LVwG-550931/27/Wg
Linz, 18.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des Ing. N W, vertreten durch Rechtsanwalt D H M, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2016, GZ: Ge21-6687-24-2016/Vz/Wn, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B x GmbH, x, E)
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides wird um folgende Auflage ergänzt: „Damit sichergestellt ist, dass der Durchflussquerschnitt des neuen Gerinneprofils entsprechend der Einreichplanung ausreichend groß ausgeführt wird, ist vor dem Aufbringen der 20-30 cm dicken Humusschicht eine Kontrollmessung durchzuführen, und nachweislich zu protokollieren.“
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Umlegung des x-baches im Gewässerabschnitt zwischen Unterquerung der Ö W und der x-brücke im Zuge der x-straße sowie für die Errichtung von Geländeanhebungen (Anschüttungen) im Hochwasserabflussbereich des x-baches und zur Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen. Der Beschwerdeführer (Bf) ist (Mit-)Eigentümer der Liegenschaften – EZ x (bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x, gemeinsam mit seinem Sohn R W je zur Hälfte), EZ x, KG L, bestehend aus dem Grundstück Nr. x (gemeinsam mit seinem Sohn R W je zur Hälfte), EZ x, KG L, bestehend aus dem Grundstück Nr. x (Alleineigentum). Das Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG L, im Alleineigentum des Bf verläuft im unmittelbaren Nahbereich jener Strecke, auf die der x-bach gemäß dem beantragten Projekt verlegt werden soll.
1.2. Das LVwG führte am 13. Oktober 2016 eine öffentliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde durch. Der Bf machte im einleitenden Vorbringen zusammengefasst als Beschwerdegrund geltend, dass sich mit dem gegenständlichen Projekt die Hochwassersituation für seine Grundstücke verschlechtern würde. Er beantragte die Abweisung des Antrages der mP auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung. MP und belangte Behörde beantragten die Abweisung der Beschwerde.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwertete folgende Beweismittel: Anhörung von mP, deren Projektsvertreter und Bf, Akteninhalt, Einvernahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Ing. E; Nachdem die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der vorliegende Antrag der B x GmbH bezieht sich auf folgende Anlagen im Zuge der Bachumlegung: geländegestaltende Maßnahmen, Umlegung x-bach mit schutzwasserbaulichen Maßnahmen, Gewässerprofilaufweitung x-bach, Verrohrung Bestandsgerinne x-bach (Entlastungskanal, x-brücke, x-brücke, rechte Uferstützmauer bei x-brücke, Hochwasserrückhaltebecken W, Versickerungsbecken O, Uferbegleitweg und Feuerwehrzufahrt). (Projekt ON 1 des Behördenaktes, Erörterung Tonbandprotokoll Beilage zu ON 26 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Konkret fanden vor der Einreichung zwei Informationsveranstaltungen statt, eine im Jahr 2015, eine zweite im Jahr 2016 vor der erwähnten Einreichung. Der Bf nahm nur an der ersten Informationsveranstaltung teil. Bf und mP sind unterschiedlicher Ansicht, was genau in der ersten Informationsveranstaltung präsentiert wurde. Vor dem LVwG verzichteten sie auf eine weitere Beweisaufnahme zum Inhalt dieser Informationsveranstaltungen. (Angaben mP und Bf Tonbandprotokoll Beilage zu ON 26 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Die Bezirkshauptmannschaft beraumte am 30. Mai 2016 für 13. Juni 2016 um 08:30 Uhr über das Projekt am Standort E (x, E) eine Verhandlung an. Von dieser Verhandlung wurde der Bf nicht persönlich verständigt. Unbestritten ist, dass seine Grundstücke von den Baumaßnahmen nicht unmittelbar beansprucht werden. Abgesehen von der persönlichen Verständigung in der Kundmachung näher genannter Personen, wurde die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde x (vom 2. Juni 2016 bis 13. Juni 2016) sowie durch Verlautbarung auf der Internetseite der BH Linz-Land: x Amtstafel-Kundmachungen-Kundmachungen der Anlagenabteilung (online bis zum Verhandlungstag) kundgemacht. Auf der Kundmachung befand sich ein Hinweis auf die bei Nichterhebung von rechtzeitigen Einwendungen eintretenden Präklusionsfolgen sowie die Einsichtnahmemöglichkeit in das Einreichprojekt am 7. Juni 2016 von 08:00 bis 12:00 Uhr bei der belangten Behörde oder nach Terminvereinbarung am Stadtgemeindeamt E. Der Bf erschien nicht zur Verhandlung und erhob vor Bescheiderlassung keine Einwendungen. Über seinen Antrag vom 3. Juli 2016 übermittelte ihm die belangte Behörde den Bescheid samt Niederschrift, woraufhin der Bf die gegenständliche Beschwerde einbrachte. (Kundmachung ON 11, Eingabe des Bf ON 18, Schreiben der Behörde ON 19, Beschwerde ON 20 jeweils des Behördenaktes, Erörterung Tonbandprotokoll Beilage zu ON 26 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
In der Sache selbst: Grundlage für die Beurteilung der Hochwasserabflussverhältnisse ist die hydraulische Abflussberechnung und der in Ausarbeitung befindliche Gefahrenzonenplan des x-baches. Die Planung und Berechnung erfolgt vom technischen Büro D x Z GmbH, A. Die Hochwasserführung des x-baches im Projektsgebiet beträgt: HQ1 4,0 m3/s; HQ30 8,7 m3/s, HQ100 8,7 m3/s, HQmax. 8,7 m3/s (maßgeblicher Hochwasserabfluss). Ursache für die maximale Hochwassermenge von 8,7 m3/sek sind bachaufwärts des Projektsgebiets die Ausuferungen (Überflutungen) auf das angrenzende Gewässervorland, welche auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nur mehr in geringfügigem Ausmaß bzw. ohne Auswirkung, zurück in den x-bach abfließen. Der Straßendurchlass x-straße (Querschnitt ca. 2,5 x 2 m) und das Gewässerprofil mit Querbauwerk im Bereich zwischen W und R (Querschnitt ca. 2 x 1,5 m) verändern die Hochwasserabflussverhältnisse in dem Ausmaß, dass maximal 8,7 m3/s in das Projektsgebiet abfließen können. Durch die geplanten Maßnahmen werden die Hochwasserabflussverhältnisse des x-baches im Projektsgebiet soweit verbessert, dass zukünftig das Betriebsareal mit Ausnahme des dafür vorgesehenen Retentionsbeckens W komplett hochwasserfrei ist. Für die Grundanrainer der Liegenschaften Nr. x, x und x erfolgt eine geringfügige Verbesserung, da der Hochwasserspiegel in Teilbereichen um bis zu maximal 10 cm abgesenkt wird. Das Grundstück Nr. x wird zukünftig ebenfalls hochwasserfrei sein. Ansonsten bleiben die Hochwasserabflussverhältnisse unverändert. In dem dem Projekt angeschlossenen Querprofil Plan Nr. x sind die neuen Wasserspiegellagen eindeutig dokumentiert. Das HQmax. beläuft sich auf 249,50 m ü. A. Die linke Uferböschungskante, an die auch das Grundstück W angrenzt, befindet sich auf 250,3 m ü. A., was belegt, dass hier eine Ausuferung selbst beim HQmax. nicht zu befürchten ist. Durch die Projektumsetzung werden aus wasserbautechnischer Sicht keine fremden Rechte nachteilig beeinträchtigt. Aus wasserbautechnischer Sicht ist auszuschließen, dass sich für die Grundstücke des Bf in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine Verschlechterung ergeben wird. Damit sichergestellt werden kann, dass der Durchflussquerschnitt des neuen Gerinneprofils entsprechend der Einreichplanung ausreichend groß ausgeführt wird, ist nach dem Stand der Wasserbautechnik vom bauausführenden Unternehmen vor dem Aufbringen der 20-30 cm dicken Humusschicht eine Kontrollmessung durchzuführen und nachweislich zu protokollieren (Angaben Ing. E Tonbandprotokoll, Befund und Gutachten Ing. E Beilage 2 zur Niederschrift ON 26 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
3. Beweiswürdigung:
Einleitend (1.) wird der Verfahrensgegenstand und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben. Die weiteren Feststellungen (2) stützen sich auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Der Inhalt des vorliegenden Projektes ist unstrittig, ebenso wie der Umstand, dass vor der Einreichung zwei Informationsveranstaltungen stattgefunden haben, und der angeführte Ablauf des Behördenverfahrens.
In der Sache selbst – also zur Einwendung des Bf, die Hochwasserverhältnisse würden sich für seine Grundstücke verschlechtern – fand in der Verhandlung des LVwG eine umfassende Beweisaufnahme statt. Der ASV für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten (Beilage 2 der Niederschrift). Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Angaben des ASV werden daher den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Bf hatte die Gelegenheit, Fragen an den ASV zu stellen. Auf folgende Ausführungen des ASV wird verwiesen: „Von Ing. W befragt, ob in Folge Zentrifugalwirkung hier nicht eine Überschreitung dieser Uferböschungskante und Überflutung anschließender Grundstücke zu befürchten ist, gebe ich an, dass dies ausgeschlossen ist. Die Fließgeschwindigkeiten wurden entsprechend berechnet und dokumentiert. Eine Überschreitung bzw. ein Überströmen über 250,3 m ist ausgeschlossen.“ Der Bf ist den Ausführungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet. Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzuholen (VwGH vom 25. September 2014, GZ: 2012/07/0001).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur Präklusion:
Selbst wenn der Bf zum Kreis der persönlich zu verständigenden Beteiligten gehört hätte, wäre infolge der doppelten Kundmachung grundsätzlich Präklusion eingetreten (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2016, GZ: Ro 2014/07/0017). Ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG bzw. § 71 Abs. 1 AVG wird weder in der Eingabe vom 3. Juli 2016 noch in der Beschwerde geltend gemacht. Das in der Eingabe vom 12. September 2016 vor dem LVwG zur Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG erstattete Vorbringen wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erstattet und wäre unter diesem formalen Gesichtspunkt verspätet.
Der Bf führte in der Verhandlung des LVwG aus: „Diese Art der Kundmachung kann keine Präklusion meines Mandanten bewirken. Konkret ist diese Kundmachung deshalb nicht geeignet, Präklusion herbeizuführen, weil das Projekt in dieser Kundmachung nicht ausreichend konkret beschrieben ist, sodass der Bf auch nicht erkennen konnte bzw. erkennen hätte können, dass seine Grundstücke in irgendeiner Weise berührt werden können. Abgesehen davon erfolgte die Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde x erst am 2. Juni 2016. Die Frist vom 2. Juni 2016 bis 13. Juni 2016 ist ungeeignet und zu kurz, um hier eine Präklusionsfolge auslösen zu können.“ Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine weitere Beweisaufnahme zum Inhalt der vorangegangenen Informationsveranstaltungen, weshalb auf die vom Bf in der Eingabe vom 12. September 2016 erwähnte Gesamtwertung nicht näher einzugehen war. Die belangte Behörde hat im Ergebnis mit der Zustellung des Bescheides eine (eingeschränkte) Parteistellung des Bf bejaht und wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dessen Bedenken inhaltlich geprüft.
4.3. Zum geltend gemachten subjektiven Recht:
Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007,
GZ: 2006/07/0015, uva).
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten
- wie etwa Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, GZ: Ra 2015/03/0022).
Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze und stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn eine Partei die Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend macht, obliegt es nicht ihr, diese Beeinträchtigung zu beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung gegeben ist (VwGH vom 17. Dezember 2015, GZ: 2012/07/0137).
Es ist ausgeschlossen, dass sich für die Grundstücke des Bf in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht eine Verschlechterung ergeben wird. Der Bf wird durch den bekämpften Bescheid nicht in seinem Grundeigentum verletzt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Behörde hat mit der Bescheidzustellung eine (eingeschränkte) Parteistellung bejaht, weshalb das LVwG in pflichtgemäßer Ermessensübung nach § 24 Abs. 1 VwGVG in der mündlichen Verhandlung eine inhaltliche Erörterung des Sachverhaltes zuließ (vgl. VwGH 11. Jänner 2016, GZ: Ra 2015/16/0132). Damit ist das LVwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 4 B-VG zuständig, die vom ASV vorgeschlagene und von den Verfahrensparteien zur Kenntnis genommene Auflage (Beilage 2 der Niederschrift) gemäß § 105 WRG vorzuschreiben. Die Auflage – wie auch die Bewilligung - richtet sich an den Bewilligungsinhaber und nicht an das bauausführende Unternehmen, was bei der Anordnung zu berücksichtigen war.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl