LVwG-410390/23/Gf/Mu

Linz, 13.06.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Grof über die Beschwerde des A W, vertreten durch RA Dr. F M, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Juli 2014, Zl. S-5207/ST/13, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes

 

 

 

 z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

Vorgängiges Behörden- und Verwaltungsgerichtsverfahren

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Juli 2014, Zl. S-5207/ST/13, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er den in seiner Tankstelle in St am 25. Juni 2013 eine Kontrolle durchgeführt habenden Organen der öffentlichen Aufsicht die geforderte Auskunft nicht erteilt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. Z. 5 des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 112/2012 (im Folgenden: GSpG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund der Wahrnehmungen der einschreitenden Exekutivorgane und der Anzeige des Finanzamtes Kirchdorf-Perg-Steyr vom 12. Juli 2013, Zl. 051-70029-12-4313, als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

 

2. Gegen dieses ihm am 15. Juli 2014 zugestellte Straferkenntnis richtete sich die am 1. August 2014 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis an einer Vielzahl von Begründungs- und Verfahrensmängeln leide, wie z.B., dass weder feststehe, ob das verfahrensgegenständliche Gerät überhaupt als Glücksspielautomat anzusehen sei, dass der Entscheidung keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen sei und dass der im Spruch enthaltene Vorwurf in den Sachverhaltsfeststellungen keine hinreichende Deckung fände. Außerdem würden sich jene das Monopolsystem des GSpG tragenden einfachgesetzlichen Regelungen als verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig erweisen.

 

3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 12. August 2014, LVwG-410390/2/Gf/Rt, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das im GSpG normierte Monopolsystem als unionsrechtswidrig erweise.

 

4. Dagegen hat der Bundesminister für Finanzen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/17/0041, wurde dieser Revision stattgegeben und die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf das dg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

 

6. Unter anderem aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich gemäß Art. 140 B VG einen Antrag auf Aufhebung des § 50 Abs. 1 und des § 52 Abs. 3 GSpG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt.

 

7. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, G 55/2015 u.a., hat der VfGH diesen Antrag als unbegründet abgewiesen.

 

8. In der Folge hat das LVwG mit Beschluss vom 18. September 2015, LVwG-410390/19/Gf/Mu, das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zum Einlangen des Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH in einer dg. zu Zl. Ro 2015/17/0022 anhängigen gleichartigen („führenden“) Rechtssache ausgesetzt und dies dem VwGH mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt.

 

9. Mit Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der VwGH (nicht bloß mit einer kassatorischen, sondern) im Wege einer Entscheidung in der Sache selbst ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht zu erkennen ist (RN 123), weil die mit diesem Gesetz angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und diese Ziele nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden können. Dass vom Staat – bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – im Zusammenhang mit dem Glücksspiel hohe Einnahmen erzielt werden, macht die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtwidrig, denn es ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Daher ist es auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden, wobei im Übrigen gerade die vom LVwG geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen würde (RN 122).

 

10. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2016, LVwG-410348/22/Gf/Mu u.a., dazu aufgefordert, bekanntzugeben, ob der von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellte Sachverhalt auch vom LVwG seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffenden Entscheidung als unbestritten zu Grunde gelegt werden kann sowie bejahendenfalls, ob auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

11. Dementsprechend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Juni 2016 (telefonisch) mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

 

 

II.

 

Fortgesetztes Verfahren – Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

 

 

1. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten sowie vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ergänzend erhobenen Beweisen wurde bereits im hg. Verfahren LVwG-410287/42/Gf/Mu ausführlich Stellung genommen (und zwar mit dem Ergebnis, dass sich das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol nach hg. Ansicht als unionsrechtswidrig erweist – siehe BEILAGE).

 

2. Davon ausgehend konnte auf Grund des vom Rechtsmittelwerber abgegebenen Verzichts von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen und der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt als auch für diese Entscheidung zutreffend festgestellt werden.

 

 

 

III.

 

Fortgesetztes Verfahren – Rechtliche Beurteilung

 

 

1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Eine vergleichbar ausdrückliche Anordnung enthält § 34 Abs. 3 VwGVG zwar nicht; allerdings ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wonach das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH explizit einen Revisionsgrund bildet, im Ergebnis eine dem § 63 Abs. 1 vergleichbare quasi-Bindungswirkung.

 

2. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist daher die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach das im GSpG normierte Monopolsystem nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist, dem fortgesetzten Verfahren zu Grunde zu legen.

 

3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der gegen die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen hatte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall haben die einschreitenden Organe der Finanzpolizei am 25. Juni 2013 allseits unbestritten im Lokal des Rechtsmittelwerbers eine Kontrolle durchgeführt.

 

In deren Zuge wurde festgestellt, dass dort Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt waren, wobei der Beschwerdeführer nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfügte.

 

Über diese Feststellungen wurde mit ihm die Abfassung einer Niederschrift begehrt, was der Rechtsmittelwerber jedoch ohne gerechtfertigten Grund verweigerte.

 

Damit steht zweifelsfrei fest, dass er der ihn nach § 50 Abs. 4 GSpG treffenden gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen hat.

 

 

Auf Grund dieser – auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel gezogenen – Tatsachen ergibt sich sohin, dass er den Tatbestand der Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG erfüllt hatte.

 

3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber keine Einwendungen erhoben; angesichts des Umstandes, dass sich diese ohnehin bloß im untersten Elftel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, sind insoweit auch beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich keine Bedenken im Hinblick auf eine allfällige gesetzwidrige Ermessensübung entstanden.

 

4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.

 

 

 

IV.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.

VfGH vom 15. Oktober 2016, Zln.: E 965/2016-12 ua.