LVwG-200015/11/SCH/HK

Linz, 04.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau D.D., x, G., vertreten durch x Dr. K., x, L., vom 30. Juni 2016  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Mai 2016, GZ: Pol96-131-2015, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Erwähnung des A.A. im Spruch des Straferkenntnisses zu entfallen hat.

Weiters wird die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren  in der Höhe von 20 Euro (10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 30. Mai 2016, GZ: Pol96-131-2015, über Frau D.D. wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

Sie haben am 02.10.2015, 22.00 Uhr bis 03.10.2015,-00.15 Uhr in G., x gegen die Aufsichtspflicht des § 4 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz verstoßen, indem Sie als Aufsichtsperson nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten, da Sie sich schlafen gelegt haben und von der Geburtstagsfeier Ihres Sohnes nichts mitbekommen haben. Ihr Sohn D.D. und A.A. konsumierten alkoholische Getränke und C.W., gebrannte alkoholische Getränke. Sie haben daher gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz verstoßen.

 

Tatort: Gemeinde G., x,.

Tatzeit: 02.10.2015, 22:00 Uhr bis 03.10.2015, 00:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs 1 Oö Jugendschutzgesetz iVm § 8 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz

 

Wegen   dieser   Verwaltungsübertretung(en)   wird   über   Sie   folgende   Strafe   verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

350,00 Euro       98 Stunden § 12 Abs. 1 Z1 Oö Jugendschutzgesetz

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 385,00 Euro.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter zu entscheiden.

Am 20. Oktober 2016 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und 2 Zeugen teilgenommen haben.

 

3. Aufgrund der Aktenlage im Verein mit dem Ergebnis der oben erwähnten Beschwerdeverhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 2. Oktober 2015 abends fand in der Garage des Wohnhauses der Beschwerdeführerin bzw. im Bereich davor eine Geburtstagsparty ihres Sohnes D.D. statt, an der mehrere Personen, zum Großteil Jugendliche, teilgenommen haben. In Bezug auf Alkoholkonsum hatte die Beschwerdeführerin ihren Sohn angewiesen gehabt, einen solchen jedenfalls zu unterlassen. Im Laufe des Abends, die Zusammenkunft hatte etwa um 19:00 Uhr begonnen, hielt die Beschwerdeführerin einmal Nachschau in der Garage, dies war etwa zwischen 19:00 und 20:00 Uhr. Dabei ist ihr nichts aufgefallen, was ein Einschreiten ihrerseits, etwa aufgrund verbotenen Alkoholkonsums, erforderlich gemacht hätte. Sie begab sich in der Folge in den Wohnbereich des Hauses zum Fernsehen. Dort schlief sie ein. Später, schon nach Mitternacht, ist sie dann von ihrem Sohn geweckt worden, der ihr berichtete, dass Polizeibeamte bei der Geburtstagsparty eingeschritten wären.

In Bezug auf den inkriminierten Alkoholkonsum steht aufgrund der Beweislage fest, dass ein solcher jedenfalls erfolgt ist. Dabei gab der bei der Verhandlung zeugenschaftlich befragte Sohn der Beschwerdeführerin an, dass alkoholische Getränke, auch solche in gebrannter Form, sowohl an einer ihm bekannten Stelle in seinem Elternhaus gelagert waren, als auch von den Gästen mitgebracht worden waren. Nach der Nachschau der Mutter, so sind die Angaben dieses Zeugen, ist mit dem Alkoholkonsum begonnen worden. Das Einschreiten der Polizei hatte ihre Ursache darin, dass 2 Beamte beim Passieren des Gebäudes wahrnahmen, dass dort eine Party im Gang war, wobei der Grund für das Einschreiten nicht eine allfällige Lärmerregung gewesen war, sondern die Tatsache, dass ein weiblicher Partygast offenkundig bewusstlos wahrgenommen worden war. In der Folge wurde der geschildete Sachverhalt von den erhebenden Beamten ermittelt. Auch wurden Fotos von den vorgefundenen Getränkebehältnissen angefertigt, die – neben hier nicht relevanten nichtalkoholischen Getränken – auch das Vorhandensein und den offenkundig stattgefundenen Konsum von alkoholischen Getränken dokumentieren. Auf den Behältnissen finden sich etwa die Aufdrucke „Spirituose mit Wodka, 17 % vol“, „Liqueur 21 % vol“ und „Captain & Cola 35 % vol“.

 

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses enthält, wie oben dargelegt, 3 Namen von Jugendlichen, bezüglich derer der Beschwerdeführerin die Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen wird. Neben ihrem Sohn sind dies 2 Partygäste, nämlich A.A. und C.W. Bezüglich der beiden letztgenannten Personen wird von der Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer Aufsichtspflicht verneint, in Bezug auf ihren Sohn wird eingewendet, dass sie ihre gesetzliche Aufsichtspflicht sehr wohl wahrgenommen habe.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dieser Sachverhaltslage Folgendes:

Gemäß § 2 Z4 lit.b Oö. Jugendschutzgesetz 2001 – Oö. JSchG 2001, LGBl.Nr. 93/2001 idgF, sind Aufsichtspersonen – neben den Erziehungsberechtigten – auch Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde.

Gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. haben die Aufsichtspersonen dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

§ 8 Abs.1 Oö. JSchG stellt jene Bestimmung dar, die in Bezug auf Alkohol, Tabak und Drogen den Jugendschutz regelt. Gemäß § 8 Abs.1 lit.cit. ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten.

Zumal der inkriminierte Alkoholkonsum zum einen aufgrund der Beweislage feststeht und zum anderen auch gar nicht bestritten wurde, braucht auf diese Frage hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Entscheidungsrelevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführerin das Fehlverhalten der oben erwähnten Jugendlichen in Form einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden kann.

Dazu ist vorweg zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt von einer Aufsichtspflicht betroffen war. In Bezug auf ihren Sohn kann diese Frage ohne Zweifel bejaht werden, sieht doch § 2 Z4 Oö. JSchG 2001 ausdrücklich vor, dass Erziehungsberechtigte jedenfalls die Aufsichtspflicht für den betreffenden Jugendlichen trifft.

Für die beiden anderen Jugendlichen, die Alkohol bzw. Alkohol in Form von gebrannten Getränken konsumiert hatten, ist die Regelung des § 2 Z4 lit.b leg.cit. einschlägig, wonach als Aufsichtspersonen auch Erwachsene gelten, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde. Hier ist bezüglich dieser beiden Jugendlichen eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Ausgehend von dem Umstand, dass eine Übertragung der Aufsicht nicht expressis verbis zu erfolgen braucht, sondern dies auch konkludent der Fall sein kann, ist es also nicht erforderlich, dass die Erziehungsberechtigten der beiden Jugendlichen eine ausdrückliche verbale Übertragung der Aufsichtspflicht durchgeführt hätten. Der Umstand, dass die Jugendlichen im Anwesen der Beschwerdeführerin an einer Geburtstagsparty teilnehmen konnten, könnte eine solche Übertragung der Aufsichtspflicht beinhaltet gehabt haben.

Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie mit der Familie des Jugendlichen W. schon in der Vergangenheit Kontakt gehabt habe. Dessen Erziehungsberechtigten wussten also, dass ihr Sohn gelegentlich bei ihr bzw. ihrem Sohn zu Gast war, das war auch umgekehrt so der Fall. Die gegenseitigen Besuche der Jugendlichen waren daher den jeweiligen Elternteilen bekannt.

Aus § 4 Abs.1 2. Satz Oö. JSchG 2001 ergibt sich, dass die Erziehungsberechtigten bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen haben. Daraus lässt sich ableiten, dass der Akt der Übertragung der Aufsicht diesen Erziehungsberechtigten bewusst sein muss. Ansonsten könnten sie ja nicht „sorgfältig und verantwortungsbewusst“ vorgehen. Auf den vorliegenden Fall bezogen kann angesichts dessen der Schluss gezogen werden, dass, nachdem den Erziehungsberechtigten des Jugendlichen W. dessen gelegentlichen Besuche im Haus der Beschwerdeführerin mit Billigung bekannt waren, sie damit auch die Aufsicht des Jugendlichen für diese Zeit faktisch an die Beschwerdeführerin übertrugen. Diese hat die Aufsicht auch übernommen, zumal nicht hervorgeht, dass sie in irgendeiner Form, also entweder direkt oder indirekt, artikuliert hätte, dass sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Sie hat also weder den Erziehungsberechtigten gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt bei ihr zu Hause keinesfalls mit einer Übernahme der Aufsicht verbunden wäre, noch hat sie grundsätzlich gegen solche Zusammenkünfte Einwände gehabt. Mit einem solchen Verhalten übernimmt man dann eben die Aufsicht, ob einem das letztlich bewusst ist oder nicht, kann dabei keine Rolle spielen. In diesem Punkt ist allerdings ohnehin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durchaus die Problematik einer Aufsicht bewusst war, hat sie doch zum einen einmal in der Garage Nachschau gehalten und zum anderen sich nicht zu Bett begeben, sondern ist angekleidet im Wohnbereich beim Fernseher gesessen. Laut eigenen Angaben wollte sie allenfalls präsent sein, was wohl so zu verstehen ist, dass sie für ein mögliches Einschreiten bei der Party vorbereitet sein wollte.

Anders verhält es sich in dieser Frage beim Jugendlichen A., wo nur eine Bekanntschaft in Form eines „Kennens vom Sehen“ mit dessen Erziehungsberechtigten bestand. Hieraus eine Übertragung der Aufsicht ableiten zu wollen, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kaum begründbar und würde wohl auch den Maßstab von konkludent gesetzten Handlungen überdehnen.

Im Ergebnis kann daher lediglich von einer Übernahme der Aufsicht für den Jugendlichen W. ausgegangen werden.

 

5. Aufgrund des oben Dargelegten ergibt sich in der Folge die Notwendigkeit von Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Aufsichtspflicht auch ausreichend nachgekommen ist. Wenngleich sie ihrem Sohn gegenüber ein Alkoholverbot ausgesprochen hatte und, zumindest nach der Beweislage, bislang auch kein Grund bestand, daran zu zweifeln, dass sich dieser auch daran hielt, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings eine solche bloße Ermahnung in diese Richtung nicht ausreichend. Nachdem ihr bekannt war, dass alkoholische Getränke im Nahbereich der Partyörtlichkeit im Haus verfügbar waren und es zudem auch nicht lebensfremd ist, dass jugendliche Partygäste noch Getränke mitbringen, hätte sie sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen dürfen, dass sich ihr Sohn - und auch die Gäste – an das ausgesprochene Verbot halten würden. Allgemein ist zu sagen, dass Verbote in sämtlichen Lebensbereichen nur dann effizient sein können, wenn sie auch überwacht werden. Jedem Verbot muss also letztendlich ein entsprechendes Kontrollsystem folgen, das naturgemäß je nach Erfordernis sehr verschieden ausgestaltet sein kann.

 

Im Ergebnis muss jedenfalls die Überwachung einer Anordnung so ausgestaltet sein, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Effizienz gewährleistet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Geburtstagsparty des Sohnes der Beschwerdeführerin, die vom frühen Abend bis in den nächsten frühen Morgen hinein offenkundig dauerte, eine bloß einmalige Nachschau zu Beginn der Zusammenkunft als nicht ausreichend bezeichnet werden muss. Wenngleich auf der anderen Seite es wohl als unzumutbar anzusehen ist, die Jugendlichen quasi ununterbrochen zu beaufsichtigen, sohin letztlich bei der Party durchgängig anwesend zu sein, kann es auch nicht ausreichen, bloß einmal einen Blick auf das Geschehen zu werfen. Unter dem Begriff „Aufsicht“ kann wohl nur verstanden werden, dass damit ein Vorsorgen und Nachschauhalten gemeint ist, das im gewählten Umfang auch Wirksamkeit erwarten lässt, also nicht eine stundenlange Gewährung einer Geburtstagsfeier unter Jugendlichen mit bloß einer Nachschau zu deren Beginn. Eine Aufsichtsperson verliert diese Eigenschaft naturgemäß auch dann nicht, wenn sie einschläft und daher keine Kontrollaktivitäten entwickeln kann.

 

6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 12 Abs. 1 Oö. JSchG 2001 beträgt der Strafrahmen für Übertretungen der Jugendschutzbestimmungen durch einen Erwachsenen bis zu 7.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Von der belangten Behörde wurde gegenständlich eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt, welche sich ohne Zweifel noch im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt.

Der Beschwerdeführerin ist allerdings zugute zu halten, dass sie im Rahmen der eingangs erwähnten Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelte, dass ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt die Problematik, die mit der Aufsicht über Jugendliche bei einer Geburtstagsparty verbunden ist, bewusst geworden ist. Es kann daher aus spezialpräventiver Sicht angenommen werden, dass nicht die Höhe der verhängten Geldstrafe diesem Zweck entscheidend entspricht, sondern schon der Vorfall an sich und die danach damit verbunden gewesenen Unannehmlichkeiten bewusstseinsfördernd bei der Beschwerdeführerin waren.

Der gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin spricht auch dafür, dass eine angemessene Strafherabsetzung vertretbar ist. Schließlich durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Zahl der Jugendlichen, denen gegenüber von einer Aufsichtspflicht der Beschwerdeführerin auszugehen war, um eine Person verringert hatte, wie das Beschwerdeverfahren ergab.

Von der Möglichkeit der Bekanntgabe ihrer persönlichen Verhältnisse laut behördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. Jänner 2016 hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht, sodass diese im Schätzungswege anzunehmen waren. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass sie mangels eines gegenteiligen Vorbringens über ein Einkommen verfügt, das ihr die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von  200 Euro jedenfalls ermöglichen wird.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön