationäre Behandlung von Herrn Dr. B S  von 4.12.2012 bis 19.12.2012 angefallenen Pflege-(Sonder-)gebühren in der Höhe von € 134,52, welche seiner Tochter Frau Dr. R S mit Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom 30.1.2014 vorgeschrieben wurden, nicht stattgegeben. Begründet wurde dies folgendermaßen:

Der am 25.12.2012 verstorbene Herr Dr. B S befand sich vom 4.12.2012 bis zum 19.12.2012 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Steyr in stationärer Behandlung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 14.1.2014, AZ: 2A375/12p, sei festgestellt worden, dass die Verlassenschaft nach Dr. B S mit rd. € 523.499 überschuldet sei. Gleichzeitig seien die vorhandenen Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft quotenmäßig den einzelnen Nachlassgläubigern zugewiesen worden, wobei für die gegenständliche Forderung des LKH Steyr eine Quote von € 0,63 bestimmt worden sei. Gleichzeitig sei der Verlassenschaftskurator angewiesen worden, die quotenmäßigen Beträge zu verteilen. Mit Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom 30.1.2014, Re-Nr: 90060363xx, sei seiner Tochter die Zahlung der für den Aufenthalt angefallenen Kostenbeiträge in der Höhe von € 134,52 vorgeschrieben worden.

Dagegen habe diese am 4.2.2014 Einspruch erhoben. Begründet sei dies mit dem Hinweis auf den Verlassenschaftsbeschluss worden. Rechtlich führte die belangte Behörde nun aus, dass die Tochter das Erbe nicht angetreten habe und daher auch nicht Rechtsnachfolgerin sei, weshalb eine Zugrundelegung des § 55 Abs. 1 OÖ. KAG nicht möglich sei. Zur subsidiären Unterhaltspflicht nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei auszuführen, dass das Oö. KAG 1997 selbst keine Definition der unterhaltspflichtigen Person enthalte, weshalb auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen sei. Sodann wurde folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 234 Abs.1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 schuldet das Kind  seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Dieses Recht auf Unterhalt erlischt jedoch mit dem Tod des Berechtigten. Bereits vor dem Erbfall entstandene Ansprüche oder Verbindlichkeiten bezüglich Einzelleistungen fallen in den Nachlass (Werkusch-Christ in Kletècka/Schauer, ABGB-ON, § 531, Rz 4, mit Rechtsprechungs-hinweisen; Welser in Rummel/Lukas, ABGB; § 531, Rz 9, ebenfalls mit Rechtsprechungshinweisen).“ Eine Zugrundelegung des § 55 Abs. 2 Oö. KAG 1997 sei somit ebenfalls nicht möglich.

 

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin - kurz: Bf) vor, eine Unterhaltspflicht bestehe dann, wenn der Unterhaltsberechtigte außer Stande sei, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen oder anders ausgedrückt, eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit könne z.B. bei längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit ohne ausreichende soziale Absicherung wieder wegfallen, was dann zur Folge habe, dass die Unterhaltspflicht der Kinder wieder auflebe. Der Unterhaltsberechtigte könne seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selberhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeitsunwillig sei, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehle, für sich selbst aufzukommen.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 14.01.2014, AZ: 2A375/12p, sei festgestellt worden, dass die Verlassenschaft nach Dr. B S mit rund € 523.499 überschuldet sei. Gleichzeitig seien die vorhandenen Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft quotenmäßig den einzelnen Nachlassgläubigern zugewiesen worden, wobei für die gegenständliche Forderung des LKH Steyr eine Quote von € 0,63 bestimmt worden sei. Die Restforderungen fanden im Nachlass keine Deckung.

 

Aus den oben genannten Gründen sei daher davon auszugehen, dass Herr Dr. B S zu seinem Todeszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei und somit zu diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Tochter Frau Dr. R S gehabt habe. Da auch keine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise zum Kostenersatz verpflichtet gewesen sei und diese Kosten auch beim Nachlass des Patienten keine Deckung gefunden hätten, seien die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. Frau Dr. R S sei daher gemäß § 55 Abs. 2 Oö. KAG 1997 verpflichtet, für die Pflege-(Sonder-)gebühren aufzukommen.

 

Diese aus einer Unterhaltsverpflichtung resultierende Verpflichtung zur Bezahlung der abgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren bestehe unabhängig davon, ob Frau Dr. R S die Erbschaft angetreten habe oder nicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch diese Ansprüche ausschließlich in den Nachlass fallen, sei schlichtweg falsch. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren richte sich ausschließlich danach, ob zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes eine Unterhaltspflicht seitens der Tochter gegenüber ihrem Vater bestanden habe. Diese Unterhaltspflicht sei aufgrund der obigen Ausführungen zu bejahen.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Des Weiteren werde beantragt, Dr. R S die Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom 31.1.2014 in der Höhe von € 133,89 vorzuschreiben.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 31.5.2016, eingelangt am 2.6.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Bei der Recherche der zuständigen Richterin in der Google-Suchmaschine im Internet bezüglich Herrn Dr. B S ist sie unter der Web-Adresse http://www.xxx.pdf auf folgenden Nachruf, abgedruckt im „K, einem Infomagazin des Landesklinikums M, gestoßen:

 

„Nachruf für Primarius Dr. B S

 

Herr Primarius Dr. S ist überraschend am x verstorben. Er war seit dem 1.11.2008 Abteilungsleiter der 3. P A für A.

Herr Prim. Dr. S war außerdem S des Landes N und wissenschaftlicher Leiter des Referats für A an der NÖ Ä.

In den letzten Jahren seiner Tätigkeit war er zwar bereits von Krankheit gezeichnet, es war aber sein Wille, weiter berufstätig zu bleiben.

Prim. Dr. S hatte viele Visionen und Ideen, die er leider nicht mehr verwirklichen konnte. Er war Vater von zwei Töchtern, R und M.

…“

 

Mit Schreiben vom 29.9.2016 wurde dieses Ermittlungsergebnis ins Parteiengehör geschickt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Von dieser Möglichkeit nahmen die Parteien nicht Gebrauch.

 

 

II. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde sowie in den Nachruf im Infomagazin K des Landesklinikums M (Ausgabe x).

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Herr Dr. B S befand sich in der Zeit von 4.12.2012 bis 19.12.2012 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus Steyr. Am 25.12.2012 verstarb er. Herr Dr. B S war Primarius am Landesklinikum M in N und dort seit dem 1.11.2008 Abteilungsleiter der 3. P A für A. Er war bis zu seinem Tod berufstätig.

 

3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt sowie insbesondere aus dem Nachruf im Infomagazin K des Landesklinikums M (Ausgabe x).

 

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich, weil den Parteien der eingeholte Nachruf für Herrn Dr. B S ins Parteiengehör geschickt wurde. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von den Parteien nicht wahrgenommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war den Parteien somit bekannt. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/07/0118). Im Übrigen stellte die Bf auch keinen entsprechenden Antrag.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

1.           Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

 

2. Die hier relevante Bestimmung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl.Nr. 132/1997, idF. LGBl.Nr. 140/2015, lautet auszugsweisen wie folgt:

 

§ 55
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete

 

(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

(2) Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gilt sinngemäß.

 

§ 56

Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung

 

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Im beschwerdegegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die Tochter des mittlerweile verstorbenen Patienten gemäß § 55 Oö. KAG 1997 für die Bezahlung der im Krankenhaus Steyr angefallenen Pflege-(Sonder-)gebühren herangezogen werden kann.

 

1. Frau Dr. R S hat das Erbe nicht angetreten und ist daher nicht Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Vaters Herrn Dr. B S. Bezüglich der Bezahlung der im Krankenhaus Steyr angefallenen Pflege-
(Sonder-)gebühren kann daher auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Oö. KAG 1997 nicht zurückgegriffen werden. Diesbezüglich stimmen sowohl die belangte Behörde als auch die Bf überein.

 

2. Fraglich ist nun, ob die subsidiäre Bestimmung des § 55 Abs. 2 leg.cit. zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung sind zum Ersatz „die für ihn unterhaltspflichtigen Personen“ heranzuziehen, wenn die Pflege-
(Sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden können.

 

Die belangte Behörde geht nun unter Zitierung von Werkusch-Christ in Kletècka/Schauer, ABGB-ON, § 531, Rz 4, davon aus, dass das Recht auf Unterhalt mit dem Tod des Berechtigten erlischt und vor dem Erbfall entstandene Ansprüche oder Verbindlichkeiten bezüglich Einzelleistungen in den Nachlass fallen, weshalb auch § 55 Abs. 2 leg.cit. nicht zur Anwendung gelangen könne.

 

Die Bf entgegnet, die aus einer Unterhaltsverpflichtung resultierende Verpflichtung zur Bezahlung der abgelaufenen (wohl: angefallenen) Pflege-(Sonder-)gebühren bestehe unabhängig davon, ob Frau Dr. R S die Erbschaft angetreten habe oder nicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch diese Ansprüche ausschließlich in den Nachlass fallen, sei schlichtweg falsch. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren richte sich ausschließlich danach, ob zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes eine Unterhaltspflicht seitens der Tochter gegenüber ihrem Vater bestanden habe. Diese Unterhaltspflicht sei aus näher angeführtem Grund zu bejahen.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich können Unterhaltspflichtige nur dann und insoweit zur ersatzweisen Leistung der entstandenen Pflege-(Sonder-)gebühren herangezogen werden, als im Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit der Gebühren der Patient nicht selbsterhaltungsfähig ist (vgl. UVS Oö 6.7.2012, VwSen-590298/9/Gf/Rt sowie ebenfalls vom 6.7.2012, VwSen-590294/8/Gf/Rt).

 

Gemäß § 56 Abs. 1 Oö. KAG 1997 sind die Pflege-(Sonder-)gebühren mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im Vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig.

 

Als Zeitpunkt der Entstehung bzw. Fälligkeit der Gebührenschuld ist – weil die Pflege-(Sonder-)gebühren gemäß § 56 Abs. 1 leg.cit. mit dem Entlassungstag abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben sowie mit dem Tag der Vorschreibung fällig sind – im konkreten Fall der 19.12.2012 heranzuziehen (vgl. wiederum UVS Oö 6.7.2012, VwSen-590298/9/Gf/Rt sowie LVwG Oö 1.12.2015, LVwG-050056/9/GS/CG).

 

Dabei ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine allenfalls bestehende konkrete Unterhaltspflicht im Zeitraum der Erfüllung der Leistungsverpflichtung (= Krankenhausaufenthalt) zu prüfen.

 

Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber ihrem Vater ist dessen Unfähigkeit, sich selbst zu erhalten.

 

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 14.1.2014, AZ: 2A375/12p, mit dem festgestellt worden sei, dass die Verlassenschaft nach Herrn Dr. B S mit rund € 523.499,00 überschuldet sei und bis auf eine quotenmäßige Zuteilung an die Bf von € 0,63 die Restforderung keine Deckung im Nachlass gefunden habe, begründet die Bf nun ihre Beschwerde, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass Herr Dr. B S im Todeszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und daher unterhaltsberechtigt gegenüber seiner Tochter gewesen sei.

 

Ohne Darlegung näherer Anhaltspunkte (lediglich) aus dem Vorliegen eines überschuldeten Nachlasses darauf zu schließen, dass Dr. B S nicht fähig war, sich selbst zu erhalten, entspricht wohl nicht der Realität und Lebenserfahrung. Läge doch bei dieser Überlegung bei jedem Kreditnehmer (etwa zur Errichtung eines Eigenheimes) Selbsterhaltungsunfähigkeit vor, auch wenn er ein regelmäßiges Einkommen bezieht.

 

Dem folgend geht das Landesverwaltungsgericht daher auch bei Herrn Dr. B S davon aus, dass er als bis zu seinem Tod als Primar im Landesklinikum M tätiger Arzt ein ausreichendes Einkommen bezog und daher selbsterhaltungsfähig war. Eine Unterhaltspflicht seiner Tochter ihm gegenüber ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht gegeben, weshalb auch die subsidiäre Bestimmung des § 55 Abs. 2 leg.cit. nicht zur Anwendung gelangt.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter