LVwG-300740/8/BMa/BZ
Linz, 24.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des R.Ö., x, A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Dezember 2015, GZ: SV96-28-2-2014, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2015, GZ: SV96-28-2-2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 1. Juni 2015 betreffend das Strafverfahren SV96-28-2-2014, gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis vom 13. Februar 2015 sei am 24. Februar 2015 zugestellt worden und die vierwöchige Beschwerdefrist hätte somit am 24. März 2015 geendet. Am 10. April 2015 hätte die Gattin des Bf das Straferkenntnis betreffende Unterlagen persönlich abgegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre mit E‑Mail vom 1. Juni 2015 der belangten Behörde übermittelt worden und sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 13. Jänner 2016, mit der sinngemäß beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Februar 2015, GZ: SV96-28-2-2014, wurde über den Bf wegen einer Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt.
Der Strafbescheid wurde dem Bf am 24. Februar 2015 (laut Postrückschein) persönlich zugestellt und er hat die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt.
Mit einem am 10. April 2015 eingebrachten Schreiben hat der Bf dagegen Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2015, GZ: LVwG-300740/2/BMa/PP, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen.
Bereits vor dieser Entscheidung, nämlich mit Schreiben vom 1. Juni 2015 wurde vom Bf ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Darin wird ausgeführt:
„Wie bereits am Freitag den 10.04.2015 mit ihnen persönlichen besprochen, wurde die Abgabefrist unseres Einspruches auf das oben im Betreff angeführtes Geschäftszeichen, um einige Tage aus gesundheitlichen Gründen und vorzeitigem Berufseintritt überschritten. Somit bitte ich sie das Strafkenntnis mit dem Geschäftszeichen SV96-28-2-2014 wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Alle anderen erforderlichen Unterlagen zu diesem Fall, wurden bereits am Freitag, von meiner Gattin Frau T.Ö. ihnen in einem persönlichen Gespräch überreicht.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Bf vor, dass er sich nach dem persönlichen Zusammentreffen mit der zuständigen Bearbeiterin bei der belangten Behörde zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschlossen hätte. Er hätte erstmals am 13. April 2015 versucht, den Antrag auf Wiedereinsetzung per Mail einzubringen.
Aufgrund eines Buchstabensturzes in der E-Mailadresse sei es aber bei der belangten Behörde nicht eingelangt und der Bf hätte auf ein „Feedback“ bis zum 1. Juni 2015 gewartet. Daher ist am 1. Juni 2015 nochmal das E-Mail (der Wiedereinsetzungsantrag) an die richtige Adresse gesendet worden.
3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt und dieser auch unstrittig ist.
3.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
3.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – der nach § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist – ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 5 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
3.3.2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat unter anderem ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/10/0232; 19.09.1995, 95/14/0050).
Der Bf führt in seinem Schriftsatz aus, dass mit ihm am 10. April 2015 persönlich die Abgabefrist des Einspruches (gemeint wohl Beschwerde) besprochen wurde. Sofern man nun den 10. April 2015 als den Zeitpunkt annimmt, an dem die zweiwöchige Frist zu laufen beginnt, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens bis 24. April 2015 bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass diese Annahme ohnehin die bestmögliche für den Bf darstellt.
Der Bf bringt weiter vor, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits am 13. April 2015 per E-Mail an die belangte Behörde abgesendet worden, jedoch aufgrund eines Buchstabensturzes in der E-Mailadresse beim Empfänger nicht eingelangt sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur elektronischen Einbringung von Anbringen festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096). Ferner hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass es beim Absenden eines Telefaxes grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die eine tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich ist, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird.
Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per E-Mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten E-Mails in ihrem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem Verwaltungsgerichtshof ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, insbesondere der E‑Mailadresse des Empfängers, nicht gäbe (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222 sowie VwSlg 16834 A/2006).
Darüber hinaus käme eine Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung, der unzweifelhaft verspätet eingebracht wurde, im Ergebnis der gemäß § 71 Abs. 5 AVG unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleich (vgl. dazu auch VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070).
Es wäre somit Sache des Bf gewesen, noch innerhalb der offenen Frist die fehlerfreie Übermittlung zu kontrollieren.
Von einer derartigen Kontrollpflicht kann der Bf auch nicht entbunden werden, zumal Tippfehler eben jederzeit auftreten können und insbesondere bei der vom Bf gewählten Übermittlungsart des Rechtsmittels eine fehlerfreie Zustellung nur bei korrekter Schreibweise der Adresse möglich ist. Noch dazu war die korrekte E‑Mailadresse auf dem Straferkenntnis ersichtlich.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist demzufolge erstmals am 1. Juni 2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Da die zweiwöchige Einbringungsfrist bereits am 24. April 2015 endete, wurde der Wiedereinsetzungsantrag somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann