LVwG-450137/5/MZ

Linz, 14.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der C GmbH, vertreten durch Dr. E J, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 17.6.2016, GZ: GemLUST-10/2016 HÜ/kre, wegen der Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 19.4.2016, GemLust-230/2016, wurde über die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„Aufgrund des § 2 Abs. 6 und 7, sowie der §§ 3 und 4 Abs. 1 und 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr wird für den Betrieb nachstehend angeführter Spielapparate und/oder Wettterminals die Lustbarkeitsabgabe wie folgt festgesetzt:

 

Art des Apparates/Wettterminals

Anzahl

Zeitraum

Lustbarkeitsabgabe

Wettterminal – J-Str. 2

 

1

03-12/2016

2.500,00

Wettterminal – D.gasse 8b

 

1

03-12/2016

2.500,00

Wettterminal – H 1

 

1

03-12/2016

2.500,00

Wettterminal – W.straße 24

 

1

03-12/2016

2.500,00

Wettterminal – W.straße 25

1

04-12/2016

2.250,00

 

Gesamtbetrag: € 12.250,00

 

Gem. § 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr sind die Jahrespauschalbeträge in vier gleichen Raten zu Beginn jeden Vierteljahres fällig. Die entsprechenden Zahlungsaufforderungen werden zeitgerecht übermittelt.“

 

b) Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr (in Folge: belangte Behörde) vom 17.6.2016, GZ: GemLUST-10/2016 HÜ/kre, wurde die Berufung der Bf gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 19.4.2016, GemLust-230/2016, als unbegründet abgewiesen.

 

II. In der gegen den genannten Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Bf wie folgt aus:

 

„ … In den Berufungen wurde releviert, dass sowohl das oberösterreichische Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, wie auch die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr verfassungswidrig sind. Dies deshalb, da Wettterminals, welche nichts anderes als Geschicklichkeitsgeräte darstellen (vgl hiezu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung zwischen Glückspiel und Wette), höher besteuert werden, als sonstige Geschicklichkeitsgeräte oder gar Spielapparate, für die keine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vorliegt. Mit dieser Regelung wird der Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art 7 B-VG verletzt.

 

Gemäß § 2 Abs 7 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr beträgt die Abgabe für den Betrieb von Wettterminals € 250,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.

 

Gemäß § 2 Abs 6 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr beträgt die Abgabe für den Betrieb von Spielapparaten € 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.

 

Nach dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung gemäß Art 7 B-VG ist Gleiches gleich zu behandeln.

 

Der Unterschied, dass Geschicklichkeitsgeräte, die gleichzeitig Wettterminals sind, grundsätzlich fünfmal so hoch besteuert werden, wie Geschicklichkeitsgeräte, die keine Wettterminals sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, als konzessionierte wie auch nicht konzessionierte Spielapparate – sohin auch ohne Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung betriebene Glücksspielautomaten und Glücksspielautomaten, mit denen Ausspielungen ohne Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt werden – nur mit einem Fünftel der für Wettterminals vorgeschriebenen Abgabenhöhe besteuert werden.

 

Eine sachliche Rechtfertigung für die obgenannte unterschiedliche Besteuerung ist auch deshalb nicht gegeben, da nach dem Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden dürfen und diese Ausspielungen auch in der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen sind, obwohl das Suchtpotenzial bis hin zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz beim Glückspielautomatenspiel schon auf Grund der kurzen Spielabläufe um ein Vielfaches höher ist, als beim Abschluss von Sportwetten, selbst wenn die Abwicklung unter Verwendung von Wettterminals erfolgt.

 

Dass, wie oben erwähnt, auch ohne Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung und auch ohne Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – und somit illegal – betriebene Glücksspielautomaten unter den Begriff der Spielapparate sowohl nach dem Oö Lustbarkeitsabgabegesetz als auch nach der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr fallen, führt zu der kuriosen Situation, dass der illegale Betrieb von Glücksspielautomaten gegenüber dem legalen Betrieb von Wettterminals in abgabenrechtlicher Hinsicht außerordentlich privilegiert ist, der legale Betrieb von Wettterminals darf nach dem Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 fünfmal so hoch besteuert werden bzw wird nach der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr fünfmal so hoch besteuert, als der illegale und zweifelsohne wesentlich sozial schädlichere Betrieb von Glücksspielautomaten.

 

Eine derart eklatante Gleichheitswidrigkeit lässt sich weder sachlich noch ordnungspolitisch rechtfertigen, sodass die in der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr festgelegte Abgabe von € 250,00 je Wettterminal für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art 7 B-VG verstößt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich daher in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenvorschreibung in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer verfassungswidrigen Verordnung verletzt.

 

Zu der von der Beschwerdeführerin relevierten Unsachlichkeit der Besteuerung von Wettterminals verweist der Stadtsenat der Stadt Steyr im angefochtenen Berufungsbescheid – unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vom oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabesetz 2015 – auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2012, G 6/12 zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz, wonach eine Besteuerung von Wettterminals in der Höhe von € 700,00 pro Terminal und Monat als rechtmäßig erachtet wurde und daher einer vom oberösterreichischen Landesgesetzgeber den Gemeinden freigestellter Besteuerung von Wettterminals (bis zu einem Betrag von € 250,00) im Vergleich zu sonstigen Spielapparaten aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht entgegen zu treten sei.

 

Dabei verkennt die Berufungsbehörde jedoch, dass sich das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mit der unterschiedlichen Besteuerung von Wettterminals und dem – wesentlich sozial schädlicheren – Betrieb von Glücksspielautomaten auseinandersetzt, sondern mit Wettterminals als bestimmten, besonders praktischen und attraktiven Vertriebsweg der Sportwette mit einem weiten Anwendungsbereich wie etwa der Aufstellung in Gastronomiebetrieben und Tankstellen, gegenüber anderen Vertriebswegen der Sportwette, wie zB dem Abschluss in einer Trafik oder sonstigen Verschleißstelle, in einem Wettcafe oder per Internet.

 

Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Vertriebsweges der Sportwette mittels Wettterminals, nämlich der besonderen Attraktivität sowohl aus Wettunternehmersicht wie auch Wettkundensicht und die hohe Kundenakzeptanz wegen der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit, erachtete der Verfassungsgerichtshof den Gesetzgeber für berechtigt, Wettterminals einer besonderen Steuerbelastung zu unterwerfen, um diese Form des Wettabschlusses zurückzudrängen.

 

Hier geht es jedoch um die sachlich nicht gerechtfertigte wesentlich höhere Besteuerung von Wettterminals gegenüber Spielautomaten, worunter auch die Glücksspielautomaten zu subsumieren sind und die kuriose Auswirkung sowohl des oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 als auch der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr, dass der legale Betrieb von Wettterminals fünfmal so hoch besteuert werden darf bzw im gegenständlichen Fall nach der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr, fünfmal so hoch besteuert wird als der illegale Betrieb von Glückspielautomaten.

 

 

Des weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verwaltungsgericht Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 17.06.2016, GemLUST-10/2016 Hü/kre dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 19.04.2016 … Folge gegeben und der Bescheid der Stadt Steyr vom 19.04.2016 ersatzlos aufgehoben wird.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da im ggst Verfahren eine reine Rechtsfrage zu klären ist, kann, in Ansehung der Zurückziehung des in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrages am 14.9.2016, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

c) Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten I. und II.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägigen Bestimmungen des Landesgesetzes über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten, LGBl 2015/114, lauten:

 

„§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von

1. Spielapparaten im Sinn des Abs. 2 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und

2. Wettterminals im Sinn des § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes

eine Gemeindeabgabe zu erheben.

(2) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014. Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes dürfen keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden.

 

§ 2

Höhe der Abgabe

(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen.

(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen.“

 

a.2) Die einschlägige Bestimmung des Landesgesetzes über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden, LGBl 2015/72, lautet:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1. Aufstellen: physisches Positionieren und Belassen;

2. Buchmacherin, Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten abschließt;

3. Totalisateurin, Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten vermittelt;

4. Vermittlerin, Vermittler: eine Person, die gewerbsmäßig Wettkunden vermittelt;

5. Wette: Preisvereinbarung zwischen der Wettanbieterin bzw. dem Wettanbieter und den Wetthaltern über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Sportereignisses;

6. Wettannahmestelle: ortsgebundene oder mobile Betriebsstätte, in der Wetten angeboten bzw. Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden oder in der Wettkunden vermittelt werden;

7. Wettbedingungen: allgemeine Geschäftsbedingungen, unter denen der Abschluss oder die Vermittlung der Wetten verbindlich zustande kommen;

8. Wettterminal: technische Einrichtung, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dient;

9. Wettunternehmen: Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure, Vermittlerinnen und Vermittler.“

 

a.3) Die einschlägigen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 10.12.2015, GemLUST-21/2015/Kl/Gr, lauten:

 

„§ 1

GEGENSTAND DER ABGABE

(1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen

1. …

3. Wettterminals im Sinn des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes

(2) …

 

§ 2

BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND HÖHE DER ABGABE

(1) …

(6) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung … .

(7) Für den Betrieb von Wettterminals beträgt die Abgabe € 250,-- je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.

 

§ 3

ABGABENSCHULDNER UND HAFTUNG

(1) Abgabenschuldner ist der Veranstalter; bei Spielapparaten und Wettterminals der Aufsteller.

(2) …

 

§ 7

ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT DER ABGABENSCHULD

BEI SPIELAPPARATEN UND WETTTERMINALS

(1) Die Abgabe ist bei der Anmeldung durch Abgabenbescheid für das Kalenderjahr festzusetzen.

(2) Die Abgabe ist vierteljährlich zur Zahlung fällig, und zwar in vier gleichen Raten zu Beginn jedes Vierteljahres.“

 

b) Die Bf wendet sich an sich nicht gegen die für die fünf in Rede stehenden Wettterminals aufgrund der einschlägigen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen konkreten, zeitraumbezogenen Beträge, sondern zieht die (Verfassungs-)Gesetzmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden generellen Normen in Zweifel.

 

Die Bf liefert jedoch in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst die Begründung für die Rechtmäßigkeit der Veranschlagung einer Abgabe in der Höhe von 250,- EUR pro Wettterminal und Monat, indem sie auf die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf eine Abgabe für Wettterminals in Vorarlberg verweist. In der Entscheidung VfSlg 19.638/2012 unterzog der Gerichtshof § 3 Abs 4 des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl 40/1989 idF LGBl 9/2011, wonach „[d]ie Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals … für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat [beträgt], in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird, einer Prüfung.

 

Der Verfassungsgerichtshof kommt in der angesprochenen Entscheidung zum Ergebnis, dass die zitierte Bestimmung nicht gegen den Gleichheitssatz, die Erwerbs- oder Eigentumsfreiheit verstoße, da es schon aufgrund der besonderen Umstände des Vertriebsweges der Sportwette mittels Wettterminals (hohe Attraktivität sowohl aus Wettunternehmersicht wie auch aus Wettkundensicht und hohe Kundenakzeptanz wegen der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit) gerechtfertigt sei, Wettterminals einer besonderen Steuerbelastung zu unterwerfen, um diese Form des Wettabschlusses zurückzudrängen.

 

Diese höchstgerichtlichen Überlegungen hat sich der Oberösterreichische Landesgesetzgeber zu Eigen gemacht, wenn in den Gesetzesmaterialien zu § 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Beilage 1544/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 6f) wie folgt ausgeführt wird:

„Die mögliche Abgabenhöhe für den Betrieb von Wettterminals (250 Euro pro Aufstellungsmonat) trägt zunächst der grundsätzlichen Überlegung Rechnung, dass Sportwetten aus gesellschaftspolitischer Sicht überaus problematisch sind, weil sie ein hohes Suchtpotenzial aufweisen und geeignet sind, die Konsumentinnen und Konsumenten um ihre finanzielle Existenz zu bringen. Als besonders attraktiv sowohl aus der Sicht der Wettanbieterinnen und Wettanbieter als auch aus der Sicht der Kundinnen und Kunden - und damit als besonders gefährlich - ist dabei der Vertrieb im Weg der Wettterminals anzusehen (vgl. dazu auch die Ausführungen und Angaben im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2012, G 6/12-10). Berücksichtigt man noch den Umstand, dass - anders als bei der Betätigung von Spielapparaten - der Wettabschluss selbst keinerlei besondere "Lustbarkeit" darstellt, die zumindest auch als positives persönliches Erlebnis anerkannt werden kann, ist es jedenfalls gerechtfertigt, den Betrieb von Wettterminals potenziell höher zu besteuern als den Betrieb von Spielapparaten.

Ein Vergleich mit der Rechtslage in Vorarlberg - auf dessen Rechtslage sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2012, G 6/12-10, bezieht - zeigt, dass dort eine Kriegsopferabgabe als zweckgewidmete Landesabgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals in der Höhe von 700 Euro pro Monat für jeden einzelnen Wettterminal eingehoben wird (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg). Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, vom selben Besteuerungsgegenstand und bis zu derselben Höhe auch eine Gemeindevergnügungssteuer zu erheben (§ 6 Gemeindevergnügungssteuergesetz von Vorarlberg). Die Regelung über die Kriegsopferabgabe wurde auch in Bezug auf die konkrete Abgabenhöhe vom Verfassungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis ausdrücklich für zulässig erklärt.

Mit der im vorliegenden Landesgesetz vorgesehenen Abgabenhöhe von maximal 250 Euro je Betriebsmonat wird einerseits die in Vorarlberg vorgesehene Belastung des Wirtschaftsverkehrs wesentlich unterschritten (vgl. auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften), gleichzeitig aber den dargestellten gesellschaftspolitischen Zielsetzungen in einer Weise Rechnung getragen, die auch mit den im Allgemeinen Teil der vorliegenden Erläuterungen dargelegten abgabenpolitischen Überlegungen in Einklang zu bringen ist.

Ein erhöhter Abgabensatz bei Sammelaufstellungen ist bei Wettterminals nicht vorgesehen, weil es einerseits kaum mehr als acht solcher Einrichtungen in einer Betriebsstätte gibt und darüber hinaus die Aufstellung mehrerer Wettterminals an einem Ort - anders als bei Spielapparaten - keine Attraktivierung dieser Betriebsstätte bewirkt.“

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Oberösterreichische Landesgesetzgeber mit diesen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die konkrete Abgabenhöhe festgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund vermag die Besteuerung von Wettterminals mit 250,- EUR je Monat nicht als unverhältnismäßig erkannt zu werden.

 

Es mag in Folge dahingestellt bleiben, ob die Besteuerung von nicht als Wettterminals einzustufenden Spielautomaten in der Höhe von 50,- EUR pro Automat und Monat in Relation dazu zu niedrig sein mag. Diese allenfalls bestehende zu niedrige Abgabenfestsetzung vermag nämlich an der sachlich gerechtfertigten festgelegten Abgabenhöhe für Wettterminals nichts zu ändern.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

c) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch mit der am 28.9.2016 in Kraft getretenen Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle (LGBl 2016/58), mit welcher ein (nunmehr ausdrücklich) den Abgabenschuldner normierender § 1a eingefügt wurde, keine Änderungen in Bezug auf den in Rede stehenden Bescheid und die hier zu beurteilende Beschwerde eingetreten sind.

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmungen, welche für die Aufstellung eines Wettterminals eine Abgabe in der Höhe von 250,- EUR pro Monat und Terminal vorsehen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 14. Juni 2016, Zl. E 8/2017-6