LVwG-550711/12/KH

Linz, 28.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der X GmbH (ehem. X GmbH & Co KG), vertreten durch X & X Rechtsanwälte GmbH, X, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 2015,
GZ: AUWR-2006-268/305, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern statt­gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

 

·         Spruchpunkt 2)/a) lautet: „Im Rahmen des Tausches des Boden­filters, wenn dieser nicht mehr versickerungsfähig ist oder die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten werden, ist in jedes Sickerbecken (Sickerbecken 1 und 2 laut Plan vom 18.12.2000) ein Probenahme-/Kontrollschacht einzusetzen.“

·         Spruchpunkt 2)/b) lautet: „Im Anschluss an die x-anlage in Richtung Vorplatz ist ein Asphaltwulst herzustellen, um den weiteren Austrag von Schleppwässern aus der x-anlage und damit aus der Halle x auf den Vorplatz zu verhindern. Zusätzlich ist das Becken der x-anlage an den Abwasserkanal der Halle x anzuschließen.“

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 10. September 2015, GZ: AUWR-2006-268/305, wurden der X GmbH (ehem. X GmbH & Co KG) - im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf) - seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) Maßnahmen hinsichtlich ihrer x-anlage am Standort X, konkret der x-anlage samt Park- und Abstellflächen sowie der Versickerungsanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG K, aufgetragen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. August 2015, GZ: AUWR-2006-1034/978, der Bf dauerhaft die Versicke­rung von Oberflächenwässern, die auf den Grundstücken Nr. X und X, beide KG K, sowie im bewilligten Auffangbecken auf dem Grundstück Nr. X, KG K, gesammelt und über das Versickerungsbecken auf dem Grundstück Nr. X, KG K, der Versickerung zugeführt werden, mit Wirksamkeit per 30. September 2015 untersagt hatte. Dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid lägen derselbe Sachverhalt und dieselben Vorwürfe seitens der belangten Behörde zugrunde und die Bf erhebe deshalb ihr Beschwerde­vorbringen aus dem Verfahren AUWR-2006-1034/978 zu ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren.

Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage und die Tatsache, dass der Beschwerde vom 14. September 2015 gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukomme und die in dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen deshalb gar nicht vorge­schrieben werden hätten dürfen. Es sei unschlüssig, kostenintensive Maßnahmen in Verbindung mit dem Versickerungsbecken aufzutragen, wenn ihr zuvor die Versickerung von Oberflächenwässern versagt worden sei.

Die Behörde habe weiters behauptet, die Bf habe die Notwendigkeit der im gegenständlichen Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht bezweifelt, was schlichtweg nicht stimme und als relevante Aktenwidrigkeit anzusehen sei.

Weiters behaupte die belangte Behörde, dass im Bereich der Park- und Abstell­fläche Rückstände von Pflanzenschutzmitteln gefunden worden seien, wobei jedoch in diesem Bereich keine Proben entnommen und daher entgegen den Behauptungen der belangten Behörde schon gar keine Pflanzenschutzmittel­rückstände gefunden worden seien.

Neben einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche mit jener zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. August 2015,
GZ: AUWR-2006-1034/978, verbunden werden solle, beantragte die Bf die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2016 samt Lokalaugen­schein.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

1. Mit Bescheid vom 24. Juli 1991, GZ: Wa-100722/20-1991, wurde der (ehem.) x GmbH die Bewilligung zur Errichtung einer X-anlage samt Neben­anlagen sowie zur Einbringung der beim Betrieb der X-anlage anfallenden Abwässer in die x-anlage des x-verbandes K X N und in weiterer Folge zur Ableitung in die T erteilt. In diesem Bescheid wurde auch verfügt, dass sämtliche anfallenden Oberflächenwässer aus den Verkehrsflächen zur Speicherung in das zu errichtende Auffangbecken zu leiten sind und das gesammelte Oberflächen­wasser nur für solche x-anlagen zu Spülzwecken verwendet werden darf, die über eine biologische x-anlage entsorgen und keinesfalls Oberflächenwasser­kanäle gespült werden dürfen, die eine direkte Einleitung in ein Gewässer haben.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, wurde der (ehem.) x GmbH & Co KG die abfallwirt­schaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer x-anlage samt einer Park- und Abstellfläche, inkludierend eine Versickerungsmulde [Anm.: in der Folge auch als Versickerungsbecken oder Sickerbecken bezeichnet], auf den Grundstücken Nr. X, X, X und X, KG K, Gemeinde x, erteilt. In diesem Bescheid wurde unter Nebenbestimmungen, 2. Wasserwirtschaft und Abwasser­technik, Punkt 2.2. Folgendes vorgeschrieben: „In die Sickermulde (Gst.Nr. X, KG. K) dürfen nur Niederschlagswässer von der Park- bzw. Abstellfläche auf Gst.Nr. X und X, KG. K, und jene Wässer, die aus dem bestehenden Auffangbecken, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom Juli 1991, Wa-100722/20-1991, genehmigt wurde, herrühren, versickert werden.[...]

Darüber hinaus erfolgten unter den nachfolgenden Auflagepunkten 2.3. bis 2.6. weitere Vorschreibungen hinsichtlich des Versickerungsbeckens (Anbringung eines Begrenzungswulstes am östlichen und westlichen Rand der Park- und Abstellfläche, Belegung der Sickermulde mit einer mind. 40 cm starken Humus­schicht und Besämung, zweimal jährliches Mähen der Gründecke, Überprüfung des Bodens der Sickermulde zweimal jährlich auf Gesamtkohlenwasserstoffe).

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
18. Dezember 2000, GZ: UR-304721/52-2000, wurden gegenüber dem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 13. Juni 1997,
GZ: UR-304721/12-1997, getroffene Abweichungen für zulässig erklärt, davon betroffen war auch die Ausführung der x-anlage. Hinsichtlich dieser wurden u.a. Nebenbestimmungen betreffend Wasserwirtschaft und Abwassertechnik vorge­schrieben, welche die im Bescheid vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, im Spruchpunkt I./B)/2.2. bis 2.6. enthaltenen Auflagen ersetzten. Darin wurden hinsichtlich der x-anlage zusätzlich insbesondere die Gewährleistung der Sickerfähigkeit des Bodens und die einmal jährliche Überprüfung des Bodens der Sickermulde auf die Parameter Gesamtkohlenwasserstoffe, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei und Zink vorgeschrieben.

 

2. Im Rahmen eines Lokalaugenscheines, den die belangte Behörde am
29. Mai 2015 am Betriebsgelände der Bf durchführte, stellte der Amtssachver­ständige für Grund- und Trinkwasserwirtschaft in seinem Gutachten fest, dass die Einbringung von mit Pestiziden und anderen betrieblichen Schadstoffen belasteten Wässern in das Grundwasser nicht zulässig sei und auch eine Vorreini­gung mittels Absetzbecken und eine Versickerung über eine Humusschicht nicht ausreiche, derartige Schadstoffe abzubauen. Unter Hinweis auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Regelwerk des Ö stellte er fest, dass derartige, durch betriebs­spezifische Tätigkeiten verunreinigte Wässer keinesfalls versickert werden dürften. Maximal dürften nach diesem Regelwerk Niederschlagsabflüsse aus Park- und Stellflächen für LKW sowie aus betrieblichen Verkehrsflächen, bei denen eine wesentliche Verschmutzung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aus­geschlossen werden kann (Flächenkategorie x), mit Vorbehandlung und anschlie­ßender Kontrollmöglichkeit versickert werden. x-anlagen, Ölabscheider und Bodenfilter seien nicht geeignet, Pestizide abzubauen. In der Folge schlug er mehrere kurzfristige betriebliche Maßnahmen hinsichtlich der x-anlage vor.

 

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik schlug im Rahmen dieses Lokal­augenscheines u.a. die umgehende Dichtheitsprüfung des Sammelbehälters hinter der Halle x und die Vorlage eines Dichtheitsattestes sowie die Beseitigung allfälliger, im Zuge der Dichtheitsprüfung festgestellter Mängel von einer befug­ten und qualifizierten Stelle samt Vorlage eines Sanierungsberichtes mit Scha­densdokumentation vor.

 

3. In der Folge erließ die belangte Behörde den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid vom 10. September 2015,
GZ: AUWR-2006-268/305-Js/Tre, auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Darin wurden der Bf hinsichtlich ihrer Abfallbehandlungsanlage am Standort X, konkret der Sortieranlage samt Park- und Abstellfläche sowie der x-anlage auf dem Grundstück Nr. X, KG K, nachstehende Maßnahmen aufgetragen:

 

1) Die x-anlage ist zu räumen (Austausch Humusmaterial) und sind Pflege­maßnahmen zu setzen (mähen, krautigen Bewuchs und Neubepflanzung Rasen). Frist: Ende 2015.

 

2) Der Behörde ist bis spätestens 30. November 2015 ein Sanierungsprojekt mit folgendem Inhalt vorzulegen:

a)   Bei der x-anlage auf GSt. Nr. X, KG. K, ist eine teilweise Sammlung (Einbau einer Drainageschicht und Zuleitung zu einem Probenahme­schacht) der durch den Bodenfilter durchgesickerten Wässer herzu­stellen. Damit ist eine laufende Probemöglichkeit der Wässer auch nach Durchtritt durch den Bodenfilter zu ermöglich.

b)   Die Direkteinleitung von möglicherweise mit kontaminierten Schlepp­wässern belasteten Oberflächenwässer (Vorplatz Halle x) in die x-anlage ist zu beenden. Gegen den Austrag von Schleppwässern aus der Halle x bzw. dem der Halle vorgelagerten Reifenwaschbecken sind entspre­chende z.B. bauliche Maßnahmen zu treffen.

c)   Der freie Abfluss von belasteten Schleppwässern von den befestigten Flächen in das unbefestigte Umfeld ist zu verhindern (Überprüfung und gegebenenfalls Ausbesserung/Aufstockung des Randwulstes und der befestigten Flächen).

 

3) Der Sammelbehälter hinter der Halle x ist umgehend, spätestens bis
30. Oktober 2015, von einem hierzu befugten und zertifizierten Unter­nehmen gemäß ÖNORM B2503; 2013, EN1610, EN805 bzw. B2538 auf Dichtheit überprüfen zu lassen und ist das Dichtheitsattest der Behörde vorzulegen.

 

4) Allfällige, im Zuge der Dichtheitsprüfung (Punkt 3) festgestellte Mängel sind von einer befugten und qualifizierten Stelle beseitigen zu lassen. Über die notwendigen Sanierungen zur Neuherstellung ist in weiterer Folge ein Sanierungsbericht mit Dokumentation der Schäden vorzulegen.“

 

4. In der Folge brachte die Bf die dem gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde liegende Beschwerde ein.

 

5. Bei Probenahmen am 20. April 2015 wurde in der Versickerungsanlage eine Belastung durch T in der Höhe von 35 µg/l und dessen Abbauprodukt C in der Höhe von 12 µg/l nachgewiesen.

 

Weitere Probenahmen am 29. Mai 2015, 14. Dezember 2015 und
9. Februar 2016 zeigten hinsichtlich der dabei beprobten Parameter T und C nachstehendes gerundetes Ergebnis (gerundet): 29. Mai 2015: Becken 2 x-anlage: 79 µg/l; 14. Dezember 2015: Becken 2 x-anlage: 161 µg/l; 9. Februar 2016: Becken 2 x-anlage: 51 µg/l. Bei allen drei Beprobungen lag die Konzentration der genannten Stoffe im Auffangbecken immer deutlich unter jener im Becken 2 der x-anlage, was aus sachverständiger Sicht nur möglich ist, wenn der Haupteintrag nicht über die im Auffangbecken gesammelten Wässer, sondern über die Entwässerung der Park- und Abstellfläche östlich der Betriebs­gebäude erfolgt. Dieses Ergebnis wurde auch durch eine zusätzliche Beprobung des Beckens 1 der x-anlage, in welches die Abstell-, Fahr- und Parkfläche östlich der Betriebsgebäude entwässert, untermauert, wobei am 9. Februar 2016 eine Summenkonzentration von T plus C von 58,2 µg/l darin vorgefunden wurde (Auffangbecken: 6,5 µg/l, Becken 2 x-anlage: 51 µg/l).

 

6. Die Bf übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine mit 7. Juli 2016 datierte Stellungnahme, in welcher sie u.a. hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf das zu diesem Zeitpunkt geltende neue Ö-Regelblatt 45 aus dem Jahr 2015 für die Beurteilung des Standes der Technik bei der „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Unter­grund“ hinwies.

 

7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens führte das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich am 13. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein am Betriebsgelände der Bf durch. Diese wurde mit der mündlichen Verhandlung zum Beschwerdeverfahren LVwG-550706 verbunden, in dessen zugrunde liegendem Bescheid die belangte Behörde der Bf die Versicke­rung von Oberflächenwässern, welche auf den Verkehrsflächen auf den Grund­stücken Nr. X und X, beide KG K, anfallen und in dem auf Grundstück Nr. X, KG K, befindlichen Auffangbecken gesammelt und über das Versickerungsbecken auf Grundstück Nr. X, KG K, der Versickerung zugeführt werden, auf Dauer untersagt hat. Grund dafür waren die bei mehreren Probenahmen, insbesondere im Auffangbecken als auch in grundwasserstromabwärts gelegenen Sonden sowie in der x-anlage vorgefundenen teilweise massiv erhöhten Werte betreffend T bzw. dessen Abbauprodukt C.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2016 wurde zu den im gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Septem­ber 2015, GZ: AUWR-2006-268/305-Js/Tre, vorgeschriebenen Maßnahmen Fol­gendes festgestellt:

 

Betreffend Punkt 1) wurde festgehalten, dass dieser erfüllt ist.

 

Zu Punkt 2) wurde aus sachverständiger Sicht allgemein festgehalten, dass die gegenständliche x-anlage nicht geeignet sei, Pestizide abzubauen und die Auflage jedoch darüber hinaus dazu führen solle, dass unabhängig von der bestehenden T-Problematik Schadstoffeinträge in das Sickerbecken hintan gehalten werden. Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Grundwasser­chemie angemerkt, dass es unabhängig von der Pestizid-Thematik grundsätzlich sinnvoll wäre, sämtliche Oberflächenwässer vor der Versickerung über Ölabscheider und Schlammfang in das Versickerungsbecken zu leiten.

 

Betreffend Punkt 2)/a) wurde seitens der Bf zugesagt, dass beim nächsten Tausch des Bodenfilters (dies erfolgt, wenn er nicht mehr versickerungsfähig ist oder die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten werden) in jedes Sicker­becken (Sickerbecken 1 und 2 laut Plan vom 18.12.2000) ein Probenahme-/Kontrollschacht eingesetzt wird.

 

Betreffend Punkt 2)/b) wurde seitens der Bf zugesagt, dass im Anschluss an die x-anlage in Richtung Vorplatz ein Asphaltwulst hergestellt wird, um den weiteren Austrag von Schleppwässern aus der x-anlage und damit aus der Halle x auf den Vorplatz zu verhindern. Zusätzlich wird noch das Becken der x-anlage an den Abwasserkanal der Halle x angeschlossen und damit möglicherweise belastete Wässer in Richtung Sammelbecken „Halle x“ abgeleitet.

 

Zu Punkt 2)/c) wurde festgestellt, dass dieser als erfüllt anzusehen ist.

 

Betreffend die Punkte 3) und 4) wurde festgehalten, dass diese ebenso erfüllt sind.

 

8. Festzuhalten ist, dass, entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht der Bf, der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2015, GZ: AUWR-2006-268/305, Maßnahmen betreffend die x-anlage umfasst, hingegen der im Beschwerde­verfahren LVwG-550706 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2015, GZ: AUWR-2006-1034/978, die Versickerung jener Oberflächenwässer untersagt, welche im Bereich der x-Anlage anfallen und in der Folge ebenso in der x-anlage versickert werden. 

 

9. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 übermittelte die Bf dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich Fotos zum Nachweis dafür, dass im Anschluss an die x-anlage in Richtung Vorplatz ein Asphaltwulst hergestellt worden ist und das Becken der x-anlage an den Abwasserkanal der Halle x angeschlossen wurde.

 

10. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich über eine Änderung der Gesellschaftsform und des Firmenwortlautes der Bf informiert (nunmehr: X GmbH). Die X GmbH tritt im gegenständlichen Verfahren als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der X GmbH & Co KG.

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:

 

„(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.“

 

In § 43 Abs. 1 AWG 2002 wird hinsichtlich der in § 62 Abs. 3 leg.cit. verwiesenen wahrzunehmenden Interessen Folgendes normiert:

 

„(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vor­schriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.    Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.    Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.    Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.    Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minde­rung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.    Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirt­schaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6.    Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.“

 

2. Im Rahmen des Lokalaugenscheines, welcher von der belangten Behörde am 29. Mai 2015 durchgeführt wurde, wurden seitens der Amtssachverständigen für Abwassertechnik sowie Grund- und Trinkwasserwirtschaft Maßnahmen hin­sichtlich der x-anlage, welche sich auf dem Betriebsgelände der Bf befindet, vorgeschlagen. Diese sollten insbesondere dazu dienen, dass einerseits die Funktionsfähigkeit der x-anlage samt den zugehörigen Anlagenteilen aufrecht­erhalten bzw. wiederhergestellt wird und andererseits hinsichtlich der Park- und Abstellflächen, welche in die x-anlage auf Grundstück Nr. X, KG K, entwässern, der Eintrag von dort herrührenden, möglicherweise kontaminierten Wässern in die x-anlage hintan gehalten wird.

Wie bereits im Rahmen der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachver­haltes dargestellt, wurden bei mehreren Probenahmen in der verfahrensgegen­ständlichen x-anlage, in deren Rahmen das Pestizid T sowie dessen Abbau­produkt C beprobt wurden, teilweise deutlich erhöhte Werte festgestellt (Parameterwert in der Trinkwasserverordnung für Pestizide: 0,10 µg/l).

Seitens des Amtssachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach festgehalten, dass auch eine Vorreinigung mittels Absetzbecken und Versickerung über eine Humusschicht nicht ausreicht, Pestizide abzubauen und dass x-anlagen, Ölabscheider und Bodenfilter nicht geeignet sind, Pestizide abzubauen.

 

3. Da die öffentlichen Interessen gemäß § 43 AWG 2002 trotz Einhaltung der in den entsprechenden Genehmigungsbescheiden enthaltenen Auflagen nicht hinreichend geschützt waren, hat die belangte Behörde im Rahmen des gegen­ständlich angefochtenen Bescheides Maßnahmen hinsichtlich der x-anlage vorge­schrieben. Damit wurde insbesondere bezweckt, die Emissionen von Schad­stoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 insbesondere eine mögliche Gefahr für Wasser sowie eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus hintan zu halten.

 

4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 13. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen die im verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen im Einzelnen besprochen wurden. Dabei wurde hinsichtlich der unter den Punkten 1), 2)/c), 3) und 4) im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen festgehalten, dass diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht als erfüllt anzusehen waren. Hinsichtlich der Punkte 2)/a) bzw. 2)/b) wurden seitens der Bf die in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Maßnahmen (siehe oben unter Punkt III.7.) zugesagt, welche in der Folge in Abänderung des angefochtenen Bescheides vorzuschreiben waren. Die vorgeschriebenen Maßnah­men sind jedenfalls als erforderlich und auch als nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeignet anzusehen.

 

5. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde genannten Maßnahmen wurden zwischenzeitig - wie bereits erwähnt - seitens der Bf bereits zum Teil erfüllt. Diesfalls ist im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Auftragsbescheiden gemäß § 73 AWG 2002, welche auf derartige Verfahren analog angewendet werden kann, davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der als erfüllt anzusehenden Maßnahmen nicht aufzuheben, sondern zu bestätigen ist - vgl.  hierzu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2006, 2005/07/0173: In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungs­behörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn fest­legen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre.

Folglich war der gegenständlich angefochtene Bescheid hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich neu formulierten Maßnahmen entsprechend abzuändern und hinsicht­lich der vorgeschriebenen, nunmehr als erfüllt anzusehenden Maßnahmen zu bestätigen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing