LVwG-650660/2/MZ

Linz, 02.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des C A A, geb x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.3.2016, VerkR21-114-2015/Wi, betreffend Entzug der Lenkberechtigung

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die zur Zahl x am 2.11.2006 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zum 10.10.2017 unter folgender Einschränkung befristet wird: Der Beschwerdeführer hat auf eigene Kosten bis zum 10.4.2017 (Toleranzfrist: zwei Wochen) sowie vor Ablauf der Befristung der Führerscheinbehörde den jeweiligen Untersuchungszeitraum von sechs Monaten abdeckende Haaranalysen auf Cannabinoide vorzulegen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.3.2016, VerkR21-114-2015/Wi, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 2.11.2006 unter der Zahl x erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B „wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.“

 

Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde dem Bf „sollte [er] im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines … sein, … diese Lenkberechtigung ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.

 

Ihre Entscheidung stützt die belangte Behörde, auf das Wesentliche verkürzt, auf über einen längeren Zeitraum gehenden Cannabiskonsum des Bf und das daraufhin erstattete amtsärztliche Gutachten.

 

II. Mit Schreiben vom 5.5.2016 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Sein Rechtsmittel begründet der Bf im Wesentlichen damit, er habe bereits mehrere auf THC negative Harnproben abgegeben, weshalb nicht von einer gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen werden könne.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Da bereits auf Grund dieser Beweismittel feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund eines Abschluss-Berichts der LPD Oberösterreich vom 25.1.2015, GZ: B6/131810/2014-ES, erlangte die belangte Behörde Kenntnis, dass der Bf im Zeitraum von Sommer 2012 bis Jänner 2014 und von August 2014 bis 22.11.2014 etwa 300 Gramm Cannabiskraut für den Eigenkonsum angekauft habe.

 

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.3.2015, VerkR21-114-2015/Wi, wurde der Bf daraufhin aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Bf nach, unterließ es jedoch, der Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie zu entsprechen, weshalb mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2015, og Zahl, ein entsprechender Auftrag erfolgte.

 

In seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 6.10.2015 diagnostizierte Dr. B L, ohne dass ein Drogenharnbefund vorlag, dem Bf schädlichen Gebrauch von Cannabis. Aufgrund der noch erhöhten Rückfallswahrscheinlichkeit wurde eine Befristung der Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Jahr und eine Abstinenzkontrolle in Form von regelmäßigen Drogenharnkontrollen empfohlen.

 

Eine in Folge vom Bf abgegebene Harnprobe vom 8.10.2015 war sehr stark verdünnt und daher nicht verwertbar, zu einem Termin am 28.10.2015 erschien der Bf nicht. Dem Bf wurde daher mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2015, og Zahl, vorgeschrieben, sich einer Harnuntersuchung zu unterziehen. Ein Harntest auf Cannabis vom 22.12.2015 war wiederum stark verdünnt und darüber hinaus auf Cannabis positiv.

 

Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 26.1.2016 kam die Amtsärztin aufgrund des nicht verwertbaren Harntests vom 8.10.2015 und aufgrund des auch positiven Harntests vom 22.12.2015 zum Ergebnis, der Bf sei von Drogen nicht distanziert, und sprach ihm daher die gesundheitliche Eignung ab.

 

Bei einer behördlichen Einvernahme am 22.3.2016 gab der Bf an, „seit ca. 6 Wochen nicht mehr“ zu konsumieren und noch ein paar Tage mit einer Harnkontrolle warten zu wollen um sicher zu gehen, dass von dem letzten Konsum bei der Harnuntersuchung nichts mehr aufscheint.

 

In Folge erging der hier verfahrensggst Bescheid.

 

Der Bf lieferte am 31.3.2016 und am 6.5.2016 nicht verdünnte, auf THC negative Harnproben ab.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde daraufhin ein Amtsarzt beauftragt ein Gutachten zu erstellen, ob aufgrund der aktuellen Sachlage von der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von KFZ ausgegangen werden könne. Eine am 15.7.2016 vom Bf abgegebene, wiederum negative Harnprobe blieb dabei unberücksichtigt.

 

Die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.8.2016 gibt einleitend den bislang dargestellten Sachverhalt wieder und lautet im Anschluss wie folgt:

„[Der Bf] gibt selbst einen unregelmäßigen Cannabiskonsum seit 2009 zu. Auch während des laufenden Verfahrens konsumierte er noch Cannabis. Ein Harntest auf Cannabis vom 22.12.12015 [sic] wa[r] positiv. Bis Dezember 2015 bestand keine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. [Der Bf] konnte sich anscheinend von den Drogen nicht distanzieren und konsumierte laut eigenen Angaben bis Anfang Februar 2016 Cannabis.

 

Die Anamnese ist ein Hinweis dafür, dass bei[m Bf] die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in erster Linie nur aufgrund einer gegenwärtig günstigen Motivationslage gegeben ist und im Hinblick auf die Befundlage im Persönlichkeitsbereich (suchtaffines Umfeld – Konsum mit Freunden) mit einer Abschwächung der dieser Motivationslage zu rechnen ist, sodass aus diesem Grund eine Befristung der Lenkerberechtigung [sic] erforderlich ist.

 

Laut den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung [zum Lenken] von Kraftfahrzeugen ist vor Wiedererteilung der Lenkerberechtigung [sic] – bei früherem gehäuftem Missbrauch – nachweislich eine Drogenfreiheit über 6 Monate zu verifizieren sowie eine befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Untersuchung beizubringen.

 

Es wird daher empfohlen, die Lenkerberechtigung [sic] frühestens nach 6 Monaten – gerechnet ab März 2016 – bei nachweislicher Drogenkarenz und positiver VPU wieder zu erteilen.“

 

In Folge wurde die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.8.2016 mit Schreiben vom 4.10.2016 folgendermaßen ergänzt:

„Nachgereicht wurde ein Harnbefund auf THC vom 15.07.2016 aus dem Labor … und der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt. Die Laborkontrolle ist auf THC negativ.

 

Dieser negative Harnbefund vom 15.07.2016 besagt nur, dass in den letzten Tagen vor der Laborkontrolle kein Cannabis konsumiert wurde. Ein längerer Zeitraum lässt sich dadurch nicht überblicken.

Weitere Harnkontrollen vom 31.03.2016 und 06.05.2016 waren ebenfalls auf THC negativ.

 

Durch die drei vorliegenden negativen Harnanalysen konnte im Zeitraum von Ende März bis Ende September 2016 nur ca. 5 % des Zeitraumes die Abstinenz nachgewiesen werden.

 

Harnkontrollen sind manipulierbar. Zwei Harnkontrollen [des Bf], vom 15.10.2015 und vom 22.12.2015, waren stark verdünnt, zur Wiederholung der Harnkontrolle am 28.10.2015 ist Herr Anghel nicht erschienen.

Ein Nachweis der Drogenkarenz sollte durch regelmäßige Harnkontrollen erfolgen, da dadurch längere Zeiträume (je nach Haarlänge) kontrollierbar sind.

 

In der Stellungnahme vom 22.08.2016 wurde empfohlen, die Lenkerberechtigung bei nachweislicher Drogenkarenz und positiver VPU wieder zu erteilen.

 

[Der Bf] hat trotz laufenden Verfahrens bis Februar 2016 Cannabis konsumiert. Die gegenwärtige, günstige Motivationslage zur Einhaltung der Abstinenz ist daher eher auf das laufende Verfahren rückzuführen und nicht auf eine eindeutige Änderung im Persönlichkeitsbereich.

 

Da nach einer Erteilung der Lenkerberechtigung [von] einer Abschwächung der Motivationslage auszugehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ein Kfz in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand in Betrieb nehmen könnte.

 

Aus diesem Grund wird empfohlen, vor Erteilung der befristeten Lenkerberechtigung eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen.

 

Eine Befristung der Lenkerberechtigung wird aufgrund der erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit für vorerst ein Jahr empfohlen.“

 

Eine Rücksprache des zuständigen Richters mit Dr. K am 10.10.2016 hinsichtlich seiner ärztlichen Stellungnahmen vom 22.8.2016 und vom 4.10.2016 führte zum Ergebnis, dass aus ärztlicher Sicht im ggst Fall mangels konkreter Anhaltspunkte, die Anlass geben würden davon auszugehen, der Bf werde in einem durch suchtmittelbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, eine VPU nicht vorzuschreiben ist (siehe AV vom 10.10.2016). Allerdings empfiehlt der Mediziner, aufgrund des gehäuften Missbrauchs von Cannabis durch den Bf in der jüngeren Vergangenheit Kontrolluntersuchungen während des einjährigen Befristungszeitraumes zum Nachweis der Abstinenz in Form von einen sechsmonatigen Zeitraum abdeckenden Haaranalysen auf THC.

 

Mit Schreiben vom 28.10.2016 teilte der Bf mit, dass mangels persönlicher Gespräche mit Dr. K dessen Aussagen im Hinblick auf die Persönlichkeit nicht als schlüssige Aussage, welche eine taugliche Entscheidungsgrundlage bildet, gewertet werden könnten. Er leide unter keinerlei Entzugssymptomatik und habe den Konsum vor längerer Zeit eingestellt. Anfang Februar habe er sich einer Hypnose unterzogen und seither kein Cannabis konsumiert. Die Aufforderung zur Haaranalyse sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle einen nicht zu rechtfertigenden unangemessenen Eingriff in die Privatsphäre dar.

 

IV. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),...

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.  die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der FSG-GV idgF lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,  

2. die nötige Körpergröße besitzt,  

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.  Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Wie dem Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 25.1.2015, GZ: B6/131810/2014-ES, zu entnehmen und vom Bf unwidersprochen geblieben ist, hat der Bf im Zeitraum von Sommer 2012 bis Jänner 2014 und von August 2014 bis 22.11.2014 etwa 300 Gramm Cannabiskraut für den Eigenkonsum angekauft und, wie der Niederschrift über die behördlichen Einvernahme vom 22.3.2016 und auch dem Schreiben vom 28.10.2016 entnommen werden kann, bis etwa Anfang Februar 2016 Cannabis konsumiert.

 

Anhaltspunkte, dass der Bf abhängig von Suchtmitteln, konkret von Cannabis ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass eine Anwendung von § 14 Abs 1 FSG-GV ausscheidet.

 

Unzweifelhaft liegt jedoch aufgrund des langen Konsumzeitraumes und der sehr großen konsumierten Cannabismenge ein gehäufter Missbrauch im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV vor. Der zitierten Bestimmung zufolge ist (ua) Personen, die gehäuften Suchtmittelmissbrauch begangen haben, „nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

 

Eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme liegt grundsätzlich vor. Allerdings ging der Facharzt in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 6.10.2015, ohne dass ein Drogenharnbefund vorlag, von einer vom Bf geschilderten Abstinenz seit etwa November 2014 aus und konnte ihm der später vom Bf vor der Behörde zugestandene Konsum von Cannabis bis zumindest Februar 2016 nicht bekannt sein. Aufgrund der noch erhöhten Rückfallswahrscheinlichkeit empfahl der Facharzt eine Befristung der Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Jahr und eine Abstinenzkontrolle in Form von regelmäßigen Drogenharnkontrollen. Es scheint vor diesem Hintergrund zwar problematisch, vom Vorliegen einer positiven fachärztlichen Stellungnahme auszugehen.

 

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige gelangte jedoch in seinen Stellungnahmen, welche auf dem gesamten oben genannten Sachverhalt fußen und damit auch die mittlerweile vom Bf beigebrachten, auf THC negativen Harnproben berücksichtigen, übereinstimmend mit dem Facharzt zur Auffassung, dass dem Bf eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Lenkberechtigung belassen werden kann.

 

Hinsichtlich der aufgrund von § 14 Abs 5 FSG-GV zwingend vorzuschreibenden ärztlichen Kontrolluntersuchungen legte der Mediziner nachvollziehbar und schlüssig dar, dass mit den letztlich vorgeschriebenen Haaranalysen nicht manipulierbar eine Cannabis-Abstinenz über den gesamten Befristungszeitraum nachgewiesen werden könne. Die Vorschreibung von (je nach Haarlänge zumindest) zwei Haaranalysen gibt der Führerscheinbehörde die Möglichkeit, bei einem allfälligen positiven Testergebnis zur Mitte des Befristungszeitraumes die entsprechenden rechtlichen Schritte zu setzen.

 

Der Bf hat zwar eingewendet, dass er seine gesundheitliche Eignung ausreichend nachgewiesen habe und eine Befristung bzw Kontrolluntersuchungen nicht notwendig seien. Er verkennt mit diesem Vorbringen jedoch zum einen die zwingende Anordnung in § 14 Abs 5 FSG-GV; zum anderen hat er es im Hinblick auf die Vorschreibung einer Haaranalyse unterlassen, relevante Mängel am vorliegenden amtsärztlichen Gutachten (und dem zugrundeliegenden fachärztlichen Gutachten) geltend zu machen oder dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dass die Vorschreibung einer Haaranalyse beim vorliegenden Sachverhalt nicht sachlich gerechtfertigt sei und einen nicht zu rechtfertigenden unangemessenen Eingriff in die Privatsphäre darstelle vermag vom erkennenden Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen zu werden.

 

b) Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wäre zwar eine im Besitz des Bf befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung von der belangten Behörde gemäß § 30 Abs 2 FSG entsprechend zu entziehen gewesen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Der genannte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, wie lange konkret die Lenkberechtigung des Bf aufgrund gehäuften Suchtmittelmissbrauches zu befristen und welche Kontrolluntersuchungen im Einzelfall vorgeschrieben werden, nicht zur Verallgemeinerung geeignet ist und die Entscheidung darüber hinaus – soweit ersichtlich – nicht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

·         Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

·         Hinsichtlich der vorgeschriebenen Haaranalyse deckt üblicherweise ein Zentimeter Kopfhaar einen Zeitraum von einem Monat ab. Bei Körperbehaarung ist die notwendige Länge mit dem Amtsarzt der Führerscheinbehörde abzuklären.

·         Passiver Drogenkonsum kann zu einem falsch positiven Analyseergebnis führen. Sollten Sie der Meinung sein, dass dies bei Ihnen der Fall ist, kann dies durch eine weitere Untersuchung auf Ihre Kosten überprüft werden.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer