LVwG-601254/8/SE

Linz, 04.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn T H, vertreten durch K M Rechtsanwälte, vom 23. Dezember 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. November 2015, GZ: VerkR96-17731-2015, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 12. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde insoferne teilweise stattgegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 218 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Der Antrag auf Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens wird  abgewiesen.

 

III.   Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (kurz: belangte Behörde) vom 25. November 2015 wurde Herrn T H, vertreten durch K M Rechtsanwälte, (kurz: Beschwerdeführer), die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG) vorgeworfen und über ihn gemäß § 37 a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 368 Stunden verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Tatort: 4722 Peuerbach, Hauptstraße 26

Tatzeit: 12. Juni 2015, 10 Uhr 35

Fahrzeug: PKW, x

 

Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,34 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

[...]

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

800 Euro 368 Stunden § 37 a FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);“

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, nach seiner Fahrt neben 1 l Bier auch Whisky konsumiert zu haben, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch K M Rechtsanwälte, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung und Einstellung des Verfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

 

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 12. Juni 2016 zu Hause die Verständigung über das Ableben eines langjährigen Freundes erhalten habe. In Erinnerung an diesen Freund habe er eine unkontrollierte Menge Whisky getrunken. Er habe die Whiskyflasche, nachdem er den Rest ausgetrunken hatte, entsorgt. Aufgrund der Stresssituation habe er die leere Whiskyflasche bei der polizeilichen Nachschau nicht mehr gefunden.

 

Im Zuge des Telefonats mit dem Polizeibeamten habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Alkohol getrunken habe. Es sei ein Missverständnis gewesen, dass der Polizeibeamte angenommen habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Nachbarn Alkohol konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Angaben mit  „Schnapskonsum“ den Whiskykonsum gemeint.

Nach der Nachschau habe der Beschwerdeführer die Whiskyflasche wieder gefunden. Der Alkoholkonsum habe erst nach der Autofahrt stattgefunden.

 

Zeitlich gesehen war es für den Beschwerdeführer nach dem Telefonanruf leicht möglich, die Polizeistation zu Fuß bis ca. 11:30 Uhr zu erreichen.

 

Es wurde der Antrag gestellt, ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten unter der Berücksichtigung des Nachtrunks von der ungefähr konsumierten Whiskymenge einzuholen.

 

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Autofahrt einen geringeren Blutalkoholwert als 0,5 ‰ gehabt.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Februar 2016, eingelangt am 18. Februar 2016, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG).

 

Die belangte Behörde führte aus, dass die Angaben hinsichtlich der Menge des getätigten Nachtrunkes sehr widersprüchlich gewesen seien. Der Konsum von Whisky sei nie konkretisiert worden.

 

I.4. In der am 28. Oktober 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der amtshandelnde Polizist der Polizeiinspektion Peuerbach zur gegenständlichen Amtshandlung befragt.

 

Er gab zusammenfassend an, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 um ca. 10:30 Uhr in Peuerbach aus einer Seitenstraße heraus fuhr und eine Dame auf einem Schutzweg übersehen habe. Auf der Polizeiinspektion habe er den  Zulassungsbesitzer sowie seine Telefonnummer ermittelt und ihn aufgrund des von ihm beobachteten Vorfalls telefonisch aufgefordert, auf die Polizeiinspektion zu kommen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt nichts über einen Alkoholkonsum nach seiner Autofahrt erwähnt. Ob der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion von sich aus Angaben zum Alkoholkonsum machte oder erst auf das konkrete Fragen hin, konnte der Zeuge nicht mehr sagen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwei Bier und ein Stamperl Whisky nach seiner Fahrt getrunken zu haben. Zwischen der Beobachtung des Vorfalls am Schutzweg und der der Durchführung des Alkomattests sei ca. eine Stunde vergangen. Bei der Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers seien zwei Bierflaschenverschlüsse vorgefunden worden, eine leere Whiskyflasche sei aber nicht gefunden worden. Im Garten habe ein Nachbar gegrillt. Mit dem bei seiner Einvernahme auf der BH angeführten „Schluck Whisky“ habe er das Stamperl Whisky gemeint.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies im Wesentlichen darauf hin, dass zusätzlich zu der von der Erstbehörde angenommenen Menge an Bier ein Stamperl Whisky als Nachtrunk zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Alkoholmenge, ergebe sich jedenfalls zum Tatzeitpunkt eine Unterschreitung der 0,25 mg/l des Atemluftgehalts.

Ferner wurde die Einholung eines ergänzenden amtsärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der Whiskymenge beantragt.

 

Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016, im Zuge derer der amtshandelnde Polizeibeamte zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurde.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 12. Juni 2015 um ca. 10:35 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW und übersah dabei eine Fußgängerin auf einem Schutzweg in Peuerbach. Dieser Vorfall wurde von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Peuerbach (kurz: PI) beobachtet.

Der Beschwerdeführer hat um ca. 10:40 Uhr seine Wohnung erreicht. Im Garten grillte ein Nachbar. In der Post war eine Verständigung über das Ableben eines langjährigen Freundes des Beschwerdeführers.

Nachdem der Polizeibeamte den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer und seine Telefonnummer ausgeforscht hatte, forderte er ihn telefonisch um ca. 10:55 Uhr auf, wegen des von ihm beobachteten Vorfalls zur PI zu kommen.

Der Beschwerdeführer verließ um ca. 11:20 Uhr wieder seine Wohnung. In der Zwischenzeit hatte er einen Liter Bier konsumiert.

Auf der PI fiel dem amtshandelnden Polizisten Alkoholgeruch auf. Der Beschwerdeführer gab an, nach der Autofahrt alleine zwei Bier und Whisky getrunken zu haben. Der Alkomattest um 11:38 Uhr zeigte einen Wert von 0,67 mg/l auf.

Bei der polizeilichen Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers wurden zwei Bierflaschenverschlüsse gefunden. Eine leere Whiskyflasche war nicht auffindbar.

 

Nach Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt am 12. Juni 2015 um ca. 10:35 Uhr ergibt sich unter Berücksichtigung von einem Liter Bier ein relevanter Wert von 0,34 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

 

II.3. Die Aussage des befragten Polizeibeamten ist glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar.

 

Der Beschwerdeführer hat betreffend konsumierten Alkohol nach der Autofahrt im Laufe des Verfahrens bei Befragungen und in Stellungnahmen unterschiedliche Angaben gemacht:

12. Juni 2015: zwei Bier und ein Stamperl Whisky

9. Juli 2015: unkontrollierte Menge Whisky

10. September 2015: nicht unerheblich alkoholisiert

2. Oktober 2015:

am 11. Juni 2015, ca. 17:00 Uhr: 0,5 l Bier und 0,33 l Bounty Lemon;

am 12. Juni 2015, ca. 9:20 Uhr 0,33 l Bounty; ab ca. 10:40 Uhr 0,5 l Bier

wechselweise mit einer unkontrollierten Menge Whisky

In der Beschwerde wird auch auf eine unkontrollierte Menge Whisky verwiesen.

 

Über den Verbleib der geleerten Whiskyflasche gab der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 an, diese entsorgt zu haben. Am 9. Juli 2015 brachte er vor, die leere Whiskyflasche wieder gefunden zu haben. Am 2. Oktober 2015 gab er erstmals an, diese Whiskyflasche unter der Abwasch wieder gefunden zu haben.

 

Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl. VwGH vom 25.5.2007, 2007/02/0141; vom 30.10.2003, 2003/02/0225; vom 20.4.2004, 2003/02/0270).

 

Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung, Whisky getrunken zu haben, nicht konkret beweisen. Die wie von ihm behauptet geleerte Whiskyflasche war bei der polizeilichen Nachschau nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nie behauptet, den amtshandelnden Polzeibeamten jenes Gebinde bzw. Glas gezeigt zu haben, aus welchem er den Whisky getrunken haben soll. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer betreffend den Nachtrunk von Whisky entsprechende Beweise angeboten hätte. Auch erfolgten keine konkreten übereinstimmenden Aussagen über die angeblich konsumierte Menge von Whisky.

 

Der Nachtrunk von Whisky ist daher nicht erwiesen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I  Nr. 120/1997 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

 

§ 14. [...]

 

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

[...]

 

§ 37 a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“

 

III.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 12. Juni 2015 um ca. 10:35 Uhr in Peuerbach sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GR-735BD in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 0,34 mg/l Atemluftgehalt.

Der Tatbestand des § 14 Abs. 8 FSG wurde vom Beschwerdeführer somit erfüllt.

 

III.3. Als Sinn und Zweck dieser Norm kann der Rechtsgüterschutz von Leib und Leben erkannt werden, welcher durch den Umstand des Lenkens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand als grundsätzlich abstrakt gegeben angesehen werden kann.

 

III.4. Da § 37 a FSG nichts über die Verschuldensform sagt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz – VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt. Die Verpflichtung des KFZ-Lenkers hat sich auf die Sorgfalt zu beziehen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters anwenden würde (VwGH vom 12.9.1980, Zl. 677/79). Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH vom 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

Als straferschwerend scheint eine gleichartige Verwaltungsstrafe für den Beschwerdeführer auf. Strafmilderungsgründe brachte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen.

 

Das monatliche Einkommen beträgt 1.800 Euro. Es bestehen kein weiteres Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

III.5. Vor diesem Hintergrund erkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Strafnorm eine Überschreitung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzuweisen hat. Er liegt mit seiner Tat nicht nur geringfügig über der Untergrenze von 25 mg/l Atemluft. Insofern stellt sich der Unwert der Tat des Beschwerdeführers in seiner Ausgestaltung als nicht unbedeutend dar. Weiters ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gegen sich gelten lassen muss. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verhängten Strafe sein Verhalten nicht geändert hat. Bestätigung findet dies auch dadurch, als der Beschwerdeführer kein Schuldeingeständnis zeigt und auch nicht darlegt, dass er spezialpräventiv positiv zu wertende Schlüsse aus dem verfahrensgegenständlichen Verfahren zieht. Das Landesverwaltungsgericht erachtet daher aus generalpräventiven Umständen heraus, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro für tat- und schuldangemessen und spezialpräventiv für geradezu notwendig, um den Beschwerdeführer einerseits den Unwert seiner Tat zu verdeutlichen und ihn dazu zu bewegen keine weiteren einschlägigen Übertretungen nach § 14 Abs. 8 FSG zu tätigen.

 

Bei der Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe zeigte sich auf Basis des Strafrahmens von maximal sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe für eine Höchststrafe von 3.700 Euro, dass diese mit der Festlegung von 368 Stunden zu hoch berechnet worden ist. Im Ergebnis war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben. 

 

 

III.6. Dem Antrag auf Einholung eines ergänzendes medizinischen Gutachtens betreffend den Nachtrunk von Whisky war nicht nachzukommen, weil dies Nachtrunkbehauptung in schlüssiger Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet wird und ein in diesem Zusammenhang ergänzendes medizinisches Gutachten ausschließlich auf den unglaubwürdig beurteilten Nachtrunkbehauptungen basieren müsste (vgl. VwGH vom 1.11.2011, 2010/02/0219).

 

 

IV. Zu den Kosten:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer