LVwG-550706/12/KH

Linz, 02.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der X GmbH (ehem. X GmbH & Co KG), vertreten durch X & X Rechtsanwälte GmbH, X, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 2015,
GZ: AUWR-2006-1034/978-Js/Tre, betreffend einen Maßnahmenbescheid nach
§ 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den

 

 

b e s c h l u s s

 

gefasst:

I.         Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
17. August 2015, GZ: AUWR-2006-1034/978-Js/Tre, wird aufge­hoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 17. August 2015, GZ: AUWR-2006-1034/978-Js/Tre, untersagte der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) der X GmbH (ehem. X GmbH & Co KG) - im Folgenden: Beschwer­deführerin (Bf) - mit Wirksamkeit vom 30. September 2015 die Ausübung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, genehmigten und mit Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 2000, GZ: UR-304721/52-2000, modifizierten Rechtes zur Versickerung der auf den Verkehrsflächen auf den Grundstücken Nr. X und X, beide KG K, anfallenden, im mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1991, GZ: Wa-100722/20-1991, bewilligten Auffangbecken auf dem Grundstück Nr. X, KG K, gesammelten Oberflächenwässer über das Versickerungsbecken auf Grundstück Nr. X, KG K, auf Dauer.

Als Rechtsgrundlage für diese Untersagung wurde § 62 Abs. 3 Abfallwirtschafts­gesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 21a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959) genannt.

Begründet wurde der Bescheid insbesondere damit, dass in der chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage der Bf am Standort die Behandlung von verschiedensten Abfällen auf verschiedenste Art und Weise möglich sei, wobei der Konsens die Behandlung verschiedenster gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle umfasse.

Bei Probenahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten seien sowohl im Auf­fangbecken als auch im Zulauf zum Versickerungsbecken als auch bei drei verschiedenen grundwasserstromabwärts des Versickerungsbeckens gelegenen Sonden erhöhte Konzentrationen des Pestizids T sowie zum Teil auch seines Abbauproduktes C gefunden worden. Das Anwesen „X“ werde über die beprobte Quellfassung „X“ (in welcher ebenso erhöhte T-Werte gefunden wurden) mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserver­sorgung der Gemeinde x oder x bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde laut Aussage des Eigentümers, Herrn F J, nicht.

Die Versickerung der auf den Verkehrsflächen auf den Grundstücken Nr. X und X, beide KG K, anfallenden und im Auffangbecken gesammelten Oberflächenwässer über eine Versickerungsmulde auf Grundstück Nr. X, KG K, sei an die Einhaltung von Grenzwerten einiger weniger Parameter gebunden, die die üblicherweise auf Verkehrsflächen anfallenden Schadstoffe abdecken. Weitere Parameter, wie etwa für Pestizide, aber auch andere gefährliche Abwasserinhaltsstoffe wurden nicht festgelegt, da zum Bewilligungszeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen worden sei, dass die Oberflächenwässer aus dem Bereich der x-anlage nur die für Verkehrsflächen üblichen Belastungen aufweisen und es durch Manipulationen in diesem Bereich zu keinen Verunreinigungen der Oberflächenwässer komme, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers erwarten ließen. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens werde jedoch davon ausgegangen, dass es offensichtlich im Bereich der x-anlage zu Austrägen von Schadstoffen auf die gesamten Verkehrsflächen im Bereich der x-anlage komme. In den Bereichen südlich und südöstlich der x-Anlage fänden Manipulationen zu und vom Aus­lieferungslager, vom Lager für gefährliche Abfälle, ADR-Lager und alle Fahr­bewegungen, die über die Brückenwaage laufen müssen, statt. Auf dem Grundstück Nr. X, südlich und östlich der x-Anlage, werde mit einer Vielzahl von flüssigen Abfällen manipuliert, die oftmals grundwassergefährdende Stoffe enthielten und deren genaue chemische Zusammensetzung ständig variiere. Auf dem Grundstück Nr. X befinde sich auch das Lager für gefährliche Abfälle, das ADR-Lager und das Auslieferungslager, in dem Abfälle für den Abtransport bereitgestellt würden - auch diese Abfälle könnten durchaus grundwasser­gefährdende Stoffe enthalten, auch hier würden naturgemäß Manipulationen erfolgen, deren Gefährdungspotenzial über das auf Park- und Stellflächen normalerweise zu Erwartende hinausgehe.

Weiters wird aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasser­chemie zitiert, aus dem hervorgehe, dass die verunreinigten Oberflächenwässer über das Auffangbecken in das Versickerungsbecken gelangen, in welchem diese nicht abgebaut werden könnten. Durch die Versickerung würden die Schadstoffe u.a. in die grundwasserstromabwärts gelegene Quelle gelangen. Der Amtssachverständige für Grundwasserchemie habe darüber hinaus festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Versickerung und der Grundwasser­verunreinigung in den Sonden 1 und 2 und der Quelle „X“ nicht ausgeschlossen sei. Für die belangte Behörde sei aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungs­verfahrens erwiesen, dass die auf dem Areal der Behandlungsanlage der Bf anfallenden Oberflächenwässer zu dem Austrag von Schadstoffen in das Grund­wasser geführt hätten und es könne ein solcher Austrag auch künftig nicht gesichert vermieden werden.

In der Folge wurde auf Grundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 die gegenständ­liche Untersagung der Versickerung vorgeschrieben.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 13. Juli 2016. Bei dieser Verhandlung waren neben den Vertretern der Bf sowie der belangten Behörde auch Amtssachverständige für Grundwasserchemie, Grund- und Trinkwasser­wirtschaft sowie Abwassertechnik anwesend.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Bescheid vom 24. Juli 1991, GZ: Wa-100722/20-1991, wurde der (ehem.) x GmbH die Bewilligung zur Errichtung einer x-anlage samt Neben­anlagen sowie zur Einbringung der beim Betrieb der x-anlage anfallenden Abwässer in die x-anlage des A K T N und in weiterer Folge zur Ableitung in die T erteilt. In diesem Bescheid wurde auch verfügt, dass sämtliche anfallenden Oberflächenwässer aus den Verkehrsflächen zur Speicherung in das zu errichtende Auffangbecken zu leiten sind und das gesammelte Oberflächen­wasser nur für solche x-anlagen zu Spülzwecken verwendet werden dürfe, die über eine biologische x-anlage entsorgen und keinesfalls Oberflächenwasser­kanäle gespült werden dürfen, die eine direkte Einleitung in ein Gewässer haben.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, wurde der (ehem.) x GmbH & Co KG die abfallwirt­schaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer x-anlage samt einer Park- und Abstellfläche, inkludierend eine Versickerungsmulde [Anm.: in der Folge auch als Versickerungsbecken oder Sickerbecken bezeichnet], auf den Grundstücken Nr. X, X, X und X, KG K, Gemeinde x, erteilt. In diesem Bescheid wurde unter Spruchpunkt I./B) Nebenbestimmungen, 2. Wasserwirt­schaft und Abwassertechnik, Punkt 2.2. Folgendes vorgeschrieben: „In die Sickermulde (Gst.Nr. X, KG. K) dürfen nur Niederschlagswässer von der Park- bzw. Abstellfläche auf Gst.Nr. X und X, KG. K, und jene Wässer, die aus dem bestehenden Auffangbecken, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom Juli 1991, Wa-100722/20-1991, genehmigt wurde, herrüh­ren, versickert werden. Vor Versickerung der Auffangbeckenwässer sind diese auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu überprüfen und ist das Ergebnis der Überprüfung und die entnommene Menge im Betriebsbuch einzutragen. Die Wässer aus dem bereits bestehenden Auffangbecken dürfen nicht während eines Regenereignisses auf die Abstell- bzw. Parkfläche gepumpt bzw. aufgebracht werden.“

Darüber hinaus erfolgten unter den nachfolgenden Auflagepunkten 2.3. bis 2.6. weitere Vorschreibungen hinsichtlich des Versickerungsbeckens.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
18. Dezember 2000, GZ: UR-304721/52-2000, wurden gegenüber dem abfall­wirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, getroffene Abweichungen für zulässig erklärt, davon betroffen war auch die Ausführung der Versickerungsmulde. Hinsichtlich dieser wurden u.a. Nebenbestimmungen betreffend Wasserwirtschaft und Abwassertechnik vorgeschrieben, welche die im Bescheid vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, im Spruchpunkt I./B)/2.2. bis 2.6. enthaltenen Auflagen ersetzten.

Insbesondere wurde darin im Auflagepunkt 2.4. vorgeschrieben, dass vor der Versickerung der Auffangbeckenwässer diese auf den Gehalt nachstehender Parameter zu untersuchen sind und diese nur bei Einhaltung nachstehender Grenzwerte versickert werden dürfen - in der Folge sind Grenzwerte für die Parameter Kohlenwasserstoffe gesamt, PTXE, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink sowie CSB genannt.

Im Auflagepunkt 2.2. wird verfügt, dass in das Auffangbecken keine Ober­flächenwässer eingeleitet werden dürfen, die auf den verunreinigten Manipu­lationsflächen vor den mit einem Flugdach überdachten Wertstoffboxen anfallen, und dass diese in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten sind.

Weiters wird im Auflagepunkt 2.10. vorgeschrieben, dass der Boden der Sicker­mulde jährlich einmal, und zwar jeweils im Monat Oktober oder November, auf die Parameter Gesamtkohlenwasserstoffe, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei und Zink zu überprüfen ist.

 

2. Bei Probenahmen am 16. April 2015 wurden im Auffangbecken, in dem Niederschlagswässer der Verkehrsflächen auf den Grundstücken Nr. X und X, beide KG K, aufgefangen werden, das Pestizid T in einer Konzentration von 130 µg/l und sein Metabolit C in einer Konzentration von 1,9 µg/l nachgewiesen.

 

Am 20. April 2015 wurden auch grundwasserstromabwärts gelegene Grund­wassermessstellen beprobt und bei der Grundwassersonde 1 eine T-Konzen­tration von 1,5 µg/l, bei der Grundwassersonde 2 eine Konzentration von 0,17 µg/l sowie bei der Quellfassung „X“ eine Konzentration von 9,4 µg/l sowie hier zusätzlich eine Konzentration von C (Abbauprodukt von T) von 1,0 µg/l gefunden. Bei einer am gleichen Tag entnommenen Wasserprobe aus dem Zulauf zum Versickerungsbecken wurden darin eine T-Konzentration von 35 µg/l sowie eine Konzentration an C von 12 µg/l gefunden. Darüber hinaus wurden drei weitere Pestizide in der Probe festgestellt.

 

3. Aus diesem Grund führte die belangte Behörde am 29. Mai 2015 einen Lokalaugenschein unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger durch:

 

In seiner Stellungnahme im Rahmen des Lokalaugenscheines wies der Amts­sachverständige für Abwasserchemie darauf hin, dass die bei einer Probenahme am 16. April 2015 vorgefundene Belastung des Wassers im Auffangbecken mit T bzw. C auf nicht fachgerechte Manipulationen mit pestizidhaltigen Abfällen auf den Flächen hinweise, die im Einzugsgebiet dieses Beckens liegen. Eine Ver­sickerung von Wässern dieser Qualität sei aus chemischer Sicht nicht zulässig - die vorgefundene T-Konzentration von 130 µg/l entspreche dem 1300-fachen Trinkwasser-Vorsorgegrenzwert für Pestizide von 0,1µg/l. Bei der Genehmigung der Versickerung von Wässern, die aus dem Auffangbecken stammen, mit dem Bescheid vom 13. Juni 1997, GZ: UR-304721/12-1997, sei offensichtlich davon ausgegangen worden, dass es auf den Flächen im Einzugsbereich des Beckens lediglich zum Anfall mineralölverunreinigter Niederschlagswässer kommen dürfte, da diese Wässer vor Versickerung lediglich auf den Gehalt an Kohlenwasser­stoffen zu untersuchen waren. In seinem Gutachten führte der Amtssachver­ständige für Abwasserchemie aus, dass es offensichtlich trotz organisatorischer Maßnahmen nicht mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden sei, dass Verunrei­nigungen aus Betriebsbereichen, in denen mit grundwassergefährdenden Substanzen manipuliert werde, in das Auffangbecken gelangen und dass eine Versickerung von Wässern aus dem Auffangbecken aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Rückhalte- und Vermeidungstechnik entspreche und daher zu verhindern sei.

 

Der Amtssachverständige für Grundwasserchemie führte in seiner Stellungnahme im Rahmen des Lokalaugenscheines am 29. Mai 2015 aus, dass bei weiteren Probenahmen am 20. April 2015 in der Quellfassung „X“ T in einer Konzentration von 9,4 µg/l und C in einer Konzentration von 1,0 µg/l detektiert wurde. Darüber hinaus wurde in den Grundwassersonden 1 und 2 der Bf ebenfalls T mit 1,5 µg/l (Sonde 1) und 0,17 µg/l (Sonde 2) festgestellt. In am selben Tag genommenen Proben aus dem Zulauf zum Versickerungsbecken wurde eine Belastung durch T mit 35 µg/l und C mit 12 µg/l nachgewiesen. Darüber hinaus wurden drei weitere Pestizide (M, D, C) vorgefunden.

Bei einer weiteren Probenahme am 11. Mai 2015 wurden im Bereich der Sonde 1 Konzentrationen an T in der Höhe von 1,6 µg/l, im Bereich der Sonde 2 von 0,46 µg/l und im Bereich der Quellfassung „X“ von 1,0 µg/l festgestellt. In der Quellfassung „X“ wurde zusätzlich N/N-D in einer Konzentration von 0,18 µg/l detektiert. Das Anwesen „X“ wurde zum damaligen Zeitpunkt über die beprobte Quellfassung mit Trink-und Nutzwasser versorgt, ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung bestand nicht. Mittlerweile wurde das Anwesen im Oktober 2015 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.

In seinem Gutachten hielt der Amtssachverständige für Grundwasserchemie fest, dass die Konzentrationen an T und dessen Abbauprodukt C in den Messstellen „X“ sowie den Sonden 1 und 2 den derzeit gültigen Parameterwert der Trinkwasserverordnung von 0,1 µg/l um ein Vielfaches überschreiten. Ein Zusammenhang der Grundwasserverunreinigungen im unmittelbaren Nahbereich zur Bf mit den Entsorgungswegen der Wässer aus dem Auffangbecken sei höchst wahrscheinlich, zur weiteren Verifizierung dieser Zusammenhänge sei eine Ermittlung von Höhenlagen notwendig.

 

Der Amtssachverständige für Grund-und Trinkwasserwirtschaft hielt in seinem Gutachten im Rahmen des Lokalaugenscheines am 29. Mai 2015 fest, dass die Einbringung von mit Pestiziden und anderen betrieblichen Schadstoffen belasteten Wässern in das Grundwasser nicht zulässig ist und auch eine Vorreinigung mittels Absetzbecken und Versickerung über eine Humusschicht nicht ausreicht, derartige Schadstoffe abzubauen und dass Absetzanlagen, Ölabscheider und Bodenfilter nicht geeignet sind, Pestizide abzubauen. Weiters führte er aus, dass nach dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Regelwerk des Ö, dem Regelblatt 35, Stand 2003, derartige, durch betriebsspezifische Tätigkeiten verunreinigte Wässer keinesfalls versickert werden dürfen und dass nach diesem Regelwerk maximal Niederschlagsabflüsse aus Park-und Stellflächen für LKW sowie betrieblichen Verkehrsflächen, bei denen eine wesentliche Verschmutzung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Flächenkategorie x), mit Vorbehandlung und anschließender Kontrollmöglichkeit versickert werden dürfen. 

 

4. In der Folge wurden am 9. Juni 2015 vom Amtssachverständigen für Grundwasserchemie im Beisein eines Vertreters der Bf weitere Proben genommen. In der Probe der Quellfassung „X“ wurden Konzentrationen an T in der Höhe von 8,1 µg/l sowie C von 0,89 µg/l vorgefunden. In der Sonde 1 fand sich T in einer Konzentration von 1,5 µg/l, in der Sonde 2 in einer Konzentration von 0,27 µg/l. An den weiteren Probenahmestellen wurde der Vorsorgegrenzwert der Trinkwasserverordnung von 0,1 µg/l hinsichtlich der Parameter T und C bei dieser Probenahme nicht überschritten.

 

5. In einer Stellungnahme vom 23. Juli 2015 brachte die Bf vor, dass im Rahmen einer Begehung der Verbindungsleitung zwischen dem Auffang- und Versickerungsbecken ein defekter Flansch an der Grundgrenze hinter dem nord­östlichen Eck des Lagers für gefährliche Abfälle aufgefallen sei, aus welchem es zu einem stellenweisen Austritt der Abwässer gekommen sei. Diese Störung habe offenbar zu der gegenständlichen Verunreinigung des Grundwassers geführt. Das Gebrechen sei bereits umgehend beseitigt worden. Aus Sicht der Bf handle es sich im vorliegenden Fall um einen bedauerlichen einmaligen Vorgang, wobei als Maßnahme definiert worden sei, dass vor jeder Ableitung zur Versickerung die Leitung/Flansche kontrolliert werden.

 

6. In einer Stellungnahme vom 24. Juli 2015 hielt der Amtssachverständige für Grundwasserchemie fest, dass dem Vorbringen, dass ein defekter Flansch zur gegenständlichen Grundwasserverunreinigung geführt habe, entgegenzusetzen sei, dass eine offensichtlich ausschließlich optische Kontrolle der Verbindungs­leitung ein normgerechtes Dichtheitsattest, wie in der Niederschrift vom 29. Mai 2015 gefordert, nicht ersetze. Es könne anhand einer optischen Kontrolle nicht ausgeschlossen werden, dass kleinere Undichtheiten unbemerkt bleiben.

 

In dieser Stellungnahme hielt der Amtssachverständige weiters fest, dass die Sohle des Versickerungsbeckens um 7 m höher liege als die Oberkante der Quell­fassung „X“ und am 19. Juni 2015 um 15,2 m höher lag als der Grund­wasserspiegel in der Sonde 1 und um 16,9 m höher lag als der Grundwasser­spiegel in der Sonde 2. Nachdem die Sohle des Auffangbeckens um 5 m höher liege als die Sohle des Versickerungsbeckens, liege auch diese deutlich höher als alle gemessenen Grundwasseraufschlüsse. Somit sei ein Zusammenhang der festgestellten Grundwasserverunreinigung durch T in den Grundwasserauf­schlüssen „Quelle X“, Sonde 1 und Sonde 2 aufgrund der Höhenlage zueinander möglich und könne deshalb ein möglicher Verunreinigungspfad durch die Entsor­gungswege der Wässer aus dem Sammelbecken nicht ausgeschlossen werden.

 

7. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 verweist die Bf nochmals auf den defekten Flansch und die umgehende Behebung des diesbezüglichen Schadens. Darüber hinaus wird von der Bf darauf verwiesen, dass in der Land­wirtschaft die Anwendung des Wirkstoffes T bis maximal 30 ml/Hektar (Konzen­tration 600 g/l) „empfohlen“ werde. Da die im gegenständlichen Verfahren erzielten Messergebnisse nicht im geringsten an diese Werte herankommen und aus Sicht der Bf als vernachlässigbar zu qualifizieren seien, würde insbesondere eine Stilllegung des Versickerungsbeckens einen unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Bf darstellen.

 

8. Am 17. August 2015 wurde der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid, GZ: AUWR-2006-1034/978-Js/Tre, betreffend die Unter­sagung der Versickerung der auf den Verkehrsflächen auf den Grundstücken Nr. X und X, beide KG K, anfallenden und in dem auf Grundstück Nr. X, KG K, befindlichen Auffangbecken gesammelten Oberflächenwässer erlassen.

Dagegen erhob die Bf binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass bezüglich der Pestizide T und C im Zusammenhang mit der Versickerung keine Grenzwerte vorgeschrieben wurden und die gegenständliche x-anlage inklusive der Erfassung von Oberflächenwässern im Auffangbecken, Überleitung zum Versickerungs­becken und nachfolgender Versickerung im Versickerungsbecken konsensgemäß betrieben werde. Wiederum wird auf den bereits erwähnten defekten Flansch als Ursache für die erhöhten Pestizidmesswerte am Betriebsareal und den nahe­gelegenen Grundwassermessstellen hingewiesen. Weiters wird argumentiert, dass keine Gesundheitsgefährdung durch die Überschreitung des in der Trink­wasserverordnung festgelegten Grenzwertes für Pestizide von 0,1 µg/l hinsicht­lich der Parameter T und C bestehe, da es sich bei diesem Grenzwert nicht um einen toxikologisch begründeten Grenzwert, sondern um einen Vorsorgewert handle. In diesem Zusammenhang wird auf die Notwendigkeit einer Verhältnis­mäßigkeitsprüfung bei Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahmen hinge­wiesen und dass die vorgeschriebene Untersagung der Versickerung überschie­ßend und keineswegs sachlich gerechtfertigt sei, dass sie praktisch einer Ein­stellung des Betriebes gleichkomme und daher keineswegs als verhältnismäßig, geschweige denn als gelindestes Mittel angesehen werden könne.

Betreffend mögliche Alternativen zur Untersagung der Versickerung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Ableitung der Oberflächenwässer in die Kanalisation des R T N einerseits von der Zustimmung Dritter abhänge und andererseits nach derzeitigem Kenntnisstand aus technischen Gründen nicht möglich sei. Gleichermaßen ungeeignet und mit erheblichem Mehraufwand ver­bunden wäre die externe Entsorgung der Wässer. Weiters wird vorgebracht, dass die Bezugnahme in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf „andere betriebliche Schadstoffe“ ohne jegliche nähere Spezifizierung bzw. Bezeichnung, um welche Schadstoffe es sich dabei handeln soll, erfolgt sei und keinerlei Nach­weise hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zu einer etwaigen Grundwasser­gefährdung vorlägen.

 

9. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich vorgelegt. Dieses entscheidet durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

10. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde am 13. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein am Betriebsgelände der Bf durchgeführt. Bei dieser waren Vertreter der Bf sowie der belangten Behörde und Amtssachverständige für Grundwasserchemie, für Grund- und Trinkwasserwirt­schaft sowie für Abwassertechnik anwesend. Mit dieser Verhandlung wurde die mündliche Verhandlung betreffend den Beschwerdeakt LVwG-550711 verbunden - in diesem Verfahren hat die Bf Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. September 2015, GZ: AUWR-2006-268/305, erhoben, mit welchem Maßnahmen betreffend die x-anlage auf dem Grundstück Nr. X, KG K, gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 aufgetragen wurden.

 

In der Verhandlung wurden u.a. mögliche Ursachen der erhöhten T-Werte, insbesondere im Auffangbecken, diskutiert, wobei der Vertreter der Bf festhielt, dass diese wahrscheinlich durch Verschleppung aufgrund der Fahrbewegungen der LKW im gesamten Firmenareal und somit auch in diesem Bereich bedingt seien. Abfälle, welche T enthalten, seien letztmalig vor ca. fünf Monaten durch die Bf entsorgt worden, allerdings auf direktem Weg vom Abfallerzeuger zur Abfallbehandlung der E x in W. Seit diesem Zeitpunkt sei das Transportfahrzeug in Zeiten des Nichtgebrauchs auch nicht mehr auf dem Firmenareal der Bf abgestellt.

 

Auf die Frage der Vorsitzenden, ob auf den Flächen der Grundstücke Nr. X sowie X aufgrund der Manipulationen mit gefährlichen Abfällen, welche dort konsens­mäßig vorgesehen sind, Schadstoffeinträge in die Oberflächenwässer ausge­schlossen werden können, führte der Vertreter der Bf aus, dass dies im Bereich der x-Anlage durch technische Vorkehrungen ausgeschlossen sei, in den anderen Bereichen dieser Grundstücksfläche jedoch z.B. durch Fahrbewegungen nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Seitens der Bf wurde weiters vorgebracht, dass in einer Sonde („S 11 S-9.2.16“), welche im Anströmbereich außerhalb des Betriebsareals liegt, ein T-Wert von 0,32 µg/l gefunden wurde. Seitens der Bf wurde ein Einfluss der Wässer, welche dem Betriebsgelände entstammen, aufgrund einer durchgeführten Kamera­befahrung und der daraus resultierenden Kenntnis des Verlaufes des beprobten Rohres ausgeschlossen. Aus sachverständiger Sicht konnte aufgrund der Eigenschaft des Rohres als Drainagerohr keine endgültige Aussage darüber getroffen werden, ob die Probe tatsächlich nur Wässer umfasste, welche nicht dem Betriebsareal der Bf entstammen.

 

Zur Frage nach möglichen Alternativen zur Versickerung der aus dem Auffang­becken stammenden Wässer legte die Bf ein Schreiben der Gemeinde x vom 21. Jänner 2016 vor, in welchem ausgeführt wurde, dass aus rechtlicher sowie technischer Sicht eine Einleitung der verfahrensgegenständlichen, von der Unter­sagung der Versickerung betroffenen Oberflächenwässer in den Ortskanal nicht möglich sei. Zur vorgeschlagenen Alternative einer teilweisen Überdachung des betroffenen Areals wurde von der Bf auf die mögliche Ursache der Verschleppung durch Fahrbewegungen hingewiesen, welche durch eine teilweise Überdachung der betroffenen Flächen nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Betreffend eine mögliche Verursachung der erhöhten T-Werte durch am Betriebs­areal gelagertes Altholz wiesen die Vertreter der Bf darauf hin, dass bei der Behörde bereits angeregt wurde, Holzlagerungen bei anderen Abfallentsorgern ebenfalls auf deren T-Gehalt zu beproben und dass die Herkunft des Altholzes Einfluss auf dessen T-Gehalt haben könne, z.B. sei die diesbezügliche Wahr­scheinlichkeit bei aus Übersee stammenden Holzpaletten höher.

 

11. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2016 gelangte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Kenntnis, dass weitere Lokal­augenscheine am Betriebsgelände (Februar und März 2016) der Bf sowie weitere Probenahmen (Dezember 2015, Februar 2016, April 2016) erfolgt sind. Bei diesen Probenahmen wurde in der Sonde „X“ ein Wert von 11 µg/l (14. Dezember 2015) bzw. 14 µg/l (9. Februar 2016) T und 0,91 µg/l C, in der Sonde 1 ein Wert von 1 µg/l (14. Dezember 2015) bzw. 1,4 µg/l (9. Februar 2016) T und in der Sonde 2 ein Wert von 0,3 µg/l (14. Dezember 2015) bzw. 0,13 µg/l (9. Februar 2016) T gefunden.

 

Bei den Probenahmen am 14. Dezember 2015 wurden im Auffangbecken 23 µg/l T und 3 µg/l C, im zweiten Becken der x-anlage 140 µg/ T sowie 21 µg/l C vorgefunden.

Im Rahmen der Probenahmen am 9. Februar 2016 wurden im Auffangbecken
5,8 µg/l T sowie 0,69 µg/l C, im ersten Becken der x-anlage 51 µg/l T sowie 7,2 µg/l C, im zweiten Becken der x-anlage 46 µg/l T sowie 4,7 µg/l C und im dritten Becken der x-anlage 44 µg/l T sowie 4,7 µg/l C vorgefunden.

 

12. Die im Auffangbecken gesammelten Wässer gelangten über eine Leitung in das zweite Becken des Versickerungsbeckens, das aus diesem Grund im Rahmen der weiteren Probenahmen jeweils separat beprobt wurde.

Vergleicht man die bei den Probenahmen am 29. Mai 2015, 14. Dezember 2015 und 9. Februar 2016 ermittelten Summen von T und C im Auffangbecken sowie im Becken 2 der x-anlage (u.a. Einleitung der Wässer aus dem Löschwasser­becken), so zeigt sich nachstehendes Ergebnis (gerundet):

29. Mai 2015: Auffangbecken: 19 µg/l, Becken 2 x-anlage: 79 µg/l

14. Dezember 2015: Auffangbecken: 26 µg/l, Becken 2: 161 µg/l

9. Februar 2016: Auffangbecken: 6,5 µg/l, Becken 2: 51 µg/l.

Dieses Ergebnis ist insofern auffällig, als bei allen Beprobungen die Konzentration der genannten Stoffe im Auffangbecken immer deutlich unter jener im Becken 2 der x-anlage lag, was aus sachverständiger Sicht nur möglich ist, wenn der Haupteintrag nicht über die im Auffangbecken gesammelten Wässer, sondern über die Entwässerung der Park- und Abstellfläche östlich der Betriebsgebäude erfolgt. Dieses Ergebnis wurde auch durch eine zusätzliche Beprobung des Beckens 1 der x-anlage, in welches die Abstell-, Fahr- und Parkfläche östlich der Betriebsgebäude entwässert, untermauert, wobei am 9. Februar 2016 eine Summenkonzentration von T plus C von 58,2 µg/l darin vorgefunden wurde.

 

13. Bei einer weiteren Probenahme am 7. April 2016 wurde im Auffangbecken eine Konzentration an T in der Höhe von 77 µg/l und C in der Höhe von 6,4 µg/l festgestellt.  

 

14. Aufgrund der Ergebnisse der Probenahmen ist festzustellen, dass die Ursache für die erhöhten Schadstoffkonzentrationen (T, C) im Auffangbecken und im Versickerungsbecken jedenfalls vom Betriebsgelände der Bf herrührt. 

 

15. Am 23. März 2016 erging eine Verfahrensanordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich an die Bf, in welcher u.a. vorgeschrieben wurde, dass die am Holzlagerplatz anfallenden Oberflächenwässer nach dem ersten Regenereignis und in weiterer Folge nach Wiederverwendung des Holzlager­platzes auf T zu analysieren und die Ergebnisse unaufgefordert der Behörde bis spätestens 20. Mai 2016 zu übermitteln sind. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht lagen diese Ergebnisse der Behörde jedoch noch nicht vor.

 

16. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über eine Änderung der Gesellschaftsform und des Firmenwort­lautes der Bf informiert (nunmehr: X GmbH). Die X GmbH tritt im gegen­ständlichen Verfahren als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der X GmbH & Co KG.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

§ 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:

 

„(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nun­mehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnah­men sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Aufla­gen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits ein­getretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.“

 

In § 43 Abs. 1 AWG 2002 wird hinsichtlich der in § 62 Abs. 3 leg.cit. verwiesenen wahrzunehmenden Interessen Folgendes normiert:

 

„(1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vor­schriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.    Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.    Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.    Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.    Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minde­rung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.    Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirt­schaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5.a Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6.    Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.“

 

§ 38 Abs. 1a AWG 2002 normiert hinsichtlich der im vorliegenden Fall als präju­diziell anzusehenden anzuwendenden Normen wie folgt:

 

„(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmi­gungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestim­mungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzu­wenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmi­gungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behörd­lichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungs­anlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errich­tung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.“

 

§ 21a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) enthält nachstehende Regelung:

 

„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Errei­chung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“

 

§ 30 Abs. 1 WRG 1959 lautet wie folgt:

 

„(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffent­lichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1.    daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2.    daß Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3.    daß eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4.    daß eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5.    daß eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u.a. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, daß es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, daß eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Ver­schmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, daß Tag­wässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.“

 

In § 105 Abs. 1 WRG 1959 werden folgende öffentliche Interessen genannt:

 

„(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)    eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)    eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)    das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)    ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natür­lichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)    die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)     eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwen­digen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)    die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)    durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)     sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffent­lichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)    zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)     das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)  eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)    sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV) muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Dies ist gegeben, wenn es [...] den in Anhang 1 Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht.

In Anhang 1 Teil B (Chemische Parameter) wird für Pestizide ein Parameterwert von
0,10 µg/l festgelegt.

 

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten wie folgt:

 

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungs­gericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückver­weisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

 

2. Rechtliche Erwägungen:

 

2.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid auf § 62 Abs. 3 AWG 2002 iVm
§ 21a WRG 1959 gestützt und auf dieser Rechtsgrundlage die Versickerung der Oberflächenwässer, die auf den Verkehrsflächen auf den Grundstücken Nr. X und X, beide KG K, anfallen und im Auffangbecken auf dem Grundstück Nr. X, KG K, gesammelt werden, über das Versickerungsbecken auf Grundstück Nr. X, KG K, auf Dauer untersagt.

 

Grund für die Erlassung dieses Bescheides waren insbesondere die bei mehr­fachen Probenahmen über einen Zeitraum von knapp einem Jahr sowohl im Auf­fangbecken als auch im Versickerungsbecken als auch in grundwasserstrom­abwärts des Betriebsgeländes gelegenen Sonden vorgefundenen erhöhten Kon­zentrationen an T bzw. dessen Abbauprodukt C. Insbesondere die am 16. April 2015, zu Beginn des dem gegenständlichen Beschwerdefall zugrunde liegenden Behördenverfahrens, genommene Probe betreffend das Auffangbecken zeigte Werte an T in der Höhe von 130 µg/l und an C in der Höhe von 1,9 µg/l, im Versickerungsbecken (Abwasser) zeigte sich wiederum ein T-Wert in der Höhe von 35 µg/l sowie ein C-Wert in der Höhe von 12 µg/l. In weiterer Folge zeigten die bei Probenahmen am 29. Mai 2015, am 14. Dezember 2015 sowie am 9. Februar 2016 ermittelten Summenwerte von T und C im Auffangbecken jedoch weitaus niedrigere Werte (19, 26 und 6,5 µg/l) als im Becken 2 des Ver­sickerungsbeckens, in das die Wässer aus dem Auffangbecken eingeleitet werden (79, 161 und 51 µg/l). Dieses Ergebnis ist insofern auffällig, als die Schadstoff­konzentration im Versickerungsbecken gleich oder niedriger als jene im Auffang­becken sein sollte, was jedoch bei den vorliegenden Probenahmen in umgekehr­ter Form der Fall war. Daraus zu folgern ist, dass der in näherer Vergangenheit hauptsächliche Schadstoffeintrag nicht aus dem Auffangbecken, sondern aus der Entwässerung der Abstell-, Fahr- und Parkflächen östlich des Betriebsgeländes, welche in das Becken 1 des Versickerungsbeckens entwässern, das wiederum vor dem gegenständlich beprobten Becken 2 des Versickerungsbeckens liegt, her­rührt.

 

2.2. Wie bereits erwähnt, steht für das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich außer Frage, dass die erhöhten Konzentrationen an T bzw. dessen Abbau­produkt C im Auffangbecken sowie im Versickerungsbecken jedenfalls vom Betriebsgelände der Bf herrühren. Auch bei den Sonden „X“ sowie Sonde 1 und 2, welche grundwasserstromabwärts liegen, liegt dieser Schluss nahe.

Die von der Bf im Laufe des Verfahrens ins Treffen geführte Argumentation, dass ein defekter Flansch in der Ableitung vom Auffangbecken in das Versickerungs­becken zu den erhöhten Werten in den genannten Sonden geführt habe, mag ihre Berechtigung haben, erklärt jedoch nicht die teilweise massiv erhöhten Werte im Auffangbecken und im Versickerungsbecken. Diese lassen jedenfalls auf eine Verursachung bzw. Quelle direkt im Betrieb schließen, was auch in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2016 von einem Vertreter der Bf insofern bestätigt wurde, als er auf die Frage nach den möglichen Ursachen für derart erhöhte Werte insbesondere im Auffangbecken angab, dass diese wahrscheinlich durch Verschleppung aufgrund der Fahrbewegungen der LKW im gesamten Firmenareal und somit auch in diesem Bereich bedingt seien. Als mögliche Ursache für die erhöhten Werte im Versickerungsbecken wird von der Bf selbst im Rahmen eines von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines am 29. Mai 2015 ausgeführt, dass auch ein Eintrag von T durch das gelagerte Holz in das erste und vierte Sickerbecken möglich sei und dass der Betrieb die Holzlagerung dort bereits freiwillig beendet habe - was am Tag des vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Lokalaugenscheines am 13. Juli 2016 jedoch nicht mehr der Fall war, da sehr wohl wieder gelagerte Holzpaletten vorgefunden wurden.  

 

2.3. Im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2000,
GZ: UR-304721/52-2000, wurden im Auflagepunkt D)/2.4. erstmals Grenzwerte vorgeschrieben, auf deren Gehalt die Auffangbeckenwässer vor der Versickerung zu untersuchen sind und nur bei Einhaltung der nachstehend festgelegten Grenz­werte versickert werden dürfen. In der Folge werden im erwähnten Auflagepunkt die Parameter Kohlenwasserstoffe gesamt, PTXE, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und CSB genannt, wobei es sich dabei um organische und anorganische Standardparameter handelt, (z.B.) Pestizide sind davon nicht umfasst. Dies ist wohl derart zu erklären, dass die belangte Behörde im Genehmigungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Vorschreibung der gegenständlichen Auflage nicht davon ausgegangen ist, dass im Rahmen der Oberflächenentwässerung (z.B.) Pestizide in das Auffangbecken bzw. Versickerungsbecken gelangen würden. Insofern ist festzuhalten, dass auch bei Einhaltung der mit Bescheid vom
18. Dezember 2000, GZ: UR-304721/52-2000, vorgeschriebenen Grenzwerte diesbezügliche Maßnahmen notwendig sein werden, da die damals vorgeschrie­benen Parameter augenscheinlich unzureichend bzw. nicht geeignet sind, Auf­schlüsse über z.B. in das Auffangbecken gelangende Pestizide - wie im gegen­ständlichen Verfahren bei mehrfachen Beprobungen festgestellt - zu liefern.

Da die Einbringung von mit Pestiziden und anderen betrieblichen Schadstoffen belasteten Wässern in das Grundwasser nicht zulässig ist und den im gegen­ständlichen Verfahren mehrfach getätigten Ausführungen des Amtssachver­ständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft zu folgen ist, dass auch eine Vorreinigung mittels Absetzbecken und Versickerung über eine Humusschicht nicht ausreicht, derartige Schadstoffe abzubauen und dass Absetzanlagen, Ölabscheider und Bodenfilter nicht geeignet sind, Pestizide abzubauen, besteht diesbezüglich jedenfalls Handlungsbedarf.

Hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. September 2015,
GZ: AUWR-2006-268/305, - Beschwerdeakt: LVwG-550711 - vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich des Versickerungsbeckens (welcher ebenso mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpft wurde und bezüglich dessen die am 13. Juli 2016 abgehaltene mündliche Verhandlung mit jener im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verknüpft wurde) ist festzu­halten, dass jedenfalls zu prüfen sein wird, ob diese Maßnahmen hinreichend sind, um in Hinkunft Einträge von Stoffen, welche nicht in einer Versickerungs­anlage abgebaut werden können, wie z.B. Pestizide, in das Versickerungsbecken zu verhindern. Weiters wird zu prüfen sein, ob die Art der bescheidmäßig genehmigten Versickerung am Betriebsgelände der Bf in Verbindung mit dem Wesen des Betriebes (Sammlung bzw. Behandlung von Abfällen) und den damit im Zusammenhang stehenden innerbetrieblichen Abläufen hinsichtlich Anliefe­rung und Lagerung von Abfällen am heutigen Tag dem Stand der Technik ent­spricht.    

 

2.4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass § 62 Abs. 3 AWG 2002 die Grundlage für die Vorschreibung von erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen für den Fall bildet, dass sich nach der Erteilung einer Genehmigung ergibt, dass gemäß § 43 leg.cit. wahrzunehmende Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Durchsuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behand­lungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungs­anlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes.

§ 43 Abs. 1 AWG 2002 verweist weiters einerseits auf die gemäß § 38 leg.cit. anzuwendenden Vorschriften sowie in Z 2 auf die Voraussetzung, dass die Emis­sionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt werden bzw. in Z 6, dass auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht genommen wird. Über den Verweis auf § 38 AWG 2002 sind auch die Vor­schriften im Bereich des Wasserrechtes umfasst. Gemäß § 30 Abs. 1 WRG 1959 ist insbesondere Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann.  

Gemäß § 3 Abs. 1 Trinkwasserverordnung muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden, was gegeben ist, wenn es den in Anhang 1 Teile A und B zur Trinkwasser­verordnung festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Darin wird für Pestizide ein Parameterwert von 0,10 µg/l vorgeschrieben.

Wie bereits ausführlich dargestellt, wurde im vorliegenden Fall dieser Para­meterwert hinsichtlich der Parameter T und C bei mehrfachen Beprobungen teilweise massiv überschritten.

 

2.5. Das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vorliegende Ermittlungsergebnis stellt sich derart dar, dass bei mehrfachen Beprobungen insbesondere im Auffangbecken als auch im Ver­sickerungsbecken aber auch in grundwasserstromabwärts des Betriebsgeländes liegenden Sonden teilweise massiv erhöhte Werte an T und dessen Abbauprodukt C gefunden wurden. Die bei den Probenahmen erzielten Werte sind jedoch aus fachlicher Sicht insofern nicht erklärlich, als zu Beginn der Probenahmen (16. April 2015) ein massiv erhöhter T-Wert (130 µg/l) im Auffangbecken vorge­funden wurde und bei nachfolgenden Probenahmen über den Zeitraum von einem Jahr jeweils ebenfalls erhöhte T-Werte (bzw. auch C-Werte) aufgetreten sind, welche jedoch niedriger waren als jene im zweiten Becken der Ver­sickerungsanlage, in das der Inhalt des Auffangbeckens gelangt, wobei bei Probenahmen im zweiten Becken der Versickerungsanlage zum Teil massiv erhöhte Werte gefunden wurden (14. Dezember 2015: 140 µg/l T, 21 µg/l C).

Festzuhalten ist weiters, dass das Anwesen X, welches bislang das Trink- und Nutzwasser aus der gegenständlichen Quelle bezogen hatte, im Oktober 2015 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen wurde.

Die von der Bf ins Treffen geführte mögliche Verursachung der Grenzwert­überschreitungen im Versickerungsbecken durch die Holzlagerung konnte bislang nicht weiter verifiziert werden.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung sich als geändert darstellt bzw. insofern einer weiteren Klärung bedarf, als einerseits die Verursachungsquelle(n) der wiederholt auftretenden Verunreinigungen im Auffang- bzw. im Versickerungsbecken und in der Folge der grundwasserstromabwärts liegenden Quellen mit T bzw. dessen Abbauprodukt bislang nicht ausgeforscht werden konnte(n). Andererseits ist jedoch unabhängig von den vorgefundenen Pestiziden, wie bereits oben erwähnt, zu prüfen, ob einerseits die mit Bescheid vom 10. September 2015, GZ: AUWR-2006-268/305, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Oktober 2016, GZ: LVwG-550711/12, vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich des Versickerungsbeckens ausreichend sind, um weitere Verun­reinigungen des Beckens mit Schadstoffen, welche nicht durch Versickerung abgebaut werden können, zuverlässig zu verhindern bzw. in weiterer Folge, ob die Art der bescheidmäßig genehmigten Versickerung in Verbindung mit dem Wesen des Betriebes (Sammlung bzw. Behandlung von Abfällen) und den damit im Zusammenhang stehenden innerbetrieblichen Abläufen hinsichtlich Anlie­ferung und Lagerung von Abfällen am heutigen Tag dem Stand der Technik ent­spricht.

 

2.6. Diesbezüglich ist auf § 28 Abs. 2 VwGVG hinzuweisen, welcher normiert, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Fest­stellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich festzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, bei mehr­fachen Beprobungen innerhalb eines Zeitraumes von ca. einem Jahr festgestellt wurde, dass die vorgefundenen Werte an T bzw. C im Auffang- bzw. Versicke­rungsbecken zum Teil nicht nachvollziehbar insofern differieren, als die im Ver­sickerungsbecken aufgetretenen Werte betreffend T bzw. C großteils massiv höher waren als jene im Auffangbecken, was im Zusammenhang mit dem Inhalt des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides, mit welchem die Versickerung der im Auffangbecken gesammelten Oberflächen­wässer auf Dauer untersagt wird, zu sehen ist. Insofern ist festzuhalten, dass der diesbezüglich zugrunde gelegte, maßgebliche Sachverhalt zum Entscheidungs­zeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht feststeht. Auch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich selbst nicht als im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden anzusehen, da die belangte Behörde aufgrund der Befassung mit dem Betrieb der Bf bereits über längere Jahre mit der Sachlage, den örtlichen Gegebenheiten und der Art des Betriebes bestens vertraut ist bzw. mit den involvierten Sachverständigen eben­so eine mehrjährige Basis der Zusammenarbeit besteht, was insofern von Bedeu­tung ist, als zu erwarten ist, dass die Ursachenforschung betreffend die erhöhten T-Werte wahrscheinlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und darüber hinaus die Kompetenz des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Abfallbehörde zur Vorschreibung möglicher weiterer Maßnahmen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu berücksichtigen ist.

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der sich darstellenden Sachlage, insbesondere im Hinblick auf die auch von der Bf eingeräumte Wahrscheinlichkeit der Verschleppung der genannten Pestizide durch Fahrbewegungen der LKW im gesamten Firmenareal, festzuhalten, dass dieser möglichen Ursache der Konta­mination seitens der Bf insofern nachzugehen ist bzw. entsprechende organi­satorische und transportlogistische Gegenmaßnahmen zu ergreifen sein werden, als davon denklogisch nicht nur die im gegenständlichen Verfahren mehrfach beprobten Parameter T und C betroffen sein können, da aufgrund der Vielzahl an Abfallarten, welche die Bf konsensgemäß zur Sammlung bzw. Behandlung zu übernehmen berechtigt ist, möglicherweise auftretende Verunreinigungen der Oberflächen des Betriebsgeländes mit anderen Schadstoffen, welche nicht über die bestehende Versickerungsanlage abbaubar sind, jederzeit wieder in das Auffang- bzw. Versickerungsbecken gelangen können - dies insbesondere im Lichte der Tatsache, dass sich im vorliegenden Verfahren die Eruierung der Verunreinigungsquelle(n) trotz sichtlicher Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhaltes seitens der Behörde sowie auch der Bf derart schwierig gestaltet und es in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren nicht möglich war, die Ursache(n) für die wiederholt auftretenden Kontaminationen abzuklären.

 

Aus den genannten Gründen fasst das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschluss, den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung an diese zurück­zuverweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing