LVwG-550765/5/Kü/KaL

Linz, 28.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, vom 22. Dezember 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. November 2015,
GZ: N10-96-1-2011-Gm, betreffend naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (mitbeteiligte Partei: O L, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, X, X)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Bezeichnung „X“ auf „X“ geändert wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 16. November 2015, GZ: N10-96-1-2011-Gm, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei fest, dass durch die bestehende Fischerhütte auf dem Grundstück X, KG X, Gemeinde X, im 50 Meter Uferschutzbereich des X solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. In Form von Bedingungen wurde von der belangten Behörde zudem festgelegt, dass

-          die uferbegleitende Vegetation des X erhalten bleiben muss. Sollten Umstände eintreten, die einen Ausfall dieser Vegetation oder von Teilen davon verursachen würden, so muss unverzüglich nachgepflanzt werden, und

-          diese Genehmigung auf die Dauer des rechtmäßigen Bestandes, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. September 2013, GZ: Wa10-119-2013, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der Teichanlage als Fischteichanlage befristet wird.

 

Grundlage für diese Feststellungen bilden die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie die Beschreibung im Befund des Regions­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 4. Dezember 2014, in Ver­bindung mit der Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz vom 12. November 1992 sowie der Stellungnahme des Bezirks­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 16. Oktober 2015.

 

Begründend wurde zu dieser Feststellung ausgeführt, dass vom Antragssteller die privaten Interessen an der fischereifachlichen Notwendigkeit der Fischerhütte durch die Vorlage der fischereifachlichen Stellungnahme vom 18. November 2013, die Mitteilung der Gemeinde X vom 2. Juli 2014 über die Nicht-Untersagung des Vorhabens, eines Fischteich­konzeptes, eines Vermarktungskonzeptes, sowie durch die Vorlage des wasser­rechtlichen Bewilligungsbescheides vom 19. September 2013 dargelegt worden seien.

 

In Anbetracht der festgelegten Befristung komme die Behörde zum Schluss, dass die vom Antragssteller geltend gemachten Interessen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz für die Dauer der fischereifachlichen Notwen­digkeit der Hütte überwiegen würden und weiters, dass durch die bestehende Fischerhütte solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturhaus­haltes, die allen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden.

 

Zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes seien die im Spruchabschnitt I. festgelegte Auflage und Befristung vorzu­schreiben gewesen.

 

2.           Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Oö. Umweltanwaltschaft eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzu­heben und den rechtmäßig ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. November 1995,
GZ: Agrar-1/238-1986-HÖ, zu bestätigen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da die Behörde in ihrem Bescheid trotz negativen Gutachtens des Regions­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und trotz negativer Stellung­nahme der Oö. Umweltanwaltschaft sowie ohne Durchführung einer Interessens­abwägung einen positiven naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid erlas­sen habe.

 

Die gegenständliche Gerätehütte sei im Bereich einer Fischteichanlage in einer Geländemulde situiert. Zum südlich gelegenen X sei lediglich eine Entfernung von 26 Meter eingehalten worden. In nördlicher Richtung befinde sich im Abstand von rund 120 Meter das landwirtschaftliche Anwesen des Antrag­stellers. Die Umgebung stelle sich als offene Grünlandzone dar, die überwiegend agrarisch genutzt würde und ein naturnahes Erscheinungsbild vermittle. Durch die Lage der Gerätehütte könne kein räumlicher Bezug zu anderen Baubeständen hergestellt werden. Das Gebäude sei ein isolierter Splitter im Grünlandbereich; das Pumpenhaus würde bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt.

 

Wenngleich auch die betreffende Hütte nicht schon von weitem her einsehbar sei, so dürfe einer Verhüttelung sensibler Landschaftsräume aus naturschutz­fachlicher Sicht nicht Vorschub geleistet werden, weshalb der Fortbestand der Hütte entschieden abzulehnen sei.

 

Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörde über zwei negative naturschutzfachliche Sachverständigengutachten hinwegsetze und das Vorhaben am betreffenden Standort positiv bewerte. Aufgrund der Nähe des Hofverbandes zum Fischteich wäre es ein Leichtes, eine/diese Hütte nahe am Gebäudebestand zu situieren. Darüber hinaus verabsäume die Behörde, geeigne­te Maßnahmen vorzuschreiben, die eine – wenn überhaupt mögliche – substan­zielle Verminderung des Eingriffs bewirken würden. Die beiden Bedingungen des angefochtenen Bescheides seien überhaupt bescheiden und keineswegs in der Lage, die Eingriffswirkung im sensiblen 50 Meter Uferschutzbereich wesentlich zu reduzieren.

 

Die Errichtung der gegenständlichen Hütte sei vor etlichen Jahren widerrechtlich geschehen und solle nun – 20 Jahre später – auf Basis einer stark anzuzwei­felnden „wirtschaftlichen Notwendigkeit“ nachträglich legitimiert worden. Diese Rahmenbedingungen seien ja doch auch bereits vor 20 Jahren vorgelegen und hätten die Behörde damals dennoch dazu veranlasst, die Errichtung der Hütte zu versagen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. November 1995, GZ: Agrar-1/238-1986-HÖ, sei der Antrag des Herrn L H auf natur- und landschaftsschutzrechtliche Feststellung, dass durch die Errichtung einer Hütte im geschützten Bereich des X auf dem Grundstück Nr. X, KG X, keine öffentlichen Interessen an der Erhal­tung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes verletzt werden, abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 11. September 2007, GZ: Agrar-1/238-1986-HÖ, sei Herrn H sodann die Entfernung der konsenslos errichteten Hütte bis 30. Juni 2009 aufgetragen worden, diese Frist sei zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. November 2011, GZ: N10-96-2011, bis zum 30. Juni 2013 erstreckt worden.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten. Sowohl die dem Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land zugrunde liegende Feststellungspflicht (§ 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001) als auch der vorliegende Antrag decke sich mit jenem aus der bereits ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung. Auch habe sich die fach­liche Beurteilung durch den Regionsbeauftragten in keiner Weise geändert. Da sich auch die Fischteichanlage nicht geändert habe, sei die Entbehrlichkeit der gegenständlichen Hütte heutzutage genauso gegeben wie in der Entscheidung aus dem Jahr 1995. Ergo handle es sich um eine entschiedene Sache. Die Bezirkshauptmannschaft Wels hätte daher den Antrag des Antragsteller jeden­falls zurückweisen müssen.

 

Die Behörde habe auf Basis negativer Naturschutzgutachten, einer negativen Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft, jedoch im Sinne eines fischerei­fachlichen Gutachtens und einer Mitteilung der Gemeinde, einen positiven Fest­stellungsbescheid erlassen.

 

Die belangte Behörde habe es in Bezug auf die Interessenabwägung verabsäumt, das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu bewerten. Die belangte Behörde habe kein – wie auch immer geartetes – Überwiegen der Interessen (öffentlicher wie auch privater) des Antragstellers an der Errichtung der Fischerhütte nachgewiesen. Auch das fischereifachliche Gut­achten, wonach zum Beispiel für die Dauer der fischereilichen Notwendigkeit der Hütte die privaten Interessen überwiegen und welches seitens der belangten Behörde ihrer sogenannten Interessensabwägung zum Grunde gelegt worden sei, vermöge aufgrund der mangelhaften Konkretisierung den gestellten Anfor­derungen nach der bereits zitierten Judikatur nicht gerecht zu werden. Der ange­fochtene Bescheid erfülle sohin nicht die Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung eines Bescheides, weshalb ihm ein wesentlicher Begründungsmangel anhafte.

 

3.           Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 12. Jänner 2016, eingelangt am 28. Jänner 2016, dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsabteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der mitbeteiligten Partei Gelegenheit gegeben, zu den Beschwerdeausführungen Stellung zu nehmen. In Ihrer Stellungnahme vom 3. März 2016 führt die mitbeteiligte Partei Folgendes aus:

 

„1. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet, der angefoch­tene Bescheid wäre rechtswidrig, weil die Behörde trotz negativer Gutachten ohne Durch­führung einer Interessensabwägung einen positiven Bescheid erlassen hätte.

 

Dem ist zunächst einmal entgegenzuhalten, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz mit seiner Stellungnahme vom 16.10.2015 bestätigt hat, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die gegenständliche Fischerhütte keinen maßgeblichen Ein­griff in den Naturhaushalt darstellt. Die oberösterreichische Umweltanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 27.01.2015, gestützt ausschließlich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 1992, gegen den weiteren Bestand der Fischerhütte ausgesprochen.

 

Somit liegen gegensätzliche fachliche Stellungnahmen vor, die sehr wohl von der Behörde in der angefochtenen Entscheidung gewürdigt worden sind.

 

Im Übrigen hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Umwelt-und Wasserwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2014 zwar den Standpunkt ver­treten, dass die alte Stellungnahme aus dem Jahr 1992 aufrecht bleiben würde, aller­dings den aufrechten Bestand der Fischerhütte akzeptiert, solange die fischereifachliche Notwendigkeit besteht.

 

Die fischereifachliche Notwendigkeit wurde ebenfalls gutachterlich geprüft und bestätigt und hat die Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung auch diese Überlegungen mit gewürdigt und ist es daher sehr wohl zu einer umfassenden und ausreichenden Inter­essensabwägung im angefochtenen Bescheid gekommen.

 

Völlig außer Acht lässt der Beschwerdeführer allerdings den Umstand, dass sich seit dem Jahr 1992 die örtlichen Umstände massiv geändert haben und zwar auch durch das zu­stimmende Verhalten der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft, die an dieser Verän­derung intensiv mitgewirkt hat. Zur Illustration wird auf das Luftbild vom 04.07.2013 und auf das Luftbild vom 19.02.2016 verwiesen. Auf beiden Bildern ist die örtliche Situierung der Fischereihütte angekreuzt. Aus dem ursprünglichen, idyllischen Tal des X wurde mit Zustimmung der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft durch die Errichtung der „Umfahrung X - Nord/ Bauabschnitt West" eine Beton- und As­phaltwüste, garniert mit einem Betongebäude unmittelbar am X errichtet, wie sich aus dem Luftbild vom 19.02.2016 zeigt. Die Umweltanwaltschaft hat im Bewil­ligungsverfahren zu Verk-960112/3-2010 ausgeführt, dass negative Auswirkungen für die Umwelt und die Natur durch die Errichtung dieser Umfahrungsstraße im X nicht zu erkennen sind!

 

Nun mehr behauptet der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel, die Fischerhütte wäre ein „isolierte Splitter im Grünlandbereich", weshalb eine Verhüttelung sensibler Land­schaftsräume verhindert werden müsse.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob jenes unmittelbar neben dem X errichtete Betongebäude von beträchtlichem Ausmaß den Begriff der Verhüttelung unterliegt und warum es notwendig war, diesen Betonklotz praktisch unmittelbar an das Ufer des X, der ja auf jeden Fall schützenswert gewesen wäre, situiert werden konnte. Sicher ist, dass die vom Antragsteller betriebene Fischerhütte absolut unauffällig und in einem dichten Baumbestand integriert ist, sodass eine Beeinträchtigung des natürlichen Lebensraumes und des Landschaftbildes unter Berücksichtigung der gege­benen Situation, die sich nun nach der neuen Umfahrung samt Zufahrten hier darstellt, vollkommen ausgeschlossen ist.

 

Die BH Wels-Land ist daher in ihrem Bescheid gesetzeskonform vorgegangen. Unter Berücksichtigung der nun mehr vorhandenen Umstände stellt die Fischerhütte einen geradezu wohltuenden Kontrapunkt zu der durch die mit Zustimmung der Umweltanwalt­schaft hervorgerufenen Umweltzerstörung, welche mit der Errichtung der Umfahrungs­straße verbunden war, dar.

 

2. Zur angeblich entschiedenen Rechtssache:

 

Wie in der Beschwerde richtig zitiert, ist eine entschiedene Rechtssache dann anzu­nehmen, wenn sich hingegen einen früheren Bescheid entweder die Rechtslage oder der Sachverhalt wesentlich verändert haben. Eine entschiedene Rechtssache kann aber nicht vorliegen, wenn neue Sachverhalte entstanden sind und zwar durch die nachgewiesene betriebliche Notwendigkeit der fischereifachlichen Nutzung und des zusätzlich total ver­änderten Landschaftsbildes. Es wird auf das fischereifachliche Gutachten vom 18.12.2013 verwiesen, welches im Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 04.12.2014, zitiert wird. Der Antragsteller O L selbst hat in seinem Antrag dargelegt, dass die Verwertung von Fischen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betrie­bes notwendig und sinnvoll ist und wurde dies auch gutachterlich bestätigt. Gegen diese Überlegungen kann der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Argument einbringen.

Darüber hinaus ignoriert die Beschwerde vollkommen die Änderung der örtlichen Gege­benheiten, wie sie sich aus den beiliegenden Luftbildern zeigt und aus denen klar abzu­lesen ist, dass sich die räumlichen und ursprünglich natürlichen Landschaftsverhältnissen durch die Errichtung der Umfahrungsstraße massiv geändert haben und daher eine neue Sichtweise notwendig ist. Der von der oberösterreichischen Anwaltschaft immer wieder zitierte „isolierte Splitter im Grünlandbereich" kann wohl unter den gegebenen neuen Umständen hier nicht mehr als Argument missbraucht werden.

 

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das in der Beschwerde angesprochene allge­meine Rechtsempfinden bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes eine Rolle spielen könnte. Wenn man allerdings sich schon auf dieses Institut stützt, dann er­gibt sich wohl ganz eindeutig, dass aufgrund der geänderten Umstände, die nun mehr vorliegen, jedermann mit vernünftigem Rechtsempfinden den Standpunkt vertreten wird, dass eine kleine Fischerhütte neben der riesen Trasse der neuen Umfahrungsstraße wohl keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mehr zustandebringen wird. Dazu kommt, dass auch die aufgezeigten und von der Behörde akzeptierten ökonomischen Interessen des Antragstellers O L im Rahmen der von ihm betriebenen Landwirtschaft sehr wohl zu berücksichtigen sind, weil jede ökonomisch sinnvolle Maßnahme zur Schaffung von bäuerlichen Einkommen insbesondere auch zum Erhalt der Landwirtschaft maßgeb­lich beiträgt.

 

Es wird daher beantragt, die Beschwerde der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft möge abgewiesen werden und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bestätigt werden.“

 

5. Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid vom 16. November 1995, GZ: Agrar-1/238-1986-HÖ, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den von Herrn L H am 27. Juni 1988 eingebrachten Antrag auf natur- und landschaftsschutzrechtliche Feststellung, dass durch die Errichtung einer Hütte im geschützten Bereich des X auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, keine solchen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes verletzt werden, die alle anderen Inter­essen überwiegen, abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu festgehalten, dass das eingeleitete Ermittlungsver­fahren, insbesondere die Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, als der zur Beurteilung dieser Sachfrage (Bauangelegenhei­ten) zuständige Sachverständige, ergeben hat, dass die gegenständliche Hütte in einem aus naturschutzfachlicher Sicht sensiblen Landschaftsraum einen isolierten Splitter im Grünlandbereich darstelle und kein räumlicher Bezug zu anderen Bau­beständen hergestellt werden könne, sodass der Antrag entschieden abgelehnt werden müsse. Im Übrigen würde auf die angeführten Rechtsvorschriften und auf die Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die einen ergän­zenden Bestandteil der Begründung bilden, verwiesen.

 

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hielt in seiner Stellung­nahme vom 27. April 1992 fest, dass sich auf dem Grundstück Nr. X, KG X, seit längerer Zeit eine Fischteichanlage bestehend aus fünf Teichen, von denen vier zur Fischzucht verwendet werden, befindet. Der überwiegende Teil liege innerhalb der 50-Meter-Schutzzone zum X. Auf dem Grundstück findet sich weiter eine Gerätehütte mit einer Grundrissabmessung von 550 mal 360 cm und einer Höhe von 370 cm und ein Pumpenhaus mit Abmessungen von zirka 300 mal 300 cm. Laut den Ausführungen des Sachverständigen wäre zu überprüfen, ob zwei Gebäude für den Betrieb einer hobbymäßigen Fischteich­anlage, noch dazu bei einer geringen Entfernung zum Anwesen O, erfor­derlich sind. Nach weiterer Beschreibung der vorgefundenen Situation führt der Sachverständige abschließend aus, dass bei Einhaltung der in seinem Befund mit Gutachten enthaltenen Auflagen der Konsens mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gefunden werden kann.

 

Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 1992 Folgendes aus:

Die gegenständliche Gerätehütte ist im Bereich einer Fischteichanlage in einer Gelände­mulde errichtet. Zum südlich gelegenen X ist eine Entfernung von 26 Meter eingehalten worden. In nördlicher Richtung befindet sich ein landwirtschaftliches Anwe­sen in einem Abstand von rund 120 Meter.

 

Die Umgebung stellt sich als offene Grünlandzone dar, die überwiegend agrarisch genutzt wird. Es wird ein naturnahes Erscheinungsbild vermittelt. Durch die Lage der Gerätehütte kann kein räumlicher Bezug zu anderen Baubeständen hergestellt werden, dass Gelände wird als isolierter Splitter im Grünlandbereich angesehen. Das Pumpenhaus wird bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt.

 

Wenn gleich die Gerätehütte nicht von weitem her einsehbar ist, darf das Vordringen einer Verhüttelung in einem gegenüber Eingriffen sensiblen Landschaftsraum aus natur­schutzfachlicher Sicht nicht zur Kenntnis genommen werden. Aus diesen Überlegungen wird das Ansuchen entschieden abgelehnt.

 

Mit Eingabe vom 9. September 2014 beantragte die mitbeteiligte Partei die naturschutzbehördliche Genehmigung für die Fischerhütte auf Grundstück Nr. X, KG X. Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die Oö. Landes­regierung die durchgehende Wasserversorgung der Fischteichanlage gewähr­leistet hat. Zudem verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass die Hütte zur Bewirtschaftung der Teichanlage unbedingt notwendig ist. Dem Antrag ange­schlossen wurden der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 19. September 2013, GZ: Wa10-119-2013, mit welchem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Fischteichanlage mit einer Ableitung der Teichüberwässer in den X sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen befristet bis 31. Dezember 2038 erteilt wurde. Dem Antrag wurde zudem ein Orthofoto, datiert mit 4. September 2014, sowie eine planliche Darstellung der Fischerhütte ange­schlossen. Ebenfalls enthalten die Antragsunterlagen ein Fischteichkonzept, ein Vermarktungskonzept und eine fischereifachliche Stellungnahme, datiert mit 18. November 2013, welche folgenden Inhalt aufweist:

 

Auf dem Grundstück Nr. X, KG X bei X, Gemeinde X, befin­det sich seit Jahrzehnten eine fünfteilige Fischteichanlage, welche bei Teichflächen von 27-150 m2 eine Gesamtkubatur von ca. 160 m3 aufweist. Die Teiche wurden erstmalig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Mai 1991, Wa-1/182-1986/Pöt/Scho, befristet bis zum 31. Dezember 2001 wasserrechtlich bewilligt. Mit Be­scheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Juli 2001, Wa10-230-2001-Hk, wurde dieses Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31. Dezember 2016 wiederver­liehen. Damaliger Bewilligungsinhaber war jeweils Herr L H, X, das Grundstück selbst befand sich im Besitz von Frau Dipl.-Ing. I L, X, X. In Anbetracht dessen, dass für Herrn H die Teich­anlage im Wesentlichen zur Freizeitgestaltung diente, also von einer ausgesprochenen Hobbyteichanlage zu sprechen war, wurde der maximale Fischbestand in der Anlage in der Phase der Endproduktion (Speisefische) mit maximal 150 kg Fischen begrenzt. Das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung des vor Ort zur Verfügung stehenden Quell­wassers in den X wurde mit 5 l/sek. festgelegt.

Bereits im Rahmen der erstmaligen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung betref­fend die gegenständliche Teichanlage wurde vom damals beigezogenen Amtssachver­ständigen für Fischerei in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Anlage extensiv, somit hobbymäßig betrieben werde. Somit wäre das bestehende Pumpenhaus zur Unter­bringung der ständig benötigten Kleingerätschaften für die Teichbewirtschaftung für aus­reichend anzusehen, die nicht ständig vor Ort benötigten Gerätschaften könnten auch aufgrund der geringen Entfernung des Anwesens der Eigentümerin der Anlage dort unter­gebracht werden. Für diese Beurteilung wurde ein Reinertrag von etwa 5.000 Schilling (= 363,40 €) zu Grunde gelegt. Somit wurde bereits damals festgestellt, dass ein Objekt für die Unterbringung von Gerätschaften grundsätzlich aus fachlicher Sicht vertretbar wäre, allerdings eben mit dem kleineren Pumpenhaus das Auslangen gefunden werden könnte.

Der Umstand, dass diese Teichanlage im Einflussbereich der Baustelle für die Umfahrung X liegt bringt es mit sich, dass ab Herbst 2013 aufgrund einer Grundwasser­absenkung davon ausgegangen werden muss, dass auch das Quellwasser für die gegen­ständliche Teichanlage zumindest vorübergehend versiegt, womit naturgemäß eine Außerbetriebnahme einhergeht. Soweit bekannt, soll der Grundwasserhorizont etwa Mitte bis Ende 2016 wieder auf dem ursprünglichen Niveau liegen, sodass dann auch wieder eine Bewirtschaftung der Teiche möglich sein sollte. Herr H hatte allerdings kein Interesse daran, diese mehrjährige Unterbrechung der fischereilichen Nutzbarkeit der Teich abzuwarten, weshalb er mittlerweile sein Wasserrecht zurückgelegt hat. Dieses wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. September 2013, Wa10-119-2013-HK, für erloschen erklärt.

Mit selbem Bescheid wurde Herrn Diplombetriebswirt O L, X, bereits jetzt die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb dieser Teich­anlage unter der Maßgabe erteilt, dass ca. Mitte 2016 auch tatsächlich das Quellwasser für den Betrieb der Teichanlage wieder zur Verfügung steht. In Anbetracht dessen, dass Herr L die Teichanlage hinkünftig in seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Nieder­schwaig integrieren möchte und die Salmonidenproduktion entsprechend zu intensivieren gedenkt, wurde auch in dieser letztmaligen wasserrechtlichen Bewilligung auf Basis der gegebenen Quellwassermenge ein max. Fischbestand von 400 kg Salmoniden festgelegt. Bereits im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 16. September 2013 wurde dazu in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass der Fischertrag aus der Teich­anlage im Rahmen dieses Betriebes zum landwirtschaftlichen Einkommen als zusätzliches Standbein beitragen soll. Im Rahmen dieser intensivierten Bewirtschaftung soll auch eine bereits seit Langem bei der Teichanlage bestehende Hütte (neben dem oben beschrie­benen Pumpenhaus) reaktiviert und adaptiert werden. Herr L hat bei der Gemeinde X ein im September 2013 ausgearbeitetes Vermarktungskonzept vorge­legt. Dieses geht eben vom wasserrechtlich bewilligten max. Fischbestand von etwa 400 kg aus, wobei vorrangig Bachsaiblinge produziert werden sollen. Unter Zugrunde­legung eines Fischpreises von 10,50 €/kg für Bachsaiblinge in Speisefischgröße ist ein Bruttoertrag von 4.200,-- €/Jahr erzielbar. Die Fische sollen im Wege der Direktvermark­tung an die örtliche Gastronomie, aber auch im Detail an die regionale Bevölkerung ver­kauft werden. Die Fische werden bereits vor Ort getötet und ausgenommen bzw. filetiert, wofür eine entsprechende Einrichtung der Hütte mit Nirosta- Gerätschaften vorgesehen ist. Neben dieser Fischverwertung bzw. Fischverarbeitung soll auch die Unterbringung diverser Gerätschaften vor Ort sowie eine gewisse Menge an Fischfutter in dieser Hütte vorgenommen werden.

 

Aus fischereifachlicher Sicht ist festzustellen, dass die Überlegungen von Herrn Diplom­betriebswirt L betreffend die hinkünftige intensivere Nutzung der gegenständlichen Teichanlage als durchaus realistisch eingestuft werden können. Sofern die Quelle auf demselben Grundstück in einigen Jahren wieder die Schüttung von, wie bisher, mindes­tens 5 l/sek ganzjährig gewährleistet, ist die Produktion von 400 kg Bachsaiblingen im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Gesamtkubatur der Teiche erreichbar. Dies vor allem deshalb, als damit eine mehr als 2,5 mal/Tag erfolgende Erneuerung des Teich­wasservolumens durch das Frischwasser gewährleistet ist. Vom erwähnten Bruttoertrag in der Höhe von 4.200,-- € sind allerdings rund 50 % für variable Kosten (Fischbesatz, Futtermittel, natürliche Ausfälle, Geräteeinsatz, etc.) in Abzug zu bringen, sodass ein Deckungsbeitrag von zumindest 2.100,- € (ohne Fischverarbeitung) jedenfalls erzielbar sein sollte. Eine weitere Steigerung der Wertschöpfung ließe sich durch Filetieren der Fische erreichen. Dies setzt naturgemäß einen entsprechenden Arbeits- und Kontrollauf­wand voraus, der deutlich über jenem liegen wird, wie er bei Hobbyteichanlagen (wie hier früher der Fall) gegeben ist. Dementsprechend wird auch ein wesentlich größerer Geräte- und Futtermittelaufwand zu erwarten sein, was auch eine entsprechende Unter­bringungsmöglichkeit erforderlich macht. Zweifelsohne stellt die relativ geringe Entfer­nung des Anwesens von Herrn L von der Teichanlage einen Grenzwert dar, dies alleine schließt allerdings aus fachlicher Sicht noch nicht die Notwendigkeit eines entspre­chend ausgestatteten Betriebsobjektes bei der Teichanlage aus. Dies wurde auch bereits früher aus fachlicher Sicht so gesehen (siehe obige Ausführungen zum Pumpenhaus). Hinkünftig ist allerdings, wie ebenfalls bereits erwähnt, mit einem wesentlich höheren Arbeitseinsatz zu rechnen. Hinzu kommt, dass Herr L die Fische eben auch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechend vermarkten will, was seiner­seits in plausibler Form dargelegt worden ist. Für diese unmittelbare Verwertung der Fische ist es aus fachlicher Sicht gerechtfertigt, unmittelbar vor Ort einen Schlacht- / Fi­letierraum zur Verfügung zu haben, da doch zum Teil entsprechend große Mengen an Fischen gleichzeitig verarbeitet werden müssen. Dies wird sinnvollerweise - nach entspre­chender Adaptierung - in der bereits vor Ort bestehenden Hütte erfolgen können.

 

Zusammenfassend kann daher aus fischereifachlicher Sicht festgestellt werden, dass für den Betrieb der gegenständlichen Teichanlage samt anschließender Verwertung der Fische im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes L ein Hüttenobjekt notwendig ist. Dieser Bedarf kann durch die bereits seit Jahrzehnten hier vorhandene Hütte nach deren infrastruktureller Anpassung abgedeckt werden. Ein neues, hinsichtlich der Größe über den gegebenen Bestand hinausgehendes Objekt ist nicht erforderlich. Ein jährlicher Deckungsbeitrag von zumindest 2.100,- € kann als nennenswertes landwirtschaftliches Einkommen eingestuft werden, sodass neben der Zweckmäßigkeit auch die Verhältnis­mäßigkeit aus fachlicher Sicht bestätigt werden kann.

 

Abschließend wird aber noch darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Hütte bei der gegenständlichen Teichanlage zwingend in Abhängigkeit von jener Wasserversorgung (quantitativ/qualitativ) zu sehen ist, wie sie in der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 2013 festgelegt worden ist (= 5 I/Sek. Quellwasser). Sollte diese in Zukunft (spä­testens ab Mitte/Ende 2016) nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet sein, so wäre auch das Erfordernis einer Hütte neu zu beurteilen, da die zur Verfügung stehende Frischwassermenge als limitierender Faktor für die Produktionskapazität der Teiche zu gelten hat und somit den zu erzielenden Ertrag unmittelbar beeinflusst.“

 

Diese eingereichten Unterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz unter Vorgabe von Beweisthemen zur fachlichen Begutachtung vorgelegt.

 

In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 führt der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz aus, dass die vom Regionsbeauftragten in der Stellungnahme vom 12. November 1992 geäußerte negative Grundsatzhaltung aufrecht bleibt. Demgegenüber hält der Sachverständige aber zudem fest, dass die Störungen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt werden können, wenn folgende Bedingungen und/oder Auflagen und/oder Fristen eingehalten werden:

-        die uferbegleitende Vegetation des X muss erhalten bleiben. Sollten Umstände eintreten, die einen Ausfall dieser Vegetation oder von Teilen davon verursachen würden, so muss unverzüglich nachgepflanzt werden.

-        die fischereifachliche Notwendigkeit (Widmungskonformität) der Hütte ist eine Voraussetzung für diese naturschutzfachliche Stellungnahme. Diese Frage wurde im fischerreifachlichen Gutachten vom 18. November 2013 vom Amt der Oö. Landesregierung geprüft. Diese Prüfung stützt sich auf die aktu­ellen Beurteilungskriterien und ist daher eine Momentaufnahme. Bei einer Änderung der Beurteilungskriterien, wodurch die fischereifachliche Notwen­digkeit der Hütte entfällt, verliert diese Stellungnahme ihre Gültigkeit. Somit wird fachlich eine Befristung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (nur solange die Hütte fischereifachlich notwendig ist) vorgeschlagen.

-        der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schrift­lich und unaufgefordert anzuzeigen.

 

Diese Stellungnahme des Regionsbeauftragten wurde der Oö. Umweltanwalt­schaft in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. In ihrem Schreiben vom 27. Jänner 2015 hält die Oö. Umweltanwaltschaft fest, dass sich aus natur­schutzfachlicher Sicht, wenn gleich die Hütte 20 Jahre später noch immer be­steht, keine andere Sichtweise ergebe. Deshalb schließt sich die Oö. Umwelt­anwaltschaft in ihrer naturschutzfachlichen Beurteilung den Ausführungen des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 12. November 1992 vollinhaltlich an.

 

Über Anfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teilte die Gemeinde X mit Schreiben vom 18. August 2015 mit, dass die mitbeteiligte Partei bei der Gemeinde Planunterlagen sowie ein überarbeitetes Fischteich­konzept und ein Vermarktungskonzept mittels Bauanzeige eingereicht hat. Auf­grund dieser Unterlagen ist die – bereits oben wörtlich wiedergegebene –fische­reifachliche Stellungnahme angefordert worden. Nachdem durch diese positive fischereifachliche Stellungnahme vom 18. November 2013 die Widmungskonfor­mität geklärt war und die durchgehende Bewirtschaftung der Teiche (durchge­hende Wasserversorgung der Teichanlage auch während der Bauphase der Um­fahrung X) ebenfalls gewährleistet wurde, standen dem Vorhaben aus baurechtlicher Sicht keine Hinderungsgründe entgegen und nahm die Bau­behörde die Bauanzeige am 2. Juli 2014 zur Kenntnis.

 

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stellte der Bezirks­beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seiner Stellungnahme vom 16. November 2015 fest, dass nach Maßgabe der vorliegenden Unterlagen und auf Basis der Ergebnisse eines Ortaugenscheines die gegenständliche Fischer­hütte keinen maßgeblichen Eingriff in den Naturhaushalt (im Grünland) darstellt.

 

Zur Umgebungssituation um die gegenständliche Fischerhütte ist festzustellen, dass gemäß dem auf der Internetseite X abruf­baren Baufortschrittsberichten für die Umfahrung X, mit dem Bau dieser Straße am X begonnen wurde. Im Baufortschrittsbericht für das zweite Quartal 2012 wird auch der Betonbau X genannt. Die mitbeteiligte Partei legte im Rahmen der Beschwerdebeantwortung Luftbild­aufnahmen vom 4. Juli 2013 und vom 19. Februar 2016 zur Untermauerung ihrer Ausführungen vor, wonach durch die Errichtung der Umfahrung X im Nahbereich zur Fischerhütte umfassende Baumaßnahmen mit der Über­querung des X durchgeführt werden. Das Luftbild vom 19. Februar 2016 verdeutlicht, dass eine ruhige Grünlandzone im Nahbereich der Fischerhütte durch die Baumaßnahmen für die Umfahrungsstraße nicht mehr gegeben ist.

 

6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Bescheiden und fach­lichen Stellungnahmen der jeweiligen Sachverständigen. Die Feststellungen hin­sichtlich der Durchführung der Baumaßnahmen zur Umfahrung X gründen sich auf die genannten Berichte bzw. ergeben sich diese aus den Luft­bildern, die im digitalen oberösterreichischen Rauminformationssystem abgeru­fen werden können. Diese Luftbilder verdeutlichen, dass sich gegenüber dem immer wieder ins Treffen geführten Beurteilungszeitpunkt 1992 zwischenzeitig massive Veränderungen der Landschaftssituationen im Nahbereich um die Fischerhütte ergeben haben und massive Erdbewegungen und Baumaßnahmen in diesem Bereich stattgefunden haben. Festzuhalten ist zudem, dass die vom Konsenswerber vorgelegten Unterlagen wie Fischteich- und Vermarktungs­konzept und die darauf beruhende fischereifachliche Beurteilung nachvollziehbar und insgesamt schlüssig sind, weshalb diese auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2014, lauten:

 

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich ver­ändert; [...]

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrs­flächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

[...]

1.    die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.    die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.    der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4.    die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.    die Anlage künstlicher Gewässer;

6.    die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.    die Rodung von Ufergehölzen;

8.    bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.    die Verrohrung von Fließgewässern.

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Inter­essen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

[...]

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

[...]

2.     für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

[...]

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff      

1.     in das Landschaftsbild und

2.     im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffent­liche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechts­wirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

[...]

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.“

 

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Flüsse- und Bäche-VO) lauten:

 

„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

[...]

Anlage zu § 1 Abs. 1

 

[...]

5. Einzugsgebiet der Traun:

[...]

5.11. X“

 

2. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich die Umgebung um die gegenständliche Gerätehütte als offene Grünlandzone darstellt, die über­wiegend agrarisch genutzt wird und ein naturnahes Erscheinungsbild vermittelt. Diese Formulierung ist wortwörtlich den Ausführungen des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1992 übernommen worden. Aus diesem Grund hat der Sachverständige damals die Gerätehütte, die zwar von weitem her nicht eingesehen werden kann, aus naturschutzfachlicher Sicht entschieden abgelehnt.

 

Zudem wird in der Beschwerde das negative Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz angeführt. Der Regionsbeauftragte hält in seiner fachlichen Begutachtung vom 4. Dezember 2014 fest, dass die von einem anderen Sachverständigen bereits im Jahr 1992 geäußerte negative Grundsatz­haltung aufrecht bleibt. Dieser negativen Grundsatzhaltung des Sachverstän­digen steht aber gegenüber, dass er Bedingungen formuliert, mit denen die Störungen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt werden können, wobei er vorschlägt die naturschutzbehördliche Bewilligung an die fischereifachliche Notwendigkeit der Hütte zu knüpfen. Anzumerken ist zudem, dass die Aus­führungen des Sachverständigen eine nähere Begründung dazu, warum diese negative Grundsatzhaltung auch 22 Jahre später aufrecht bleibt, obwohl im unmittelbaren Bereich – wie weiter unten ausgeführt – gravierende Verände­rungen eingetreten sind, nicht erkennen lässt.

 

Wie der Konsenswerber in seiner Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu­treffend ausführt, haben sich seit dem Jahr 1992 die örtlichen Umstände massiv geändert. Die veränderte Umgebungssituation besteht in der im Nahbereich zur Fischerhütte errichteten „Umfahrung X/Bauabschnitt West“, welche durch massive Erdbewegungen und Errichtung von Asphalt- und Betonflächen sowie einem Betongebäude gekennzeichnet ist. Belegt wird dieser Umstand vom Konsenswerber durch die Vorlage von vergleichenden Luftbildern, welche die Situation am 4. Juli 2013 bzw. am 19. Februar 2016 anschaulich verdeutlichen. Auf diese Änderung der örtlichen Umstände ist der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Hinblick auf die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Bereich überhaupt nicht eingegangen, vielmehr wird auf örtliche Gegebenheiten, welche bereits lange zurück liegen, verwiesen.

 

Durch Betrachtung der vorliegenden Luftbilder wird auch ohne neuerliche Befas­sung eines Sachverständigen eindringlich veranschaulicht, dass die Baumaßnah­men an der Umfahrung X die ruhige Grünlandzone und das natur­nahe Erscheinungsbild der Umgebung der gegenständlichen Fischerhütte gegen­wärtig beseitigt haben. Es handelt sich demnach um eine offenkundige Tatsache, die keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf. Das Landesverwaltungsgericht hat diesen Umstand jedenfalls zu berücksichtigen, zumal die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung von Bedeutung ist. Die mit dem Bau der Umfahrung X verbundene massive anthropogene Einwirkung führt zur Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlich betroffenen Land­schaftsbildes erheblich reduziert ist. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der örtlichen Situation ist daher nicht nachvollziehbar und wird durch das Vorbringen des Konsenswerbers in schlüssiger Weise entkräftet. Das wiederholt im Beschwerdevorbringen dargestellte Landschaftsbild ist nicht mehr existent und damit der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

 

Ebenso steht durch das von der belangten Behörde abgeführte Beweisverfahren fest, dass die gegenständliche Fischerhütte keinen maßgeblichen Eingriff in den Naturhaushalt (im Grünland) darstellt, wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz auf Basis des Ergebnisses eines Ortsaugenscheines am 16. Oktober 2015 festgestellt wurde.

 

Insgesamt ist damit das eben beschriebene öffentliche Interesse an der Erhal­tung des Landschaftsbildes, dem privaten Interesse des Konsenswerbers an der Errichtung der Hütte gegenüber zu stellen, zumal ein anderwärtiges öffentliches Interesse an der Errichtung dieser Hütte nicht besteht. Der Konsenswerber er­klärt in seinem verfahrenseinleitenden Ansuchen, dass die gegenständliche Hütte zur Bewirtschaftung der Teichanlage unbedingt notwendig ist und belegt dies mit entsprechenden Unterlagen. Die Wasserrechtsbehörde erteilte mit Bescheid vom 19. September 2013 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischteichanlage auf Grundstück Nr. X, KG X bei X, bestehend aus vier Teichen mit einem Gesamtflächenausmaß von 350 m2 und einem Quellteich mit zirka 40 m2. Auch die Baubehörde hat aufgrund der Anzeige des Konsenswerbers für das Bau­vorhaben „Errichtung einer Fischerhütte“ auf besagtem Grundstück mit Schreiben vom 2. Juli 2014 gemäß § 25a Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 mitgeteilt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist und mit der Bauaus­führung daher begonnen werden darf.

 

Zum Nachweis des privaten Interesses werden vom Konsenswerber den Einrich­tungsunterlagen – wie erwähnt – sowohl Fischteich- als auch Vermarktungs­konzept angeschlossen. Danach verfügt die Fischteichanlage über eine so reich­haltige natürliche Quellschüttung, dass die insgesamt etwa 160 m3 gestaute Wassermenge zirka 2,5 Mal in 24 Stunden ausgetauscht wird. Darüber hinaus ist die Anlage in der die Fische gehalten werden so konzipiert, dass zu jeder Jahres­zeit ausreichend Sauerstoff für einen gesunden Lebensraum vorhanden ist. Dies bildet die Grundlage um jährlich einen Fischertrag von etwa 400 Kilogramm zu erzielen. Vorwiegend wird an einen Besatz mit Saiblingen gedacht, da dieser hier heimisch ist, die Wassertemperatur des frischen Quellwassers am besten verträgt und derzeit einen Preis von mindestens 10 Euro pro Kilogramm erzielt. Zur Ver­marktung werden die Fische vor Ort ausgenommen, gereinigt und auf Wunsch filetiert. Damit ist eine Fischerhütte unverzichtbar, um eine professionelle Ein­richtung mit Nirosta-Gerätschaften zur Bearbeitung der Fische durch ausnehmen, reinigen und filetieren zur Verfügung zu haben. Zudem besteht die Möglichkeit witterungs- und ungeziefergeschützt den Jahresbedarfs an Fischfutter im Umfang von 400-500 Kilogramm sowie die Gerätschaften und das Fischereizubehör diebstahl­sicher einzulagern.

 

Der Verkauf der Fische erfolgt primär an örtliche Lokalbetreiber, die bereits Interesse bekundet hätten. Sekundär wird nach erfolgreichem Anlaufen der Fischvermarktung und einem nicht zur Gänze ausgeschöpften Potential vom Konsenswerber an einen kleinen Hofladen gedacht, der alleine vom Verkauf von jahreszeitzeitlich begrenzten Angebot von Äpfel und Birnen, Obst und Gemüse, Nüssen und Honig und eventuell frischen Eiern nicht überleben könnte. Für den Fall der Umsetzung dieser Maßnahmen würde diese eine wirtschaftlich deutliche Steigerung des Einkommens der Land- und Fortwirtschaft des Konsenswerbers dienen.

 

Diese Unterlagen wurden über Auftrag der Gemeinde X einer fischereifachlichen Beurteilung unterzogen. Die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wurden bereits oben wörtlich wiedergegeben und sei hier nur darauf verwiesen. Die Beschwerde zweifelt die in der fischereifachlichen Beurteilung dargestellte wirtschaftliche Notwendigkeit der Fischerhütte stark an, bleibt aber eine nähere Begründung dieser Behauptung schuldig. Geäußerte Zweifel allein sind aber nicht geeignet die Beweiskraft der nachvollziehbaren fischereifachlichen Begutachtung zu erschüttern.

 

Ausgehend von der Tatsache, dass ein naturnahes Erscheinungsbild der Umge­bungssituation um die beantragte Fischerhütte nicht mehr gegeben bzw. eine offene Grünlandzone die überwiegend agrarisch genutzt wird durch den Bau der Umfahrung X wesentlich beeinträchtigt ist, kommt gegenständlich dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes keine vor­rangige Bedeutung und damit besonderes Gewicht zu. Dem gegenüber stehen die mit Fischteich- und Vermarktungskonzept - fachlich nachvollziehbar begut­achtet - dargestellten Interessen des Konsenswerbers. Dieser verfügt über die wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage, deren Wasserversorgung trotz Straßenbau auch in Hinkunft gewährleistet ist. Aufgrund der konkret bestehen­den Situation ist vom Landesverwaltungsgericht festzustellen, dass den vom Konsenswerber dargestellten Interessen mehr Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes beizumessen ist und damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse ziemlich eindeutig überwiegen.

 

3. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es liege „res iudicata“ vor, ist fest­zuhalten, dass nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann „entschiedene Sache“ vorliegt, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten un­verändert geblieben ist (vgl. dazu VwGH vom 19.9.2013, Zl. 2011/01/0187).

 

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechts­lage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechts­kraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwal­tungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abge­sprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2009/07/0045).

 

Zu der in der Beschwerde angesprochenen Sachlage im Jahr 1992 ist festzu­stellen, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seiner Beurteilung vom 27. April 1992 davon spricht, dass zu überprüfen wäre, ob zwei Gebäude zum Betrieb einer hobbymäßigen Fischteichanlage erforderlich sind. Zu­dem hält der Sachverständige fest, dass bei Einhaltung der in seinem Gutachten enthaltenen Auflagen ein Konsens mit dem öffentlichen Interesse an der Erhal­tung des Landschaftsbildes gefunden werden kann. Die Behörde selbst nimmt in der Begründung ihres ablehnenden Bescheides vom 16. November 1995 Bezug auf die Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten und des Regionsbeauftragten und lehnt den Antrag auf Feststellung ohne Abwägung von Interessen ab. Den nunmehr vorliegenden Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass die mitbetei­ligte Partei ein neues Fischteich- und Vermarktungskonzept verfolgt. Dieses Fischteich- und Vermarktungskonzept wurde von einem Amtssachverständigen einer fischereifachlichen Begutachtung unterzogen. Von einer hobbymäßigen Betriebsweise - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz 1992 ausgeführt – kann im Sinne der oben wörtlich widergegebenen fischerei­fachlichen Stellungnahme nicht gesprochen werden. Die neuen Einreichunter­lagen verglichen mit der 1992 bestehenden Situation, führen zum Schluss, dass zwischenzeitig eine Änderung des Sachverhaltes – insbesondere im Interesse, welches dem Antrag auf Feststellung zu Grunde liegt – anzunehmen ist. Ein neuer Antrag bedingt sohin, dass von der Behörde eine Interessenabwägung im Hinblick auf die Vorgaben des § 10 Oö. NSchG 2001 vorzunehmen ist. Dies ins­besondere deswegen, als bei der vom Beschwerdeführer zur Begründung der entschiedenen Sache ins Treffen geführten Entscheidung, jegliche Interessen­abwägung unterblieben ist. Ein neuer Antrag betrifft zwar ein und dieselbe Hütte, diese ist aber nicht mehr nur Teil einer hobbymäßig betriebenen Fischteich­anlage. Zudem ist festzustellen, dass die zur seinerzeitigen Antragsabweisung führenden öffentlichen Interessen am Landschaftsbild, nämlich sensibler Land­schaftsraum im Grünlandbereich, durch die bereits vor Antragstellung be­gonnenen baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Umfahrung X nicht mehr zutreffen. Insofern ist ein Verweis auf die fachlichen Ausführungen des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1992 nicht mehr haltbar. Insgesamt gelangt daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Schluss, dass eine Identität der Sache bezogen auf die Ent­scheidung der Behörde vom 16. November 1995 nicht vorliegt, weshalb von keiner entschiedenen Sache auszugehen ist.

 

4. Sowohl in den fachlichen Beurteilungen der einzelnen Sachverständigen als auch im Antrag des Konsenswerbers wird stets davon gesprochen, dass die gegenständliche Hütte im 50 m Schutzbereich des „X“ gelegen ist. Der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen ist aber zu entnehmen, dass die richtige Bezeichnung des Gewässers „X“ lautet. Auch der im digitalen Raumordnungssystem des Landes Oberösterreich abrufbaren Grund­karte ist zu entnehmen, dass die genaue Bezeichnung des betroffenen Gewäs­sers „X“ lautet. Insofern war eine Richtigstellung im Spruch des an­gefochtenen Bescheides vorzunehmen.

 

5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die naturschutzbehördliche Feststellung der belangten Behörde rechtskonform erfolgt ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Thomas Kühberger