LVwG-601218/18/KH/DC
Linz, 28.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde Herrn DI G F, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.12.2015, GZ: VerkR96-3640-2015-Fs, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn DI G F (Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 30.12.2015, VerkR96-3640-2015-Fs, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
Dem Spruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 11 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeinde Weibern, Autobahn Freiland, von Strkm 41.744 bis Strkm 37.814, A 8,
Tatzeit: 12.01.2015, 18:37:39 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO
Fahrzeug:
Kennzeichen x, PKW,
[...]“
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, erhob der Bf mit E-Mail an die belangte Behörde vom 15.01.2016 rechtzeitig Beschwerde. Darin führte der Bf zusammengefasst aus, dass er Geschwindigkeitsbeschränkungen immer einhalte, weshalb es sich bei der Überschreitung nur um eine Fehlinterpretation der mangelhaften Ziffern des Zeitstempels oder eines anderen ihm nicht zur Last legbaren Umstandes handeln würde. Die Punktematrix auf den Radarfotos sei unvollständig und daher unleserlich. Die Sekunden der Ausfahrtszeit auf dem Zeitstempel könnten auch „59“ statt wie behauptet „39“ sein, was keine strafbare Überschreitung mehr zur Folge haben würde.
Der Bf habe die Zusendung der Originalfotos von der belangten Behörde verlangt, diese sei jedoch verweigert worden, wodurch die belangte Behörde eine faktische Klärung der Verwaltungsübertretung verhindert habe.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 26.01.2016, eingelangt am 01.02.2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2016. An dieser hat der Bf teilgenommen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Darüber hinaus wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. R H beigezogen.
III.1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Bf lenkte am 12.01.2015 von 18:35:10 Uhr bis 18:37:39 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Weibern, auf der Autobahn A 8 (Innkreisautobahn), in Fahrtrichtung Wels, im Bereich der Wegstrecke von Strkm 41.744 bis Strkm 37.814 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - von 91 km/h (gemessene Geschwindigkeit 94 km/h). Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 80 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Messsystem Section Control, Type TraffiSection S451 und wurde fotografisch durch ein Lichtbild festgehalten.
Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 10.02.2015 erging von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 22.04.2015 in der gegenständlichen Angelegenheit eine Strafverfügung. Gegen diese erhob der Bf in offener Frist Einspruch. Mit Schreiben vom 17.11.2015 trat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die gegenständliche Angelegenheit an die belangte Behörde ab. In der Folge erging von der belangten Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Der Bf ist unbescholten und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
III.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016.
Zu dem Vorbringen des Bf hinsichtlich der schlechten Lesbarkeit der Zeitstempel auf den Radarfotos ist anzumerken, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts trotz minderer Qualität der Bilder eine ausreichende Lesbarkeit der Zeitstempel für die Feststellung der Ein- und Ausfahrzeit gegeben ist. Diese Ansicht deckt sich mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, demzufolge sich bei einer Vergrößerung der Radarbilder mit üblichen Bildbearbeitungsprogrammen eine plausible Lesbarkeit der Einfahrtszeit um 18:35:10 Uhr und der Ausfahrtszeit um 18:37:39 Uhr ergibt. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die vorliegende Messstreckenlänge abgerundet im Sinne des Bf zweifelfrei die zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 91 km/h.
Darüber hinaus führte der verkehrstechnische Amtssachverständige aus, dass das gegenständliche Messgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war. Über diese Eichung sind die facheinschlägigen Normen, die die Genauigkeit und die Authentizität der Zeit garantieren sollen, eingehalten worden. Die Zuordnung der Zeitstempel erfolgte sowohl bei der Einfahrt in die Messstrecke als auch bei der Ausfahrt eindeutig über das Kennzeichen x, womit eine einwandfreie Zuordnung ebenfalls gegeben ist, womit es für das erkennende Gericht keinen Grund gibt, an den zugrunde gelegten Daten zu zweifeln.
Weiters hat der Bf sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher begründet bzw. substanziiert vorgebracht, dass eventuell noch andere Ursachen für eine fehlerhafte Messung vorgelegen seien. Dazu ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine rein abstrakte Behauptung des Bf handelt, welche auf einer bloßen Vermutung basiert, welche nicht geeignet ist, das gegenständliche Messergebnis in Zweifel zu ziehen. Es wird auch durch eine solche Behauptung keine Ermittlungspflicht in Richtung unbestimmter Fehler des Messgerätes ausgelöst (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0136).
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
IV.1. Zu Spruchpunkt I.:
IV.1.1. § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 bildet ein Verkehrszeichen ab, welches anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Der Bf hat am 12.01.2015 von 18:35:10 Uhr bis 18:37:39 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Weibern, auf der Autobahn A 8 (Innkreisautobahn), in Fahrtrichtung Wels, im Bereich der Wegstrecke von Strkm 41.744 bis Strkm 37.814 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - von 91 km/h gelenkt. Die mittels Verkehrszeichen kundgemachte höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 80 km/h.
Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 erwiesen.
IV.1.2. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.
IV.1.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
IV.1.4. Für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 ist in § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ein Strafrahmen bis 726 Euro festgelegt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen vorgesehen.
Mangels Angaben des Bf über sein monatliches Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, wurden der Strafbemessung durch die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens und der Unbescholtenheit des Bf ist die verhängten Strafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) jedenfalls als tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen als notwendig zu erachten, zumal diese ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist.
IV.1.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte der Bf die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, da seiner Ansicht nach die Tat nicht entsprechend erwiesen ist.
Dem kann nicht gefolgt werden, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu werten sind, zumal auch generalpräventive Gründe dagegen sprechen, zählt doch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit jedes Jahr zu den Hauptursachen für tödliche Verkehrsunfälle.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.2. Zu Spruchpunkt II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
V. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing