LVwG-601566/2/PY/LR
Linz, 07.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde H S, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, s, gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2016, GZ: VerkR96-15344-2016, wegen Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 verhängten Strafhöhe
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt wird.
II. Für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 130 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. September 2016, GZ: VerkR96-15344-2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe iHv 1.700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 170 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben am 03.05.2016 um 00.27 Uhr im Gemeindegebiet von L, auf der D.straße, aus Fahrtrichtung G kommend in Richtung L1388 R. Straße das Kraftfahrzeug, PKW, Kennzeichen x gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad: 0,70 mg/l).“
In der Begründung zur Höhe der verhängten Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur dahingehend Bedacht genommen werden konnte, als der Beschuldigte diesbezüglich zu einer Stellungnahme nicht verhalten werden konnte und daher nachstehende behördliche Schätzung erfolgte: keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage vorliegend. Als straferschwerend wird von der belangten Behörde eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2011 gewertet, strafmildernde Umstände wurden nicht gewertet.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
13. September 2016, die sich gegen die verhängte Strafhöhe richtet und in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der letzten einschlägigen Tat beinahe fünf Jahre vergangen sind, nur eine Strafe von 1.200 Euro, keinesfalls jedoch eine Strafe von 1.700 Euro als angemessen erscheint. Die Verhängung einer milderen Strafe ist vor allem aufgrund der Geständigkeit und Einsicht des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass die letzte einschlägige Tat bereits beinahe fünf Jahre zurückliegt, angemessen.
3. Mit Schreiben vom 28. September 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
4.1. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hat das Oö. Landesverwaltungsgericht über die in Beschwerde gezogene Höhe der von der belangten Behörde über den Bf verhängten Strafe zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen.
4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkohol der Luft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als (0,8 mg/l) beträgt.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
4.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Für die vorliegende Übertretung sieht der Gesetzgeber Geldstrafen von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von zehn Tagen bis sechs Wochen vor. Die belangte Behörde führt aus, dass als straferschwerend die rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe des Bf aus dem Jahr 2011 zu werten ist und strafmildernde Umstände nicht vorliegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
Gemäß § 55 Abs. 2 VStG dürfen getilgte Verwaltungsstrafen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.
Aus dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Register über die Verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Bf geht hervor, dass die Tilgungsfrist für die von der belangten Behörde als erschwerend herangezogene Strafe mit 7. Juni 2011 zu laufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH vom 24. März 1993, Zlen. 92/03/0246, 93/03/0051, vom 5.11.1997, Zl. 97/03/0141) hat die Berufungsbehörde allenfalls auch während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen. Diese Rechtsprechung, die auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe gilt, ist auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Unter Berücksichtigung des angeführten Beginns der Tilgungsfrist für das von der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als straferschwerend gewerteten Straferkenntnisses mit 7. Juni 2011 ist festzuhalten, dass die in § 55 VStG normierte Frist somit bereits abgelaufen ist. Diese Verwaltungsvorstrafe ist daher bei der Strafbemessung im gegenständlichen Strafverfahren nicht mehr als Erschwerungsgrund zu werten. Zwar kommt dem als Milderungsgrund sein Geständnis zu Gute, erschwerend ist jedoch zu werten, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ersichtlich ist, dass er gerade der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen lässt. Das Oö. Landesverwaltungsgericht sieht sich daher veranlasst, sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Überlegungen die nunmehr, geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Strafhöhe über den Bf zu verhängen, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny