LVwG-150139/2/DM/WP
Linz, 19.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerden des X, vertreten durch X, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde Lochen vom 21. Juni 2013, GZ: 810/6-2013-V/An sowie 810/6-2013-D/An, betreffend Anschlusszwang für die Objekte X und X, X, an die gemeindeeigene gemeinnützige Wasserversorgungsanlage, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Den Beschwerden wird stattgegeben. Die Bescheide des Gemeinderats der Gemeinde Lochen vom 21. Juni 2013, GZ: 810/6-2013-V/An sowie 810/6-2013-D/An, werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Lochen zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011, beide jeweils GZ: 810/6-2011-V/An, zugestellt am 11. Februar 2111 (wohl gemeint: 2011), wurde die Anschlusspflicht an die gemeindeeigene gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage für die Objekte X, festgestellt. Begründend wurden lediglich die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen wiedergegeben und auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Anschlusszwang hingewiesen.
2. Gegen diese Bescheide erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit zwei Schriftsätzen vom 25. Februar 2011 Berufung. In der Sache machte der Bf in beiden Verfahren vorwiegend Grundrechtsverletzungen geltend und begehrte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
3. Mit zwei Schriftsätzen vom 3. März 2011 berichtigte der Bf seine Berufungen in einem Punkt und stellte gleichzeitig die Anträge, die Berufungsverfahren auszusetzen. In seiner Sitzung am 3. März 2011 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Lochen (im Folgenden: belangte Behörde), „die Verfahren betreffend Zwangsanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Lochen bis zur Klärung der Rechtslage mit dem Amt der OÖ. LR betreffend Auslegung des Ausnahmetatbestandes im OÖ. WVG auszusetzen“.
4. In ihrer Sitzung am 20. Juni 2013 beschloss die belangte Behörde, „[d]ie Aussetzung der Verfahren betreffend Zwangsanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage“ aufzuheben.
5. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 21. Juni 2013, zugestellt am 27. Juni 2013, wurden die Berufungen des Bf als unbegründet abgewiesen und die Bescheide des Bürgermeisters bestätigt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde jeweils begründend aus, dass laut einer Wasserbedarfsberechnung des X aus dem Jahr 2011, der mittlere Tageswasserverbrauch der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Lochen bei 418 m³/d, die Konsensmenge bei 521 m³/d liege. Pro Person werde ein täglicher Wasserverbrauch in Höhe von 30 Litern angenommen. Da im Objekt X vier Personen leben und im Objekt X eine Person lebe, ergebe das einen täglichen Wasserverbrauch von 120 bzw 30 Litern. Der mittlere Tageswasserverbrauch der öffentlichen Wasserversorgung Lochen erhöhe sich daher auf 418,12 m³/d bzw 418,03 m³/d und könne daher der zu erwartende Wasserbedarf der Objekte X voll befriedigt werden. Hinsichtlich § 1 Abs 3 Z 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz liege die Liegenschaft des Bf, bestehend aus den Wohnobjekten X sowie einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, Stall mit Heubergeraum und Garagengebäude, im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lochen. Die Entfernung zur Versorgungsleitung betrage ca 3 Meter, eine planliche Darstellung liege bei. Zum Einwand des Bf, es sei vom Bürgermeister der Gemeinde Lochen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, führte die belangte Behörde aus, der Bf sei vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen einer Bürgerversammlung darüber aufgeklärt worden, „dass alle Objekte, die bisher noch nicht an einer Wasserleitung der Gemeinde liegen, dem Anschlusszwang im Sinne des § 1 O.Ö. Wasserversorgungsgesetz unterliegen“ würden.
6. Gegen diese Bescheide erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit zwei Schriftsätzen vom 11. Juli 2013 (Poststempel jeweils 11. Juli 2013) Vorstellung beim Gemeindeamt Lochen. Im Wesentlichen wendet sich der Bf in seinen Schriftsätzen gegen die rechtliche Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts. Einleitend führt der Bf aus, die angefochtenen Bescheide bestünden im Wesentlichen aus Zitaten von Gesetzesstellen und die Bescheidbegründungen stellten eine Scheinbegründung dar. Zudem hätte sich die belangte Behörde nicht mit den Einwendungen des Bf auseinandergesetzt und seine Beweisanträge völlig ignoriert. Auf den Kern zusammengefasst bringt der Bf folgende – bereits in den Berufungen ausgeführte – Rechtsverletzungen vor:
a. Verletzung im Recht auf Eigentum (Art 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 5 Staatsgrundgesetz 1867)
Durch die entschädigungslose Feststellung des Anschlusszwangs und den damit einhergehenden Entzug des Brunnenwassers entstünde dem Bf ein Wertverlust. Zugleich entstünde dem Bf durch die Herstellung der erforderlichen Einrichtungen für den „Zwangsanschluss“ ein zusätzlicher Aufwand. Da weder für den Wertverlust noch für den zusätzlichen Aufwand noch für den Wert der bisherigen Einrichtungen im Zusammenhang mit der bestehenden Wasserversorgungsanlage eine Entschädigung geleistet werde, werde in die Garantie des Eigentumsrechts eingegriffen. Zudem könne die Gemeinde Lochen schon derzeit den Mehrbedarf an Trink- bzw Nutzwasser nicht befriedigen und werde bereits nach neuen Brunnenstandorten gesucht. Der Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sei auch deswegen besonders schwer, weil der Bf einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 50 Stück Vieh führe und der Verlust an unentgeltlichem Wasserbezug infolge des erhöhten Bedarfs für betriebliche Zwecke zur Tränke und zur Haltung des Viehs besonders hoch liege.
b. Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG)
Die angefochtenen Bescheide verstoßen einerseits gegen den Gleichheitssatz, da eine unsachliche Unterscheidung zwischen einer ordnungsgemäßen Wassernutzung und Wasserversorgung durch eine öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Lochen und einer Privatnutzung eines ordnungsgemäß betriebenen privaten Hausbrunnens vorgenommen werde. Andererseits hätte die belangte Behörde willkürlich agiert, indem der Bf aus den genannten Gründen gegenüber der öffentlichen Wasserversorgungsanlage benachteiligt werde. Ferner stelle die „Erlassung des Bescheides ohne vorangehende Anhörung bzw. Verfahren mit Unterlassung einer ordentlichen Ermittlungstätigkeit und einem ordentlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und der gestellten Beweisanträge“ ein willkürliches Handeln der Behörde dar. Als unsachlich erachtet der Bf die „gesonderte Unterscheidung der Anschlusspflicht für die Objekte X [...], weil beide Gebäude nicht nur denselben Liegenschaftseigentümer haben, sondern die beiden Objekte auf derselben Parzelle liegen und darüber hinaus ein untrennbarer wirtschaftlicher und tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang gegeben ist“.
Abschließend stellt der Bf einerseits Beweisanträge zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und andererseits die Anträge, die Bescheide auf Grund der Verletzung in subjektiven Rechten aufzuheben.
7. Mit zwei Schreiben vom 19. Juli 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellungen des Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Die Vorlageschreiben sind am 24. Juli 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt. Mit zwei Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, trat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellungen des Bf samt Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde.
III.
1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Die Bescheide der belangten Behörde wurden dem Bf am 27. Juni 2013 zugestellt. Dieser erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 11. Juli 2013 jeweils Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Alkoven.
Die Vorstellungen waren daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständlichen Vorstellungen zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig waren, war es zulässig, diese Vorstellungen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegenständlichen Vorstellungen waren somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerden sind daher auch zulässig.
3. Gem §§ 5 iVm 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
„§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
§ 5
Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.
§ 7
(1) [...]
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
IV.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wird der Anschlusszwang im Sinne des § 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz ausgesprochen. Diese Bescheide sind als Feststellungsbescheide im Sinne des § 5 leg cit anzusehen. Die mangelnde Anführung des § 5 leg cit selbst ist unbeachtlich (vgl dazu VwGH vom 28.4.2011, 2007/07/101).
2. Gem §§ 5 iVm 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde zu prüfen, ob der von der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu erwartende Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann. Die belangte Behörde setzte sich zwar in den angefochtenen Bescheiden mit dem Wasserbedarf der Objekte X auseinander und stellte den jeweiligen Wasserbedarf auf Grund einer Wasserbedarfsberechnung des DI x fest. Auf den vom Bf bereits in seinen Berufungen vorgebrachten Einwand, er betreibe auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 50 Stück Vieh (Milchwirtschaft) und die Gemeinde Lochen könne schon derzeit den Mehrbedarf an Trink- bzw Nutzwasser nicht befriedigen und werde bereits nach neuen Brunnenstandorten gesucht, ging die belangte Behörde in keinem der angefochtenen Bescheide ein. Auch in den Beschwerden wiederholt der Bf, wenn auch im Kontext mit der Darlegung einer potentiellen Verletzung im Recht auf Eigentumsfreiheit, seine Ausführungen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass der Wasserverbrauch eines landwirtschaftlichen Betriebs mit 50 Stück Vieh (Milchwirtschaft) eine nicht vernachlässigbare Größe des zu erwartenden Wasserbedarfs einer Liegenschaft bildet. Da gerade die Feststellung des zu erwartenden Wasserbedarfs sowie dessen volle Befriedigung durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen des Anschlusszwangs iSd § 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz bildet, hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
3. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs 3 Satz 2 leg cit daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Würde man betreffend des Kriteriums der Raschheit auf die mögliche Dauer der Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs 2 Z VwGVG ausgespart und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheids und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten dürfte eine Zurückverweisung zulässig sein, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat: Chance oder Risiko? [2014] 311 [316ff]).
4. Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwieweit die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung / Gesamtverfahren) bewirken könnte. Vielmehr wird die belangte Behörde in Ansehung der erstinstanzlichen Erledigung, des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens und der in der Berufung vorgebrachten Einwendungen und Beweisanträge, zu prüfen haben, ob der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint und gem § 66 Abs 2 AVG eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Lochen verfahrensrechtlich geboten ist. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes Verfahren abschließen könnte.
5. Der Bf behauptet in seiner Beschwerde weitere Rechtsverletzungen, insbesondere solche, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte betreffen. Der Bf konnte allerdings vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine Beschwerde gem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG weder ausreichend noch schlüssig begründen, worin die angeführten Rechtsverletzungen bestünden. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob die Verletzung des Rechts auf Eigentumsfreiheit iSd Art 17 Grundrechtecharta bzw Art 5 StGG 1867 sowie des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG auf Ebene des Gesetzes oder auf Ebene der Vollziehung verortet wird. Angesichts der mangelhaften Erhebung des Sachverhalts konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen Verbesserungsauftrag gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG verzichten und brauchte auf diese Behauptungen nicht näher einzugehen.
6. Im Ergebnis hat die belangte Behörde in maßgeblichen Punkten jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens des Anschlusszwangs iSd § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz notwendig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gem § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter