LVwG-350244/5/GS/AKe
Linz, 16.11.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn M.G., x, L., vom 11. Mai 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2016, GZ: 0046446/2013 SJF ChG, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2016, GZ. 0046446/2013 SJF ChG, wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2016, GZ: 0046446/2013 SJF ChG, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) auf Grund des Antrages vom 4.12.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf am 4. Dezember 2013 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt habe. Er wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen, für ihn bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe, er sei alleinstehend und habe keine Mitbewohner. Die Mietkosten würden 199,66 Euro betragen und er erhalte Wohnbeihilfe in Höhe von 117,39 Euro. Er beziehe Notstandshilfe in der Höhe von 17,51 Euro täglich. Er sei nicht Schüler im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG. Zu Spruchpunkt zweitens wurde ausgeführt, dass er mit 4. November 2015 telefonisch die Behörde informiert habe, dass die Lebensgefährtin des Bf, Frau S.W., bereits seit 8. Oktober 2014 an seiner Wohnadresse X, L., hautwohnsitzlich gemeldet sei. Frau W., die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehe, erhalte monatlich eine Invaliditätspension in Höhe von 797,23 Euro (Stand: Oktober 2014; in den darauffolgenden Monaten ähnliche Beträge). Der Bf wäre bei seiner Vorsprache am 9. November 2015 darauf hingewiesen worden, dass mit seiner geänderten Haushaltssituation, die er erst am 4. November 2015 telefonisch der Behörde bekanntgegeben habe, sein Mindeststandard nachträglich von „Alleinstehend“ auf „Mitbewohner“ geändert werde. Hinsichtlich Spruchpunkt erstens wurde festgestellt, dass sich der Bf aufgrund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befindet. Zu Spruchpunkt zweitens wurde festgehalten, dass der Bf Notstandshilfe von 17,51 Euro täglich erhalte. Weiters beziehe seine Lebensgefährtin eine Invaliditätspension in Höhe von 797,23 Euro. Mit dem Haushaltseinkommen würde er damit den für ihn anzuwendenden Mindeststandard überschreiten. Es bestehe daher für den Bf ab 8. Oktober 2014 keine soziale Notlage.
In dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 4.12.2013 ist der Mindeststandard „Alleinstehend mit FB - § 13 (3a)“ in der Höhe von monatlich 642,70 Euro zuzüglich Ausgleichszahlung gemäß § 1 Abs. 6 Oö. BMSV angeführt.
I.2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet) gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass ihm die erhöhte Kinderbeihilfe als Einkommen angerechnet werde. Denn die erhöhte Familienbeihilfe werde nicht als Einkommen angerechnet, obwohl sie demselben Zweck diene, wie die erhöhte Kinderbeihilfe. Das heißt, dass ihm seiner Meinung nach von Anfang an viel zu wenig ausbezahlt worden wäre. Darüber hinaus finde er es absolut unangemessen, dass das Einkommen seiner Freundin angerechnet werde und ihr von der PVA etwas abgezogen werde. Die Freundin sei besachwaltert und sie könne nicht über ihr Einkommen frei verfügen. Es könne auch nicht sein, dass Leute, die in Sozialvereinen wohnen würden, die volle Mindestsicherung beziehen würden, obwohl diese genauso in einer Wohngemeinschaft wohnen würden.
I.3. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) am 20. Juni 2016 zur Entscheidungsfindung übermittelt.
Das Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich Auszahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 6 Oö. BMSV. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies wurde eine solche nicht beantragt.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der am x geborene Bf hat am 4. Dezember 2013 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig, alleinstehend und hatte keine Mitbewohner. Die Mietkosten betragen 199,66 Euro und er erhält Wohnbeihilfe in Höhe von 117,39 Euro. Weiters hat der Bf jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Antragstellung bis laufend einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Außerdem bezieht er Notstandshilfe in Höhe von 17,51 Euro täglich. Der Bf ist nicht Schüler im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG.
Mit 4. November 2015 hat der Bf die belangte Behörde telefonisch informiert, dass seine Lebensgefährtin, Frau S.W., geboren x, bereits seit 8. Oktober 2014 an seiner Wohnadresse X in x L mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Frau S.W., die selbst erhöhte Familienbeihilfe bezieht, erhält monatlich eine Invaliditätspension in Höhe von 797,23 Euro (Stand: Oktober 2014; in den darauffolgenden Monaten ähnliche Beträge).
Mit E-Mail vom 15.11.2016 teilte der Vertreter der belangten Behörde dem Oö. LVwG auf Anfrage mit, dass der Bf erst ab 1.1.2015 die Ausgleichszahlung (mittels Einmalzahlung mit der Oktober-BMS, also Jän.-Sept. 2015, in Höhe von 149,40 Euro (16,60 pro Monat), letzte BMS-Zahlung per 1.11.2015) erhalten hat, obwohl ihm rein rechtlich bereits ab 8.10.2014 die BMS diese nicht mehr zugestanden hätte.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem vorlegten Verwaltungsakt und der vom Oö. LVwG eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde. Von der belangten Behörde wurde im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass der Bf vor dem 1.1.2015 keine Ausgleichszahlung gemäß § 1 Abs. 6 Oö. BMSV erhalten hat. Der Bf hat vom Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid die bedarfsorientierte Mindestsicherung faktisch ohne Bescheidgrundlage erhalten.
IV. Rechtliche Erwägungen:
IV.1. Gemäß § 5 OÖ BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 OÖ BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Gemäß § 8 Abs. 1 OÖ BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 1 OÖ BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
Gemäß § 13 Abs. 2 OÖ BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung
- jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und
- die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 13 Abs. 3 OÖ BMSG sind Mindeststandards nach Abs. 2 bezogen auf den Nettoausgleichzuglagen-Richtsatz für Alleinstehende festzusetzen.
Gemäß § 13 Abs. 3a OÖ BMSG sind gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen ( LGBl. Nr.18/2013).
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2013 geltenden Fassung (LGBl. Nr. 75/2011 idF LGBl. Nr. 127/2012) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs) für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen, 642,70 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV (LGBl. Nr. 45/2011) in der im Oktober 2014 geltenden Fassung (LGBl. Nr. 107/2013) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen
a) pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 395,70 Euro.
IV.2. Mit LGBl.Nr. 18/2013 wurde infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012,V 3,4/12, der Anspruch von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Geldleistungen in das Regime des Oö. BMSG eingegliedert. Dies geschah u.a. durch Aufhebung von § 16 Oö. ChG betreffend das subsidiäre Mindesteinkommen und die Einfügung von § 13 Abs. 3a in das Oö. BMSG.
In den Gesetzesmaterialien (Beilage 802/2013 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode) zu Art. II Z 3 (§ 13) wird ausgeführt, dass, weil einerseits der VfGH mit seiner Entscheidung vom 29.6.2012 die Regelungen betreffend wiederkehrender Geldleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen des OÖ ChG für gesetzwidrig erklärt hat, andererseits Menschen mit Beeinträchtigungen ebenso auf die Auszahlung derselben angewiesen sind, im Einklang mit der Entscheidung des VfGH dieser in den Bereich des OÖ BMSG verlegt wurde und nunmehr nicht mehr zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und solchen ohne Beeinträchtigungen unterschieden wird. ... Die nunmehr getroffene Regelung hält sich bei der Festlegung der Richtsätze an die Betrachtungsweise der Familienbeihilfe, welche durch den VfGH entwickelt wurde und besagt, dass keine Bedenken gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen bestehen (siehe z.B. VfSlg13052/1992, 14043/1996, 14563/1996). Auch bislang blieb der Familienbeihilfenbezug bei Bezieherinnen bzw. Beziehern der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht gänzlich unberücksichtigt. Um eine Doppelanrechnung der Familienbeihilfe zu vermeiden, bleibt eine Anrechnung der Familienbeihilfe als Einkommen der Menschen mit Beeinträchtigungen – wie auch schon bisher im OÖ ChG – unzulässig. Es kam und kommt jedoch sehr wohl zum Einsatz von differenzierten Richtsätzen.“
In seinem Erkenntnis vom 26. November 2014, V75-76/2014-10, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung – gleich wie der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag – der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und dass daher auf die Familienbeihilfe insoweit entweder schon bei der Bemessung der Mindeststandards für die Mindestsicherung oder aber auch durch Anrechnungen als Einkommen Rücksicht genommen werden darf. Bedenken gegen unterschiedlich hohe Mindeststandards für Menschen mit und Menschen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen deshalb solange nicht, als die Differenz dieser Mindeststandards den Grundbetrag der Familienbeihilfe zuzüglich des Kinderabsetzbetrages nicht übersteigt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes lässt die Vorschrift des § 13 Abs. 3a Oö. BMSG nach ihrem Wortlaut – und weil auch die Materialien keine andere Auslegung nahe legen – eine solche Differenzierung der Mindeststandards zum Lebensunterhalt zu, die nur die dem Unterhalt dienende Grundleistung der Familienbeihilfe berücksichtigt.
IV.4. Anrechenbares Einkommen und zu Grunde zu legender Mindeststandard:
Laut dem beiliegenden Berechnungsblatt wurde dem Bf von der belangten Behörde die Notstandshilfe als eigene Mittel angerechnet. Die erhöhte Familienbeihilfe (umgangssprachlich auch bekannt als Kinderbeihilfe) wurde beim Bf jedoch nicht als Einkommen gewertet. Wie bereits oben erwähnt, kommt es jedoch bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe zur Anwendung von eigenen (geringeren) Richtsätzen.
Der nach der Aktenlage im Jahr 1977 geborene und somit längst volljährige Bf ist nicht erwerbstätig. Er bezieht Notstandshilfe. Weiters bezieht er erhöhte Familienbeihilfe, wobei gemäß § 2 Abs. 1 lit.c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Voraussetzung für diesen Bezug ist, dass der Bf voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. All dies spricht dafür, dass der Bf nicht selbsterhaltungsfähig ist und ihm grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zukommen könnte (vgl. VwGH vom 27. März 2014, Zl. 2013/10/0185). Außerdem ist der Bf kein Schüler, der in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht (gemäß § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG). Da der Bf vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Mindestsicherung mit 4. Dezember 2013 bis zum 7. Oktober 2014 alleinstehend war und keine Mitbewohner in seiner Wohnung hatte, hat die belangte Behörde bis zu diesem Datum zu Recht den Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen, zugrunde gelegt.
IV.5. Ausgleichszulage:
Die belangte Behörde hat jedoch die dem Bf von der Antragstellung bis zur Einstellung mit 7.10.2014 zustehende Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 6 Oö. BMSV zu Unrecht nicht ausbezahlt. Gegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.4.2016 über den Antrag des Bf vom 4.12.2013 abgesprochen. Somit handelt es sich - wie bereits erwähnt - um ein am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Folglich besteht nach der genannten rückwirkend geänderten Rechtslage ein Rechtsanspruch des Bf auf eine Ausgleichszulage im Sinne des § 1 Abs. 6 Oö. BMSV vom Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2013 bis zum Datum der Einstellung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Jahr 2014. Die belangte Behörde hat dem Bf diese Ausgleichszulage für diesen genannten Zeitraum jedoch nicht ausbezahlt.
IV.6. Einstellung der Mindestsicherung:
Laut eigenen Angaben des Bf ist seine Lebensgefährtin, Frau S.W., geboren x, seit 8. Oktober 2014 an der Wohnadresse des Bf in L. mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund dieser geänderten Lebenssituation ist ab diesem Zeitpunkt der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit.a Oö. BMSV, nämlich für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, anzuwenden. Dieser Mindeststandard beträgt im Jahr 2014 - wie bereits genannt - 395,70 Euro. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass bei dieser Lebenssituation prinzipiell auf das Haushaltseinkommen abzustellen ist. Da beim Bf laut dem beiliegenden BMS-Berechnungsblatt die Notstandshilfe in der Höhe von monatlich 525,30 Euro (= 17,51 x 30) als Einkommen zugrunde zu legen ist, ist ersichtlich, dass der Bf alleine mit seinem eigenen anzurechnendem Einkommen den nunmehr zugrundeliegenden Mindeststandard beträchtlich überschreitet. Nähere Ausführungen hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin erübrigen sich daher. Da mit 7. Oktober 2014 bereits das Einkommen des Bf in der Höhe von 525,30 Euro den nunmehr zugrunde zulegenden Mindeststandard in der Höhe von 395,70 Euro beträchtlich überschreitet, hat die belangte Behörde die Mindestsicherung zu Recht mit 7. Oktober 2014 eingestellt.
IV.7. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (OÖ. BMSV) geändert wird, LGBl. 115/2015, geänderte Rechtslage bewirkt nunmehr das Erfordernis einer Neufestsetzung der der Bf von der belangten Behörde zuerkannten Mindestsicherung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf im ggst. Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die durch die rückwirkend geänderte Rechtslage erforderliche Neuberechnung der Höhe der zuerkannten Leistung genommen werden.
Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gabriele Saxinger